meidung einer minus idonea defensio. Motive, die für und gegen die Streitdilation sprechen. 2. Interesse des (wirklichen oder fingirten) suus heres. B. Der Gegner. — 21) C. Die Satisdation. 1. Der Unmündige leistet die Caution. 2. Der Unmündige leistet die Caution nicht. a. Der Gegner cavirt, und erhält damit die Administration. 22) b. Der Gegner cavirt nidyt, und es wird ein Curator ernannt. a. Die ser erhält die Administration. B. Einzelnheiten der Rechtsstellung dieses Curators. 7. Proceßführung. aa. Gegensaß des actiones exercere und defendere seitens der Curatoren zu dem ficticifchen Klagen und Belangtwerden des bonorum possessor Carbonianus. — 23) bb. Rechtsstellung des curator Carbonianus zum actiones exercere und defendere (fr. 5. §. 1. h. t.). — 24) D. Ende der provisorischen Maaß: nahmen. 1. Der Carbonianisch Eingewiesene erhält die Beklagtenrolle. 2. Einrichtung des Processes nach erlangter Mündigkeit. a. Beklagtenrolle auf Grund der früher geleisteten Satisdation. b. Beklagtenrolle auf Grund der nach dem Mün: digwerden geleisteten Satisdation. c. Im Fall nicht geleisteter Satisdation: Besißtranslation. 25) V. Heutige Verwendung des Carbonianischen Instituts. Bedeutung 1. der Carbonianischen Einweisung; 2. der Streitdilation; 3. der Einseßung eines Curators über die Erbmasse. Lib. XXXVI. Tit. 11. De bonorum possessione secundum tabulas. §. 1619. Das prätorische teftamentarische Erbrecht. 26) Rückblick. 27) Das confirmatorische Element der sec. tab. b. p. (bes. auch von der b. p. secundum nuncupationem). – 28) (Erster Abschnitt. Außere Erfordernisse der Testamente. Erster Unterabschnitt. Vorjustinianeisches Recht. I. Tabulae testamenti. A. Leßter Wille. 1. Materie. 2. Solenner Wille. 3. Supremae tabulae. a. Nichtanwendbarkeit der Regel von eo genere dissolvi quo colligatum est. 'b. Bedeutung des Sages: hereditatem adimi non posse, legatum adimi posse. 29) c. Verwendung der doli mali exceptio zum Schuß der materiellen suprema voluntas des Erblassers. — 30) B. Testamentifactio. 1. Fehlen der Testamentifaction bei der Testamentserrichtung. a. Der Grundsaß. b. Besonderheit. -- 31) c. Begünstigung der Soldaten. a. Bestimmung über die wegen Militärvergehen Verurtheilten. ß. Allgemeine Stellung des Soldatentestaments zur sec. tab. b. p. [Tit. D. 37. 13.: de bonorum possessione ex testamento militis). 32) 2. Fehlen der Testa: mentifaction nach der Testamentserrichtung. a. Wegfall der Testamentifaction ohne Verlust des caput. b. Wegfall der Testamentifaction mit Verlust des caput (testamentum irritum). a. Magna capitis deminutio. - 33) 8. Minima capitis deminutio. aa. Der testirende filiusfam. wird hinterdrein emancipirt oder in Adoption gegeben. bb. Der testirende Hausfreie läßt sich hinterdrein arrogiren (fr. 11. §. 2. h. t.). Prätorische Aufrechthaltung des Testaments. - 34) 7. Bedeutung der prätorischen Aufrechthaltung des irritum testamentum. - 35) II. Signirtsein der tabulae. A. Fehlen der civilrechtlichen Errichtungsformen. 1. Fehlen der familiae mancipatio und nuncupatio testamenti. a. Pratorische Aufrechthaltung des non iure factum testamentum. b. Die Rechtskraft a. des iure factum testamentum. 36) B. des vom Prätor aufrecht erhaltenen non iure factum. c. Das Rescript Antonins. 2. Testiren einer Frau ohne Auctoritas bes Tutor. - 37) B. Auf die tabulae vor dem mortis tempus gerichtete Aufhebungsthatsachen. 1. Vernichtung der Formen der Urkunde. a. Behandlung des Civiltestaments. a. Incision ohne contraria voluntas. B. Incision mit contraria voluntas (fr. 1. §. 8. si tab. test. null., fr. 4. de his quae in test. del.). y. Sonderstellung der Soldaten. – 38) b. Behandlung der nach prätorischer Vorschrift signirten tabulae. - 39) c. Das testamentum posterius incisum. 40) 2. Vernichtung der ganzen Urkunde oder einzelner Theile derselben. 