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verneint dies: quid enim municipes dolo facere possunt? Nur müßten sie natürlich das herausgeben, was durch den dolus ihrer Geschäftsführer auf sie gekommen wäre, und nur das Leßtere gestattet auch Pomponius in 1. 4. de vi (43, 16). Hiergegen spricht auch nicht die oben abgedruckte 1. 9. §. 1. quod met c., denn daß hier Ulpian den populus, die curia u. s. w. nicht als moralische Person, also als Einheit betrachtet, geht schon aus dem Gegensaße: persona singularis hervor, und es wird also nur in dieser Stelle der Saß aufgestellt, den auch Niemand bezweifelt, daß mehrere Personen, die zufällig in einem Kollegium u. dgl. vereinigt sind, eben so gut delinquiren können, als ein Einzelner; vgl. auch cap. 5. de sent. excomm. in 6to (5, 11). Zwar kennt die Geschichte allerdings Beispiele, daß Gemeinheiten als solche bestraft sind, und selbst einige gesetzliche Vorschriften finden sich hierüber, vgl. Auth. item nulla und Auth. item quaecunque C. de episc. et cleric. (1, 3), aber man kann hierbei keine Handlungen der Justiz, sondern nur politische Regentenhandlungen erkennen. Vgl. auch Lauenstein, de universitate non delinquente. Goett. 1840, Puchta in Weiske's Rechtslerikon III. S. 71, Savigny, System II. S. 310 fgg., Pfeifer a. a. D. S. 101 fgg., Ziegler, die Verbrechens-Unfähigkeit juristischer Personen. Mitau 1852, Uhrig a. a. D. S. 30 fgg.

c) Von der Aufhebung derselben.

S. 56.

Kierulff, Theorie I. S. 141 fgg., Puchta in Weiske's Rechtslexikon III. S. 72 fgg., Savigny, System II. S. 279 fgg. Sintenis, Zivilr. I. S. 112 fgg., Pfeifer a. a. O. S. 113 fgg. Anm. Ueber das Schicksal des Vermögens nach geschehener Aufhebung vgl. Marezoll in v. Löhr's Magazin Vd. IV. S. 207 fgg., Friz, Erläutr. zu Wening S. 159 fgg. und Puchta, kleinere vermischte Schriften Nro. 34. S. 596 fgg. Die oft hierher gezogene Stelle Marcian's in 1. 3. pr. de colleg. et corpor. (47, 22): Collegia si qua fuerint illicita mandatis et constitutionibus et senatusconsultis dissolvuntur; sed permittitur iis, quum dissolvuntur, pecunias communes, si quas habent, dividere pecuniamque inter se partiri, darf übrigens in keinem Falle hierher gezogen werden, da sie nur von collegiis illicitis, also gar nicht von juristischen Personen spricht.

d) Von den Vorstehern einer universitas.

S. 57.

2) Von einigen besondern Arten von universitates.

a) Vom Fiskus.

S. 58. Peregrini, de

Dig. XLIX. 14. Cod. X. 1. de jure fisci. jurib. et privileg. fisci. Montisb. 1619. 12. Col Agr. 1663. 4. Leyser, meditt. ad Pand. spec. 657 et 58. Weißelh, über die Singular

Rechte des Fisfus. Tüb. 1818.
Heidelb. 1819. Uhrig a. a. O. S. 16 fgg.

Kaucher, de fisco Romanor.

b) Von den Städten.

S. 59.

Dig. L. 8. de administrationes rerum ad civitatem pertinent. Cod. XI. 59. de jure reipublicae.

C. Von den Stiftungen.

§. 60.

