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ren besteht. Die Friedelosigkeit, die hier übrig bleibt, sucht sie durch die Sacramente, die Ablässe, den Kultus und die kirchliche Anleitung zu mystisch-mönchischen Exercitien theils zu beschwichtigen theils zu erregen.

2. Die Grundzüge der dogmatischen Entwickelung im Katholicismus zwischen 1563 und 1870 als Vorbereitung des Vaticanums.

In den drei Jahrhunderten zwischen dem Tridentinum und dem Vaticanum haben drei grosse Controversen die katholischen Schulen bewegt und sind sogar zu einer Gefahr für die ganze Kirche geworden. Auf dem Tridentinum sind die Gegensätze, aus denen sie entsprungen sind, verdeckt worden; eben desshalb war eine Auseinandersetzung über sie in der Folgezeit unvermeidlich. Es ist 1) die Controverse zwischen dem Curialismus und Episkopalismus, die in zwei Fragen zerfällt, nämlich, a) ob die Bischöfe ein selbständiges, göttliches Recht neben dem Papste (und in dem Concil ein solches über dem Papst) besitzen, b) ob die Tradition im Sinne des Vincentius von Lerinum zu fassen ist oder ob der Papst bestimmt, was als Tradition zu gelten hat, 2) die Controverse zwischen dem Augustinismus und dem jesuitischen (scotistischen) Pelagianismus, 3) die Controverse über den Probabilismus. Diese drei Controversen hängen innerlich aufs engste zusammen; sie bilden im Grunde eine Einheit, und desshalb hat auch das Vaticanum mit einem Schlage alle drei entschieden. Die curialistische, pelagianische und probabilistisch gesinnte Partei, an deren Spitze die Jesuiten stehen, hat gesiegt.

1a. Der ursprüngliche curialistische Entwurf über die Stellung des Papstes in der Kirche, welcher den Papst zum Herrn der Kirche machte und die Bischöfe für Assistenten erklärte, die der Statthalter Christi ,,in partem sollicitudinis" annimmt, hat in Trident nicht durchgesetzt werden können. Die Erinnerungen an das Constanzer Concil waren trotz der Bulle Leo's X. „Pastor aeternus" noch zu lebendig. Aber auch die Gegenlehre, dass das Concil über dem Papste stehe und dass jeder Bischof als Nachfolger der Apostel seine Gewalt von Christus habe, liess sich nicht zum Dogma erheben. Die Schroffheit der sich gegenüberstehenden Thesen, „der Papst ist der Bischof, der Universalbischof, der Statthalter Christi" und die Bischöfe haben ihre Gewalt originaliter von Christus, so dass der Papst nur primus inter pares, Repräsentant der Einheit der Kirche und Wächter über ihre äussere Ordnung und Einheitlichkeit ist", liess sich durch nichts ausgleichen. So musste die Entscheidung dieser Frage zu Trident vertagt werden. Allein durch eingestreute kleine Bemerkungen in den

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Text der tridentinischen Beschlüsse, namentlich durch Hervorhebung der ecclesia Romana, wurde sie doch bereits in einem den Curialisten günstigen Sinn präjudicirt. Ungleich wirksamer aber musste es werden, dass das Concil, in überstürzter Weise zum Ende eilend, dem Papste nicht nur die Confirmation seiner Beschlüsse und die Ausführungsmassregeln vollständig überliess, sondern auch jene Bulle ruhig hinnahm, in welcher der Papst die Auslegung der Decrete sich allein vorbehielt. Die bald darauf erscheinende Professio", trügerisch Professio fidei Tridentinae" genannt, setzte auf diese Umbiegung der tridentinischen Beschlüsse das Siegel, sofern sie den Gehorsam gegen den Papst in den Glauben" selbst aufnahm. Die Weise, wie Rom von da ab mit der Professio operirt und durch dieselbe alle Bischöfe sich unterworfen hat, ist ein Meisterstück der curialistischen Politik gewesen. Auch der Catechismus Romanus, auf Veranlassung des Concils vom Papste bestellt und approbirt, war dem Curialismus günstig, obschon er wegen seiner thomistischen Gnadenlehre den Jesuiten unbequem ist, die desshalb sogar seine Autorität zu bestreiten versucht haben. Allein, von vereinzelten Unternehmungen in allen katholischen Ländern abgesehen, in Frankreich erhob sich eine kräf

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'S. Köllner, a. a. O. S. 116 ff.

