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Theil der künftigen Weinlese gesezt werden müßte. Und was endlich die letzte Behauptung von Francke anbelangt, daß dann, wenn die Verpachtung erst am 1. Januar angefangen hätte, nur der zwölfte Theil des Pachtgelds in die Theilungs Masse fallen würde, so dürfte dieselbe in einem unauflöslichen Widerspruch mit 1. 7. §. 2. sol. matr. stehen.

b) Die Meinungen von Connanus und Schrader beruhen gleichmäßig auf der Idee, daß man hier einen Mittelertrag der beiden Fruchtperioden aufsuchen müsse; was aber gewiß ganz unnatürlich ist, besonders, wenn man den Fall supponirt, daß die Ehe mehrere Jahre hindurch gedauert habe, wo man dann also einen Mittelertrag zwischen der ersten und leßten Fruchtperiode, die vielleicht 10 und mehr Jahre auseinander liegen, aufzustellen hätte. Wären aber die Römer unbegreiflicher Weise auf die Idee eines Mittelertrags gekommen, so würde offenbar die Meinung von Connanus ans inneren Gründen der von Schrader vorzuziehen sein, denn es ist doch gewiß verständiger, zum Zweck eines Mittelertrages zwei ganze Fruchtperioden zu nehmen, als eine ganze Fruchtperiode und ein Stück der anderen. Aber freilich stößt diese Meinung geradezu gegen die Worte des Gesezes an, wornach ja ausdrücklich vindemiae fructus et quarta portio mercedis konfundirt werden sollen. Etwas weniger mit den Worten des Gesezes im Widerstreit ist allerdings die Schrader'sche Interpretation, obwohl auch sie willkürlich damit umgeht, denn nicht nur, daß das confundi hiernach eine eigene Bedeutung haben soll, nämlich das Zusammenwerfen zum Zweck der Auffindung eines Mittelertrags, so muß auch Schrader die folgenden Worte: ut ex ea pecunia u. s. w. so überseßen: damit hieraus dem Ehemanne sein Drittheil verbleibe, was doch gewiß zu kühn ist. Ueberdies aber führt die Schrader’sche Meinung zu dem höchst unbilligen Mißverhältniß, daß darnach der Ehemann für eine größere Zahl von Dotalmonaten leicht weniger Früchte erhalten kann, als für eine geringere; denn gefeßt, die Weinlese betrug 6, die Pacht 12, und die Ehe dauert im Ganzen 12 Monate, so daß im ersten Monat die Weinlese gemacht 6+11 war, so bekommt nach Schrader der Ehemann nur 813, (denn 23

würde der auf jeden einzelnen Monat fallende Betrag sein, und 12×}}=8};), während, wenn die Ehe erst nach der Weinlese angefangen, und dann 11 Monate gedauert hätte, er volle 11 bekommen würde. - Müßte wirklich ein Mitteljahr gebildet werden, so dürfte dies gewiß nur so geschehen, wie es jezt von Arnold comm. ad leg. 7. §. 1. sol. matr. Berol. 1850. p. 6 sqq. vorgeschlagen ist. Man müßte nämlich den Ertrag eines fingirten Jahrs aufsuchen, dessen 12 Monate sich in die beiden Fruchtperioden ganz in demselben Verhältniß theilen, welches bei den wirklichen Ehemonaten Statt findet, und aus diesem Mittelertrag müßte dann dem Ehemann sein verhätnißmäßiger Antheil nach der Dauer des lezten Ehejahrs bemessen werden. Sezen wir, in dem Papinianischen Beispiele betrug die Weinlese 12, die Pacht 24. Da sich die beiden Fruchtperioden in den 4 Ehemonaten wie 1 zu 3 verhalten, so würden in dem zu bildenden Mitteljahre drei Monate der ersten Fruchtperiode (mit dem Ertrag 12), neun Monate aber der zweiten (mit dem Ertrag 24) angehören, denn 1:3 = = 3:9. Der Ertrag dieses Mitteljahrs würde demnach sein 3 + 18 = 21, denn auf die 3 Monate,

