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unmittelbar vorher durch: ex re patris ausgedrückt wurde, wie schon das ad patrem reverti beweist. Bedenkt man, daß die Definition des pecul. advent., welche Justinian in 1. 6. cit. giebt, ganz auf das paßt, was Tritte occasione patris dem Sohne geben, und scheidet man nur hiervon den Fall aus, wenn dem Sohne etwas gerade für den Vater Bestimmtes nur eingehändiget wird, so kann es wohl nicht bezweifelt werden, daß hier ein Fall des pecul. advent. vorliege, Marezoll S. 264 fgg.

2) Justinian in 1. 6. C. cit. sagt ausdrücklich, daß auch das zum pecul. advent. gehören solle, was der Sohn laboribus suis erwerbe. Gewiß kann aber dies, wie man jezt auch allgemein zugiebt, nicht auf solche Handlungen des Kindes bezogen werden, welche dasselbe in unmittelbarer Beziehung auf das väterliche Vermögen, oder vermöge Auftrags und Befehls des Vaters vornimmt (s. g. häusliche Dienste); sondern nur auf solche Handlungen, welche ohne väterlichen Fond und nicht für den Vater vorgenommen werden, z. B. wenn der Sohn mit erborgtem Gelde ein Geschäft treibt, oder wenn er durch seine Dienstleistungen, 3. B. Unterricht u. dgl. etwas erwirbt.

3) Insbesondere gestritten bat man auch noch über die s. g. Pathengeschenke (pecunia lustrica), d. h. im eigentlichen Sinne des Wortes diejenigen Geschenke, welche der Pathe unmittelbar bei der Taufhandlung zu machen pflegt. Hier ist soviel gewiß, daß wenn der Pathe selbst ausdrücklich oder stillschweigend, etwa durch die Natur des Geschenkes, bestimmte, für wen die Gaben bestimmt seien, für die Aeltern oder für das Kind, sich Alles einfach hiernach entscheidet. Fehlt es aber an einer solchen Bestimmung, und hat sich auch nicht etwa eine feste partifuläre Gewohnheit für das Eine oder Andere gebildet, so muß man wohl allerdings präsumiren, daß die Pathengeschenke für die Aeltern des Täuflings bestimmt seien, denn sie waren, wie sich geschichtlich nachweisen läßt, ursprünglich dazu bestimmt, die nicht unbedeutenden Kosten der Taufhandlung decken zu helfen, vgl. Marezoll S. 276 fgg.

Anm. 2. Ueber die bei dem pecul. advent. regulare eintretenden Rechtsverhältnisse vgl. Marezoll S. 285 fgg., S. 362 fgg. Einige Punkte sind hier besonders hervorzuheben:

1) Man lehrt sehr gewöhnlich, der Vater habe bei seiner Administration omnem diligentiam zu prästiren, 1. 1. C. de bon. matr., sei aber deßungeachtet von aller und jeder Rechnungsablage frei, und dürfe niemals von dem Kinde zur Verantwortung gezogen werden, 1. 6. §. 2., 1. 8. §. 4. C. de bon. quae lib. Offenbar aber find beide Säße schlechthin unverträglich, und man muß nothwendig die beiden leztern Geseze blos von denjenigen Adventitien verstehen, welche erst durch Justinian diese Eigenschaft erhalten haben. Bei diesen, aber auch nur bei diesen, tritt allerdings ein blos moralisches Verhältniß auf Treu und Glauben zwischen dem Vater und dem Hauskind ein, so daß eine Verantwortlichkeit des ersteren, und eben damit auch eine juristische Verbindlichkeit zur Prästation der diligentia nicht Statt findet. Anders dagegen verhält es sich bei den Sachen, welche schon vor Justinian die Adventitien-Qualität hatten, den bona materna, materni generis und lucra nuptialia, denn bei diesen soll der Vater in Gemäßheit der 1. 1. cit. allerdings diligentiam prästiren müssen,

