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sein. Insbesondere darüber, ob der Eintritt der Bedingung ein langaussichtiger ist, und ob nicht auf Andrängen der Creditoren das decretum eines certum tempus wird erlassen werden müssen. Jedenfalls ist die Stipulation eine derartige, daß sie in diem longiorem" muß gestellt werden können. Ueberhaupt aber sind ihre factischen Vorausseßungen solche, daß, falls die Ansprüche des Substituten vom Institutus bestritten werden, in einem Rechtsstreite darüber reguläre Entscheidung muß getroffen werden können. Es geschah dies früher bei den Römern in einem Präjudicium 70); In den Digesten haben wir über diesen Cautionsstellungsanspruch eine Note des Paulus` zum Papinian; fr. 8. pr. de stip. praetor 46. 5. qui sub condicione institutus est, adgnita bonorum possessione [Paulus segt also hier die Ertheilung der b. p. als schon geschehen voraus] cogitur substituto in diem cavere longiorem: praetor enim beneficium suum nemini vult esse captiosum, nec [Pet. Faber u. Momm sen statt: et] potest videri calumniose satis petere, quem alius antecedit, d. h. obgleich dem Substituten als Nachberechtigtem die Berufung erst nach Wegfall des Institutus zu Theil wird, so ist es doch kein calumnioser Anspruch, daß er von dem vor ihm Stehenden und einstweilen sein Recht Hindernden Satisdation wegen der Zukunft fordert. Man sieht aus dieser Begründung, daß der Cautionsanspruch, welcher in den

70) Paul. cit. fährt fort: Huius autem praeiudicium a superiore differt, quo quaeritur, an ea res de qua agitur maior sit centum sestertiis; ideoque in longiorem diem concipitur.

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Quellen nur für den Substituten erwähnt wird 71), nicht speciell ihn im Auge hat, sondern von jedem Nächstberechtigten quem alius antecedit erhoben werden fann 72).

3) Neben die Geltendmachung des Cautionsleists ungsanspruches durch ein Präjudicium ist dann noch der einfachere Weg der Realisirung durch magistratische causae cognitio und decretum getreten. Offenbar sollte dies in der Compilation der einzige Rechtsweg sein; fr. 12. qui satisd. cog. fährt fort: et plerumque ipse praetor et ante condicionem existentem et ante diem petitionis venientem ex causa iubere solet stipulationem interponi.

E. Wegfall der Bedingung. Deficirt die Bedingung, so treten die nachstehend Erbberechtigten ein. Darunter kann möglicherweise auch wieder der Instituirte stehen 73). Erlebt der Eingesezte den Bedingungseintritt nicht, so kommen ebenfalls die Nächstberechtigten.

Hiermit ist der Stoff der sec. tab. p. erledigt, und somit das umfangreiche Gebiet der gesammten bo71) Vgl. auch fr. 52. §. 1. de adquir. her. 29. 2.: nisi habeat in condicionalem partem substitutum. 72) Vgl. auch fr. 1. de b. p. furioso. 37. 3.: quo admisso substitutus cautionem praestare cogitur omnibus his quibus bona restitui debent. Bd. III. dies. Ser. S. 51. Vgl. Windscheid §. 554. Anm. 5. 73) Fr. 1. §. 7. ad SC. Tertull. 38. 17. (Ulp.): Sed si mater testamento facto filium heredem scripserit unum sub condicione cum plures haberet, si condicione pendente possessionem petierit et postea condicio defecit, aequum est [Civ. Stud. IV. Beil. Nr. A. XIV. 3.] ceteris etiam filiis legitimam hereditatem non auferri.

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norum possessiones ex testamento (Lib. 37. tit. 2. -11.), mit Allem, was darin eingefügt worden, abges schlossen. Mit dem zwölften Titel des 37. Buches be: ginnt der zweite Haupttheil der Bücher 37. und 38.: die große Patronatslehre, die [abgesehen von dem Titel 37. 13.; vgl. Ziff. 31. Anm. 70.] von Buch 37. Tit. 12. bis zu Buch 38. Tit. 5. reicht. Auf sie folgt dann von Tit. 6. bis zum Schluß des 38. Buches der dritte Haupttheil, die Intestaterblehre.