-

Cod. I. 3. de episcop. et clericis et orphanotrophis et xenodochis rel. Hierher gehören die zahlreichen Schriften über den berühmten Städel'schen Prozeß, unter denen besonders hervor= zuheben sind Elvers theoretisch praktische Erörtrungen aus der Lehre von der testam. Erbfähigkeit insbesondere juristischer Personen. Göttingen 1827 u. Mühlenbruch, Beurtheilung des Städel'schen Beerbungsfalls. Halle 1828. Vgl. auch Zimmern in Schuncks Jahrbücher VII. S. 253 fgg., Northoff, die Giltigkeit der Erbeinseßung einer zu errichtenden milden Stiftung. Göttingen 1833, Kierulff, Theorie I. S. 146 fgg., Mühlenbruch, Fortseßung des Glück'schen Kommentar XL. S. 1 fgg., Savigny, System II. S. 262 fgg., Pfeifer a. a. D. S. 122 fgg., Uhrig a. a. D. S. 184 fgg., Roth in Jherings Jahrbücher für die Dogmatik dez heutigen Privatrechts. Bd. I. S. 189 fgg.

Anm. Es ist in unsren Tagen namentlich auf Veranlassung des Städel'schen Prozesses-mehrfach behauptet worden, daß unsrem gemeinen Rechte eine selbstständige Persönlichkeit der Stiftungen ganz fremd sei. Nach römischem Rechte sowohl, vgl. z. B. 1. 24. 49. C. h. t., als nach kanonischem, vgl. z. B. c. 11. 17. X. de testam. (3, 27) walte vielmehr überall der Gesichtspunkt, daß jete Verfügung ad pias causas als unmittelbar zu Gunsten einer kirchlichen Gemeinde geschehen, und das Stiftungs-Vermögen als zu den bona ecclesiastica gehörig anzusehen sei, vgl. besonders Roßhirt im ziv. Arch. X. S. 323 fgg., Friz, Erläuterungen zu Wening I. S. 153 fgg., und im Ganzen auch Northoff a a D. S. 13 fgg. Müsse man nun auch zugeben, daß h. z. T. bei vielen Etiftungen kein solcher Nerus mit der Kirche mehr begründet sei, wie er im römischen und im kanonischen Rechte vorausgesezt werde, so bestehe die Verschiedenheit zwischen Jezt und Damals doch nur darin, daß an die Stelle der Kirchen vielfach weltliche Kommünen getreten seien, nämlich der Staat selbst oder einzelne Gemeinden im Staate, und jener in den Geseßen begründete Gesichtspunkt müsse doch auch jest insofern Geltung haben, daß die Stiftungen niemals als selbstständige juristische Personen, sondern stets nur als zu einer kirchlichen oder weltlichen Kommüne gehörige Anstalten aufgefaßt werden dürften, und Stiftungs-Vermögen

also immer nur den Charakter von Kirchen-, Staats- oder städtischem Vermögen an sich trage. Hieraus wird denn namentlich gefolgert, daß, wenn Jemand eine zu errichtende Stiftung zum Erben eingesezt habe, dies nur den Sinn haben könne, daß eine bestimmte kirchliche oder weltliche Kommüne

