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den biete, wird sich von beiden Behandlungsweisen unterscheiden. Ich will, im Gegensaß zu bloß compendiarischem Ueberblick, den ganzen Stoff zusammenfassen; aber ich will auch hier (vgl. Bd. I. dies. Ser. S. 46. Anm. 31.) das monographische Eingehen auf besonders zweifelhafte rechtsgeschichtliche Einzelfragen vermeiden.

Das römische Patronatrecht zeigt, wie das ganze Sklavenrecht, in seiner geschichtlichen Entwicklung ein immer weiteres Fortschreiten zu milderer, humanerer Behandlung des unterdrückten Theiles der Menschheit. Aber das Ziel, auf welches das Alterthum hingedrängt wurde: Aufhebung des Sklaven- und damit des Freigelassenenstandes, hat das römische Recht nicht erreicht. Ferner: auch beim Bestehen der Sklaverei giebt es für die Stellung der Freigelassenen einen höheren sittlichen Stand

den zu citirenden Stellen); Göschen Ueber die Bon. Poss. libertini intestati [in Hugo's Civ. Mag. IV. (1813).] S. 257-358.; v. Löhr Magazin f. R. W. u. Geseßg. III. (1820.) S. 261-280.; Glück In= testaterbfolge (2. Aufl. 1822.) S. 726-752.; Unterholzner Ueber das patronatische Erbrecht [3tschr. f. g. R. W. V. (1825.)] S. 26-122.; Zimmern Gesch. des röm. Privatr. I. Bd. 2. Abth. (1826.) S. 776 -801.; Huschke Studien des röm. R. I. (1830.): Beiträge zur Erläuterung des Rechts der Succession in die Güter der Freigelassenen. S. 25-167.; Burchardi Lehrb. des röm. Rechts II. Thl. 1. Abth. (1843.) S. 316-320.; Walter Gesch. d. röm. R. 2. Aufl. II. (1846.) S. 84-93.; Ad. Schmidt d. Pflichttheilsrecht des Patronus und des Parens Manumissor (1860.); Danz Gesch. d. N. R. 2. Aufl. (1871.) I. S. 194. 195. II. S. 157-160., S. 163-167.; Franz Schrö= der Notherbenrecht I. (1877.) S. 218 ff.

punkt, als auf den sich das Römerthum gestellt hat. Wenn der Einzelre die Gesammtschuld, die sein Volk durch Anerkennung des Sklavenrechts auf sich ladet, zu seinem Theil diesem bestimmten Sklaven gegenüber durch die Freilassung fühnt, so fordern reinere ethische Begriffe, daß er ihm die Wohlthat der freigegebenen Persönlichkeit ganz und voll zu Theil werden lasse. Also er soll es der freien sittlichen Selbstbestimmung des Freigewordenen überlassen, in welchen Handlungen sich die für's Leben unaustilgbare Pflicht der Dankbarkeit für die empfangene Wohlthat äußern werde. Ein niedrigerer Standpunkt macht aus der Wohlthat eine Gabe, für die die Gegenpflicht der Dankbarkeit als ein Capital behandelt wird, aus dem sich mannigfacher nicht bloß persönlicher, sondern auch Vermögens: Nußen ziehen läßt. Auf diesem Standpunkte stehen die Römer 75). Aber die ethische Beschränktheit desselben einmal zuge

75) Vgl. übrigens unten Ziff. 70. Anm. 66. Nr. c. Es kommt für die Erklärung des Freigelassenenstandes außerdem in Betracht, daß viele verschiedene Gesichtspunkte der publica utilitas es nicht rathsam erscheinen Lassen, denjenigen, der eben noch als Sklav alle bitteren Gefühle der Unterdrückten gegen die in Geltung stehende Staats- und Rechtsordnung getheilt hat, der überdies, wenn im Sklavenstande geboren, auch in allen beschränkten Anschauungen sklavischer Gesinnung und Arbeit aufgewachsen ist, - gleich mit Einem Schlage den vollberechtigten Ingenui ganz gleichzustellen. Nur ist es nicht richtig, diesen, als solchen berechtigten, Utilitätsstandpunkt als den „natürlichen“ zu bezeichnen; Puchta Curs. d. Jnst. II. §. 215.: „Nichts ist natürlicher, als die Zurückseßung der leßten [libertini] gegen die ersten [ingenui]".

geben, ist es im Uebrigen voller Anerkennung werth, wie sie sich die Rechtsstellung der Freigelassenen, von ernster Humanität in allmäligem Fortschritt geläutert, ausgebaut haben. Dies bis in die feineren Verzweige ungen des civilistischen Details 75a) zu verfolgen, ist die Aufgabe der folgenden Darstellung.

