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wieder nicht klar unterschieden hat (S. 147). Indessen findet sich meines Wissens in dem ganzen Augustin nicht eine einzige Stelle (abgesehen von der mifsverstandenen de civit. XX, cap. IX s. oben S. 111), welche ausdrücklich die verfassungsmäfsig organisierte Kirche als das Reich Gottes bezeichnet; wohl aber ein so schwer in das Gewicht fallendes Bekenntnis, wie das S. 121 Anm. 1 beigebrachte, gegen die Kongruenz beider Gröfsen.

c) Obwohl von Augustin das tausendjährige Reich in die Zeit der Kirche gerückt, die Dauer desselben in eine kirchen historische Periode umgewandelt ist -, Reich Gottes und Kirche insofern identifiziert, die bereits durch die (praktischen) Thatsachen des konstantinischen Zeitalters überwundenen eschatologischen Exzentricitäten durch ihn theoretisch abgewiesen sind: so ist nichtsdestoweniger die Ansicht auch bei ihm die herrschende, dass das in der Kirche gegenwärtige Reich Gottes nur uneigentlich so zu nennen, und das zukünftige Reich der himmlischen Transcendenz davon grundverschieden sei.

Überdies mufs man, um die einzelnen Stellen richtig zu verstehen, die Doppelbedeutung des Wortes Kirche stets beachten.

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d) Die libri de civitate Dei haben nicht den direkten Zweck, die Frage nach dem Verhältnis der christlichen Kirche zum Staate" im Sinne des heutigen Sprachgebrauchs zu beantworten, sondern sind prinzipiell zum Zwecke der Verteidigung des Christentums (der christlichen Kirche) gegen das Heidentum abgefafst.

Die civitas terrena bedeutet erstens den heidnischen Staat, zweitens die bis zum Ende der Welt, also auch in der christlichen Zeit bestehende societas improborum.

Die civitas Dei ist erstens die historische sichtbare Kirche, zweitens die communio sanctorum (electorum) s. S. 118. 122. 125.

Man kann die Staatslehre Augustin's nur mit äusserster Vorsicht und selbst dann nicht vollständig aus den lib. de civ. schöpfen. Sie ist korrekt nur unter Vergleichung an

derer Schriften, namentlich der antidonatistischen 1) aufzubauen.

e) Die Behauptung, nach Augustin sei der Staat „der Organismus der Sünde" (S. 135), entspricht nicht den allseitig gewürdigten echten Gedanken desselben in ihrem Zusammenhange. S. 136-143.

f) Neben der auf Entwertung der sittlichen Bedeutung des Staates gerichteten Tendenz zeigt sich noch eine andere, welche konsequent verfolgt bei der Anerkennung des Korrelatverhältnisses des Staates und der Kirche anlangen müfste (S. 142).

Die erstere entspringt in primärer Beziehung aus des Verfassers dogmatischen Grundprinzipien; sein politischer Pessimismus wird aber verstärkt durch den Eindruck, welchen die politischen Karikaturen des damaligen römischen Westreiches bereiteten.

1) Vgl. Studie VI, § 6.

IV.

Augustin und der katholische Orient.

1. Das Verhältnis des Occidents zu dem Orient war bereits durch die Reichseinteilung Diocletians '), noch mehr durch die Konstantin's 2) des Grofsen gelockert. Und da das Politische mafsgebend sein sollte auch für das Kirchliche 3), so konnte die Befolgung dieses Grundsatzes nur dazu dienen, die auf Befestigung der kirchlichen (relativen) Selbständigkeit des Orients und Occidents gerichtete Tendenz zu stärken. Dass diese an der eigentümlichen griechisch-christlichen und abendländisch - christlichen Sitte und Theologie eine homogene Basis hatte, daran will ich hier nur erinnern, nicht aber die noch heute beliebte Methode der behaglichen Wiederholung allbekannter Dinge durch ein neues Beispiel illustrieren.

Dagegen sollen einzelne Thatsachen aus dem 4. und 5. Jahrhundert im Interesse des von mir begrenzten Themas erwogen werden.

1) Preufs, Kaiser Diokletian und seine Zeit (Leipzig 1869), S. 86.

2) Gfrörer, Allg. Kirchengeschichte (Stuttgart 1841), Bd. II, S. 9. 73. Reichseinteilung vom Jahre 335 Burkhardt, Die Zeit Konstantin's des Grofsen (2. Aufl. 1880), S. 337.

3) Canon. XVII Synodi Chalcedon. Bruns, Canones apostolici et ecclesiastici (Berolini 1839), tom. I, p. 30. Hefele, Konziliengeschichte Bd. II, S. 520 (2. Aufl. Freiburg 1875): Ei Sé tis Ez ßaσιλικῆς ἐξουσίας ἐκαινίσθη πόλις ἢ αὖθις καινισθείη, τοῖς πολιτικοῖς καὶ δημοσίοις τόποις καὶ τῶν ἐκκλησιαστικῶν παροικιῶν ἡ τάξις ἀκολουθείτω.

