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Vorrede zur siebenten Auflage.

Da die sechste Auflage volle sechs Jahre zu ihrer Vollendung in Anspruch genommen hat die Vorrede zum 3. Bande ist im März 1856 geschrieben —: so konnte ich es nicht vermeiden, daß inzwischen wieder ein unveränderter Abdruck des ersten Bandes reranstaltet werden mußte. Der gegenwärtigen siebenten Auflage dagegen ist eine sorgfältige Revision aller Lehren mit eingehender Berücksichtigung der neuesten Literatur vorausgegangen, und wenn darin auch nicht so zahlreiche und so umfassende Zusäße vorkommen, wie in der sechsten Auflage, so kann sie doch mit gutem Rechte als „eine vermehrte und verbesserte" bezeichnet werden. Daß deßungeachtet der äußere Umfang des ersten Bandes um volle acht Bogen vermindert ist — derselbe zählt Statt 1028 nur 900 Seiten—, hat seinen Grund in einer zweckmäßigen Veränderung des Drucks der Anmerkungen, wodurch, ohne irgend eine Benachtheiligung für das Auge, eine sehr bedeutende Naumersparniß ermöglicht wurde.

Das neueste gründliche und sorgfältig durchgearbeitete Lehrbuch von Windscheid („Lehrbuch des Pandektenrechtz". Bd. I. Düsseldorf 1862) ist erst erschienen, nachdem die allgemeinen Lehren bereits

vollständig gedruckt waren, und so konnte ich zu meinem lebhaften

Bedauern dasselbe nur noch während des Drucks in der Lehre von den dinglichen Rechten benutzen.

Heidelberg im März 1863.

v. Vangerow.

Inhalt.

(Die Sternchen deuten auf die, den betreffenden Paragraphen beigefügten Anmerkungen hin).

Einleitung. (S. 1—34).

I. Begriff des Pandekten-Rechts. §. 1.
II. Von den Quellen des Pandekten-Rechts.

1. Die Justinianischen Rechtsbücher. §. 2***.

2. Das corpus juris canonici. §. 3**.

3. Deutsche Reichsgesetze und allgemeine Gewohnheiten. §. 4*. III. Von der heutigen Anwendung des römischen Rechts.

1. Im Allgemeinen. §. 5*.

2. Vom Einfluß der Glossatoren insbesondere. §. 6**.

IV. Vom Verhältniß des römischen Rechts zu dem kanonischen und den deutschen Reichsgesehen, und vom Verhältniß der einzelnen Theile des römischen Rechts zu einander. §. 7.

V. Literatur des Zivilrechts.

1. Eregetische Schriften. §. 8**.

2. Systeme. §. 9*.

3. Gemischte Schriften. §. 10*.

4. Sammlungen von Rechtsfällen, Rechtssprüchen, Gutachten und kürzeren praktischen Erörterungen. §. 10a*.

5. Schriften über das jus controversum. §. 10b*.

Erstes Buch. Allgemeine Lehren.

Erstes Kapitel. Von den Quellen des Rechts, oder dem Rechte im objektiven Sinne. (S. 37-63).

I. Vom jus naturale, gentium und civile. §. 11.

II. Von der Verschiedenheit der Rechtsquellen nach ihrer Entstehung.

A. Vom jus scriptum.

1. Ueberhaupt. S. 12*.

2. Von Restripten, Dekreten, Mandaten insbesondere. §. 13.

B. Vom jus non scriptum.

1. Gewohnheitsrecht.

a. Begriff und Rechtsgrund des G. R. §. 14*.

b. Erfordernisse des G. R. §. 15.

G. Wirkungen. §. 16*.

d. Beweis. §. 17*.

2. Gerichtsgebrauch und Juristenrecht. §. 18.

III. Von Verschiedenheit der Rechtsquellen nach Umfang, Inhalt und Wirkung. A. Vom jus generale et speciale, commune et singulare, universale et particulare. §. 19.

B. Von leges cogentes et permissivae, leges dispositivae et prohibitivae. §. 20.

C. Von leges perfectae, minus quam perfectae et imperfectae. §. 21. IV. Von der Auslegung der Gesetze.

A. Von der authentischen und der Usual-Interpretation. §. 22.

B. Von der doktrinellen Auslegung.

1. Kritik. §. 23*.

2. Interpretation im engern Sinne. §. 24*.

3. Ausmittelung des Umfangs des Gesetzes. §. 25*.

V. Von der Anwendung der Gesetze.

A. In Ansehung der Zeit. §. 26**.

B. In Ansehung des Orts. §. 27*.
C. In Ansehung der Personen. §. 28.
VI. Von Aufhebung der Geseze. §. 29.

Anhäng. Vom Einfluß des s. g. Naturrechts, der Moral und der aequitas auf das positive Recht. §. 30.

Zweites Kapitel. Von Personen. (S. 64-101).

I. Von Personen überhaupt. §. 31.

II. Von physischen Personen.

A. Voraussetzungen für die Eristenz als Mensch. §. 32*.

B. Von dem Aufhören der physischen Persönlichkeit durch den Tod. §. 33**. C. Die römisch-rechtliche Lehre von den status und capitis deminutiones, und deren heutige Anwendbarkeit. §. 34**.

D. Von Eigenschaften und Zuständen der Personen, welche auf ihren Rechtszustand von allgemeinerem Einflusse sind.

1. Eheliche und uneheliche Geburt. §. 35.

2. Geschlecht. §. 36.

3. Alter. §. 37.

4. Körperliche und geistige Gesundheit. §. 38.

5. Stand und Gewerbe. §. 39.

6. Religion. §. 40.

7. Herkunft und Wohnort. §. 41.

8. Privatrechtliche Abhängigkeit oder Unabhängigkeit. §. 42*. 9. Verwandtschaft und Schwägerschaft.

a. Von der Verwandtschaft. §. 43.

b. Von der mehrfachen Verwandtschaft insbesondere. §. 44.

c. Von der Schwägerschaft. §. 45.

10. Bürgerliche Ehre.

a. Vom Wesen der existimatio und von der existimatio consumta et minuta im Allgemeinen. §. 46.

b. Von der infamia (der s. §. infamia juris).

a. Entstehungsgründe derselben. §. 47*.

8. Wirkungen. §. 48.

7. Aufhebung. §. 49.

c. Von der vitae turpitudo (der s. g. infamia facti). §. 50.

d. Von der levis nota. §. 51.

e.

Von der heutigen Anwendbarkeit der römisch-rechtlichen Grundsäße. §. 52 *.

III. Von s. g. juristischen oder moralischen Personen.

A. Begriff und Arten im Allgemeinen. §. 53*.

B. Von universitates.

1. Im Allgemeinen.

a. Begriff und Wesen. §. 54*.

b. Vom Willen und der Handlungsfähigkeit der universitates. §. 55*.

c. Von der Aufhebung derselben. §. 56 *.

d. Von den Vorstebern einer universitas. §. 57.

2. Von einigen besonderen Arten von universitates. a. Bom Fistus. §. 58.

b. Von den Städten. §. 59.

e. Von den Stiftungen. §. 60*.

Trittes Kapitel. Von den Sachen. (S. 102-114).

1. Begriff von Sache; körperliche und unkörperliche Sachen. §. 61.

II. Juristisch relevante Eintheilungen der Sachen.

A. Bewegliche und unbewegliche Sachen. §. 62.

B. Res in commercio und extra commercium, res in patrimonio und

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