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Criminalproceß, und ertheilte sodann die Befehle zur Voll. streckung der dem Verbrecher zuerkannten peinlichen Stra fe 3).

Uebrigens muß ich noch anmerken, daß das imperium merum nicht bey allen Obrigkeiten, denen solches zu stand, von einerley Umfange war. Man sollte zwar dens ken, wer Todesstrafen zu verfügen berechtiget ist, › muß auch wohl geringere auflegen dürfen. Allein der Schluß a maiori ad minus galt hier nicht. Alles kom auf die legem conceffionis an. So z. B. war das merum imperium des Pråses einer Proving' nicht von demjenigen Umfange, wie dasjenige, welches der Praefectus urbi, und die Prae- · fecti praetorio ausübten. Denn diese leßtern hatten das Recht der Einziehung der Güter, und der Deportation^);

die

God. MADIHN Viciffitudines cognition. criminal. apud Rom. usq. ad Caefarum tempora §. XV. et XVI. 3) Eine Stelle aus POLLETI Hiftor. for. Rom. Lib. III. cap. I. pag. 202. fqq. wird dieses am besten erläutern können: Sunt multi, sagt dieser gelehrte Alterthumsforscher, qui cum cognofcendi et disquirendi poteftatem habeant, IMPERIUM tamen non babent, ut funt IUDICES in publicis quaeftionibus Praetore praefidente: nam ut cognofcunt, fententiamque tabella conceptam ferunt tantum, ita PRAETOR in iisdem iudiciis nullam iurisdictionem habet, fed MERUM nudumque IMPERIUM, ut numerum Iudicum ineat, fortes ducat, Iudices citet, contumaces mulctet, tempora clepfydrarum praefcribat, Iudices in confilium mittat, fortes eductas numeret, et collato numero pro maiore pronunciet, quae plane MERI funt IMPERII, et a iurisdictione feiuncti. Man vergleiche auch MALBLANC Confpect. rei iudiciar ae §. 16. 4) L. 1. §. 3. D. de Offic. praef. urbi. L. un.. Cod. Theod. ne fine iuffu Principis certis iudicibus liceat confifcare. L. 2. §, 1. D. de poenis.

die Praefides hingegen, ob fie gleich das ius gladii hatten, durften dennoch ohne besondere Genehmigung des Kaisers weder eine Deportation noch Confiscation verfügen 5). Ein Umstand, der auf die Gültigkeit des Testaments eines ver. urtheilten Bürgers einen wichtigen Einfluß hotte. Denn wenn das Urtheil noch einer Bestätigung des Kaisers be durfte, so gieng die Wirkung desselben erft von Zeit der Bes ftätigung an. Starb daher der Verurtheilte noch vor er, folgter Bestätigung, so war sein Testament oder Vermächt, niß noch gültig 6). Auch im Verhältniß gegen die Praetores quaeftionum war die Criminolgewalt der Praefectorum viel uneingeschränkter 7). Denn jene waren an die Strafe der Gesetze gebunden; von ihnen galt, was Papinian ) sagt: Facti quidem quaeftio in arbitrio eft iudicanС 2

tis;

s) L. un. Cod. Th. cit. L. 6. §. 1. D. de Interdict. et relegat. Den Grund hiervon untersucht fof. FINESTRES in Hermogen. T. I. pag. 423. Man sehe auch lac. GOTHOFREDUS in Comment. ad L. un. Cod. Theod. cit. Tom. III. p. 351. edit. Ritter. 6) L. 6. §.7. D. de iniufto, rupt. irrito teftam. L. 1. §. 3. et 4. D. de legat. 3. Vergl. Westphals Theorie des Röm. Rechts von Tenamenten §. 890. S. 664. und Desselben berme. nevt. systematische Darstellung der Rechte von Vermächtnissen und Fideicommissen. 1. Th. 2. Kap. §. 28. S. 30.

7) Von dem Unterschiede der Prátoren und Praefectorum in An. sehung der ihnen zußtehenden Criminalgewalt handelt sehr aus. führlich Ant. SCHULTING in Differtat. de Recufatione iudicis. Cap. VII. §. 3. (in EIUSDEM Commentat. academ. Halae 1770. 8. editis Vol. I. pag. 100.)

8) L. 1. §. 4. D. ad SCtum Turpill. L. 15. pr. D. al munici palem. Paulus schrieb daher noch zu seiner Zeit ein gan.. ses Buch de poenis omnium Legum, woraus L. 2. D. ad SCtum

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tis; poenae vero perfecutio non eius voluntati mandatur, fed Legis auctoritati refervatur ). Allein die Praefecti urbi und praetorio durften aus wichtigen Ursachen von der Strafe der Gesetze abweichen, und eine andere, entwe der hårtere oder gelindere Strafe verfügen, nachdem es die Umstände mit sich brachten. Von diesen ist Ulpian 1°) zu verstehen, wenn er sagt: Hodie 11) licet ei, qui extra ordinem de crimine cognofcit, quam vult, fententiam ferre, vel graviorem vel leviorem: ita tamen, ut in utroque modo rationem non excedat.