2 S. Köllner, a. a. O. S. 141-165. Die Worte der Professio, einem Glaubensbekenntniss (!), lauten: „Sanctam catholicam et apostolicam Romanam ecclesiam omnium ecclesiarum matrem et magistram adgnosco, Romanoque Pontifici, beati Petri apostolorum principis successori ac Jesu Christi vicario, veram obedientiam spondeo ac iuro.“

S. Köllner, a. a. O. S. 166–190. Ueber die Angriffe der Jesuiten auf den Katechismus s. S. 188 und Köcher, Katech.-Gesch. S. 127 ff.; sie suchten nicht nur zu zeigen, dass er parteiisch, sondern auch dass er ketzerisch sei. Die Angriffe haben doch die Folge gehabt, dass der Katechismus in der Neuzeit in den Hintergrund gedrängt worden ist. Die Abschnitte über die Kirche in demselben sind streng thomistisch und daher der Papstautokratie günstig. So wird P. I. c. 10 q. 10 die Einheit der Kirche mit Eph. 4, 5 begründet, dann aber fortgefahren: „Unus est etiam eius rector ac gubernator, invisibilis quidem Christus, quem aeternus pater dedit caput super omnem ecclesiam, quae est corpus eius; visibilis autem is, qui Romanam cathedram, Petri apostolorum principis legitimus successor, tenet.“ Einen solchen Satz hätte man zu Trident nicht zu allgemeiner Anerkennung bringen können. Q. 11 folgt dann eine wortreiche Erklärung über den Papst, in welcher er nicht als Repräsentant der Einheit und als äusserer Leiter bezeichnet wird, vielmehr: „necessarium fuit hoc visibile caput ad unitatem ecclesiae constituendam et conservandam." Noch weiter führen die Worte: „Ut Christum dominum singulorum sacramentorum non solum auctorem, sed intimum etiam praebitorem habemus-nam ipse est, qui baptizat et qui absolvit, et tamen is homines sacramentorum externos ministros instituit sic ecclesiae, quam ipse intimo spiritu regit, hominem suae potestatis vicarium et ministrum praefecit; nam cum visibilis ecclesia visibili capite egeat, etc.“

tige, vom Jansenismus ganz unabhängige Bewegung gegen den Curialismus. Frankreich hat formell sogar das Tridentinum nie vollständig anerkannt, obgleich factisch die tridentinische Glaubenslehre sich im Klerus und auch bei den Behörden durchsetzte. Seit dem Ende des 16. Jahrhunderts, vor Allem aber in der Regierungszeit Ludwig's XIV., kehrte die Kirche Frankreichs in ihren wichtigsten Vertretern (Bossuet) entschlossen zum „Gallikanismus" zurück. Allein das positive Programm war nichts weniger als klar. Die Einen waren Gegner des Curialismus im Interesse der unumschränkten Gewalt ihres Königs, die Anderen im Interesse ihrer Nation, wieder Andere als Episkopalisten. Was aber wollte der Episkopalismus? Er war im 17. Jahrhundert über sich selbst nicht klarer als im 15. Man gestand zu, dass dem Papst ein suprematus ordinis zukomme; aber man war unter sich nicht einig, ob dieser suprematus nur die erste Stelle inter pares bedeute oder ob wirkliche Vorrechte mit ihm verbunden seien. Entschied man sich für das Letztere, so war wiederum zweifelhaft, ob diese Vorrechte gleichbedeutend seien mit einer dem Papst übertragenen cura ecclesia universalis. Stand dieses fest, so musste aufs neue gefragt werden, ob er diese cura nur mit Zuziehung und Mitwirkung aller Bischöfe ausüben könne, und welche Massregeln anzuwenden seien, um die Bischöfe vor päpstlichen Uebergriffen zu schützen. Der feste Punkt in der episkopalistischen Theorie war lediglich der, dass die Bischöfe nicht vom Papst eingesetzt seien, dass sie also nicht Delegaten und Stellvertreter des Papstes seien, sondern iure divino ihre Diöcesen selbständig regieren, der Papst daher keine directe Jurisdictionsgewalt in den Diöcesen ausüben könne. Aber wie sich das mit dem suprematus ordinis des Papstes vereinigen lasse, blieb unklar. Deutlich war auch, dass man eine autokratische Gewalt des Papstes (Unfehlbarkeit, Universalbisthum) ablehnte, und dass man das Concil als dem Papste übergeordnet ansah; allein unklar war, welche Bedeutung dem zugestandenen Satze beizulegen sei, dass der Papst an der Spitze des Concils stehe. Doch mündeten diese Bemühungen endlich in einigermassen feste Formeln aus, nämlich in den vier Propositionen des gallikanischen Klerus (1682)', welche mehr staats

