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aufgenommen sind, und unter ihnen auch mehrere von Leo und Anthemius. Die bei Weitem beßte und vollständigste Ausgabe ist die von G. Hänel: Novellae constitutiones imperatorum Theodosii II, Valentiniani III, Maximi, Majoriani, Severi, Anthemii. Ad libror. manuscriptor. et editionum fidem recognovit et annotat. crit. instruxit G. Haenel. Bonn 1844 (auch zum Bonner corp. jur. Antejust. gehörig). Außerdem sind noch hervorzuheben die Ausgaben von Ritter im 6. Bande des Gothofred. Codex Theodos. (besonders wegen des Kommentars), Amaduzzi (Rom. 1767) und Beck (im Berliner jus civ. antej. II. p. 1217 sqq.)

c) Die Institutionen des Gaius in einem oder in zwei Büchern, denn die Handschriften weichen hierbei von einander ab, Göschen in Ztschr. für gesch. Nw. II. S. 17. Sie sind erstaunlich korrumpirt, und durch den Fund des Veronesischen Gaius für uns von keiner großen Bedeutung mehr. Kritische Bemerkungen dazu gab Meermann in thesaur. VII. pag. 675 sqq., und kommentirt wurden sie von Schulting, jurisprud. antej. p. 1 sqq. Die neuesten Ausgaben besorgten Haubold im Berliner jus. civ. antej. I. p. 187 sqq. und Böcking im Bonner corp. jur. antej. pag. 1 sqq. (Dieser Westgoth. Gaius wird jezt gewöhnlich zum Unterschied vom echten Gaii Epitome zitirt).

d) Die [receptae] sententiae des Paulus in 5 Büchern. Nachträge zu den im Breviarium enthaltenen Stücken geben, außer den Digesten, noch vorzüglich die collatio und consultatio, und die Vatikanischen Fragmente. Kommentare dazu lieferten Cujas, namentlich in der Ausgabe des Theodof. Koder von 1586, Schulting, jurisp. antej. p. 187 sqq. und Faber in Meerm. thes. VII. pag. 689 sqq. Kritische Ausgaben besorgten Hugo (Berl. 1795), Biener im Berliner jus. civ. antej. pag. 103 sqq., Arndts Bonn 1833 (wieder abgedruckt im Bonner corp. jur. antej. pag. 41 sqq.) und Huschke in sein. jurispr. Antej. p. 334 sqq.

e) 13 Titel des codex Gregorianus und

f) 2 Titel des codex Hermogenianus. Auch hierzu finden sich vielfache Nachträge und Zusammenstellungen sind namentlich gemacht von Cujac. (Genev. 1586) und Schulting, jurispr. antej. pag. 681 sqq., während Beck im Berliner jus civ. antej. I. pag. 262 sqq. nur die in das Breviarium gekommenen Konstitutionen aufgenommen hat. Die bei Weitem vollständigste und neu geordnete Ausgabe der beiden Kodizes hat Hänel besorgt: Codicis Gregoriani et Codicis Hermogeniani fragmenta. Ad XXXV. libror. MStorum et prior. editionum fidem recognovit et annotatione critica instruxit G. Hänel. Bonn. 1835 (zum Bonner vorjustinian. Korp. jur. gehörig). Ueber die s. g. Institutio Gregoriani, welche als besondres Rechtsbuch von Klenze in der gesch. Zeitschr. IX. 10. edirt worden ist, aber als solches gar nicht eristirt, vgl. Hänel in den krit. Jahrb. 1838. S. 587 fgg.

g) Ein ganz kleines Fragment aus Papinian's responsa, auch abgedruckt im Berl. jus. civ. antej. p. 247., im Bonner corp. jur. antej. vol. I. p. II. p. 39, und bei Huschke jurispr. Antej. p. 333.

