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III. Das wirklich objektiv beschränkte Eigenthum unterscheidet sich von den Fällen, in denen eine blos obligatorische Verpflichtung zur Weg- oder Rückgabe des Eigenthums begründet ist, so scharf, daß eine besondre Erörterung darüber überflüssig erscheint. Dagegen ist das schwebende Eigenthum (Nr. I. 2) sehr häufig mit dem widerruflichen (Nr. II.) zusammen geworfen worden, und es ist ein sehr anerkennenswerthes Verdienst von Fitting, über den Begriff der Rückziehung. Erl. 1856. bes. S. 62 fgg., die wesentlichen Unterschiede zwischen beiden im Begriff und in den praktischen Konsequenzen scharf hervorgehoben zu haben, vgl. auch Scheurl in der krit. Neberschau. V. S. 24 fgg. und Pagenstecher, Eigenth. II. S. 368 fgg. In dieser Beziehung mögen noch folgende Punkte hier berührt werden:

1) Beide, das schwebende und das widerrufliche Eigenthum kommen darin überein, daß Veräußerungen oder Belastungen mit jura in re, die von dem Zwischeneigenthümer ausgegangen sind, mit dem Eintritt des entscheidenden Umstandes ipso jure unwirksam werden; dort, weil es jezt rückwärts gewiß geworden ist, daß ein Nichteigenthümer sie gemacht hat, hier, quia nemo plus juris transferre potest, quam ipse habet, oder, was auf Eines hinausläuft, quia resoluto jure concedentis resolvitur jus concessum. Dort erscheinen jest jene rechtlichen Dispositionen, als wären sie nie da gewesen (vgl. z. B. 1. 15. de reb. dub. traditio nulla est"); hier dagegen fallen sie jest uur zusammen (vgl. z. B. 1. 11. §. 1. quemadm. serv. am. 8. 6. servitutes extinguentur, 1. 13. §. 1. de pignor. 20. 1. „evanescit pignus“, 1. 105. f. de condit. 35. 1. „,servitus finietur“ u. s. w.).

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2) Wenn vor Eintritt des entscheidenden Umstands die Sache etwa gestolen oder beschädigt wird, so kann im Falle schwebenden Eigenthums während dauernder Ungewißheit Keiner der beiden alternativen Eigenthümer als klagberechtigt angesehen werden, 1. 12. §. 5. de usufr.:

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vgl. 1. 43. §. 10. de aed. ed. (21, 2): „nam, dum incertum est, ex cujus re pretium solvat, pendet, cui sit acquisitum, et ideo neutri eorum redhibitoria competit“, während nach Eintritt der Entscheidung derjenige als von Anfang an klagberechtigt erscheint, zu dessen Gunsten dieselbe ausgefallen ist, 1. 13. §. 3, 1. 17. §. 1, 1. 34–36 pr. ad leg. Aquil. (9, 2). Im Falle widerruflichen Eigenthums ist das Klagerecht ausschließlich in der Person des Zwischeneigenthümers begründet, 1. 12. §. 5. cit. ,verum est enim, condictionem competere proprietario".

3) Im Falle schwebenden Eigenthums wird nach eingetretener Entscheidung die inzwischen vorgekommene confusio rückwärts wieder aufgehoben, oder richtiger, es wird jezt gewiß, daß in Wahrheit niemals eine confusio vorgekommen ist, 1. 57. pr. de usufr. (7, 1), 1. 38. §. 1. de legat. I., während sich dies im Falle widerruflichen Eigenthums umgekehrt verhält, 1. 17. quib. mod. ususfr. (7, 4), l. 6. de manum. test. (40, 4).

4) Accessionen (Schat, partus ancillae u. dgl.) fallen bei schwebendem Eigenthum demjenigen zu, zu dessen Gunsten die Entscheidung ausfällt, vgl.

1. 63. §. 4. de acqu. rer. dom. (41, 1), während sie bei revokabelem Eigenthum dem Zwischeneigenthümer verbleiben, 1. 3. §. 16, l. 16. de statu liber. (40, 7), 1. 15. 16. de statu homin. (1, 5).