die der ersten Fruchtperiode von 12 angehörten, kämen 3; auf die 9 andren Monate mit der Fruchtperiode 24 kämen aber 18. Von diesen 21 würde nun dem Ehemann, da die Ehe 4 Monate, also Jahr gedauert hat, der dritte Theil zufallen, also 7. Oder sehen wir, die Ehe hat 9 Monate gedauert, die sich in zwei Fruchtperioden so vertheilen, daß die 3 ersten Monate einer Fruchtperiode mit dem Ertrag von 24, die 6 leßten Monate aber einer Fruchtperiode mit dem Ertrag von 12 angehören. Da 3:6= 4:8, so würden in dem zu bildenden Mitteljahr 4 Monate auf die erste, 8 Monate auf die zweite Fruchtperiode fallen, und der Ertrag dieses Jahrs würde demnach sein (24 ׂ†) + (12 x 11⁄2) =8+8= 16, und der Antheil des Ehemanns für die 9 Ehemonate (also I des Jahrs) würde dann ₹ dieser Summe ausmachen, also = 12. Ein solches Mitteljahr wäre allein der Natur der Sache angemessen, da nur hierbei die nothwendige Rücksicht auf das Verhältniß der Dauer der Ehe in den beiden Fruchtperioden genommen ist. Aber dieses Mitteljahr führt stets mit mathematischer Nothwendigkeit ganz zu demselben Resultate, wie die weit einfachere Berechnung von Duaren, und diese Uebereinstimmung ist wohl ein nicht unerhebliches Argument für die innere Haltbarkeit und mathematische Konsequenz dieser leztren; den Römern war aber gewiß die ganze Idee von einem solchen Mitteljahr oder einem fingirten Jahre eine völlig fremde.

Allen diesen sprachlichen und sachlichen Einwendungen entgeht man vollständig, wenn man die Theorie des Duarenus annimmt. Sie ist offenbar die einfachste und konsequenteste, denn es entscheidet dabei ganz dasselbe Prinzip, was auch im Fall einer einzigen Fruchtperiode gilt, und selbst Schrader giebt zu, daß fie die vorzüglichste Berechnungsart sei, die jedem neuen Geseße zu Grunde zu liegen verdiene. Wenn aber die meisten Neueren behaupten, diese Theorie sei mit den Worten Papinian's in unanflöslichem Widerspruch, so ist dies gewiß irrig. Man muß nämlich so überseßen: „der Ertrag der Weinlese und 1 des Pachtgeldes müssen in der Art konfundirt werden, daß daraus } für den Ehemann wird". Soll aber aus ein Drittheil werden, so muß 11⁄2 hinzukommen, und es muß also zu dem I der Pacht, der fructus vindemiae hinzugerechnet werden. Freilich liegt hier der Einwand nahe, daß doch unmöglich Bruchtheile ganz vers schiedener Dinge blos summirt werden könnten, und wie es z. B. Niemanden einfallen würde, einer Wiese und eines Gartens zu 3 zu summiren, eben so wenig könne es die Meinung Papinian's gewesen sein, zu bilden aus 11 Weinlese und Pachtgeld; und dieses ist auch wenn ich recht sehe, der Sinn der ven Puchta, Vorles. a. a. D. gemachten Bemerkung: „allein die Stelle [nämlich 1. 7. §. 1. cit.] spricht von einem Zusammenwerfen verschiedener Größen, nicht von einer Vermengung von Quoten verschiedener Gegenstände“. In der That sind aber nur scheinbar, und nur den Worten, nicht der Sache nach, verschiedene Gegenstände hier vorhanden. Die Aufgabe war die, für 4 Monate, also für Jahr, den dem Ehemann gebührenden Fruchtantheil zu bestimmen, also im Verhältniß zum ganzen Jahresertrag eine tertia portio. Zu dieser tertia portio gehörte unzweifelhaft die quarta portio mercedis, welche den Fruchtertrag für drei Monate, also für 1 Jahr repräsentirt, so daß also diese quarta portio mercedis in der That nichts anderes ist, also eine quarta portio fructuum