5) Das unter dem Namen edictum Theodorici bekannte Gesetzbuch der

Citgothen, welches zwar blos aus römischen Rechtsquellen, und zwar neben kaiserlichen Konstitutionen hauptsächlich aus den sententiae des Paulus zusammengesezt, aber wegen Vermischung und Verderbung derselben von geringem Werthe für römisches Recht ist. Es wurde zuerst nach 2 Handschriften von Pithou als Anhang zu einer Ausgabe des Cassiodor. Paris. ap. Sebastian. Nivellium 1579. fol. herausgegeben, und findet sich auch in den bekannten Sammlungen ven Georgisch (corp. jur. German. antiqui p. 2199 sqq.) und Canciani (leges antiquae Barbarorum. I. p. 1 sqq). Die neueste Bearbeitung ist die ren Rhon commentatio ad Edict. Theodorici regis Ostrogothor. Hal. 1816. 4. Ob das Edikt vor oder nach dem Breviarium abgefaßt wurde, ist bestritten. Gewöhnlich wird angenommen, daß dasselbe im J. 500 von Theodorich bei seiner Anwesenheit in Rom publizirt worden sei, wogegen insbes. Glöden das röm. Recht im Ostgothischen Reiche Jen. 1843. S. 22 fg. nachzuweisen sucht, daß das Breviarium bei dem Edikt benußt worden sei, und dieses alie nicht vor dem J. 506 verfaßt sein könne, vgl. auch Böcking Pand. §. 22 Net. 3. 4 u. A. m. Dieser Beweis kann aber schwerlich als gelungen angesehen werden, und die gewöhnliche Annahme ist gewiß richtiger, vgl. bes. Walch in Jen. Lit. Zeit. 1845. Nr. 10 fgg., Haenel lex Rom. Visig. prolegg. p. XCI sqq., und s. auch Errleben Einl. S. 424 fg., Rudorff, Rechtsgesch. I. §. 106.

6) Die Lex Romana Burgundionum (d. s. g. Papian). Dieses Burgundische Rechtsbuch für Römer schöpfte gewiß auch aus echten Quellen, v. Savigny II. S. 9 fgg., und ist insofern nicht ohne Werth für röm. Recht. Zuerst wurde dasselbe von Cujac. hinter dem Theodos. Koder (sowohl Lugd. 1566 als Par. 1586) herausgegeben. Kommentirt ist es von Schulting, jurispr. antej. pag. 827 sqq., und von Amaduzzi, welcher es, zugleich mit den Novellen von Theodos 2. aus der Ottobonischen Handschrift edirte. Rom. 1765. fol. Die neuesten Ausgaben haben Biener im Berl. jus civ. antej. pag. 1501 sqq. und Barkow Greifsw. 1826 besorgt. Sehr zweifelhaft ist es, ob das Rechtsbuch vor oder nach dem Breviarium verfaßt worden ist. Gewöhnlich wird das Lestere angenommen und das Breviarium als eine der Quellen desselben angejeben, vgl. Barkow praef. p. XLIV sqq., Savigny II. S. 31 fgg. u. A. m.; für eine frühere Entstehungszeit desselben erklären sich aber bes. Gaupp, Geseß der Thüringer S. 14 fgg., German. Ansiedlungen §. 42, und Haenel, lex Rom. Visig. prolegg. p. XCV sqq.; s. auch noch Errleben, Einleit. S. 421 fag., Ginoulhiac in der Revue histor. II. p. 539 fgg., Bluhme in Bekker's Jahrb. II. S. 197 fgg. Die von Savigny a. a. D. S. 23 fgg. aufgestellte Bermuthung, daß der allerdings höchst auffällige Name: Papiniani liber responsorum auf einem Mißverständniß von Cujacius beruhe, widerlegt sich dadurch, daß sich derselbe schon in einer sehr alten Handschrift vorfindet, Klenze in der gesch. Zeitschr. IX. S. 238 fgg., Haenel progr. gratul. quo insunt Novv. Valentin. III. et Severi Impp., praeterea agitur de lege Rom. Burg. Lips. 1850. p. 4 sq., Savigny VII. S. 36 fgg.