woraus von selbst hervorgeht, daß er oder seine Erben nach beendigter väterlicher Gewalt auch zur Rechenschaft gezogen werden können. Daß dieses das wahre Verhältniß jener verschiedenen gefeßlichen Bestimmungen sei, und daß man also zwischen den verschiedenen Arten der Adventitien unterscheiden müsse, geht mit voller Evidenz aus der Ausdrucksweise der 1. 6. §. 2. cit. hervor, denn während in §. 1. gesagt ist, daß bei den neuen Adventitien in successione quidem" ganz dasselbe Recht gelten solle, wie bei den res maternae und nuptiales, fährt der Kaiser in §. 2. fort: non autem hypothecam filii sperare audeant, nec ratiocinia ei super administratione inferre, woraus doch gewiß klar genug hervorgeht, daß hier etwas von dem Rechte der res nuptiales et maternae Verschiedenes bestimmt werden soll, vgl. auch Schol. ad Basil. XLV. 4. fr. 9. (bei Fabr. VI. p. 124, bei Heimb. IV. p. 535); Marezoll S. 388 fgg. Doch sind auch noch viele Neuere a. M., vgl. z. B. Puchta §. 436. Not. f., Sintenis III. §. 141. Not. 33.

2) So sehr frei und unbeschränkt auch die Verwaltung des Vaters sonst ist, so ist er doch in einer Beziehung, nämlich in Betreff der Veräußerung auf das Strengste gebunden. Eine solche soll nämlich nach dem klaren Ausspruch der 1. 8. §. 4. 5. C. de bon. quae liber. stets nichtig sein, mit einziger Ausnahme von drei Fällen, nämlichh a) wenn auf einem dem Adventitium gemachten Erwerb, wie namentlich einer Erbschaft, Schulden ruhen; b) wenn von einer zu dem adventitium gehörigen Erbschaft Vermächtnisse zu bezahlen sind, und c) wenn sich Sachen vorfinden, die sich nicht wohl halten lassen und deren Besiß mehr zur Last gereicht. Wenn Manche, z. B. Wening, Lehrbuch §. 393. noch den vierten Fall anführen, daß der Vater auch stets dann veräußern dürfe, wenn das mündige Kind seine Zustimmung gebe, so ist dies doch wohl irrig, denn daraus, daß aus 1. 8. §. 5. cit. hervorgeht, daß das Kind mit Einwilligung des Vaters veräußern dürfe, kann gewiß jener Saß nicht abgeleitet werden, um so weniger, da Justinian nach Aufführung jener drei Fälle ausdrücklich hinzufügt, daß tantummodo in praedictis causis eine VeräußerungsBefugniß des Vaters Statt finden solle, vgl. auch Marezoll S. 404 fgg. Tritt nun aber einer jener Ausnahmsfälle ein, so muß der Vater stets filii nomine veräußern, wie dies Justinian mehrmals in 1. 8. §. 4. 5. C. cit. ausdrücklich hervorhebt, und man darf dies um so weniger mit Wening §. 393. Not. s und Anderen m. in Abrede stellen, als nach 1. 1. C. de bon. matern. der Vater dann, wenn er Sachen aus seinem eigenen Vermögen veräußert, stets darthun muß, prop: ii juris eas res esse, quas donat aut distrahit, woraus denn doch von selbst hervorgeht, daß er dann, wenn er Adventitien veräußert, diese Qualität den Käufern anzeigen, und also filii nomine veräußern muß.

