Obrázky na stránke
PDF
ePub

hereditas und tutela. 68) 3. Das Band zwischen Patron und Libertus beruht auf dem Act der Freilassung, mag der= selbe sponte oder necessitate erfolgt sein. 4. Anwendung des Sages: in legitimis hereditatibus non datur successio. 5. Richtung dieses agnatischen patronatischen Erbrechts nur gegen den Freigelaffenen selbst. B. Die patronatisch-gentilicische Erbklasse. 1. Die drei Stufen: familia patroni (gegen die liberi liberti) und gentilicia stirps sowie patricia gens (gegen liberti und liberi liberti). 2. Quellenmaterial hierüber. 3. Civilistische Schwierigkeit in der Begründung des Erbrechts gegen die liberi liberti.

69) (3weiter Abschnitt. Die Grundgedanken des Instituts; Behörde für die Patronatsangelegenheiten). I. Die Behörde. II. Der Grundgedanke für die Beziehung der lebenden Personen untereinander: Dankbarkeit als Rechtspflicht für die Wohlthat der ertheilten Freiheit. A. Für das gewährte Beneficium muß der Freigelassene gratus, officiosus sein; obsequium, honor prästiren. B. Aufgeben des Vermögenswerths des Sklaven im Freilassungsacte. 1. Substantielle Freilassung. a. Leistungen des Sklaven an Dritte als Preis der Freilassung. b. Leistungen des Sklaven an den dominus als Freilassungspreis. Begriff einer Freilassung, die nicht gratuita ist, und bei der doch der Herr den Sklavenwerth „de suo impendit". 70) 2. Nichtsubstantielle Freilassung. a. Der suis nummis emptus servus. a. Bez deutung des der Redemption zum Grunde liegenden materiellen Geschäfts. ß. Die Kaisergesetzgebung gewährt dem Sklaven ein Anrecht auf Freilassung gegen den Redemptor. y. Der manumittirende Redemptor wird formell Patron. 71) b. Der vom dominus nummos accipiens „,ut manumittat" Freige= laffene. a. Auch hier liegt nichtsubstantielle Freilassung vor. 8. Klage des Geldgebers. Erzwingbarkeit des Freiwerdens seitens des Sklaven. 3. Völlige Vereinbarkeit der hier in Betracht kommenden Quellenstellen. — 72) III. Der Zusam= menhang in den Grundelementen des Patronat= rechtes. 73) IV. Die ingrati accusatio. A. Umfang. 1. Geringere Beleidigungen. 2. Thätlichkeiten. 3. Strafbares benachtheiligendes Verhalten. 4. Lebensnachstellung. B. Das

[ocr errors]
[ocr errors]

Verfahren. 1. Extraordinaria cognitio. 2. Der Freilassende als Ankläger. 3. Des Manumittenten Sohn als Ankläger. 4. Stellvertreter beim Verfahren. 5. Einflüsse des Verfahrens auf andere Verhältnisse. 6. Anderweite Delicte des FreigeLassenen.

74) (Dritter Abschnitt. Die Subjecte des Patronatsverhältnisses. Erster Unterabschnitt. Ursprüngliche Begründung). I. Freiheitsgunst, Herrenrechtsreser= vation und Freilassungszwang. A. Der favor libertatis. 1. Günstige Interpretation in Bezug auf die Geburtszeit, den Freiheitsbesiß, bedingte Freierklärungen. 2. Die einmal gewonnene Freiheit wird meist nicht wieder rückgängig gemacht. a. Causae probatio; indebite ertheilte Freiheit. b. In integrum restitutio. c. Ademtion der testamentarischen Freiheit. d. Freilassung bei legirter Election aus der Sklavenfamilie. e. Freilassung des fremden aus der Gefangenschaft redimirten Sklaven. f. Manumission in fraudem creditorum; Revocation in servitutem des von einem insolventen Fiscalschuldner Manumittirten. 3. Schuß der physischen Persönlichkeit des Sklaven in Hinblick auf später zu erlangende Freiheit.