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Anm. 3. Da im Byzantinischen Reiche die Justinianische Gesetzgebung auch noch lange nach Justinian galt, und zahlreiche Bearbeitungen derselben vorgenommen wurden, so sind auch diese begreiflicher Weise ein sehr wichtiges, und

bei Weitem noch nicht erschöpftes Hülfsmittel für Kritik und Auslegung des Korpus juris. Leider ist sehr vieles noch ungedruckt, obwohl in unfren Tagen in dieser Beziehung mehr geschehen ist, als jemals früher. (Neue Sammlungen bisher ungedruckter Schriften des s. g. jus Graeco-Romanum sind namentlich: G. E. Heimbach 'Avindora. 2 voll. Lips. 1838. 1840. 4, C. E. Zachariae 'Avéndora Lips. 1843. 4, Ejusd. Collectio libror. jur. Graeco-Romani in editorum. Lips. 1852. 8, Ejusd. jus Graeco-Romanum. III Partes Lips. 1856. 57. 8). Unter den gedruckten Stücken sind die bedeutenderen folgende:

1) Die Institutionen-Paraphrase des Theophilus, eines der drei Bearbeiter der Justinianischen Institutionen. Sie ist ein, noch vor der Publikation des Codex repet. praelect. niedergeschriebenes Kollegienheft, und nicht blos für die Erklärung der Institutionen, sondern überhaupt für römisches Recht von großer Wichtigkeit, vgl. bes. Degen, Bemerkungen über Theophilus Lüneb. 1809. Die neueste und beßte, mit 20 Exkursen versehene Ausgabe hat Reiß besorgt, Hag. Com. 1751. 2 voll. 4. Eine schäzbare deutsche Uebersetzung mit Anmerkungen gab Wüstemann Berl. 1823. 2 Bde.

2) Der Novellen-Auszug von Athanasius. In dieser interessanten Bearbeitung der Novellen werden die einzelnen Konstitutionen in ziemlich ausführlichen Auszügen unter 22 Titeln zusammengestellt, und am Ende des Titels noch Paratitla zugefügt. Begonnen wurde diese Schrift höchst wahrscheinlich noch bei Justinians Leben, und vollendet unter seinem Nachfolger Justinus, Heimb. 1. c. p. VII. sqq. Die erste, sehr sorgfältige und mit umfassenden Prolegomm. (p. I-C.) ausgestattete Ausgabe besorgte Heimbach im ersten Bande seiner 'Aviadora. p. 1 sqq.

3) Der Novellen-Auszug von Theodorus, gegen Ende des 6. Jahrhunderts, Zachariae 1. c. proleg. p. L. sqq. Dieser schäßbaren Arbeit liegt die Sammlung von 168 Novellen zu Grunde, und in der Reihenfolge dieser Sammlung wird der Inhalt einer jeden Novelle in nicht sehr gedrängtem Auszuge angegeben. Bruchstücke davon stellte Heimbach in seinen Arexdora 1. p. 199 sqq. zusammen; eine vollständige Ausgabe aber hat Zachariä aus einer von ihm auf dem Berge Atho gefundenen Handschrift besorgt in seinen ’Avezdora. Lips. 1843 p. 1 sqq.

4) Novellae constitutiones Imperatorum post Justinianum, in Zachariae j. Gr. Rom. p. III. Vgl. auch Witte Novv. Impp. Byzantt.

in Heimb. Avexd. II. p. 261 sqq.

5) Eine kleine, aber nicht unwichtige Schrift über die verschiedenen Zeitabschnitte im Rechte, welche gewöhnlich, aber gewiß mit Unrecht einem Eustathius, Antezessor zu Konstantinopel, zugeschrieben wird. Sie ist wahrscheinlich nicht sehr lange nach Justinian, etwa im Anfang des 7. Jahrh. entstanden, Zachariä S. 67 fgg. Dieselbe wurde öfter herausgegeben, zuleht von Zachariä unter dem Titel: di gonaι od. die Schrift über die Zeitabschnitte, welche insgemein einem Eustathius, Antez. zu Konst. zugeschrieben wird. Heidelb. 1836.