3) Es ist eine sehr gewöhnliche Behauptung, daß wenn der Vater Adventitien-Prozesse führe, er dabei an den Konsens des mündigen Hauskindes gebunden sei. Für eine Art der Adventitien, nämlich die bona materna, sagt Konstantin geradezu das Gegentheil 1. 1. de bon. matern., denn darnach soll der Vater litem inferentibus resistere atque omnia ita agere, tamquam solidum perfectumque dominium ei adquisitum fuisset. Aber auch bei den übrigen Arten der Adventitien würde sich jener angebliche Konsens

schlecht vertragen, indem Justinian dabei dem Vater plenissimam potestatem utendi, fruendi et gubernandi einräumt, und erklärt, das Hauskind dürfe sich's auf keinen Fall herausnehmen, vetare patrem, gubernare quomodo voluerit, 1. 6. §. 2. C. de bon. quae liber. Die einzige Stelle, die man für die angebliche Nothwendigkeit jenes Konsenses anführt, und anführen kann, ist die 1. 8. §. 3. C. eod., aber hier ist blos von Erbschaftsklagen die Rede, und hierbei erklärt sich auch die Nothwendigkeit einer Einwilligung von Seiten des Sohnes sehr einfach, da diese Klagen in der That nur die Realisirung des Erwerbes bilden, also gewissermaßen noch selbst zum Erwerb der Erbschaft gehören, und zum Erwerb von Adventitien-Sachen allerdings der Konsens des Sohnes erforderlich ist. Offenbar aber läßt sich daraus kein Schluß auf solche Prozesse ziehn, die sich als zur Verwaltung schon völlig erworbener Adventitien gehörig herausstellen; vgl. bes. Marezoll S. 372 fgg.

4) Betrachtet man noch insbesondere die Rechte des Sohnes an dem pecul. adventit. regulare, so reduziren sich diese in der That darauf, daß er die sichere Aussicht auf den dereinstigen vollen Erwerb desselben nach aufgelöster väterlicher Gewalt hat, wozu nur noch das spezielle Necht kommt, daß er mit Einwilligung seines Vaters Veräußerungen daran vornehmen kann, 1. 8. §. 5. C. de bon. quae liber., was aber doch auf Veräußerungen unter Lebenden beschränkt werden muß, denn mortis causa fann er darüber auf keine Weise disponiren, selbst nicht einmal durch eine mort. causa donatio, über welchen, freilich bestrittenen Punkt aber noch näher im Erbrechte geredet werden muß (§. 428. Anm.)

Anm. 3. Die Frage, wie der väterliche Nießbrauch an den s. g. Adventitien verloren gehe, ist nicht ganz unbestritten; vgl. bes. die sehr ausführliche Abhandlung von Marezoll in der Gießer Zeitschrift. XIII. 9. Da dieser Nießbrauch offenbar lediglich Ausfluß der väterlichen Gewalt ist, so bringt es die Konsequenz mit sich, daß derselbe überall dann erlöscht, wenn die väterliche Gewalt aus irgend einem Grunde aufhört; und in der That ist dies denn auch das unverkennbare Prinzip des römischen Rechts, von welchem nur einige finguläre Ausnahmen vorkommen, nämlich, wenn die väterliche Gewalt durch Emanzipation aufgelöst wird, indem hier dem Vater als praemium emancipationis die Hälfte des Nießbrauchs verbleiben soll, 1. 6. §. 3. C. de bonis quae liberis (6, 61), §. 2. J. per quas person. nob. acquirit. (2, 9), Marezoll a. a. D. S. 190 fgg., und wenn das Hauskind mit Hinterlassung solcher Erben verstirbt, welche den Vater vom Erbrechte ausschließen, indem hier als Entschädigung für das dem Vater nicht vergönnte Erbrecht demselben der lebenslängliche Nießbrauch verbleiben soll, 1. 3. 4. 6. §. 1. C. de bonis quae liber. Nov. 118. c. 1, vgl. unten §. 409. Anm. bei IV. 1. und §. 416. Anm. 3. Wendet man dieses Prinzip auf den Fall an, wenn das Hauskind in eine plena adoptio gegeben wird, so kann man offenbar nur sagen, daß auch hier der Nießbrauch für den leiblichen Vater erlöschen, und auf den Adoptivvater, als den jezigen Inhaber der väterlichen Gewalt übergehen muß, und dies ist denn auch von jeher von den weit meisten Rechtslehrern unbedenklich angenommen worden. Doch hat auch, namentlich in unsren Tagen, die entgegen