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novissimi anni, und der einfache Gedanke Papinian's demnach folgender ist: „dem Ehemann gebührt des ganzen jährlichen Fruchtbetrags, weil die Ehe 1 Jahr gedauert hat. Zu diesem } gehört aber vor allen Dingen der Theil des Pachtgelds, welcher auf die 3 lezten Ehemonate fällt, also des ganzen Pachtgelds, und damit hat dann der Ehemann den Fruchtbetrag von 3 Monaten, also des gesammten jährlichen Fruchtbetrags in den Händen, und was ihm jest noch an dem ihm gebührenden fehlt, also 11⁄2 muß er aus dem Erlöß der Weinlese entnehmen. M. a. W. das dem Ehemanne gebührende Drittheil (Fruchts betrag von 4 Monaten) wird gebildet aus einem Viertheil des Pachtgelds (Ertrag für 3 Monate) und einem Zwölftheil der Weinlese (Ertrag für 1 Monat)“. So muß ich mich denn nach wiederholtem sorgfältigstem Durchdenken der ganzen Lehre noch fortwährend zu derselben Ansicht bekennen, die ich schon in der ersten Auflage dieses Lehrbuchs vertheidigt habe, daß nämlich die Theorie von Duaren die einzige ist, die in gleicher Weise mit der Natur der Sache und den Worten des Geseßes in vollem Einklang steht, und die daher unbedingt vor allen übrigen den Vorzug verdient. Daß man dieser Theorie sogar ihre Natürlichkelt und mathematische Konsequenz zum Vorwurf machen konnte, wie dies wirklich von Puchta a. a. D. geschehen ist („die Meinung des Duaren empfiehlt sich dem oberflächlichen Verstand und einem dürftigen Rechnungssinn am meisten, daher hat sie auch vielen [?] Beifall gefunden“), war mir freilich unerwartet; ich kann mich aber über einen solchen Tadel um so leichter trösten, da ungeachtet desselben, seitdem ich diese Theorie aus ihrer früheren Unbeachtetheit hervorgezogen, dieselbe schon mehrerr tüchtige Anhänger gefunden hat, vgl. Rudorff, Grundriß §. 373. Anm. S. 342, Böcking, Grundr. der Pand. III. §. 14. (5. Aufl. 1861. S. 243 fg.), Holzschuher, Theorie und Kasuistik. Bd. I. S. 542, Sintenis, prakt. Zivilr. III. §. 133. Note 73, Arnold in der oben angef. comm. ad 1. 7. §. 1. cit. Der älteste uns bekannte Vertheidiger dieser Ansicht ist aber Cyrillus, dessen Darstellung in dem Schol. ad Basil. XXVIII. 8. fr. 7. §. 1. (bei Fabr. IV. p. 373. schol. p., bei Heimb. III. p. 243) doch gewiß keine andere Deutung zuläßt. Er sagt nämlich: Mense Octobri uxor fundum mihi dedit: percepi ex vindemia XVIII. nummos; locavi eum mense Novembri LX. nummis; solutum est matrimonium circa finem mensis Januarii. Non accipio fructus vindemiae et trium mensium, sed cum eis quatuor mensium, (οὐ λαμβάνω τὰ τοῦ τρυχητοῦ καὶ γ. μηνῶν, ἀλλὰ σὺν αὐτοῖς δ. μηνῶν). Eine neue Erörterung der hier behandelten Frage hat Brindmann im zivil. Arch. XXXVI. S. 451 fgg. zu geben angefangen, und zwar verspricht er die Schwierigkeiten der 1. 7. §. 1. cit. durch eine Konjektural-Kritik zu heben; eine Fortsetzung seines Aufsatzes ist aber bisher nicht erschienen.

Anm. 3. Ueber den Anspruch des Ehemanns auf Ersatz der Verwendungen (vgl. T. 11–14) s. Donell. comm. XIV. c. 8. §. 4 sqq., Majansii disputt. tom. I. disp. 28; Valett, theor. prakt. Abhandl. Th. I. Nro. 1, Dernburg, Kompensat. S. 107 fgg. Vgl. auch Pellat cit. ad 1. 56. §. 3. de jure dot. p. 265 sqq., Mayer, Dig. de jure dot. 1. 56. §. 3. interpretatio. Tub. 1859.

5) Von einzelnen Arten der Dos im Besonderen. §. 221.

Anm. Hier ist namentlich vom usufructus dotis causa datus, worüber Glück XXV. §. 1230, Schweppe, Handbuch IV. §. 691, Sintenis, prakt. Zivilr. III. §. 133. Not. 77 fgg., Elvers, Servit. S. 244 fgg. zu vergleichen sind, und von der dos aestimata zu reden, vgl. auch Göschen, Grundr. S. 342 fgg., Vorles. I. §. 697, Bb. III. S. 72 fgg.

B. Von der donatio propter nuptias.

§. 222.

Cod. V. 3. de donationibus ante nuptias vel propter nuptias, et sponsalitiis. Glück XXV. §. 1242 und die dort in Note 54 Angeff., Burchardi im ziv. Arch. IX. S. 197 fgg., Warnkönig cbendas. XIII. S. 1 fgg., v. Löhr ebendas. XV. S. 431 fgg., XVI. S. 1 fgg., XXX. S. 323 fgg., Francke ebendas. XXVI. S. 63 fgg.; vgl. auch Zimmern, Ng. I. §. 163, Unterholzner, Schuldverh. II. S. 482 fgg.

