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propositam, sive exceptione adversus petentes, non deesse exceptionem; ex qua constitutione colligitur, ut sive perfecta sive imperfecta res sit, et actio et exceptio detur. (§. 4.) Volenti autem datur et in rem actio et in personam, rescissa acceptilatione vel alia liberatione.

Anm. I. Schon von den ältesten Zeiten her galt im römischen Recht der wichtige Grundsaß, daß es in den judiciis bonae fidei zum officium judicis gehöre, auch den dolus zu berücksichtigen (wobei unter dolus auch der Zwang mitbegriffen ist), ein Grundsaß, der für den Kläger nicht weniger, als für den Verklagten von großer Bedeutung war. Der Kläger konnte nämlich demgemäß bei judicia bonae fidei mit der Kontraktsklage Entschädigung wegen Zwang oder Betrug von Seiten des Verklagten begehren, 1. 7. pr. §. 3, 1. 9. pr. de dol., 1. 4. pr., 1. 6. §. 9, l. 13. §. 4. 5, l. 30. §. 1. de act. emti (19, 1), l. 43. §. 2, l. 68. §. 1. 2. de contr. emt. (18, 1) u. s. w., und der Verklagte hat die Befugniß, bis zum Urtheil die exc. doli (generalis) vorschüßen zu dürfen, worauf sich die bekannte Regel bezieht: exc. doli judiciis bonae fidei inest vgl. §. 155. Anm. 2. Bei actiones stricti juris konnte dagegen für den Kläger, wie für den Verklagten nur durch die dem Geschäfte ausdrücklich beigefügte clausula doli, also durch die Stipulation: dolum malum abesse et abfuturum esse geholfen werden: 1. 1. §. 4, 1. 7. §. 3. de dol., 1. 31. de recept. (4, 8), l. 22, 1. 38. §. 13, 1. 53, l. 119, 1. 121. pr. §. 3. de V. O. u. s. w. An diese schon im alten Zivilrecht begründeten Grundsäße schlossen sich nun die Prätorischen Edikte an, und zwar:

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1) Das Cassianische Edikt über die exceptio doli, vgl. 1. 4. §. 33. de doli mali et met. exc. (44, 4):

Ulp. Metus causa exceptionem Cassius non proposuerat contentus doli exceptione, quae est generalis; sed utilius visum est, etiam de metu opponere exceptionem, etenim rel.

Die nach grammatischer Auslegung dieser Stelle ebenfalls mögliche, und von Schneider, subs. Klagen S. 315 fgg. und in den früheren Ausgaben dieses Lehrbuchs wirklich angenommene Meinung, daß Cassius nicht die exceptio doli, sondern vielmehr die actio quod metus causa eingeführt habe, steht mit der anderweiten Quellen-Zeugnissen über die Person dessen, der diese Klage einführte, und über die Zeit dieser Einführung in entschiedenem Widerspruche, und muß also verworfen werden, vgl. auch Rudorff in der geschicht. Zeitschrift XII. S. 166 fgg. Wann aber dieses Cassianische Edikt erlassen sei, läßt sich mit Bestimmtheit nicht ermitteln, jedenfalls vor dem Oktaviauischen Edikt über actio und exceptio metus causa, vgl. auch Plaut. Rud. V. 3, 25, Cic. ad Att. VI. 1, Burchardi S. 300 fgg., Rudorff a. a. D. S. 168, und der Inhalt desselben war gewiß der, daß dadurch die exceptio doli auch für actiones stricti juris eingeführt wurde, wobei freilich immer noch der wichtige Unterschied von den actiones bonae fidei blieb, daß sie stets dem Prätor vorgelegt, und von diesem in die formula aufgenommen werden mußte, 1. 2. §. 4. 19, 1. 7. de doli mali exc., 1. 36. de V. O. (45, 1).

2) Das Oktavianische Edikt über das vi metusve causa gestum, und zwar jedenfalls vor 683 d. St., da Cicero desselben in seinen Verrinischen Reden erwähnt, II. lib. 3. c. 65. Ein Stück dieses Edikts kommt in 1. 1. quod met. c. (T. 1.) vor, und ein Stück der in Gemäßheit desselben proponirten Klagformel in 1. 14. §. 11 eod.: „,neque ea res arbitrio judicis restituetur“. Gewiß wurde also durch dieses Edikt die actio quod metus causa eingeführt, und wirklich wird auch in dem Digestentitel quod metus causa das dadurch begründete Rechtsmittel vielfach als actio aufgeführt, vgl. z. B. 1. 9. §. 1. 3. 8, 1. 14. §. 2. 3. 15, l. 15, l. 16. §. 2, 1. 19, 1. 20, 1. 21. §. 6. quod met. causa, und die bei Cic. 1. c. erwähnte formula Octaviana ist nichts Andres, als die für die actio qu. met. c. aufgestellte Klagformel. Daß übrigens durch dasselbe Edikt auch die exceptio quod metus causa eingeführt ist, kann wohl kaum einen begründeten Zweifel leiden, vgl. auch 1. 9. §. 3. eod. (T. 2). Vgl. überhaupt Burchardi S. 303 fgg. und Rudorff über die Oktavianische Formel; in der gesch. Zeitschrift XII. 3.

