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Dr. J. T. B. von Linde,

Großherzogl. Heff. Geheimen Staatsrathe im Ministerium des Innern und
der Justiz, Canzler der Universität zu Gießen, und Director des
Oberstudienraths zu Darmstadt.

Dr. Th. G. L. Marezoll,

Königl. Sächsischem Hofrathe und ordentl. öffentl. Professor des Rechts
zu Leipzig.

Dr. A. W. von Schröter,
Großherzogl. Mecklenburgischem Ober- Appellations - Gerichts - Rathe
zu Rostock.

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Gov 261113

Larvard College Library,

29 June891.

From the Libra, y of

Pof. E. W. GURNEY.

Inhalt des zweiten Bandes neue Folge.

Seite

I. Etwas über die Streitverkündigung in sogenannten regrefforischen Rechtsstreiten. Von Herrn Prof. Dr. Dernburg zu Gießen

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II. Kann ́ein Ususfruct übertragen werden?" Von Demselben

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III. Was gemeinen Rechtens sey, wenn im Laufe einer
Verjährungsfrist ein neues Gesez, über Verjährung
gegeben werde? Von dem Hrn. Dr. Aug. Herrmann,
Regierungsadvokaten zu Cöthen

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IV. In wie weit darf ein Beamter in eigener Sache handeln? Vom Herrn Regierungsrath Dr. Burckhard zu Weimar

V. Kann der prorogirte Richter gezwungen werden, Recht zu sprechen? Vom Herrn Oberappellationsgerichtssekretär Dr. U. W. S. Francke in Kiel

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VI. Kleine kritische Versuche über Pandektenstellen und Pan-
dektenmaterien. Erste Folge. Von dem Herrn Pro-
fessor Dr. E. Huschke in Breslau
VII. Ueber Verzugszinsen nach erkanntem Concursprozesse,
sowie über Verzug im Allgemeinen. Von Herrn Hofa
gerichtsrath Gerau in Darmstadt.

1-52

53-68

69-92

93-112

113-131

137-207

208-269

VIII. Beiträge zur Verständigung über das Verhältniß zwischen Staat und Kirche, mit Beziehung auf das Eherecht. Von v. Linde.

270-436

I.

Etwas über die Streitverkündigung in sogenannten regressorischen Rechtsstreiten.

Bon

Herrn Prof. Dr. Dernburg
zu Gießen.

S. 1.

Darlegung des Gegenstandes und dessen Schwierigkeit.

Kaum dürfte es eine andere Lehre geben, die für Wissenschaft und Leben gleich interessant wäre, als jene der Streitverkündigung in regressorischen Prozessen. Wo der Geschäftsverkehr nur einigermaßen lebhaft ist, ereignet es sich unzählige Mal, daß ein Rechtsgeschäft in seiner Doppelgestalt drei Partheien der Art betrifft, daß dieselbe Frage, wenn sie im Streite zwischen A und B sich zum Vortheile des Ersteren herausstellt, nunmehr zwischen diesem und C gar nicht zur Sprache zu kommen hat, wogegen umgekehrt, unterliegt jener in diesem Hauptkampf, er bei consequenter Fortführung desselben Grundsages gegen C gewinnen müßte. Wir wollen verschiedene hierher gehörige Fälle vorsäglich ohne System, so wie die Praxis dieselben tagtäglich an die Hand giebt, zur Veranschaulichung namhaft machen.

Zeitschrift f. Civilr. u. Proz. Neue Folge. II. Bd. 1. Heft. 1

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