5) Wenn derjenige, welcher beim Eintritt des entscheidenden Umstandes als der Berechtigte erscheint, zwar im Augenblick der Entscheidung sui juris ist, zur Zeit der Begründung des Rechtsverhältnisses aber in fremder Gewalt stand, so ist im Falle schwebenden Eigenthums nicht er, sondern sein Gewalthaber der wahre Eigenthümer, vgl. 1. 78. pr. de V. O., 1. ult. de stipul. servor. (45, 3), l. 18. de R. J., während im Falle revokabeln Eigenthums der Regel nach er selbst das Eigenthum erwirbt, vgl. 1. 5. §. 7, l. 14. §. 3. quando dies legator. (36, 2), 1. 11. §. 2. sqq. de donat. inter vir. et ux. (24, 1). Doch ist allerdings dieses Leßtre nicht ausnahmslos, denn wenn die Abfälligkeit nicht blos eine objektive Qualität der Sache ist, sondern wenn schon von Anfang an ein festes Recht des Erwerbers auf diese Abfälligkeit begründet ist, wie in den Fällen einer betagten Eigenthums-Uebertragung oder eines betagten Legats, so kommt der Eigenthumserwerb dem Gewalthaber zu Gute, vgl. 1. 9. §. 2. usufruct. quemadm. cav. (7, 9) vgl. mit 1. 18. de R. J., 1. 5. §. 7. quando dies legat. (36, 2).

Vgl. überhaupt Fitting a. a. D. S. 64 fgg.

e) S. g. dominium divisum.

§. 302.

Anm. Die Eintheilung in dominium directum und utile kommt schon bei den Glossatoren und ihren nächsten Nachfolgern vor, und zwar hier in dem Sinn, daß das Recht, welches nur mit einer vindicatio utilis verfolgt würde, den Namen dominium utile trägt. Dabei aber unterschied man zwei Arten, nämlich ein wirklich vollkommenes Eigenthum, welches nur in der Form der Klage von dem vollen dominium directum verschieden sei, und dahin rechnete man Fälle, in denen ehedem nur das in bonis entstand, wie z. B. das durch Präsfription, bonorum possessio, immissio ex secundo decreto und dgl. erworbene Eigenthum, und außerdem noch einige andere, z. B. das Eigenthum des Mündels und Soldaten an den mit ihrem Gelde erkauften Sachen. Als zweite Hauptspezies dieses dominium utile nahm man aber dann auch noch das konkurrirende unvollkommene Eigenthum des Emphyteuta, Superfiziar und Vasallen an, weil auch bei diesen vindicationes utiles vorfämen. Vgl. Gloss. ad 1. 1. de bon. poss., 1. 15. §. 16. de damn. inf., 1. 1. si ager. vectig., 1. 2. fin. de superficieb., 1. 3. de usurp. et usucap., 1. 1. C. de thesaur., und bes. noch Alciat. in seinem Kommentar ad tit. de adquir. v. am. poss. ad leg. 17. Späterhin behielt man nun zwar den von den Glossatoren erfundenen Namen bei, verband aber damit einen ganz anderen Sinn. Man dachte nämlich bei dem dominium utile nicht mehr an eine vindicatio utilis, sondern man übertrug es mit: nußbares Eigenthum, und verstand darunter ein Eigenthum, dessen Inhaber einige Proprietäts- und alle Nuyungs-Nechte habe, in dessen Gegensatz dominium directum dasjenige Eigenthum sei, mit welchem die übrigen Proprietäts-Rechte verknüpft seien. Damit war denn von