3) Das Aquilische Edikt über die actio doli, gegen das Jahr 688, wovon Cic. de nat. Deor. III. 30. geradezu sagt, es sei dadurch das judicium de dolo malo eingeführt worden; vgl. auch Cic. de offic. III. 14. Wenn übrigens Cicero an dieser leztren Stelle sagt: nondum enim Aquilius protulerat de dolo malo formulas, so darf aus diesem Plural nach einer bekannten Redeweise der Römer gewiß nicht gefolgert werden, daß gerade mehrere formulae de dolo von Aquilius aufgestellt worden seien, und es ist eben so unhaltbar, mit Burchardi S. 308 fgg. dabei an eine formula in jus und in factum concepta zu denken, da die prätorische actio doli niemals in jus concepta sein fonnte, als mit Schneider a. a. D. S. 325 fgg. darunter die actio und die exceptio doli zu verstehen, da die leptere, wie oben angedeutet wurde, schon lange vor Aquilius eingeführt war.

Außer den bisher betrachteten finden sich keine weiteren über metus und dolus, und da in denselben nur von der actio und exceptio doli und quod metus causa die Rede ist, so erklärt sich daraus leicht die Meinung vieler älterer und neuerer Juristen, daß gerade in diesen Rechtsmitteln die in integrum restitutio propter dolum et metum bestehe. Dies ist aber gewiß irrig, und es läßt sich vielmehr auf das Bestimmteste aus unsren Quellen nachweisen, daß die in integrum restitutio als ein neues, von jenen Klagen und Einreden verschiedenes Rechtsmittel vorkommt, vgl. unten II. und III. Der geschichtliche Gang ist dann wohl so zu denken, daß die, wahrscheinlich durch die sehr generelle Fassung des Oktavianischen Edikts veranlaßte, und durch kaiserliche Reskripte unterstüßte Doktrin die in integrum restitutio einführte, theils der größeren Vortheile wegen, die das schnellere Verfahren bei in integr. rest. gewährte (woher es namentlich kam, daß bei judicia bonae fidei später die in integr. rest. gewöhnlicher war, als die Kontraktsklage, s. oben §. 177. Anm. 1.), theils deßhalb, weil es Fälle gab, wo die bisherigen Rechtsmittel (Kontraktsklagen, actio und exc. quod metus causa) doch nicht aushalfen, wie z. B. bei erzwungener Antretung einer überschuldeten, und bei erzwungener Ausschlagung einer vortheilhaften Erbschaft u. dgl. m. Die neuerlich besonders von Savigny

S. 112 fgg., S. 191 fgg., S. 199 vertheidigte umgekehrte Ansicht, daß nämlich anfänglich gerade die in integrum restitutio durch das prätorische Edikt eingeführt worden sei, dieselbe aber späterhin durch die Einführung der actio und exceptio doli und quod metus causa zum größten Theile ihre Anwendbarkeit verloren habe, dürfte sich schwerlich mit unsren Quellen vereinigen lassen, und namentlich beweist die Erzählung Cicero's de offic. III. 14. bestimmt genug, daß vor dem Aquilischen Edikt über die actio doli es auch keine in integrum restitutio propter dolum im römischen Recht gegeben hat.

II. Daß nun wegen metus, um von diesem zunächst zu reden, im neuern römischen Rechte wirklich eine, von der actio und exceptio quod metus causa verschiedene in integrum restitutio vorkommt, geht namentlich aus folgenden gesetzlichen Bestimmungen hervor:

1) Vorzüglich gehört hierher 1. 9. §. 3. 4. quod met. causa (T. 2), wo Ulpian ausdrücklich ein Reskript von Alerander Sever dafür anführt, daß neben der actio und exceptio quod metus causa auch eine in integrum restit. vorkommen könne, und dann so fortfährt: ex qua constitutione colligitur, ut sive perfecta sive imperfecta res sit, et actio et exceptio (sc. metus) detur. Volenti autem datur et in rem actio et in personam rescissa acceptilatione vel alia liberatione, welche leztren Worte ganz entschieden auf die eigenthümliche in integr. rest. propter metum hinweisen, deren von der actio quod metus c. sehr verschiedenes Wesen ja gerade darin besteht, daß der Magistrat das erzwungene Rechtsgeschäft causa cognita durch ein Dekret reszindirt, und die verlorenen Rechte restituirt, so daß also die alte Klage wieder eintritt, die je nach ihrer ursprünglichen Beschaffenheit in rem oder personam ist, und auf das geht, worauf sie ursprünglich gerichtet war. Dahin führt denn auch namentlich das Reskript von Gordian in 1. 3. C. de his quae vi (2, 20) verb.: postquam placuit, in rem quoque dari actionem secundum formam perpetui Edicti.