1 S. Collect. Lacensis I p. 793. Art. „Gallikanische Freiheiten" in Wetzer und Welte's Kirchenlex. 2. Aufl. V. S. 66 ff. Ein Jahrhundert früher hat Pithou (1594) die Freiheiten der französischen Kirche dargelegt und schon die zwei Grundregeln aufgestellt, dass der Papst 1) in bürgerlichen und zeitlichen Dingen nichts in Frankreich zu sagen habe, und dass er 2) in geistlichen Dingen an die Bestimmungen der Concilien, also auch an die von Constanz, gebunden sei. Diese Ideen wurden als kirchenpolitisches Programm dem Könige Heinrich IV. entgegengebracht,

kirchlich als episkopalistisch sind: 1) Die Fürsten sind in zeitlichen Dingen keiner kirchlichen Gewalt unterworfen und können weder direct noch indirect abgesetzt werden; den Nachfolgern Petri ist keine Gewalt über zeitliche und bürgerliche Angelegenheiten von Gott übergeben worden. 2) Der Papst besitzt wohl die plena potestas spiritualium rerum, so jedoch „ut simul valeant atque immota consistant s. oecumenicae synodi Constantiensis decreta de auctoritate conciliorum generalium"; die gallikanische Kirche missbilligt die, „qui eòrum decretorum, quasi dubiae sint auctoritatis ac minus approbata, robur infringant aut ad solum schismatis tempus concilii dicta detorqueant". 3) Der Papst ist in Ausübung seiner Gewalt an die Kanones gebunden und muss auch die in Frankreich angenommenen Regeln, Gewohnheiten und Einrichtungen respectiren. 4) Der Papst hat wohl die höchste Autorität (? partes) in Glaubenssachen und seine Decrete beziehen sich auf alle und jede einzelne Kirche, nec tamen irreformabile esse iudicium, nisi ecclesiae consensus accesserit".

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Diese Propositionen wurden zuerst von Innocenz X., dann von Alexander VIII. als völlig nichtig und ungiltig verworfen. Allein das hätte wenig geholfen, hätte sie nicht der von Jansenisten und Jesuiten eingeengte, ab und zu um sein Seelenheil besorgte, allmächtige König selbst preisgegeben. Er hat recht eigentlich sich selbst und seine Landeskirche an den Papst verrathen, ohne die vier Artikel formell zurückzuziehen. Vielmehr blieben sie während des 18. Jahrhunderts factisch in Kraft, d. h. der französische Klerus war grossentheils in ihnen erzogen und dachte und handelte nach ihnen. Allein ein zweiter Monarch hat beim Uebergang des 18. zum 19. Jahrhundert den Verrath der französischen Kirche an den Papst perfect gemacht, derals er den Thron bestieg, um den Staatskatholicismus zu inauguriren. S. Mejer, Febronius (1880) S. 20: „Unter dem Schutze der Bourbonen, welche die gallikanische<< Theorie zu der ihren machten, erblühte im ganzen romanischen Europa eine reiche sie vertretende Litteratur: Peter de Marca, Thomassin, Bossuet sind Namen, die unvergessen sein werden, so lange es kirchenrechtliche Jurisprudenz giebt. Die wissenschaftliche Methode dieses gallikanischen Episkopalismus unterscheidet sich von der des 15. Jahrhunderts besonders in zweierlei: einmal in der rechtshistorischen Begründung, wie sie in Frankreich aus der humanistischen Jurisprudenz des Cujacius stammt und die Kirchenverfassung der ersten Jahrhunderte quellenmässig darstellt, um dann die spätere für einen Missbrauch zu erklären; zweitens darin, dass im Zusammenhange hiermit, wie mit der überlieferten französischen Praxis, sie dem französischen Könige ungefähr dieselbe kirchliche Regierungsgewalt vindicirte, welche nach Ausweis der justinianischen Rechtsbücher der römische Kaiser besass."