selbst die erste von den Glossatoren angenommene Spezies des dominium utile hinweggefallen, und nur noch bei dem Emphyteuta, dem Supersiziar und vorzugsweise dem Vajallen wurde ein solches angenommen, und namentlich bei dem Lepteren von den bei Weitem Meisten bis auf den heutigen Tag beibehalten. Bei den Ersteren wird aber jeßt diese Annahme ziemlich allgemein verworfen, besonders auf die Auktorität von Thibaut, Versuche II. Nr. 3, und in der That kann man auch nicht umhin, überall, wo ein s. g. dominium utile angenommen wurde -, den Vasallen nicht ausgenommen, nur ein jus in re aliena anzunehmen. Bei der Annahme eines dominium divisum ging man nämlich leicht ersichtlich von dem Gedanken aus, die essentiellen Merkmale des Eigenthums seien in den einzelnen s. g. Proprietätsrechten, im Gegensaße dez jus utendi fruendi, und zwar insbesondere in dem Rechte über die Substanz der Sache zu verfügen, enthalten. Fand man nun Verhältnisse, in denen diese Nechte auf Mehrere vertheilt vorkommen, so schien es natürlich, auch ein getheiltes Eigenthumsrecht anzunehmen. Seht man aber statt jenes gewiß fehlerhaften Begriffs von Eigenthum den oben entwickelten richtigern, so fällt von selbst die Annahme eines s. g. dominium divisum mit seinen beiden Unterarten zusammen. Allerdings zwar haben die Inhaber des s. g. dominium utile höchst ausgedehnte Befugnisse an den ihnen verliehenen Gütern, Befugnisse, die sie sast dem Eigenthümer gleichstellen; aber doch fehlt ihrem Rechte jene natürliche Unbeschränktheit, die allein das Charakteristische des Eigenthumsrechts ausmacht. Sie haben viele, ja die meisten Nechte eines Eigenthümers, aber nicht alle, und sie können auch nicht zu dieser Totalität gelangen, ohne daß ihr Recht in ein wesentlich anderes umschlägt. Offenbar sind daher ihre Rechte durchaus nur jura in re aliena, und nur der dominus emphyteuseos, superficiei und feudi fann als wirklicher Eigenthümer betrachtet werden. Man. glaube aber ja nicht, daß es sich hier nur um eine unschädliche Terminologie handle; denn, um nur eine praktische wichtige Folge anzuführen, wenn man dem Emphyteuta, Vasallen u. s. w. ein dominium utile zuschreibt, so muß man ihm auch konsequent einen Anspruch auf den Schaß, die insula nata u. dgl. zugestehen, was sich aber ganz anders verhält, wenn man dieselben nur als Inhaber eines jus in re aliena betrachtet. Vgl. auch Duncker, „über domin. direct. und utile in der Zeitschr. für deutsches Recht. II. S. 177 fgg.

D. Besondere Arten des Eigenthums.

1) Fingirtes Eigenthum (bonae fidei possessio). §. 303. Tigerström, die bonae fidei possessio oder das Recht des Besizes. Berlin 1836 (in der ersten Hälfte), und bes. Jhering, Abhandl. aus dem röm. Rechte. S. 91 fgg. („der Parallelismus zwischen dem wirklichen und putativen Eigenthum“).

1) Gai. IV. 36: Datur actio [Publiciana] ei, qui ex justa causa traditam sibi rem nondum usucepit, eamque amissa

possessione petit, nam quia non potest cam ex jure Quiritium suam esse intendere, fingitur rem usucepisse, et ita quasi ex jure Quiritium dominus factus esset, intendit hoc modo rel.

2) Paul. 136. de R. J.: Bona fides tantundem possidenti praestat, quantum veritas, quoties lex impedimento non est.

2) Miteigenthum.

S. 304.

Vgl. Gesterding, vom Eigenth. S. 39 fgg., Schmid a. a. C. S. 3 fgg., Wirth, Beiträge zur Systematik. S. 43 fgg., Pagenstecher a. a. D. S. 23 fgg., Girtanner in Jhering's Jahrbb. III. S. 239 fgg.; vgl. K. A. Schneider in Sell's Jahrb. I. S. 391 fgg., Hufnagel, Mittheil. II. S. 112 fgg., und s. auch eben §. 54. Anm. Neber gemeinschaftliche Mauern insbesondere vgl. Ruete, die Rechtsverhältnisse hinsichtlich gemeinschaftlicher Mauern. Bremen 1843, Elvers, Servit. S. 420 fgg.