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gejezte Lehre mehrere Vertheidiger gefunden, vergleiche Wening-Ingenheim in Gießer Zeitschrift I. 17, Marezoll a. a. D. S. 212 fgg., Heimbach in Weiske's Rechtsler. VII. S. 879, Sintenis, praktisches Zivilrecht §. 139 Not. 39. (Bd. III. S. 114); aber ich kann die dafür angeführten Gründe nicht für genügend halten. An einem speziellen Quellen-Zeugniß fehlt es allerdings, und ich räume Marezoll'n ein, daß das von manchen Vertheidigern unsrer Ansicht aus 1. 10. §. 1. C. de adopt. (8, 48) verb.: manifestissimum est, quod et acquisitiones rel. entnommene argumentum a contrario unstatthaft ist, besonders, wenn man in dieser Stelle Statt der gewöhnlichen Lesart: „et remaneant in sacris patris naturalis lies't; et remaneat, wofür nicht blos innere Gründe sehr bestimmt sprechen, sondern auch mehrere Manuskripte vgl. die Note von Hermann ad h. 1.; denn darnach ist hier blos davon die Rede, daß die nach der Adoption gemachten Erwerbungen nicht an den extraneus pater adoptans fallen sollen, wodurch jedes argumentum a contrario für unsre Frage von selbst wegfällt. Aber in der That bedürfen wir auch keiner speziellen Zeugnisse, da, wie schon oben angedeutet wurde, die allgemeinen geseßlichen Prinzipien dieser Lehre sehr bestimmt zu unsrer Ansicht hinführen, und wenn man dagegen anführt, daß doch auch im früheren Rechte, so lange der Vater das Eigenthum der s. g. Adventitien in Folge der väterlichen Gewalt erworben habe, an einen Uebergang dieses einmal erworbenen Eigenthums auf den Adoptivvater nicht gedacht worden sei, und daß man deßhalb konsequent dasselbe auch bei dem einmal erworbenen Ususfruktus, der später an die Stelle jenes Eigenthums getreten sei, annehmen müsse: so beweis't man hiermit theils zuviel indem daraus folgen würde, daß der einmal erworbene Nießbrauch auch bei jeder andern Erlöschung der väterlichen Gewalt fortdauern müßte, was doch entschieden falsch ist —, theils übersieht man dabei die ganz verschiedene Natur des Eigenthums und des Nießbrauchrechts, indem das erstere stets ein für allemal erworben wird, die Erwerbung des leßtern sich aber in jedem Augenblicke reproduzirt, ususfructus quotidie constituitur et legatur, non ut proprietas eo solo tempore, quo vindicatur, l. 1. §. 3. de usufr. accresc. (7, 2), vgl. auch unten §. 554. Anm. 1, woraus von selbst hervorgeht, daß derselbe erlöschen muß, wenn der Grund für seine Eristenz, also in unserm Falle die väterliche Gewalt hinweggefallen ist. Durch diese leßtre Bemerkung erledigt sich auch von selbst das Argument, welches man aus der angeblichen regelmäßigen Lebenslänglichkeit des einmal konstituirten Nießbrauchs hat entnehmen wollen; und wenn man endlich noch anführt, daß ein Uebergang des ususfructus von dem leiblichen auf den Adoptivvater schon darum unzulässig sei, weil ja eine Personalservitut bekanntlich niemals dem Rechte nach auf einen Andren übertragen werden könne, so beseitigt sich auch dieser Einwand leicht, da hier offenbar gar nicht von einem Uebergang des Nießbrauchs, sondern nur davon die Rede ist, daß der bisherige Nießbrauch wegen Wegfalls der väterlichen Gewalt erlöscht, und ein neuer geseßlicher Nießbrauch für den jezigen Inhaber der väterlichen Gewalt entsteht. Vgl. auch Laspeyres, de juribus quae in reb. ab adoptando acquisitis in patrem adoptivum transeunt. Hal. 1857. p. 13 sqq.

