Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld: ein Commentar, Časť 3Johann Jacob Palm, 1806 |
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ein Commentar Christian Friedrich von Glück. I Es ist also die heutige oder teutsche Gerichts , barkeit , ein von der höchsten Gewalt im Staate verliehenes Recht , dessen Wirksam , keit darin besteht , nicht nur streitige Rechts , sachen ...
ein Commentar Christian Friedrich von Glück. I Es ist also die heutige oder teutsche Gerichts , barkeit , ein von der höchsten Gewalt im Staate verliehenes Recht , dessen Wirksam , keit darin besteht , nicht nur streitige Rechts , sachen ...
Strana 24
... also der Unterschied zwischen iuris- dictio und imperium sehr wichtig , dahingegen ben höhern Staatsbedienten , welche more maiorum das imperium hatten , wie z . B. die Consuln , Pråtoren , Präfecti , Präfi . des und Proconfuln der ...
... also der Unterschied zwischen iuris- dictio und imperium sehr wichtig , dahingegen ben höhern Staatsbedienten , welche more maiorum das imperium hatten , wie z . B. die Consuln , Pråtoren , Präfecti , Präfi . des und Proconfuln der ...
Strana 40
... ( also in Civil . Lehns und Criminalsachen ) , Der Kaiser mag aber in allen Landen nicht geseyn , noch auch alle Ungericht richten u aller Zeit , und darumb so leihet er ben Fürsten Fahnlehen und Grafschaften , und den Grafen ihre Schult ...
... ( also in Civil . Lehns und Criminalsachen ) , Der Kaiser mag aber in allen Landen nicht geseyn , noch auch alle Ungericht richten u aller Zeit , und darumb so leihet er ben Fürsten Fahnlehen und Grafschaften , und den Grafen ihre Schult ...
Strana 41
... de cura et cautione , quam in conce- dendo banno fanguinis adhibuerunt reges noftri vor Engel brecht de fervitutibus iuris publici . Seitdem also die Reichsstände ihre Hoheitsrechte nicht nur kannten , De Iurisdictione . 41.
... de cura et cautione , quam in conce- dendo banno fanguinis adhibuerunt reges noftri vor Engel brecht de fervitutibus iuris publici . Seitdem also die Reichsstände ihre Hoheitsrechte nicht nur kannten , De Iurisdictione . 41.
Strana 50
... also bey Auslegung jener For . mel zugleich auf die Beschaffenheit des Vasallen , und des Lan des , nicht weniger auf den Zusammenhang des Lehnbriefes und die übrigen Umstände Rücksicht . Die Anwendung dieser Regel findet man bey Hrn ...
... also bey Auslegung jener For . mel zugleich auf die Beschaffenheit des Vasallen , und des Lan des , nicht weniger auf den Zusammenhang des Lehnbriefes und die übrigen Umstände Rücksicht . Die Anwendung dieser Regel findet man bey Hrn ...
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actio angef Ansehung Beklagten besonders Beyspiele blos bloß BOEHMER bürgerl bürgerlichen canon caufa Caution Citation Claproth Cocceji Commentar controv daher Decif dect deſſen dieſe dieß Diff Differt Differtat Digeftor ecclef Edict Einrede entweder eodem erst Falle find freywilligen Gefeße geistliche Gerichtsbarkeit gemeinen gemeinen Rechte genennt Gericht Gerichtsstand Gesek Gesetze Glücks Erläut Grund Grundsäße Handlung heißt heutigen hingegen imperium iſt iudex iudiciis iuris civ iuris Lib iurisdict iurisdictione Justinian Klage Klåger konnte Ladung Landesherr läßt lichen Lipfiae Meditat Meinung MEVIUS muß müſſen Obfervat Obrigkeit ordentlichen Pand Pandect Parthen Partheyen Patrimonialgerichtsbarkeit peinliche Gerichtsbarkeit peinlichen Person poteft pract Praetor Pråtor Princip Proceß Prorogation PUFFENDORF Pütters quae quis quod Rechtsgelehrten Rechtsstreit Retorsion Richter römiſchen römischen Rechte Sache SCHULTING ſelbſt seyn ſich ſie ſondern Staats Strafe des Ungehorsams teutschen Theil Ulpian unsern Verjährung weltlichen WERNHER Wiederklage