Ich habe es für der Sache zuträglicher gehalten, das Institut des Patronatrechts in dem einzigen Titel 37, 14. zusammenzufassen, indem ich den Inhalt der übrigen Titel an den geeigneten Stellen einfüge.

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Lib. XXXVII. Tit. XIV.

De iure patronatus.

[Verbunden mit Tit. 37. 12. si a parente quis manumissus sit §. 1620., Tit. 37. 15. de obsequiis parentibus et patronis praestandis §. 1623., Tit. 38. 1. de operis libertorum §. 1624., Tit. 38. 2. de bonis libertorum §. 1625., Tit. 38. 3. de libertis universitatium §. 1626., Tit. 38. 4. de adsignandis libertis §. 1627., Tit. 38. 5. si quid in fraudem patroni factum sit §. 1628.].

Inst. Lib. III. 7. de successione libertorum. Cod. VI. 4. de bonis libertorum et iure patronatus.

§. 1622.

Das römische Patronatrecht.

61. – Das Patronatrecht der Römer bildet eine für uns practisch nicht geltende Lehre. Aber die rechtliche Stellung der Freigelassenen betrifft einen für das römische Alterthum so ungemein wichtigen Punkt, daß die davon in unseren Rechtsquellen handelnden Stücke in der mannigfaltigsten, für ein volles Verständniß stets im Auge zu habenden, Wechselbeziehung stehen mußten zu anderen Lehren des römischen Rechts, die noch auf heutige Geltung Anspruch machen. Ueberdies kommt unter Hinblick auf den durch das bevorstehende Civilgesetzbuch uns in Deutschland erwartenden Wegfall der practischen Geltung des röm. Rechts - für uns rück

sichtlich der Bedeutung der römischen Lehre vom Patronatrecht noch ein anderer Gesichtspunkt in Betracht. Wie ein Volk, das überhaupt die Sklaverei anerkennt, ihr gegenüber seine Freigelassenen behandelt, ist eine für die Würdigung dieses Volks in socialer und ethischer Beziehung hochwichtige Frage. Die Frage wird von noch ungleich höherer Wichtigkeit, wenn es sich um das römische Volk handelt, dessen geniale Begabung und großartige Schöpfungskraft in der juristischen Richtung uns Deutsche, auch wenn die practische Geltung des Corpus iuris durch unser Civilgeseßbuch verdrängt sein wird, immerfort mit unaustilgbarer Anziehungskraft zum Studium des römischen Rechtes in allen seinen Theilen hinführen muß. Also aus zwei Punkten ergiebt sich für uns die Bedeutung der vor uns liegenden Lehre aus dem Zusammenhang des römischen Patronatrechtes mit anderen geltenden Theilen des röm. Rechts; und aus der, ganz abgesehen von aller unmittelbar practischen Anwendbarkeit, in sich selbst für jedes Studium socialer Ordnung unzweifelhaften Unentbehrlichkeit der Frage, welche Rechtsstellung die Römer ihren Freigelassenen gegeben haben.

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Aufgabe dieses Commentars ist es, in gedrängter Kürze ein volles Bild der gesammten in unseren römischen Quellen aufbewahrten Rechtslehre vom Patronat zu geben. Diese Aufgabe zu lösen ist bisher nicht unternommen worden. Was unsere juristische Literatur bietet, besteht entweder aus nicht zureichenden compendiarischen Darstellungen der ganzen Lehre oder aus detaillirten Erörterungen einzelner zweifelhafter Punkte oder einzelner Theile der ganzen Lehre 74). Was ich in Folgen

74) Vgl. Cuiacii Observationes (an vielen im Folgen=

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