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nach unseren heutigen Verhältnissen das richterliche Arbitrium solche Erbeinsegung seitens eines auf den Tod seiz ner Frau oder die Scheidung von ihr speculirenden Ehemanns für turpis zu erkennen hätte.

cc) Ganz unter demselben Gesichtspunkte steht auch die Einseßung von einem zukünftigen eigenen Kinde, das freilich postumus alienus sein wird, da es in utero est eius quae iure civili non intellegitur uxor, Gai. II. 241, das man aber doch als sein eheliches Kind einsegen will. Auch hier ist die selbstverständliche Voraussetzung die Ehelichkeit, also das postea contractum licitum [wenn auch nicht iure civili] matrimonium. Alle Umstände also, welche die Contrahirung dieser Ehe als unsittliche erscheinen lassen, machen auch hier die institutio zu einer turpis 45).

B) Völlig auf anderem Boden steht die Frage von der Einsegung eines zukünftigen, eigenen wie fremden, unehelichen Kindes. Hier erfennt man von vornherein an, daß man gar nicht die Absicht hat die Mutter dieses zu erzeugenden Kindes vorher zu heirathen, bezw. daß man gar nicht vorausseßt, der dritte Erzeu

45) Nur an diese Fälle des Einsetzens des postumus alienus als eines für ehelich angenommenen Kindes denkt offenbar Justinian in dem §. 28. J. de legat.: nisi in utero eius sit quae iure iusta uxor esse non potest; und überhaupt wird die const. de incertis personis bei der Bestimmung (Ziff. 7. Nr. a. cc. aa.): nisi scilicet heres fieri prohibitus erat schwerlich andere Fälle, als die in den früheren Quellen besprochenen, vor Augen gehabt haben, also Fälle solcher turpis institutio, daß man einen Postumus als suus oder eigenen ehelichen alienus von einer Frau einseßt, die zu heirathen nefas sein würde.

ger werde die Mutter heirathen. Alle die Momente daher, welche nach dem eben Besprochenen das Herbeifüh ren speciell dieser zukünftigen Ehe als unsittlich erscheinen lassen, fallen hier als gar nicht zutreffend hinweg. Wohl aber kommen auch für diese Frage der Institution zukünftiger unehelicher Kinder (die in den Quellen nirgends besprochen wird) die zwei allgemeinen Rechtssäge, daß incertae personae nicht instituirbar sind und daß alle turpes institutiones für ungültig erklärt werden müssen, zur Verwendung.

aa) Der erste dieser beiden Punkte ergiebt nach dem Obigen Folgendes. Schon der Prätor hat die postumi alieni für instituirbar erklärt; es ist also schon für das vorjustinianeische Recht anzunehmen, daß instituirte uneheliche eigene Postumi als Geborene sec. tab. b. p. agnosciren konnten und vor der Geburt der Venter (aber nur im Fall der Dürftigkeit) Jmmissionsanspruch hatte. Durch Justinian ist ihre Instituirbarkeit auch zu Civilrecht erhoben 46). Stets aber steht dies unter der alten Vorausseßung, die auch Justinian besonders betont, daß der postumus mortis tempore schon concipirt sein müsse; eine Vorausseßung, die natürlich für die eigenen unehelichen Kinder schon_factisch selbstverständlich ist, für die unehelichen Kinder eines Anderen aber eine Rechtsvoraussegung ist, welche Justinian unter den Gesichtspunkt stellt, daß nach dem Tode des Erblasfers Concis

46) Also die Heumann'sche Ansicht (S. 350.), daß „das noch nicht geborene uneheliche Kind von seinem Erzeuger [und ebenso das Concubinenkind] nicht im Testamente bedacht werden könne", weil dies nichtpflichttheilsberechtigte Personen seien, ist nicht

richtig.

pirte a18 incertae personae auch noch ferner nichtinstituirbar seien.

bb) Die zweite Vorschrift ist, daß die Institution des zukünftigen unehelichen Kindes nicht als turpis er: scheinen darf 47). Aber in der Verwendung dieser Vorschrift muß man m. E. zu ganz anderen Resultaten gelangen, als welche man heutzutage anzunehmen pflegt. aa) Von der einen Seite wird behauptet (Windscheid P. §. 548. Anm. 20.), daß auch diese Frage von der Einsegung zukünftiger unehelicher Kinder unter der Regel stehe, es sei ungültig,,die Einseßung eines mit einer Person, mit welcher die Ehe unmöglich ist, zu Erzeu= genden." Aber diese Regel ist die Voraussetzung berechnet, daß man das Kind als zukünftigen suus (oder doch wenigstens als zukünftiges ehelich zu erzeu gendes) instituirt, und für solche Vorausseßung erscheint die Annahme, daß die Mutter des Kindes postea testatori civiliter nupta sei (3iff. 2. Anm. 23.), und daß das Hinblicken auf solche zukünftige Ehe fein turpe enthalten dürfe, in der That als eine sittliche Nothwendigkeit. Aber für Kinder, die man von vornherein als uneheliche prädicirt, würde die Regel einen ganz anderen Sinn haben und gar nicht passen. Sagt Einer: ,,ich sege das Kind zu Erben ein, das ich mit jener Dame, welche ich recht gut heirathen könnte, die zu hei: rathen mir aber, als einem Anhänger der freien Liebe, nicht convenirt, unehelich erzeugen werde," so ist