3. B. in dem Städel'schen Falle die Stadt Frankfurt mit der Auflage zum Erben eingesetzt sei, die zugewiesenen Fonds zur Gründung einer solchen Anstalt zu verwenden, Roßhirt und Friß a. d. aa. DO. Diese neue Lehre ist aber gewiß unbegründet, und mit Necht haben sich fast alle späteren Zuristen dagegen ausgesprochen. Was nämlich jene Deduktion aus dem römischen und kanonischen Rechte anbelangt, so liegt hier augenscheinlich, wie Puchta, Lehrbuch §. 27. Anm. k treffend bemerkt, eine Verwechslung der Verwaltungs- mit der Eristenz-Frage zu Grunde, und wenn allerdings im kanonischen Rechte das Stiftungs-Vermögen unter den allgemeinen Begriff der bona ecclesiastica gestellt wurde, so sollte damit auch nicht entfernt die selbstständige juristische Persönlichkeit solcher Stiftungen negirt werden, sondern es hatte dies nur den Sinn, daßz dasselbe der Oberaufsicht der Kirchenbeamten unterworfen sein, und an den mancherlei Privilegien des Kirchenguts Theil haben solle. Damit fallen von selbst die Folgerungen hinweg, welche die Vertheidiger jener Ansicht für unser heutiges Recht machen, und obwohl nicht geleugnet werden kann, daß wirklich h. z. T. vielfach Stiftungen vorkommen, die keine selbstständigen juristischen Personen sind, sondern nur als kirchliche oder als Staats- oder städtische Anstalten aufgefaßt werden dürfen, so ist es doch entschieden irrig, dies als das Ausschließliche und Einzige anzunehmen, und ein Blick auf das wirkliche Leben hätte schon von einer solchen Behauptung abhalten sollen. Ueberall treten uns Stiftungen der mannigfaltigsten Art entgegen, die mit den kirchlichen oder weltlichen Kommünen, zu denen sie nach jener Theorie als integrirende Theile gehören müßten, nicht nur in alle möglichen Rechtsverhältnisse treten, sondern auch sehr oft in Prozesse verwickelt werden, was doch gewiß nur unter Voraussetzung einer selbstständigen Persönlichkeit gedacht werden kann. Vgl. auch Mühlenbruch, Städel'scher Beerbungsf. S. 63 fgg., Kommentar S. 79 fgg., Kierulff a. a. D. S. 148 fgg., Savigny 4. a. D. S. 271, Sintenis, Zivilrecht I. S. 107 Anm. 12, Pfeifer a. a. D., S. 122 fgg., Uhrig a. a. D. S. 189 fg., Roth a. a. D. S. 203 fg. u. v. A. m. Hieraus geht aber auch von selbst hervor, wie es sich mit der weiteren oben angeführten Behauptung verhält, daß ein Testament, in welchem eine zu errichtende Stiftung zum Erben eingeseßt sei, immer als Erbeinsetzung einer bestimmten anderweiten Kommüne, und zwar als eine heredis institutio sub modo aufgefaßt werden müsse. Daß dieses der Sinn einer solchen Disposition sein kann, ist freilich wahr; daß er es aber immer, oder auch nur gewöhnlich sei, muß als ganz unbegründet verworfen werden, und wenn er es in einem konkreten Falle nicht ist — was nach allgemeinen Auslegungs-Regeln ermessen werden muß, — so darf er auch dem Testamente nicht blos zu dem Zwecke aufgedrungen werden, um dadurch etwa eine sonst ungiltige Erbeinsehung, taliter qualiter aufrecht zu erhalten, vgl. besonders Mühlenbruch, Städelscher Beerbungsf. S. 61 fgg. Kommentar S. 95 fgg., Roth a. a. D. S. 209 fgg.