Anm. Ueber das eigentliche Grundwesen der donatio p. n. sind noch bis auf den heutigen Tag unsere Rechtslehrer sehr verschiedener Meinung, und zwar sind hier folgende Ansichten nennenswerth:

1) Die vor noch nicht sehr langer Zeit fast allgemein angenommene Meinung ging dahin, daß der Hauptzweck der d. p. n. Sicherstellung der Frau sei, wobei man freilich im Einzelnen sehr divergirte, indem man bald die Rückgabe der Dos, bald den Unterhalt der Frau, namentlich im Fall der Insolvenz des Mannes, dadurch als gesichert annahm, bald auch die d. p. n. als Mittel betrachtete, die Frau gegen leichtsinnige Scheidung oder grobe Verlegung des ehelichen Verhältnisses von Seiten des Mannes zu schüßen, vgl. die bei Burchardi cit. Note 13 Angeff. und siehe auch France in der angef. Abh. — 2) Burchardi in der angef. Abh. vertheidigte dagegen nach dem Vorgang einiger Wenigen die Ansicht, daß die Gruudidee der d. p. n. die gewesen sei, eine Wittwenversorgung für den Fall zu bilden, daß die Frau Kinder habe; denn in diesem Falle erhalte sie geseßlich den Nießbrauch der d. p. n. Mit diesem Hauptzwecke seien nachher anderweite Nebenzwecke verbunden worden, wie namentlich Sicherstellung der Frau in den vorher bemerkten Weisen. 3) Ganz anders faßt dagegen wieder Warnkönig a. a. D. das Wesen jenes Instituts auf; seiner Ansicht nach hat nämlich die wahre d. p. n. nur dann rechtliche Bedeutung, wenn dem Ehemanne durch besonderen Vertrag der Erwerb der Dos auf den Todesfall der Frau ganz oder theilweise zugesichert war, und ihr Hauptzweck soll darin bestanden haben, der Frau für den Todesfall des Mannes ein Acquivalent zu versichern, damit keiner der Ehegatten durch den andern übervortheilt werde. 4) Die richtigste und den Quellen allein entsprechende Meinung hat dagegen v. Löhr in den zit. Abhandlungen vertheidigt, vgl. auch Unterholzner

a. a. D., Sintenis, prakt. Zivilrecht III. §. 132. N. 3. u. A. m. Hiernach ist nämlich d. p. n. ein allmählig aus der arrha oder sponsalitia largitas hervor: gegangener Vermögenstheil, welcher von Seiten des Mannes in die Ehe kommt, um die ehelichen Lasten tragen zu helfen, woher es denn auch kommt, daß durch kaiserliche Verordnungen fast alle Grundsäße der dos, so weit dies nur immerhin anging, auch auf die donatio p. n. angewendet wurden; über das Einzelne vgl. bes. Löhr cit. XVI. S. 1 fgg. — Uebrigens erklären fast alle Schriftsteller, daß das ganze Institut in Deutschland nicht in Gebrauch gekommen sei; vgl. bef. Sintenis a. a. D.

C. Von den Paraphernen.

§. 223.

Ulp. 1. 9. §. 3. de jure dot.: Ceterum, si res dentur in ea, quae Graeci лaqágɛova dicunt, quaeque Galli peculium appellant, videamus, an statim efficiuntur mariti? Et putem, si sic dentur, ut fiant, effici mariti, et cum distractum fuerit matrimonium, non vindicari oportet, sed condici, nec dotis actione peti, ut D. Marcus imperator noster cum patre rescripserunt. Plane si rerum libellus marito detur, ut Romae vulgo fieri videmus; nam mulier res, quas solet in usu habere in domo mariti, neque in dotem dat, in libellum solet conferre, eumque libellum marito offerre, ut si subscribat, quasi res acceperit, et velut chirographum ejus uxor retinet, res, quae libello continentur, in domum ejus se intulisse; hae igitur res an mariti fiant, videamus. Et non puto, non, quod non ei traduntur quid enim interest, inferantur volente eo in domum ejus, an ei tradantur? - sed quia non puto, hoc agi inter virum et uxorem, ut dominium ad eum transferatur, sed magis ut certum sit in domum ejus illata, ne, si quandoque separatio fiat, negetur: et plerumque custodiam earum maritus repromittit, nisi mulieri commissae sint. Videbimus harum nomine, si non reddantur, utrum rerum amotarum an depositi an mandati mulier agere possit? Et si custodia marito committitur, depositi, vel mandati agi poterit; si minus, agetur rerum amotarum, si animo amoventis maritus eas retineat, aut ad exhibendum, si non amovere eas commissus est.

D. Von den pacta dotalia.

§. 224.

Dig. XXIII. 4. de pactis dotalibus: Cod. V. 14. de pactis conventis tam super dote, quam super donatione ante nuptias Vangerow, Pandekten. I.

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