47) Sicherlich ist die Vorschrift der const. de incert. pers.,

wenngleich Justinian dabei nicht an uneheliche Kinder gedacht haben wird (Anm. 45): nisi scilicet heres fieri prohibitus erat, doch auch sie de iure mit umfassend.

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in solcher Bestimmung erst recht ein unsittlicher Wille verkörpert. Also solche Institutio muß als turpis für ungültig erklärt werden. Ueberdies haben wir ja auch in den Quellen keine Spur eines Anhaltes, daß die Nömer jene auf ehelich zu erzeugende Kinder berechnete Regel auf beabsichtigt-uneheliche Kinder übertragen hätten. BB) Andere [und man wird dies als die jest herrschende Ansicht bezeichnen dürfen: Mühlenbruch S. 396; Heimbach S. 22; s. noch die bei Windscheid Citirten] nehmen an, daß die Einseßung zukünftiger unehelicher Kinder, eigener wie fremder, (insbesondere auch der Concu binenkinder), wegen der darin stets liegenden Unfittlich: feit, allgemein für ungültig zu erklären sei;,,die Vorausseßung (sagt Mühlenbruch), daß man aus einem unerlaubten, oder doch für unanständig zu achtenden Geschlechtsumgange Kinder erzeugen werde, bewirkt allein schon, daß eine solche Einseßung für unzulässig gehalten werden muß."

py) Meiner Ansicht nach steht diese Frage lediglich unter dem zweifellos geltenden Rechtssage, eine turpis institutio sei ungültig. Was aber eine turpis institutio rücksichtlich eines zukünftigen unehelichen Kindes sei, hat das richterliche Ermessen ganz frei aus unseren heutigen Verhältnissen heraus zu beurtheilen. Es ist schon gleich nicht richtig, die Frage mit Mühlenbruch so zu stellen, als wenn es sich stets um ein erst noch zu erzeugendes uneheliches Kind handele. 3. B. ein reicher junger Mann hat ein armes Mädchen entführt und verführt, wird darum in ein Duell verwickelt, auf den Tod verwundet, und seßt in dem vor seinem Tode errichteten Testamente seine Geliebte und das von ihr zu erwartende Kind zu Erben ein. Hier hat die Einsegung den Zweck, die Zukunft von Mutter und Kind

sicher zu stellen, also die in der Vergangenheit liegende Schuld wenigstens zum Theil zu fühnen. Ich halte solche Erbeinfegung des unehelichen Postumus für das Gegentheil einer turpis, für völlig gültig. Aber auch wenn wir das Factum der unehelichen Zeugung als noch in der Zukunft liegend annehmen, ist die Einsegung des Kindes keineswegs nothwendig als eine unfittliche zu qualificiren. 3. B. ein Handwerker, der nach der bestehenden Gewerbeordnung noch nicht zu fester äußerer Stellung (Meisterrecht od. dergl.) hat gelangen können und nach den herrschenden Anschauungen nicht wohl eher Heirathen kann, hat bei gutem Verdienst sein Mädchen schon zu sich genommen. Sie leben wie Mann und Frau sich gegenseitig treu, betrachten sich auch überhaupt wie Eheleute, für die nur der Rechtsact der Trauung noch nicht hat erreicht werden können. Wenn dieser Mann seine mit dieser seiner Frau vor Gott" erzielten und noch zu erzielenden Kinder zu Erben einsegt 48), so ist [wenn es auch unsittlich war, die Frau so zu sich zu nehmen] die Einseßung dieser zu erzielenden Kinder wahrlich nicht unsittlich. Es würde umgekehrt ein ärgerliches Resultat ergeben, wenn man die Einseßung der erzielten für gültig, die der zu erzielenden für ungültig erklären müßte. Oder z. B. ein Mann aus hochstehender Familie wird wegen besonderer Standesrücksichten verhindert, das Mädchen, das er liebt, zu hei rathen oder auch nur zur linken Hand" sich antrauen zu lassen. Das Paar betrachtet sich aber als vor Gott verbunden"; der Mann seßt die zu erwartenden Kinder zu Erben ein, und so giebt sich das Mädchen

48) Oder wenn ein Dritter eine solche Erbeinsetzung zu Gunsten dieser Kinder des Mannes anordnet.

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