Der Pelagianismus, obwohl eine „,Lateinische" Häresie 1), ward gleichwohl vornehmlich auf orientalischem Gebiete Gegenstand des kirchlichen Streits, auf palästi

nensischem. Man konnte damals von einer Kirche Palästinas reden nicht etwa in dem Sinne, in welchem die Phrasen Ecclesia Hipponensis, Carthaginiensis, Mediolanensis u. s. w. gebraucht werden, sondern in einem noch anderen. Es existierte eine Ecclesia Palaestinae als ein beziehungsweise autonomes, kirchliches Gebilde, durch eine besondere Physiognomie ausgezeichnet.

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Hier hatte Cyrill von Jerusalem seine wechselvollen Schicksale erlebt, um schliesslich sich doch auf dem Bischofsstuhl zu erhalten, und eine Methode des Unterrichts ausgeübt, welche vielleicht mehr als nachgewiesen werden kann, die theologische Denkweise des Landes beeinflusst hat. Während in seinen Katechesen die anthropologischen und soteriologischen Lehren in den Hintergrund traten, war er dagegen beflissen, seine Jünger in dem Helldunkel der mysteriösen Sakramentslehre heimisch zu machen. Schon inbezug auf ihn kann man urteilen, dafs die letztere den verhängnisvollen Ersatz für die Mängel einer speziellen Lehre von der Gnade bildete. Und was das trinitarische Dogma angeht, so zeigte Cyrill so wenig irgendwelche dogmatische Begehrlichkeit, dafs er die durch den Arianischen Streit angeregte Frage am liebsten umgangen hätte. Indessen da dies der Natur der Sache nach nicht möglich war, so ergab er sich einem Latitudinarismus, welcher mit der Anerkennung des Nicenums endigte. Aber die überlieferte Glaubensregel blieb doch das Grundschema seiner Lehre und in dieses übertrug er unausweichliche nicenische Bestimmungen und andere. Die wesentlich von ihm gebildete 2), erweiterte Formel ist auch nach meinem Dafürhalten das sogen. Konstantinopolitanum.

1) Orosii Apolog. cap. VI, § 4, ed. Zangemeister.

2) Hort, Two Dissertations, tom. I, p. 85. Harnack in der Real-Encyklopädie der Theologie, herausg. von Herzog, Hauck, Plitt, Bd. VIII, S. 223.

Sie wird mafsgebend geblieben sein auch für die Lehrthätigkeit seines Nachfolgers Johannes 1). Allein dieser hatte doch eine andere Theologie sich zu eigen gemacht,

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eine Theologie, welche obwohl alexandrinischen Ursprungs, doch auf palästinensischem Boden ausgebaut als ein hier einheimisches Gebilde beurteilt werden konnte. Der Origenismus, welchen dieser Bischof von Jerusalem mit der ganzen Kraft der Überzeugung in sich aufgenommen hatte, eröffnete ihm den Blick auch in die Sphäre der anthropologischen Lehren. Und diese wurde trotz der Befehdung in den ,, Origenistischen Streitigkeiten" eher geschärft als abgestumpft. Ob er die Freiheitslehre des grofsen Alexandriners in ihrem ganzen Umfange, in ihrer Originalität sich zueigen gemacht habe, wissen wir allerdings nicht, wohl aber dafs ihm wie seinen Amtsbrüdern in Palästina eine Summe von Gedanken geläufig war, die eine Verständigung mit Pelagius erleichterte, dafs er selbst mit dem allerhöchsten Selbstgefühle die Orthodoxie und die Ebenbürtigkeit der Kirche Palästinas gegenüber irgendwelcher anderen Partikularkirche verteidigte.

Um diesen Satz zu verdeutlichen, könnte ich mich damit begnügen, an die Untersuchungen und Darstellungen der Geschichte des Pelagianischen Streits in Palästina, die wir bereits besitzen, zu erinnern; indessen da ich bei erneuerter Forschung in den Quellen auf Einzelheiten gestofsen bin, welche bisher von der Kritik noch nicht hinreichend erwogen zu sein scheinen: so gestatte ich mir, diese in einer kurzen Erörterung anzuregen.

2. Meine Leser wissen, dafs die Geschichte,, des Konvents" 2) in Jerusalem, welchen Neuere eine Diocesan - Sy

1) Caspari, Ungedruckte, unbeachtete und wenig beachtete Quellen zur Geschichte des Taufsymbols u. der Glaubensregel. Universitätsprogramm (Christiania, gedruckt bei Malling 1866), Bd. I, S. 161-212.

2) Orosii historiarum adversus paganos libri VII: Accedit ejusdem liber apologeticus, recensuit Zangemeister (Vindobonae 1882), Apolog. cap. III, § 2 in conventum vestrum, cap. IV, § 1 a conventu illo, cap. VIII, § 4 in illo conventu, cap. IV, § 1 in consessu presbyterorum, cap. III, § 4 coronae vestrae.

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