2) Nicht minder beweisend ist 1. 21. §. 6. quod met. c., wo Paulus von dem, welcher gezwungen eine Erbschaft ausschlägt, sagt, duplici via praetor succurrit, aut utiles actiones quasi heredi dando, aut actionem quod metus causa praestando. Die hier erwähnten actiones utiles fönnen nichts anderes sein, als die durch eigentliche in integrum restitutio wieder erworbenen Klagen.

3) Hierher gehört auch 1. 21. §. 5. eod., wo von dem, welcher gezwungen eine Erbschaft angetreten hat, gesagt wird: per praetorem restituendus est, ut abstinendi facultas ipsi tribuatur, vgl. 1. 84. de adquir. her. (29, 2). (Wenn übrigens Manche wegen 1. 6. §. 7. eod. behaupten, in diesem Falle könne nicht von einer in integrum restitutio geredet werden, da vielmehr die Erbschaftsantretung nichtig sei, so übersieht man hierbei das Wörtchen fallens, wodurch offenbar auf eine simulirte hereditatis aditio hingedeutet wird).

4) Endlich gehören hierher auch, außer manchen anderen, (vgl. z. B. 1. 25. pr. de minor., 1. 1. C. de resc. vendit.) die schon früher aufgeführten Stellen, wo unter den justae causae restitutionis ausdrücklich der metus

aufgeführt wird, und wobei nicht an die actio quod metus c. gedacht sein kann, eben weil dieselbe keine wahre in integr. restitutio ist.

Vergl. Burchardi S. 359 fgg., Schröter S. 117 fgg., Savigny G. 194 fgg.

III. Daß es auch eine von der actio, wie von der exceptio doli verschiedene in integrum restitutio propter dolum gebe, kann schon nach den bisherigen Ausführungen nicht wohl bezweifelt werden, und namentlich beweisen dies schon entscheidend genug die Stellen, in denen der dolus als Grund der in integr. rest. angeführt wird. Wirklich wird aber auch in andern Gesehen die actio doli geradezu der in integr. rest. entgegen geseßt, 1. 7. §. 1. de integr. rest. (4, 1), l. 1. §. 6, 1. 7. pr. l. 38. de dol. malo (4, 3), denn gewiß dürfen diese Stellen nicht so erklärt werden, daß die actio doli zessire, wenn noch eine andre in integr. rest. gegründet sei, sondern ihr Inhalt ist einfach: wenn in integr. restitutio Play greifen kann, fällt die actio doli hinweg. Als einzelne Anwendungsfälle der wahren in integr. rest. propter dolum fommen in den Gesezen folgende vor:

1) Nach einem Reskript von Hadrian soll dieselbe dann eintreten, wenn eine res judicata durch bestochene Zeugen-Aussagen hervorgebracht war, 1. 33. de re judic. (42, 1).

2) Nach 1. 18. de interrog. in jure (11, 1) wird demjenigen, welcher durch eine dolose Antwort auf eine vorgelegte interrogatio in jure um eine Klage gegen einen Dritten gekommen war, eine in integr. rest. dann gestattet, wenn der Betrüger insolvend ist.

Nach 1. 7. §. 1. de in integrum restitut. (4, 1), vgl. mit pr. eod. wird auch der, welcher in Folge eines dolus einer gerichtlichen Ladung nicht folgte, in integrum restituirt, (s. §. 177. Anm.).

4) Nach §. 6. J. de actionib. (4, 6) können auch Kreditoren gegen betrügliche Veräußerungen ihres Schuldners Restitution erhalten (s. §. 177. Anm. gegen Ende).

5) Endlich gehören hierber die schon früher (§. 178. Anm. 1.) angeführten kaiserlichen Konstitutionen, wornach später in elektiver Konkurrenz mit den Kontraktsklagen bei negotia bonae fidei auch die in integr. rest. gestattet wird.