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1 S. die kräftige Verdammung bei Denzinger, a. a. O. p. 239 f.

selbe Monarch, welcher die gallikanischen Artikel formell anerkannt und zum Staatsgesetz erhoben hat (1810) — Napoleon I. Die Weise, in welcher Napoleon die durch die Revolution factisch niedergeworfene französische Kirche und Kirchenordnung mit Bewilligung des Papstes völlig zertrümmerte, um dann, über alle überlieferten Ordnungen und Rechte hinwegschreitend, diese Kirche neu, Hand in Hand mit dem Papste, zu bauen (Concordat v. 1801), war eine Preisgebung der französischen Kirche an den Curialismus. So hatte es Napoleon freilich nicht gemeint. Er wollte der Herr seiner Landeskirche sein, und der von ihm umklammerte Papst sollte als Hoherpriester sein nützliches Werkzeug werden. Allein er hatte nicht bedacht, dass der abendländische Katholicismus sich keinen weltlichen Herrscher mehr aufzwingen lässt, und er hatte seine politische Macht für unüberwindlich gehalten. Von seinen ursprünglichen Intentionen ist daher nichts verwirklicht worden als die Zertrümmerung der alten, relativ selbständigen französischen Bischofskirche. So hat er den Grund zur französischen ultramontanen Kirche gelegt, und Pius VII. hat nach dem Sturz des Tyrannen wohl gewusst, welchen Dank er ihm schuldete. Die Romantik (de Maistre, Bonald, Chateaubriand, Lacordaire etc.) und die Restauration vollendeten im Bunde mit den Jesuiten das Werk, ja selbst politisch-freiheitliche Regungen mussten der Curie zu Gut kommen1. Vor Allem aber haben de Maistre's Schriften („Vom Papste"), in denen der katholische Geist des Mittelalters in neuen Zungen zu sprechen gelernt hat, dazu beigetragen, den Gallikanismus und Episkopalismus zu verschütten. Dem grossen Savoyarden hat jener dreisteste aller Publicisten, L. Veuillot, nachgesprochen und selbst die frechsten Paradoxien dem französischen Klerus und seinem Anhang als göttliche Wahrheiten beizubringen verstanden. Heute ist Frankreich, auch das republikanische, die Hauptstütze des Katholicismus, der katholischen Propaganda und des Ultramontanismus: die Franzosen sind die Normannen des modernen Papstthums geworden 2.

1 Doch s. die scharfe Abweisung der Sätze Lamennais' durch Gregor XVI. im Jahre 1832 und 1834 (Denzinger, 1. c. p. 310 f.). Indifferentismus und die Forderung der Gewissensfreiheit werden hier auf eine Stufe gestellt: „Ex hoc putidissimo indifferentismi fonte absurda illa fluit ac erronea sententia seu potius deliramentum, asserendam esse ac vindicandam cuilibet libertatem conscientiae. Cui quidem pestilentissimo errori viam sternit plena illa atque immoderata libertas opinionum, quae in sacrae et civilis rei labem late grassatur, dictitantibus per summam impudentiam nonnullis, aliquid ex ea commodi in religionem promanare.“

2 Ueber die Entwickelung der französischen Nationalkirche zu einer ultramontanen s. Mejer, Z. Gesch. der römisch-deutschen Frage Bd. I; Friedrich,

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