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Klaalibells aber mittelst dieser Clausel nicht geheilet wer

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den können 13); so erhellet hieraus, daß auch diese soge. nannte heilsame Clausel ohne Nußen ist 24). Da indessen ihre Einrückung einmal zu dem Kunstmäßigen der Klag. schrift gehört, so ist es wenigstens nicht rathsam, sölche weazulassen, zumal da man ihr in der Praxis wenigstens den Nußen zuschreibt, daß ausserwesentliche Mängel des Klagea schreibens dadurch geheilt werden könnten, auch der Richter vermöge derselben darüber erkennen dürfe, was nicht beson, ders gebeten worden, und was derselbe unaufgerufen nicht zuerkannt haben würde 35). /

cip. prax. iurid.) MÜLLER ad Leyferum T. I. Obf. 146. Göns ners Handbuch 1. 10. und Höpfners Commentar über die Institut. 1240. Not. 1.

33) de cocceji lur. civ. controv. h. t. Qu. 5.

34) Io. Baptift. Andr. LOEHLEIN Spec. iur. civ. de otio claufulae falutaris, quo clauf. falutaris origo inveftigatur, effectus a DD. eidem attribui confueti enumerantur, otium denique eiusd. in quov. libello demonftratur. Wirceburgi 1752. u. Dan z Grunds. des ordentl. Prozesses §. 80.

35) HOFACKER Princip. iur. civ. T. III. §. 4364 a. E. Siche auch den 8. Th. dieses Commentars §. 591. S. 300.

Berichtigungen.

S.74. 3. 5. ist statt: Besizer, Beysißer zu lesen. ·

E.244. 3. 20. Statt: so kann dennoch lies ; es kann aber dennoch wc. S. 365. Not. 96. ist hinzuzufügen: Man sebe jedoch Martins und Walchs Magazin für den gemeinen teutschen bürgerlichen Prozeß. 1. Eandes 2. Heft. Nr. V. S. 154. ff.

S. 447. Not. 76. Seße hinzu: Zuweilen kann sie jedoch auch eine caurio de iudicato folvendo feyn. S. Martins Lehrbuch des bürgerlichen Prozesses F. 299. der zweyten Aufl. und beson ders Ge. Heinr. Desterley über die Caution für die Wie derklage. Göttingen 1805. 8.

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