75) 4. Schuß der Sklaven in sittlicher Beziehung. 5. Zulassung von Rechtspflichten auf Freilassung. a. Durch Rechtssatz zur Belohnung. b. Durch Vertragsact. c. Durch leztwillige Bestimmung, insbes. Freiheitsfideicommiß. 6. Die Regel: efficacior est legato libertas. Erklärung von fr. 48. §. 1. de vulg. et pup. - 76) B. Die Herrenrechtsreservation (lex manus iniectionis). 1. Feststellung dieser lex, um den künftigen Aufenthalt des Sklaven zu reguliren. — 77) 2. Feststellung dieser lex zum Zweck der Förderung der Freiheitsgunst und zur Unterstüßung der Zwangsfreilassung. a. Sklavinverkauf bac lege ne prostituatur. -78) b. Der Verkauf hac lege ut manumittatur. Constitutio divi Marci. a. Ursprüngliche Vorausseßung: Verkauf ut post certum tempus manumittatur. Ausdehnung auf den Verkauf überhaupt. 6. Freierklärung vor dem Zeitablauf; lex manus iniectionis; ipso iure-Freiwerden ex constitutione; troßdem Vornahme der Freilassung; verkäuferischer Widerruf bis zum Zeitablauf. — 79) y. Anwendung auf andere Uebertragungsgeschäfte.

aa. tradere ut manumittat; ius poenitendi. bb. donare ut manumittat. Feststellung einer Zeitfrist. Bedeutung der lex ut manumittat bei einer Schenkung unter Ehegatten. d. Ersegung des Manumissionswillens durch das Geseß. Nicht bloß der der lex gemäß (substantiell) Freilassende, sondern auch (wenngleich mit beschränkteren Rechten) derjenige erhält den Patronat, dessen Freilassungsact durch das Geseß erseßt worden ist. Ausdehnung der const. d. Marci auf den dominus pretium accipiens ut servum suum manumittat (Anm. 30. Nr. b.). 3. Ursprung der lex manus iniectionis. 80) C. Freilassungszwang bei fideicommissa libertas. 1. Die fideicommissarische Verfügung. a. Sie darf nicht in Conflict kommen mit den Patronatsrechten des Freilassers. b. Die mannigfaltigen Gestaltungen des Freiheitsfideicommisses. a. Einzelnheiten. ß. Insbes. von der dem Fideicommissar aufgelegten fideicommissa libertas. Dispo sitionsbefugniß der Sklaven über Herstellung des Libertinitätsstandes. - 81) 2. Die Art und Weise des Freiwerdens. Der mit fid. lib. Belastete muß den wirklichen Freilassungsact noch vornehmen. a. Zwangsverfahren gegen den latitans u. f. w. (SC. Rubrianum u. f. w.) a. Einen Zwang zur Antretung lediglich um der Freiheitsertheilungen willen giebt es nicht. 8. Zwang gegen den mit Universalfideicommiß an den Freierklärten belasteten Erben. b. Verschiedene Stadien der spes libertatis. a. Der Zustand der debita libertas: liberi quodammodo loco est. 8. Der Zustand des moram passus. 82) 3. Die Patronatsrechte an dem fideicommissarisch zur Freiheit Gelangten. a. Stellung des Latitirenden und Tergiversirenden. libertus orcinus. b. Stellung des Freilassenden. a. Persönliche Seite des Patronats (ius adversus personam liberti). B. Das ius in bonis liberti. 7. Recht auf den honor i. e. S. d. Erklärung des fr. 24. de excusat. 83) II. Manumittent und Manumittirter. A. Einzelfälle. 1. Freilassung eines Sklaven, der in fremdem Nießbrauch, Pfandrecht steht, oder den man schon verkauft hat. 2. Freilassung seitens Deportirter, Relegirter, Fugitivarier. 3. Freiwerden des den Mord seines Herrn Aufdeckenden. 4. Addictio libertatum conservandarum

[ocr errors]
[ocr errors]

causa.

5. Freilassung seitens einer Corporation. [tit. Dig. de libertis universitatium. 38. 3.]. 84) 6. Freilassung

seitens eines Hauskindes. a. Freilassung des zum profectitium peculium gehörigen Sklaven. b. Freilassung des zum castrensischen Gut gehörigen Sklaven (Constitution des Hadrian). a. Rechtsstellung dieses filiusfamilias patronus. ß. Die ,,multi casus" quibus et libertum habere qui in potestate est possit. 7. Freilassung eines Dotalsklaven. -85) 8. Freilaffung des suis nummis emptus servus. a. Bedeutung der "placiti fides". a. Analogie der SCta über die fideicommissaria libertas. 8. Auspruch auf Vornahme des Manumissionsactes. y. Unmöglichkeit des Vorbehalts besonderer Rechte beim Manumissionsact. b. Verschiedene Rechtsstellung in Folge des Latitirens des Redemptor und in Folge der (wirklichen oder supponirten) Freilassung. c. Rechte des Freilassenden.