Bei diesen im Gesetz allein angeführten Fällen müssen wir aber wohl stehen bleiben, und wir dürfen also nicht, wie Burchardi S. 376 fgg. anzunehmen scheint, vgl. auch Savigny S. 200 fgg., dieser Restitution einen eben so weiten Umfang geben, als der propter metum, obgleich innere Gründe allerdings dahin führen würden, da hier sogar wegen der Personalität der actio und exc. doli eine Aushilfe durch in integr. rest. noch mehrfach wünschenswerther wäre, als im Falle des metus. Daß aber diese Aushilfe wirklich nicht gewährt worden ist, beweist der ganze Pandektentitel de dolo malo, wo in allen solchen Fällen, z. B. wenn Jemand durch dolus zum Erbschaftsantritt oder zur Ausschlagung einer Erbschaft gebracht wurde, nur die actio de dolo zugestanden wird, diese aber nach den vorher angeführten Geseßen nur dann Plaz greift, wenn auch keine in integr. rest. statthaft ist, v. Schröter a. a. D. S. 128, Sintenis, Zivilr. I. S. 379. Note 86, Staedtler p. 67 sqq.

Bangerow, Pandekten. I

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C.

Irrthum.

S. 186.

Anm. Daß es eine eigentliche in integrnm restitutio propter errorem giebt, wird schon durch die allemeinen Stellen, in denen die Restit. Gründe aufgeführt werden, (§. 177) bewiesen, und wirklich findet sich auch noch ein freilich nur verstümmelt erhaltenes Edikt, in welchem wenigstens ein Fall der in integrum restitutio propter errorem aufgeführt wird. In 1. 1. §. 1. und

6. quod falso tutore auctore gestum esse dicatur (27, 6) werden nämlich als Worte des Prätor angeführt: quod eo auctore, qui tutor non fuerit si id actor ignoraverit, dabo in integrum restitutionem. Gewiß beziehen sich diese Worte auf den Fall, wenn ein Dritter einen Prozeß gegen einen Pupillen geführt, und dabei ein falsus tutor auktorirt hatte. Von Seiten des Pupillen war dieser Prozeß, eben weil ein non tutor auctoritatem interponirt hatte, ganz ungiltig, und war also auch der Pupill kondemnirt, so konnte doch gegen ihn feine actio judicati angestellt werden; von Seiten des Klägers aber war der Prozeß allerdings giltig, und so durfte dieser die durch litis contestatio fonsumirte Klage nicht wieder anstelleu, indem ihm die exceptio rei in judicium deductae entgegenstand. War nun der Kläger in diese drückende Lage durch entschuldbaren Irrthum versezt worden, dann soll er dagegen in integrum restituirt werden, Keller, Lit. Kont. und Urth. §. 68, Francke, Beitr. S. 88 fgg., v. Schröter a. a. D. S. 114 fgg., Nudorff, Vormundsch. Bd. II. S. 293 fgg. Gerade von dieser in integr. rest. fann aber aus begreiflichen Gründen bei uns keine Rede mehr sein, und wenn also, wie man oft annimmt, dies der einzige Fall einer in integr. rest. propter errorem wäre, so fiele dieselbe H. z. T. ganz hinweg. Dies ist aber freilich irrig, indem auch noch eine Reihe anderer Anwen dungen in unfren Quellen vorkommt:

1) Ein im neuesten Recht ebenfalls antiquirter Fall wird in §. 33. J. de actionib. angeführt, wornach der, welcher durch plus petitio seine Klage verloren hatte, im Falle eines so entschuldvaren Frrthums, ut etiam constantissimus quisque labi posset, restituirt werden konnte; vgl. Gai. IV. 53. 57. → Wenn Burchardi S. 388 fgg. in den Institutionen noch eine zweite Anwendung finden will, nämlich in §. 5. 6. J. de hered. qualit. (2, 19), so beruht dies auf einem Mißverständniß, denn von einer in integr. restitutio ist da gar keine Nede, und namentlich ist das Rechtsmittel, von dem hier Justinian rühmend erwähnt, daß er es eingeführt habe, nicht, wie Burchardi will, eine in integr. rest., sondern das bekannte in 1. 22. C. de jure deliber. (6, 30) eingeführte beneficium inventarii.

2) Nicht mehr anwendbar ist auch der in 1. 2. de exc. rei jud. (44, 2) erwähnte Fall, der sich auf das Prinzip des früheren Rechts bezieht, wornach eine dilatorische Einrede, wenn einmal res in judicium deducta war, wie eine peremtorische wirkte, Gai. IV. 123. Hiergegen soll Restitution verlangt werden dürfen.

3) Nach 1. 1. §. 17. de separat. (42, 6) soll den Erbschaftsgläubigern, welche durch nachgesuchte Separation in Schaden gekommen sind, justissima ignorantiae causa allegata, durch Restitution geholfen werden.

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