6) Die Ecloga legum Leonis et Constantini aus dem J. 740, edirt von Zachariä in der Collect. p. 1 sqq.

7) Ein von Basilius Macedo und seinen Söhnen und Mitregenten Konstantinus und Leo gegen das Jahr 878 als Geseß publizirtes Handbuch, in welchem in 40 Titeln die Elemente des Rechts dargestellt werden. Obwohl zablreiche Handschriften bekannt waren, so wurde es doch zuerst edirt von Zacharia unter dem Titel: 8 pózεos vóμos; Impp. Basilii, Constantini et Leonis prochiron. Heidelb. 1837, eine Ausgabe, bei welcher auch noch insbesondre auf die sehr schäßbaren, umfassenden Prolegomm. (p. I—CCXII) aufmerksam gemacht werden muß. Einige Jahre nachher (gegen 884) wurde eine neue Ausgabe (Inavaywyi) dieses Geseßes publizirt, welche jezt von Zachariä in der Collect. p. 53 sqq. herausgegeben ist.

8) Die Basiliken, d. i. eine unter der Regierung des Leo Philosophus mit öffentlicher Auktorität veranstaltete griechische Verarbeitung der Justinianischen Gejesgebung, wobei man aber nicht der äußern Anordnung dieser letteren folgte, sondern unter passenden Rubriken das zusammenstellte, was in dieser zerstreut in den Pandekten, Koder u. s. w. vorkommt; vgl. Suaresii notitia Basilicor. rec. et observatt. auxit Pohlius Lips. 1804; Heimbach de Basilicor. origine etc. Lips. 1825, Zachariae hist. jur. Graeco-Rom. §. 28. 29, Mortreuil histoire du droit Byzantin. II. p. 46 fgg. Leider sind uns nicht alle 60 Bücher dieses, für Kritik und Auslegung des corp. jur. außerordentlich wichtigen Rechtsbuch vollständig erhalten. Eine Gesammt-Ausgabe aller auf uns gekommenen Stücke wurde besorgt von Fabrot in 7 Foliobänden. Par. 1647, wozu Nachträge von Ruhnken (d. 8. Buch; in Meerm. thes. III. und V) und Keiß (Buch 49–52. Tit. 1 in Meerm. thes. V) kamen, welche beide Nachträge dann auch vereinigt unter dem Titel: Operis Basilici Fabrotiani supplementum. Lugd. Bat. 1765 ausgegeben wurden. Außerdem wurde noch der Titel de regulis juris (II. 3) von Witte edirt: Basilic. tit. de div. reg. jur. ant. nunc demum integer ed. Vratisl. 1826 und das 53. Buch von Pardessus collection des lois maritimes. Par. 1828. tom. I. p. 155 sqq. aus verschiedenen Quellen restituirt. Eine neue, sehr schäßbare Ausgabe der gesammten Bafiliken ist von C. G. E. Heimbach bearbeitet worden: Basilicorum libri LX. Lips. 1833 sqq. V. voll. 4, wozu jedoch bereits ein Nachtrag von Zacariä gekommen ist: supplementum editionis Basilicor. Heimbachianae lib. XV-XVIII. Basilicor. cum scholiis antiquis integros nec non lib. XIX. Bas. novis auxiliis restitutum continens. edid. C. E. Zachariae a Lingenthal. Lips. 1846. 4. Zur Erleichterung des Gebrauchs der Basiliken dient gar sehr Haubold's manuale Basilicor. Lips. 1819. 4.

