8-4-3 der D. Christian Friedrich Glú¢ Hofrath und öffentlichem ordentlichen Lehrer der Rechte auf der Königl. Preußischen Friedrich - Alexanders Universität RECHO SEMINARI U. C. ROMANO Dritten Theils erste Abtheilung Zweyte durchaus verbesserte Auflage. Erlangen verlegt bey Johann Jacob Palm Lib. II. Tit. I. De Iurisdictione. §. 184. Begriff der Gerichtsbarkeit im Sinn des römischen D Rechts. Ja die Gesetze, ihrer eigentlichen Natur und Absicht nach, nichts weiter als von dem, was in den man, nigfaltigen Verhältnissen des gesellschaftlichen Lebens Recht und Unrecht ist, die allgemeinen Regeln enthalten; so ist in einzelnen Fållen, da über das Mein und Dein ein Streit entsteht, rechtliche Bestimmung durch richterliches Urtheil um so mehr erforderlich, je weniger ausserdem der Zweck der bürgerlichen Gesellschaft, Sicherung und Schuß der bürgerlichen Rechte, zu erreichen wäre. Zu dem Ende ist nun im Staat eine öffentliche Gewalt angeordnet, deren Wirksamkeit darin bestehet, die Gesetze auf die einzelnen Fälle mit Bestand anzuwenden, und nach Maasgabe derselben nicht nur über das Mein und Dein einzelner Partheyen vermittelst eines Urtheils das, was Recht oder Unrecht ist, zu bestimmen, sondern auch dasselbe vermittelst äusserlichen Zwanges zu handhaben. Eine solche Elücks Erläut. d. Pand. 3. Th. im im Staat festgesette bürgerliche Gewalt wird Gerichts. barkeit, Iurisdictio im allgemeinen Sinne, genennt 1). Diese Gerichtsbarkeit kann aus einem zweyfachen Ge, fichtspuncte betrachtet werden. Erstens als ein Recht, welches der höchsten Gewalt im Staate wesentlich zukommt. Zwentens als eine von der höchsten Gewalt im Staate verliehene Befugniß. In jener Rücksicht macht die Ge richtsbarkeit einen Theil der oberrichterlichen Staatsgewalt aus, und besteht in dem Rechte, gegebene Handlungen der Unterthanen, in sofern dabey von der Bestimmung des Rechts selbst die Frage ist, nach den Gesetzen des Staats rechtsgültig zu beurtheilen 2). Diese Gerichtsbarkeit wird die 1) Die Lehre von der Jurisdiction überhaupt haben vorzüglich abgehandelt: Io. Andr. HANNESEN in Diff. de iurisdictione. Goettingae 1750. 4. Friedr. Georg Aug. Lobethan Versuch einer systematischen Entwickelung der ganzen Lehre von der Gerichtsbarkeit der weltlichen sowohl als der kirch. lichen. Halle 1775. 8. und besonders Iul. Frid. MALBLANC Confpectus rei iudiciariae Romano germanicae. Norimbergae et Altdorfii 1797. 8. Unter den åltern Schriftstellern verdient auch noch Matth. STEPHANI Tract. de iurisdictione, qualemcunque habeant omnes iudices, tam feculares, quam ecclefiaftici. Francofurti 1623. 4. angeführt zu werden. Die Schrif. ten von der römischen und teutschen Jurisdiction wer den am gehörigen Orte bemerkt werden. 2) S. Joh. Já c. Moser von der Landeshoheit in Justizsachen. Frankfurt und Leipzig 1773. 4. Sieber von der Macht der Reichsstände, selbst Recht zu sprechen. Göttin gen 1784. Vorzüglich Gönner von der landesherrlichen Gewalt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und ihren Einschrån, kungen, in Desselben Handbuch des teutschen gemeinen Prozesses. 1. Band. (Erlangen 1801. 8.) Nr. I. die höchste oder oberherrliche Gerichtsbarkeit, iurisdictio eminens, fublimis, f. territorialis genannt, und stehet in Teutschland dem Kaiser, und den Reichsstånden in ihrem Lande zu. Von dieser ist im teutschen Staatsrechte umständlicher zu handeln 3) Hier betrachten wir die Ge richtsbarkeit als ein von der höchsten Gewalt im Staa, te verliehenes Recht. So wenig ich nun mit Tirius 4) dafür halte, daß das römische Recht in der Lehre von der Gerichtsbarkeit heu tiges Tages keinen Gebrauch mehr habe, indem die tägliche Praxis das Gegentheil vor Augen legt ), so wichtig ist doch wegen der großen Verschiedenheit der römischen und teutschen Staatsverfassung der Unterschied zwischen der rå, mischen und teutschen Gerichtsbarkeit, ohne dessen ge. naue Kenntniß Verwirrung in dieser wichtigen Lehre unver 3) S. Håberlins Handbuch des teutschen Staatsrechts. 2. Band. §. 261. ff. Schnauberts Anfangsgründe des Territorialstaatsrechts §. 317. ff. Die davon handelnden Schrif. ten sind in der Pätterschen Litteratur des StaatsR. 3. Th. S. 1158-1160. u. 1228. und Hrn. Hofr. Klübers neuen Litteratur des teutschen Staatsrechts S. 323. ff. ange. führt. 4) in Iure privato Lib. VIII. Cap. X. §. 14. Man sehe dagegen COCCEJI lus civ. controv. h. t. Qu. 29. und die gelehrte An. merkung des Hrn. Prof. Emminghaus in der neuen Aus. gabe des coCCEJI Tom. I. Lipfiae 1791. pag. 188. not. u. 5) S. Schnauberts Beyträge zum teutschen Staats, und Kirchenrecht. 2. Th. Nr. II. §. 6. S. 112. ff. |