Muß man aber hiernach die rechtliche Möglichkeit einer selbstständigen

Rechtssubjektivität der Stiftungen anerkennen, so entsteht die weitere Frage, ob auch bei Stiftungen eben so, wie bei Kollegien zur Begründung einer juristischen Persönlichkeit die Genehmigung der Staatsgewalt nothwendig sei? Auch hierüber herrscht viel Streit, und so erklären sich z. B. um hier nur einige Wenige anzuführen, die sich ausführlicher über diese Frage ausgesprochen haben gegen die Nothwendigkeit einer solchen Konzession Elvers a. a. D. S. 157 fgg., Nortboff a. a. D. S. 93 fgg. und Puchta in Richter's krit. Jahrb. 1840. E. 705 fgg., vgl. auch Ortloff u. A., juristische Abhandlungen und Rechtsfälle I. E. 428. 430 fgg., Demelius in Jherings Jahrbb. IV. S. 140 fgg., während umgekehrt dieselbe als unentbehrlich angenommen wird von Mühlenbruch, Städel'scher Beerbungsf. S. 146 fgg., Kommentar S. 5 fgg., Kierulff a. a. D. E. 150 fgg., Savigny a. a. D. S. 276 fgg., Sintenis, Zivilrecht I. S. 110 fgg. Anm. 24., Pfeifer a. a. D. S. 130 fgg. und Roth a. a. D. S. 205 fgg. Lassen wir die mancherlei staatswirthschaftlichen, politischen, Zweckmäßigkeits- und Billigkeits-Gründe, die man vielfach von beiden Seiten für und gegen die Nothwendigkeit einer solchen Genehmigung vorgebracht hat, billig außer Berücksichtigung, und halten uns lediglich an die Rechtsfrage, so scheint mir im Allgemeinen die Nothwendigkeit einer staatlichen Genehmigung außer allem Zweifel zu sein, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil jede juristische Person ihrem innersten Wesen nach unleugbar eine Fiktion ist, und eine solche mit rechtlichem Effekte natürlich nur durch die Staatsgewalt begründet werden kann. Dies kann aber freilich in doppelter Weise geschehen, indem entweder durch einen Rechtssaß, also durch ein eigentliches Geseß, allgemein ausgesprochen wird, daß unter diesen eder jenen Vorausseßungen eine juristische Persönlichkeit als vorhanden angenommen werden solle, oder indem durch eine besondre Konzession in einem einzelnen Falle, alse durch ein Privilegium, eine solche Persönlichkeit begründet wird. Ein Gesez, wedurch von vorneherein frommen oder milden Stiftungen juristische Persönlichkeit beigelegt würde, eristirt nun in unsrem gemeinen Rechte nicht, denn wenn man dafür wohl die 1. 46. C. h. t. anführt, so ist dies theils schon darum unzulässig, weil diese Konstitution zu den leges restitutae gehört (vgl. Mühlenbruch, Kommentar XXXIX. S. 467 fgg.) und darum keine praktische Geltung hat, theils auch deßhalb, weil hier doch immer die Mitwirkung der Kirchenobern vorausgesezt wird, und diese im Geiste jener Zeit unbedenklich in dieser besondren Richtung als Organ der Staatsgewalt angesehen werden konnten. Eben so wenig, wie ein geschriebenes Gesetz, läßt sich auch eine gemeinrechtliche Gewohnheit nachweisen, wornach Stiftungen ohne Weiteres als juristische Personen anerkannt werden müßten, vgl. besonders Mühlenbruch, Städel'scher Beerbungsfall E. 191 fgg. und Kommentar XL. S. 21 fgg., und so bleibt denn gemeinrechtlich gewiß nichts übrig, als daß in einem jeden einzelnen Falle durch eine besondre Konzession der Staatsgewalt, also durch ein Privilegium, die juristische Persönlichkeit der Stiftung geschaffen werden muß. Dabei versteht es sich übrigens ganz von selbst, daß eine solche Genehmigung, in Gemäßheit der allgemeinen Grundfäße über consensus tacitus, auch stillschweigend ertheilt werden kann.

Drittes Kapitel.

Von den Sachen.

I. Begriff von Sache; körperliche und unkörperliche Sachen. S. 61.

Inst. II. 2. de rebus corporalibus et incorporalibus. v. Buchholz, Versuche Nr. 1, Friz, Erl. zu Wening I. S. 162 fgg., Schilling, Lehrb. der Instit. und Ng. II. §. 50. 58, Boecking, Pand. I. §. 67, Girtanner in Gerber's und Jhering's Jahrbb. III. S. 72 fgg.

II. Juristisch relevante Eintheilungen der Sachen.

Inst. II. 1. de rerum divisione, Dig. I. 8. de divisione. rerum et qualitate. Westphal, Syst. des röm. N. über die Arten der Sachen 2c. Leipzig 1788, v. Buchholz, Versuche Nr. 1–7, Schilling, Lehrb. II. §.50-67, Boecking, Pand. I. S. 67-81, Sintenis, prakt. Zivilr. I. §. 40 und 41, Heimbach in Weiske's Rechtsler. IX. S. 464 fgg.

A. Bewegliche und unbewegliche Sachen.

S. 62.

Boecking, Pand. §. 74. (im Anhang VIII. S. *34 fgg. findet sich auch eine Ausführung von Rudorff über röm. Behandlung und Benennung der Ländercien). — Unger, Syst. I. §. 48.

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