9) Die Synopsis [major] Basilicorum, ein, wohl gegen das Jahr 969 veranstalteter Auszug aus den Basiliken in 348 Titeln. Die bisher einzige Ausgabe, und zwar mit völlig veränderter Ordnung der Titel hat Löwenklau beiergt: LX. libror. Baolinov Ecloga sive Synopsis Joan. Leunclaivm. Basil. 1575. Dazu Labbaei observationes et emendationes in Synops. Basilic. Par. 1606. 8.

edita per

10) Die,Practica ex actis Eustathii Romani", eine interessante Sammlung von Rechtsfällen aus der Mitte des 11. Jahrhunderts, herausgegeben von

Zachariä im jus Graeco-Rom. P. I., vgl. auch Dens. in den krit. Jahrb. 1847. S. 596 fgg.

11) Eine kleine interessante Monographie über die Pekulien der Hauskinder, wahrscheinlich aus dem 11. Jahrh., welche in 3 verschiedenen Handschriften auf uns gekommen, und jezt von Heimbach im 2. Bande seiner Avindora p. 247 sqq. herausgegeben ist.

12) Die f. g. Synopsis minor, aus der 1. Hälfte des 13. Jahrh., edirt von Zachariä im j. Gr. Rom. P. II. (Liber juridicus alphabeticus s. Synopsis minor et ecloga legum in epitome expositarum).

13) Das Πρόχειρον νόμων τὸ λεγόμενον ἡ ἐξάβιβλος (manuale legum dictum Hexabiblus) von Konstantinus Harmenopulus aus dem Jahre 1345. Es ist in zahlreichen Handschriften uns erhalten, und auch öfter herausgegeben worden; die beßten Ausgaben sind die von Reiß in Meerm. thes. tom. VIII. p. 1 sqq. und von Heimbach Lips. 1851 besorgten. Vgl. auch Dirksen d. Rechtsb. d. Konstant. Harmenop. und die alte Glosse d. Turiner Institut. Handschr. Berl. 1847.

Vgl. überhaupt Zachariae historiae jur. Graeco-Romani delineatio. Heidelb. 1839, Mortreuil histoire du droit Byzantin. III vol. Par. 1843. 1844. 46. (vgl. Zachariä in krit. Jahrb. 1844. S. 794 fgg., S. 1083 fgg., 1847. S. 581 fgg.). Kürzere, aber sehr brauchbare Uebersichten geben Puchta Kursus d. Institut. I. §. 141, Voeding, Pandekten I. §. 23, Heimbach in Weiske's Rechtsler. VIII. S. 813 fgg., Errleben Einl. S. 365 fgg., Nudorff, Rechtsgesch. I. S. 115. 125 fgg.

2) Das corpus juris canonici.

S. 3.

Anm. 1. Unter den Ausgaben des corp. jur. can. find hervorzuheben : Corp. jur. can. a Petro Pithoeo et Francisco fratre ad veteres codices manuscriptos restitutum et notis illustratum. Par. 1687. II voll. fol. Corp. jur. can. rec. et not. illustr. J. H. Böhmer. Hal. 1747.

Il voll. 4.

Corp. jur. can. ed. Aem. Ludov. Richter. Lips. 1839.

Anm. 2. Ueber die Zitirmethode der einzelnen Theile des Korp. jur. kan. ist hier zu bemerken:

1) Das Decretum Gratiani (Concordia discordantium canonum) zerfällt in drei Theile, deren erster und dritter in distinctiones und canones zerfallen, und man zitirt sie durch bloße Angabe der Zahl der dist. und des can., nur daß der dritte Theil durch den Zusaß de consecratione von dem ersten unterschieden wird (z. B. c. 2. D. 6; c. 1. D. 4. de consecr.). Die zweite pars theilt sich in causae, quaestiones und canones, und man allegirt 3. B. c. 1. C. 2 qu. 1, wobei nur zu bemerken ist, daß causa 33. qu. 3. ausnahmsweise wieder in distinctiones und canones zerfällt, weshalb man diese quaestio, wie die erste pars zitirt, nur mit dem unterscheidenden Zusaß de poenitentia (3. B. c. 1. D. 2. de poenit.).

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