8) S. g. peculium adventitium irregulare. §. 237. Vgl. Lauterbach, de peculio advent. irregulari, in Diss. III. no. 109, und bes. Marezoll S. 409 fgg., Buchholz in Gießer Zeitschr. XIV. 11, Heimbach in Weiske's Rechtsler. VII. S. 880 fgg.

Anm. 1. Dasselbe tritt in folgenden Fällen ein:

1) Wenn das Hauskind einen Erwerb macht, bei welchem der Vater seine Mitwirkung verweigerte, 3. B. wenn das Kind patre recusante eine Erbschaft antritt, 1. 8. pr. §. 1. C. de bon. quae liber.

2) Wenn dem Kinde Etwas auf irgend eine Art von einem Dritten zugewendet wird, mit der ausdrücklichen Bedingung, daß daran dem Vater nicht die gewöhnlichen Rechte zustehen sollten, was aber nur bei freiwilligen Zuwendungen angeht, also namentlich nicht bei bloser Hinterlassung des Pflichttheils, Nov. 117. c. 1. Wenn Marezoll S. 416. und Sintenis §. 141. Not. 46. die Behauptung aufstellen, es hänge hier durchaus nicht von dem dritten Geber ab, zu bestimmen, welche Rechte der Vater an seiner Gabe haben solle, sondern er habe immer nur die Alternative, dem Vater alle gewöhnlichen AdventitienRechte daran zu lassen, oder ihn von aller und jeder Gemeinschaft daran auszuschließen; so ist doch wohl die herrschende umgekehrte Meinung richtiger, denn wem das Umfassendere erlaubt ist, dem kann ohne große Inkonsequenz das minder Umfassende nicht geweigert werden.

3) Wenn der Vater mit dem Kinde gemeinschaftlich einem anderen Kinde ab intestato fuccedirt, rücksichtlich der auf das Kind fallenden Erbportion, Nov. 118. c. 2, vgl. §. 416. Anm. 3.

Nach Justinianischem Rechte gehört hierher auch der Fall, wenn das Kind einen Erwerb aus dem Vermögen der Mutter macht, weil beide Ehegatten sich bona gratia von einander geschieden haben, Nov. 134. c. 11. Was in einem solchen Falle aus dem Vermögen des Vaters selbst an die Kinder fällt, daran behält allerdings der Vater ebenfalls keinen Nießbrauch, aber doch gehört dies kaum hierher, weil der Begriff von pecul. adventit. für solchen Erwerb nicht past, siebe §. 236. Anm. 1.

Bei diesen Fällen muß man aber auch stehen bleiben, denn was a) den aus dem Pandektenrecht oft hierher gezogenen Fall anbelangt, so ist schon oben nachgewiesen worden, daß dieser vielmehr zu dem quasi-castrense peculium gehört, vgl. §. 235. Anm. - b) Wenn öfter gesagt wird, daß das pecul. adv. regulare sich durch Aufgebung des Nießbrauchs von Seiten des Vaters in ein irregulare verwandele, so ist dies gewiß irrig, denn der Sinn der hierfür aufgeführten 1. 6. §. 2. C. de bon. quae liber. (verb.: Sin autem res rel.) ist offenbar nur folgender: Wenn der Vater seinem Hauskinde den Fruchtgenuß von Sachen einräumt, die zum pecul. adv. regulare gehören, so ist dies eine ungiltige Schenkung, und die vom Sohne gezogenen Revenüen gehören zu dem pecul. profectitium; stirbt aber der Vater, ohne widerrufen zu haben, dann konvaleszirt jene Schenkung rückwärts, und die Erben des Vaters können also die gezogenen Früchte nicht zurückfordern, vgl. Thibaut, Versuche Tb. II.

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