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D. Christian Friedrich Mühlenbruch, D. Eduard Fein,

D. Karl Ludwig Arndts v. Arnesberg

und nach deren Tode

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Drud von Junge u. Sohn in Erlangen.

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Lib. XXXVII. Tit. 9. de ventre in possessionem mit

tendo et curatore eius.

§. 1617.

Befiheinweisung der Schwangeren.

1) Einleitung. I. Vorausseßungen. A. Die Schwangere. 1. Wirkliches Schwangerfein. 2. Eidliche Feststellung der Schwangerschaftsfrage. a. Schwur der Frau, daß sie schwanger sei. b. Schwur des Gegners, daß sie nicht schwanger sei. 3. Calumnia des fälschlich sich für schwanger Ausgebens. 4. Klage wegen calumniatorisch erlangter Einweisung. 5. Klage wegen der Güterübertragung an Dritte. 2) B. Das Ungeborene. 1. Grundvoraussetzung für die Einweisung ist, daß das Kind suus heres sein wird. a. Das Recht des postumus suus, daß rücksichtlich der Delation der hereditas ihm in tempus nascendi omnia iura integra reservirt werden. b. Prätorische Zulassung des postumus suus "cum liberis". a. Der Grund der Zulassung ist die continuatio dominii. Deßhalb Ausschluß des Erheredirten. Zulaffung der Immission, wenn nur in irgend einem Fall das Ungeborene suus heres werden kann. aa. Exheredation auf eine gewisse Geburtszeit; bb. Exheredation auf die Geburt Eines Sohnes; cc. Exheredation unter einer Bedingung;

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dd. Exheredation von Instituirten; ee. Exheredation von Substituirten. ß. Instituirbarkeit der aus erst künftig zu begründenden ehelichen Verhältnissen zu erzielenden postumi sui. aa. Vorfrage, ob man heirathen könne; bb. Instituirbarkeit des mit einer Bestimmten, als seiner Frau, zu erzeugenden postumus suus. 3) 7. Gewährung der Immission an den Venter des postumus suus: „vice contra tabulas bonorum possessionis“. aa. Gewährung an den aa. präterirten, ßß. instituirten. bb. Gewährung ab intestato: unde legitimi und unde liberi. d. Gewährung an den aus der Gewalt Getretenen. aa. Postumi alieni fann man civilrechtlich nicht bedenken; aa. Geltung dieses Sages für hereditates, Legate und Fideicommisse; ßß. Beschränkungen des Saßes bei Fideicommissen. — 4) bb. Prätorische Gewährung des Immissionsrechtes an den Venter des zum Kreise der liberi gehörigen postumus alienus. cc. Vorausseßung hiefür ist: die prätorische Zulassung der Instituirbarkeit eines zum Liberi - Kreise gehörigen postumus alienus. 5) c. Gewährung des Immissionsrechtes über den Kreis der Liberi hinaus. a. Zu Gunsten des Postumus, der als Geborener Inofficiositätsrecht hat. 6) ß. Zu Gunsten der außerhalb des Descendentenkreises stehenden postumi alieni. aa. Ab intestato; bb. Bet der testamentarischen Succession. —7) 2. Das geltende Recht. a. Justinians Bestimmungen in der 1. un. C. de incert. pers.; a. nach dem griechischen Referat; ß. nach dem Referat der Institutionen. 8) b. Hinterlassungen an zukünftige uneheliche Kinder. —9) II. Wirkungen. Zusammenfassung der die postumi betreffenden Rechtsentwicklung. A. Bedeutung der provisorischen Einweisung. B. Schuß des Kindes und Schuß der Güter. 1. Dauer der Immission. 2. Bestellung eines Curator. 10) C. Alimentation der Schwangeren. 1. Bedeutung des für die Alimentation sprechenden Favor. 2. Alimentenfeststellung durch den Curator. 3. Alimentationsgewährung an den Venter eines Kindes, welches gehört: a. zu den sui und liberi; b. zu den Descendenten mit materiellem Notherbenrecht; c. zu den nichtdescendentischen Nachgeborenen. — 11) III. Neuere Praxis und neuere Legislationen.

Lib. XXXVII. Tit. 10. de Carboniano edicto.

§. 1618.

Verschiebung des Legitimitätsabläugnungsstreites bis zur Kindesmündigkeit.

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12) I. Vorausseßung in Betreff des Kindes: das Stehen im Kreise der liberi. A. Der suus heres. Motivirung der Statusbestreitung. 1. Kindesunterschiebung. 2. Nichterzeugung vom Ehemann der Mutter. a. Stellung zur Kindesunterschiebungsfrage. b. Bedeutung des vor der Kindesgeburt geschworenen Eides. - 13) 3. Bestreitung zusammen der Kindeseigenschaft und des Freiheitsstatus. 4. Bestreitung bloß des Suitätsstatus. 5. Fraglichmachung, ob eine Adoption richtig erfolgt sei. — 14) B. Zulassung der Nichtsui. 1. Der Emancipirten. 2. Der Kinder in Betreff der mütterlichen Erbschaft, und der geschwisterlichen Güter. 15) II. Aptirtsein der Carboniana an eine ordinaria b. p. Die eigentliche Carboniana ist auf den Kreis der „liberi" beschränkt. A. Begründung der Carboniana aus der c. t. b. p. 1. Getrennter Fristenlauf für beide. 2. Ausgefchloffenwerden der Carboniana durch die Exheredation. 16) 3. Ausgeschloffenwerden durch die Institution. a. Bedeutung dieses Sahes. b. Ausnahme: der instituirte Postumus. B. Begründung der Carboniana aus der b. p. intestati. 17) III. Grundidee des Carbonianischen Instituts. A. Die bloße Streitdilation. 1. Für Instituirte und Vermächtnißnehmer. 2. Für mütterliche Intestaterbschaften. 3. Für entferntere Intestatberechtigte. B. Die Carbonianische Einweisung. 1. Ihre drei Elemente: Streitdilation, Besißzutheilung, Alimentationsberechtigung. 18) 2. Realisirung der Streithinausschiebung. a. Beim Emancipirten. b. Beim suus heres. a. Grund der Vorschrift, die ordinäre b. p. zu agnosciren. 8. Folge des Repudiirens øder Omittirens (fr. 7. §. 8. h. t.). 19) 3. Der Grundzweck der Carbonianischen Einweisung ist: Schuß des suus heres.20) IV. Verfahren bei der Carbonianischen Einweisung. A. Der Zweck der Einweisung. 1. Ver

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