Dr. J. T. B. von Linde, Großherzogl. Heff. Geheimen Staatsrathe im Ministerium des Innern und Dr. Th. G. L. Marezoll, Königl. Sächsischem Hofrathe und ordentl. öffentl. Professor des Rechts Dr. A. W. von Schröter, Inhalt des zweiten Bandes neue Folge. Seite I. Etwas über die Streitverkündigung in sogenannten regrefforischen Rechtsstreiten. Von Herrn Prof. Dr. Dernburg zu Gießen II. Kann ́ein Ususfruct übertragen werden?" Von Demselben III. Was gemeinen Rechtens sey, wenn im Laufe einer IV. In wie weit darf ein Beamter in eigener Sache handeln? Vom Herrn Regierungsrath Dr. Burckhard zu Weimar V. Kann der prorogirte Richter gezwungen werden, Recht zu sprechen? Vom Herrn Oberappellationsgerichtssekretär Dr. U. W. S. Francke in Kiel VI. Kleine kritische Versuche über Pandektenstellen und Pan- 1-52 53-68 69-92 93-112 113-131 137-207 208-269 VIII. Beiträge zur Verständigung über das Verhältniß zwischen Staat und Kirche, mit Beziehung auf das Eherecht. Von v. Linde. 270-436 I. Etwas über die Streitverkündigung in sogenannten regressorischen Rechtsstreiten. Bon Herrn Prof. Dr. Dernburg S. 1. Darlegung des Gegenstandes und dessen Schwierigkeit. Kaum dürfte es eine andere Lehre geben, die für Wissenschaft und Leben gleich interessant wäre, als jene der Streitverkündigung in regressorischen Prozessen. Wo der Geschäftsverkehr nur einigermaßen lebhaft ist, ereignet es sich unzählige Mal, daß ein Rechtsgeschäft in seiner Doppelgestalt drei Partheien der Art betrifft, daß dieselbe Frage, wenn sie im Streite zwischen A und B sich zum Vortheile des Ersteren herausstellt, nunmehr zwischen diesem und C gar nicht zur Sprache zu kommen hat, wogegen umgekehrt, unterliegt jener in diesem Hauptkampf, er bei consequenter Fortführung desselben Grundsages gegen C gewinnen müßte. Wir wollen verschiedene hierher gehörige Fälle vorsäglich ohne System, so wie die Praxis dieselben tagtäglich an die Hand giebt, zur Veranschaulichung namhaft machen. Zeitschrift f. Civilr. u. Proz. Neue Folge. II. Bd. 1. Heft. 1 |