[ocr errors]

86) B. Mehrheit der Patrone; Gründe der Manumission. 1. Gemeinschaftliche Freigelassene. a. Gründe des Nebeneinanderstehens mehrer Patrone. a. Insbesondere: zusammen Freilassende. 8. Accrescenzrecht. b. Einheitlichkeit in der Rechtsstellung mehrer Patrone. c. Die Dienstfrage gegen= über mehren Patronen. 87) 2. Justa causa manumissionis. a. Meritum. b. Verwandtschaftsbeziehungen. a. Zwt= schen dem Herrn und dem Freigelassenen. ß. Zwischen zwei Freigelassenen. c. Conliberti. 88) d. Manumissio matrimonii causa. e. Vermögenszwecke. a. Einmalige Leistung an einen Dritten. 8. Manumissio procuratoris habendi gratia. y. Freierklärung unter der Bedingung: si rationes reddidisset (Constitution des Pius). aa. Tragweite dieser Bedingungsauflage. bb. Inhalt derselben. 89) C. Fest= stellung, Umfang, Verscherzung der Patrons stellung. 1. Feststellung. a. Pronuntiation. b. Eid. c. Ge= ständniß; Verträge (SCt. Ninnianum); verfehlter Ingenuitätsbeweis; Sichfügen in die Sklavenreclamation; Beweis eines Fideicommisses oder der Alimentirung; patronatische Adoption des geständigen Libertinus. d. Irrthümliches Freilassen aus vermeintlicher Fideicommißauflage (Rescript Hadrians). e. Aestimationsempfang seitens des Sklavenherrn vom besiegten Freiheitsvertheidiger. f. Patronatische Erbeinseßung als Sohn;

Attribution der Freigelassenen um der Alimente willen. g. Wiederfreiwerden des pretii participandi causa Verkauften; Jahresfrist für die leßtwillig Freigelassenen im Fall des Erbschaftsprocesses. h. Freilassung eines Freigeborenen. 90) 2. Umfang der Patronsstellung. Jus adversus personam liberti und ius in bonis liberti. a. Subjecte der patronatischen Seite: patronus, patrona, liberi patroni. a. Der patronatische Ehegatte. 8. Bedeutung des Begriffs: „paterni liberti". y. Unterschied in der Rechtsstellung des Patrons und der Patronsfinder. 91) b. Subjecte der libertischen Seite. a. Vorzug der Kinder des Freigelassenen vor dem Patronatrechte. Stellung des Fiscus. 8. Patronatisches Recht gegen die Kinder des Freigelassenen. aa. Gentilicisches Erbrecht. bb. In rein persönlicher Beziehung: libertini originem patronorum sequuntur. Fortgelten der gewährten Civität und origo für die Freigelassenenkinder. Tracht. Ausschließung von Ehrenstellen. Honor habendus gegen den Patron. 7. Tragweite der Patronsstellung bis zu den Freigelassenen des Freigelassenen. aa. Jus in bonis. bb. Persönliche Beziehung: die liberti libertorum folgen der origo des patronus manumissor; das eigentliche Recht des honor ist nicht anerkannt worden.—92) 3. Verscherzung der Patronsstellung. a. Unterlassung der Alimentation. b. Das mercedes exigere. c. Auflage des Ehelosigkeitscides. d. Sichercusiren von der Tutel der Patronskinder seitens eines mit Manumission belasteten Legatars. e. Todrächungsunterlassung seitens des Patronssohns im Gegensatz zur Mordentdeckung seitens des Sklaven. f. patronus rei capitalis damnatus. g. index flagitii. 93) h. si capitis accusaverit libertum paternum. 94) i. si in servitutem petierit libertum paternum. k. Erheredirte Patronskinder. 95) D. Herüberziehen von Verhältnissen aus der Sklaverei in die Freiheit. 1. Stellung vor und gegenüber der Freilassung. a. Stellung des Herrn. b. Stellung des Sklaven. a. Der Sat: quod quis dum servus est egit, proficere libero facto non potest. aa. Beschränkung des Sages in Betreff der Erbantretung. bb. Erbantretung des Freigelassenen auf Grund eines dem Sklaven zugedachten Erbtheils. cc. Fideicommissarische Ver

[ocr errors]
[ocr errors]
« PredošláPokračovať »