Es wird nöthig sein, zuerst in einem einleitenden Abschnitte zusammenzustellen, was sich von den historischen Grundlagen des Patronatrechts, soweit sich überhaupt zurückblicken läßt, in unsren Quellen vorfindet · (3iff. 62-68.). Im Uebrigen hat diese Arbeit die Vorführung des Patronatrechts im ausgebildeten römischen Rechte zum Gegenstande. Es werden zunächst die Grundgedanken des Instituts und die Behörden, denen es unterstellt war (3iff. 69-73.); sodann die Subjecte des Verhältnisses (3iff. 74-115.); und hierauf die Rechtsstellung von Patron und Freigelassenem (3iff. 116–171.) zu erörtern sein. Gegenüber diesem eigentlichen Hauptbestande des Instituts fordern schließlich noch drei Lehren eine abgesonderte Stellung: das allgemeine Erbrecht des Patrons gegen den Freige: laffenen (3iff. 172-187.); sodann speciell das prätorische Pflichttheilsrecht des Patrons gegen den Freigelassenen (3iff. 188-207.); und zuleßt das quasipatronatische aus der Emancipation hervorgehende Erbrecht (3iff. 208. 209.).

Die Lehre von der Freilassung gehört, nach der

75a) Die außerordentliche in der Patronatslehre vorhandene Fülle des Details wird, bei den mannigfachen zwischen den Einzelnheiten bestehenden Beziehungen, ein sehr häufiges, den Leser vielleicht oft störendes,

und Rückverweisen unerläßlich machen.

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Vor

in den Digesten befolgten Ordnung, in das Sklavenrecht (Buch XL.). Einiges auf der Grenze zwischen Sklavenrecht und Patronatrecht Liegende wird, jenach dem es das Bedürfniß der Darstellung fordert, gleich hier beim Patronatrecht Aufnahme finden.

62.

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(Erster Abschnitt: Die alten Zeiten). Der Patron wird bereits in den 12 Tafeln erwähnt; und zwar in doppelter Bedeutung: der Patron im Ges gensatz zum Clienten 76), und der Patron im Gegensat zum Freigelassenen 77). Von der letteren Bedeutung ist hier die Rede.

Es ist selbstverständlich, daß das Verhältniß zwischen Patronen und Freigelassenen nicht erst mit der Gründung Roms seinen Anfang genommen hat. Wir haben uns umzuschauen, aus welchen sicheren historischen

76) Rud. Schoell Leg. XII. tab. rel. (1866.) p. 149.: (VIII. 21.),patronus si clienti fraudem fecerit, sacer esto.' Serv. ad Aen. VI. 209.:,et fraus innexa clienti', ex lege XII. tab. venit, in quibus scriptum est,patronus' cet. cf. Massurius Sabinus de iure civ. 6. (Huschke J. A. p. 124.): „in officiis apud maiores ita observatum est: primum tutelae, deinde hospiti, deinde clienti, tum cognato, postea adfini“. Ueber die sprachlichen Zusammenhänge v. cliens s. Curtius 62. (Anm. 78.) Vgl. auch Zimmern R. G. I. 2. S. 789. Anm. 1. 2.

77) Fr. 195. §. 1. de verb. sign. 50. 16. [Schoell. XII. tab. (V. 8.) p. 131.] (Ulp.): ad personas autem refertur familiae significatio ita cum de patrono et liberto loquitur lex: ",ex ea familia", inquit, „in eam familiam": et hic de singularibus personis legem loqui constat. Zimmern R. G. I. 2. S. 789. Anm. 4-6.

„ex

Quellen wir über den Bestand von Sklavenrecht und Freilassung in den (sog. prähistorischen) vorrömischen Zei ten einige Anhaltspunkte gewinnen können. Es ist ein völliger Irrthum zu meinen, daß über diese vorhistorischen Zeiten nichts mehr zu ermitteln sei. Ein noch größerer Irrthum, wenn man im Fall des Mangels an früheren Nachrichten sich die Institute des ältesten Rom als nothwendig dort neu und originell entstandene Rechtsschöpfungen vorstellt. Wie die Menschheit, so ist auch die Rechtsorganisation weit älter. Wie heutzutage unser Recht auf der Entwicklung von Jahrtausenden beruht, so stüßt sich auch schon im latinischen Alterthum, zur Zeit der Gründung Roms, das Recht der „populi priscorum Latinorum hominesque prisci Latini" (Liv. I. 32.) auf den Werdeproceß rückwärts liegender Jahrtausende. Auch wenn wir rücksichtlich der vorgeschichtlichen Zeiten völlig ohne Nachrichten wären, würde die Vorausseßung der originalen Neuschöpfung des römischen Rechts eine unhistorische Fiction sein; nothwendig muß sie zu Irrthümern führen. Aber wir sind nicht quellenlos rücksichtlich dieser Zeiten. Die Sprache hat uns einen großen Schaß von Nachrichten aufbewahrt; es kommt nur darauf an, daß wir den Schaß heben. Es hat ein indogermanisches Urvolk gegeben mit einer schon ganz entwickelten eigenartigen Sprache. Dies Volk ist in die germanischslavischen, die keltisch - italisch - griechischen, die eranischindischen Völker auseinandergegangen. Demgemäß ha ben sich die diesen abgestammten Völkern eigenen Töchtersprachen entwickelt, die aber, von einem höheren Gesichtspunkte aus betrachtet, zusammen eine einzige Sprache ausmachen. In den abgestammten Völkern hat sich die Sprache nach so festen Gefeßen fortentwickelt, daß wir in Betreff der Nachrichten für das Recht, soweit sie sich

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