2. Stellung dieser Zerstörungsthatsache zur Incisionsthatsache. b. Zerstörungsthatsachen nach der Testamentsconsummation. a. Bedeutung derselben für die sec. tab. b. p. 41) B. Bedeutung derselben für das iure ung gegenüber einem früheren Testamente. a. Der Saß: hereditas adimi non potest gilt für das civile wie das prá- torische Recht. a. Rechtliche Bedeutung der Mißbilligungs- erklärung, insbesondere der Namensdurchstreichung. aa. Das Senatusconsult. bb. Das Decret des Marcus. — 43) B. Fac- tischer Gegensat des erblasserischen Willens bei contraria vo- luntas mit positiv - hinweisendem Element auf einen anderweit Berechtigten, und bei contraria voluntas als rein negativer Ademtionserllärung. Besondere Fälle: aa. Durchstreichung der Namen aller Erben; bb. Durchstreichung des Namens Eines von mehren Eingeseßten. 44) y. Legatenzahlung. b. Bloße formlose Widerrufserklärung hat keine Bedeutung, wofern sie nicht mit dem positiven Inhalt einer Fideicommiß- begründung verbunden ist. - 45) 4. Das testamentum po- sterius imperfectum. C. Aufrechthaltung der tabulae signatae, die (durch einen vor dem mortis tempus wie- der weggefallenen postumus) rumpirt worden sind. 46) III. Ertiren der tabulae. 1. Stellung des Ertirens zum Proferiren. Int. de tab. exh. 2. Bedeutung des Erti- rens für die c. t. und ab int. b. p. 3. Extiren mortis tem- pore. 4. Bedeutung mehrer vom Erblasser verfaßter Testa: mentsurkunden. 47) (Zweiter unterabschnitt. Justi- ntaneisches Recht). I. Willens defection. A. Das testa- mentum irritum factum wegen vor dem Tode wieder weg- gefallener cap. dem. media, und ruptum durch einen vor dem Tode wieder weggefallenen Postumus. B. Das testa- mentum irritum factum wegen cap. dem. minima. 1. Eman- cipation und in adopt. Gegebenwerden des testirenden Haus- kindes. 2. Sicharrogirenlaffen des testirenden Hausfreten. a. Das bestätigte testamentum arrogatione irritum. 48) b. Das unbestätigte testamentum arrogatione irritum. 49) II. Willenscontrariirung. A. Widerrufsbethå- tigung. 1. Die 1. 30. C. de testament.: Alternative, ob die Zerstörungsthatsache mit Widerrufswillen stattgefunden hat, hereditas adimi non potest gilt noch im Justinianeischen Rechte. 2. Widerrufserklärungen in Betreff der testamenta- rischen hereditas haben rechtliche Wirkung, in so fern sie den positiven Inhalt einer Vermächtnißauflage in sidfassen. a. Be- stätigtes ruptum agnatione testamentum. - 51) b. Späte- res perfectum testamentum, mit dem Willen der Geltung des Inhalts des früheren. C. Das testamentum prius imper- fectum. d. Das 1. g. testamentum posterius imperfectum des Theodos. 52) 3. Resultat. 2. Zusammenfassung der Grundfäße unseres heutigen Rechts. b. Erklärung der 1. 27. C. de testamentis. III. Willensademtion. - 53) (Zwei- ter Abschnitt. Inhalt der Testamente und dessen Realisir- ung). I. Utilis institutio. Zusammenschmelzung des civilen und prätorischen Rechtsstoffes zu einer einzigen Masse des practischen testamentarischen Erbrechts. 1. Die Institution. - 54) 2. Die Substitution. 3. Die Pupillarsubstitution. 4. Stel- lung der sec. tab. zwischen der c. t. und intestati b. p. II. Einsebarkeit des postumus alienus. - 55) III. Prä- torische Berechtigung des bedingt instituirten. A. Der Grundgedanke: iudicium defuncti sequendum. 56) B. Vorausseßung der utilis institutio. 1. Anwenda barkeit bei einem dies incertus und certus. 2. Bedingte In- ftitution eines mit einem Universalfideicommiß Belasteten. 57) C. Ertheilung bezw. Nichtertheilung des pro- visionellen Bejißes. 1. Kechte auf Grund geleisteter Caution. 2. Im Fall der Nichtleistung der Caution: Bestel- lung eines Curators. 3. Berücksichtigung des Creditoren- interesses. 58) D. Cautionsleistung. 1. Inhalt der Stipulation. 2. Causae cognitio und Rechtsstreit (früher: Präjudicium) über den Cautionsleistungsanspruch. 3. Justi- 59) Verweisung Lib. XXXVI. Tit. 13. De bonorum possessione ex testa- mento militis. §. 1621. Lib. XXXVI. Tit. 14. De iure patronatus. §. 1622. Das römische Patronatrecht. |