II. Vom Erwerb des Eigenthums.

Inst. II. 1. de [rerum divisione et] adquirendo ipsarum dominio; Dig. XLI. 1. de adquirendo rerum dominio. -- Gai. II. §. 1-97; Ulp. tit. XIX. - Westphal a. a. D. S. 281 fgg., Gesterding a. a. D. S. 61 fgg., Haenel, de adquirendo rer. dominio diss. jur. civ. Lips. 1817. 4. (übersetzt in Barth's Samml. auserlesener Dissert. Bd. III. . 330 fgg.), Pagenstecher II. S. 1 fgg.

Einleitung.

1) Allgemeine Erfordernisse des Eigenthums-Erwerbs.

S. 305.

Anm. Ueber die früherhin sehr gewöhnliche, aber gewiß unhaltbare Unterscheidung von titulus und modus acquirendi vgl. Hugo, ziv Mag. I. 11. IV. 6, Thibaut, Versuche I. 11, Schöman, Handb. II. 7, Seuffert, Erörtt. II. 3, Haenel 1. c. §. 2. 3, Friz, Erläutr. 249 fgg.

2) Von der römischen Eintheilung in adquisitiones juris civilis und juris gentium.

§. 306.

Anm. Ob auch ein Unterschied in den Wirkungen bestanden habe, darüber herrscht noch h. z. T. viel Streit, vgl. Unterholzner, Rhein. Mus. I. Bangerow, Pandekten. I.

36

S. 132 fgg., Puggé das. II. S. 298 fgg., Zimmern das. III. S. 318 fgg., S. 348 fgg., Puchta, Erl. Jahrb. IV. S. 133 fgg., Mayer in der Tübinger Zeitschr. IV. S. 69 fgg. und der Zeitschrift für gesch. Rw. VIII. S. 49 fgg., Schilling, Bemerkungen über röm. Ng. S. 58 fgg., Scheurl, num jur. gent. acquisitionibus dominium civile Romanor. effectum sit. Erl. 1836, Puchta, Kurs. der Institut. II. §. 236. S. 588 fgg., Bluntschli in Sell's Jahrb. I. 7, Leist, bonor. poss. I. S. 311 fgg., Boecking, Pand. II. §. 135. S. 16 fgg., Pagenstecher II. S. 8 fgg. Vgl. auch Leist a. a. D. S. 62 fgg.

3) Ausscheidung der hier nicht besonders zu behandelnden, und Klassifikation der an diesem Ort ausführlicher zu besprechenden Erwerbarten.

S. 307.

Anm. Eine Darstellung der vorzüglichsten Klassifikationen in den verschiedenen Zeiten findet sich bei Haenel §. 4 fgg., wozu freilich noch viele Nachträge aus den neueren Lehrbüchern und Grundrissen gemacht werden können; vgl. auch Leist a. a. D. S. 66 fgg.

A.

Vom Erwerb des Eigenthums durch Vermittelung des Besizes.

1) Von der Okkupation.

a) Im Allgemeinen.

S. 308.

Westphal S. 289 fgg., Gesterding S. 68 fgg., Schmid S. 51 fgg., Sell S. 77 fgg., Pagenstecher II. S. 57 fgg. Vgl. auch Leist S. 73 fgg. bes. S. 98 fgg. und über eine spezielle Frage: Schüße (vom Eigenthumserwerb am Wildergut") in Bekker's Jahrb. VI. S. 61 fgg.

1) Gai. 1. 3. pr. de adquir. dom.: Quod nullius est, id ratione naturali occupanti conceditur. §. 1. Nec interest, quod ad feras bestias et volucres, utrum in suo fundo quisque capiat, an in alieno. Plane qui alienum fundum ingreditur venandi aucupandive gratia, potest a domino, si is providerit, jure prohiberi, ne ingrederetur.

2) Procul. 1. 55. de acqu. dom.: In laqueum, quem venandi causa posueras, aper incidit; quum eo haereret, exemtum eum abstuli, num tibi videor tuum aprum abstulisse, et si tuum

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