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Bestandtheile der heutigen Gerichtsbarkeit. Vollkommene und unvollkommene Gerichtsbarkeit.

Da heut zu Tage das Vollstreckungsrecht in der Regel einen Theil der Gerichtsbarkeit ausmacht, so enthält die Gerichts.

Turpill. und L. ult. D. de L. Pompeia de parricid. genommen find. 9) Auf diese Praetores quaeftionum beziehen sich auch die Worte des Paulus L. 8. D. de publicis iudic. Ordo exercendorum publicorum capitalium in ufu effe defiit, durante tamen poena Legum, cum extra ordinem crimina probantur.

10) L. 13. D. de poenis.

II) Ulpian schrieb dieses unter Antoninus Caracalla. Denn an einem andern Orte nennt er diesen Kaiser Imperatorem noftrum Antoninum, L. 5. §. 3. D. de appellat. recip. vel non, welche Stelle ebenfalls, wie die angeführte L. 13. D. de poen. aus Deffelben Büchern de Appellationibus genommen ift. Daß Ulpian unter dem Imperatore ANTONINO, den er noftrum nennt, feinen andern als den Antoninus Cara calla verstanden habe, haben schon längst BRISSONIUS de Verbor. Significat. voc. Antoninus Imp. und Ez. SPANHEMIUS in Orbe Rom. Exercit. II. cap. 4. erwiesen.

Gerichtsbarkeit, in sofern sie sich mit streitigen Sachen be, schäftiget, eigentlich drey Stücke:

1) das Recht, den streitigen Fall zu untersuchen, d. i. an demselben die Merkmale der gesetzlichen Voraus, setzung aufzusuchen.

2) Das Recht zu entscheiden, d. i. durch richterli. chen Ausspruch zu bestimmen, was nach den Geseßen in dem gegebenen Falle geschehen oder nicht geschehen soll, oder zu erklären, ob und in wiefern das bestrittene Recht der Parthenen vom Staat als aufrecht zu erhalten anerkannt werden kann.

3) Das Recht, die Sentenz zu vollstrecken, d. i. den Verurtheilten durch Zwangsmittel zu dem anzu, halten, was das Erkenntniß des Richters von ihm fordert.

Die teutsche Gerichtsbarkeit hat jedoch das besondere, daß zuweilen nicht alles, was der Regel nach zu ihr gehört, dem nåmlichen Richter zusteht. Zuweilen hat ein Richter nur die Cognition und Decision, aber nicht die Execution, diese muß er einem andern Richter überlassen; zuweilen kommt ihm nur die Cognition und nicht die Entscheidung zu 12). Eine solche unvollständige Gerichtsbarkeit ist je doch immer nur eine Ausnahme von der Regel, und wird daher im Zweifel nicht vermuthet. Es ist vielmehr so lange zu glauben, daß alle Gerichtsbarkeit vollkommen sey, und diejenigen Stücke in sich faffe, welche vermöge des Begriffs zu ihr gehören, bis nicht aus den Gesetzen, oder Gewohn heiten,

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12) STRYK Us. mod. Pand. h. t. §. 9, et 1o. WERNHER lectiff. Commentat. ad Pand. h. t. §. 30. Ginner Haubbuch _des teutschen gemeinen Processes 2. B. S. 54

heiten, oder der Art der Concession, oder Verträgen ein an

ders erhellet 13).

§. 189.

Einige allgemeine Grundfäße von der Gerichtsbarkeit.

Nach Entwickelung des Begriffs von der Gerichtsbar, keit, wollen wir nunmehr nach Anleitung unsers Verfassers einige allgemeine Grundjåße von derselben vortragen.

I) Alle Gerichtsbarkeit, man betrachte sie entweder nach römifcher oder teutscher Ver. fassung, ist als ein Ausfluß der höchsten Ge walt anzusehen, und Niemand darf sich dersel ben anmassen, der solche nicht entweder durch ausdrückliche oder stillschweigende Verwillie gung des Regenten erhalten hat 14).

So wenig dieser Saß nach dem römischen Rechte einem gegründeten Wi^erspruche ausgesetzt seyn dürfte 15); so viel Bedenklichkeit finden einige neuere Rechtsgelehrten dabey in Absicht der teutschen Verfassung. Sie glauben, man werde in unauflößliche Schwierigkeiten verwickelt, wenn man in unserm teutschen Vaterlande die höchste Gewalt für die ein zige Quelle aller Gerichtsbarkeit annehmen wollte.

Man

will

13) STRYK Us. mod. h. t. §. 7. PUFFENDORF de iurisdict. germ. P. II. Sect. IV. cap. un. §. 5. p. 521. Lobethans Lehre von der Gerichtsbarkeit 2. Abschn. §. 1. not. b. S. 18. 14) PÜTTER Institut. iuris publici §. 287. Håberlins Hand. buch des teutschen Staatsrechts 2. Th. §. 287.

15) L. 3. C. b. t. Die L. 3. D. ad L. Iul. maieftat. betrachtet die eigenmächtige Anmaßung der Gerichtsbarkeit als ein crimen. laefae maieftatis. S. ZIEGLER Dicaftice Concl. X. §. 13.

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