Obrázky na stránke
PDF
ePub

begaben und ein geordnetes rechtsverfahren vereinbarten. Es war ein solches übereinkommen also zwar sowohl im interesse der vereinbarenden gemeinden, als der fremden, jedenfalls aber nicht ursprünglich auf das beste der letzteren berechnet, wenn es auch für sie vortheile mit sich brachte. Dass man nicht mehr gab, als eben der unmittelbare zweck unumgänglich nothwendig erscheinen liess, lehrt der inhalt des folgenden unterabschnittes, der da zeigt, dass durch die bestimmung des ersten das repres salienrecht nicht aufgehoben, sondern nur beschränkt werden sollte.

b.

§. 1. 6. Τὸν δὲ συλῶντα ἀνὰ τὸ συλῆν τὰ ξενικὰ ἐνθα λάσσας ἅγεν άσυλον πλὰν ἐλλιμένος τῷ 5) κατὰ πόλιν.

Dem bürger von Chaleion oder Oeantheia, welcher sich dazu berechtigt glaubt (rõ ovhõvrı), bleibt es hiernach unverwehrt, fremden gehöriges gut auf offener see, ausserhalb der hafen beider städte, welche natürlich als zum gebiete derselben gehörig betrachtet werden und auf welche demzufolge die bestimmung des vorhergehenden abschnittes anwendung findet, zu kapern, ja es wird die innerhalb der bezeichneten gränzen geübte selbsthülfe sogar unter rechtsschutz gestellt, indem dem prisemacher die ασυλία garantirt wird (ἅγεν ἄσυλον). Hierdurch werden die in den emporien beider städte etwa lagernden waaren desselben vor etwaigen versuchen des vor dem einlaufen in den hafen auf hoher see ausgeplünderten fremden sicher gestellt, sich durch arrestschlag auf das eigenthum des gegners auf neutralem boden schadlos zu halten. Solche selbsthülfe soll dem fremden nicht verstattet werden. Es versteht sich übrigens von selbst, dass unter den ξενικά (sc. χρήματα) ausschliesslich das eigenthum nur solcher fremden handelsleute gemeint sein kann, deren schiffsladungen nach Chaleion oder Oeantheia bestimmt waren. Für andere sich zu interessiren war weder veranlas sung noch berechtigung vorhanden.

§. 1. c. Αἰ [δ] ἀδίκως συλῷ, τέτορες δραχμαί.

Meine lesart anlangend bemerke ich, dass, da ai xa unmöglich mit einem optativ construirt werden kann, ich dafür

3) Es ist zweifelhaft, ob das O in diesen und ähnlichen fällen durch ov oder w zu übertragen ist. Ich habe indessen von den ansätzen meiner vorgänger eben deshalb um so weniger mich entfernen wollen.

halten muss, dass AlK aus AI entweder verschrieben oder verlesen sei. Die folgenden worte lesen meine vorgänger ddiκοσυλώ und leiten diese form von einem infinitiv ἀδικοσυλῆν ab, welches ein völlig sprachwidriges compositum sein würde. Die von mir befolgte lesung, welche das einfach geschriebene Σ ganz im sinn der orthographie der urkunde doppelt zählt, ist die einzig mögliche und darum nothwendige.

Die in dem so berichtigten texte enthaltene bestimmung setzt die existenz von vertragsmässig bestellten prisengerichten in beiden städten voraus, vor denen der geplünderte fremde klagbar werden und den prisenmacher nöthigen konnte, die rechtliche begründung seiner forderung zu erweisen. Gelang es dem letzteren nicht diesen beweis zu führen, so erkannte das gericht natürlich auf zurückerstattung des genommenen pfandes und ausserdem auf eine busse von vier drachmen. Diese summe müsste unter allen umständen lächerlich klein erscheinen, wenn nicht die bestimmung des folgenden abschnittes erläuternd und ergänzend hinzuträte.

§. 1. 4. Αἰ δὲ πλέον δέκ ̓ ἀμαρᾶν ἔχοι τὸ σῦλον, ἡμιόλιον ὀφλέτω, ότι συλάσαι.

Jene vier drachmen sind also nur der minimalṣatz, das maximum der busse erreicht den werth der hälfte des gepfändeten gutes. Auf diesen höchsten ansatz muss aber jedesmal erkannt werden, wenn das ausgeklagte pfand (vò ovλov) sich länger als zehn tage in den händen des zur zurückerstattung verurtheilten pfänders befunden hat. Erwägt man nun, dass ehe ein von einem oeantheischen kaper ausgeplündertes fremdes handelsschiff die rhede von Chaleion erreichte, vor dem dortigen prisengerichte der process instruirt und abgeurtheilt wurde, in den meisten fällen sicher zehn tage und darüber verstrichen, so begreift man, dass im falle der freisprechung der prise fast ausnahmelos der maximalsatz der busse muss in anwendung gekommen sein. Dieser ansatz ist aber hoch genug um in der mehrzahl der fälle ausreichende entschädigung für den durch vorenthaltung des gepfändeten gutes verursachten schaden, sei es des schiffsführers sei es der adresse am bestimmungsort, gewährt zu haben.

§. 2. Α' μετα οικέοι πλέον μηνὸς ἢ ὁ Χαλειεὺς ἐν Οίαν. θέα ἢ Ὠιανθεὺς ἐν Χαλείῳ, τῇ ἐπιδαμίᾳ δίκῳ χρήστω.

[ocr errors]

R

Staaten, zwischen denen handelsverträge (ovußola) bestehen (und unsere urkunde ist augenscheinlich ein vertrag dieser art) entscheiden streitigkeiten zwischen ihren angehörigen nach vertragsmässig festgestelltem rechte durch ein auf gegenseitiger übereinkunft beruhendes rechtsverfahren (díxai ảnò ovμßólær), während bürger solcher staaten, mit denen ovußola nicht bestehen, dem landrecht verfallen und vor dem fremdengerichte (in Athen vor dem Polemarchos) zu recht zu stehen genöthigt sind. Aber auch im falle, dass ovupola existiren, erlischt, die competenz jener austrägalgerichte in dem augenblicke, wo nach den landesgesetzen der fremde den charakter eines péroixos annimmt, was in Athen und wohl in allen staaten, in denen es solche schutzverwandte gab, geschah, wenn der fremde sich über eine bestimmte frist hinaus am orte aufhielt (Aristophanes v. Byzanz bei Nauck p. 193). Unser vertrag setzt, wie man sieht, eine monatliche frist. Nach ablauf derselben werden an beiden orten die beiderseitigen angehörigen ὑποτελεῖς, zahlen das μετοί xior, und, was aus leicht ersichtlichen gründen an unserer stelle allein hervorgehoben wird, stehen unter dem. landrecht und den landesgerichten (τῇ ἐπιδημίᾳ δίκῃ χρῶνται).

§. 3. Τὸν πρόξενον, αἱ ψευδέα προξενέοι, διπλεῖ οἱ θώι ̓ ἔστω. Die beiden ersten worte lesen Oekonomides und Rhangabé τῶν προξένων und ziehen sie zum vorhergehenden. Sie seben sich dadurch, um anderer ungehörigkeiten gar nicht zu gedenken, genöthigt, zu dem verbo noosevέo das subject aus dem vorhergehenden satze zu ergänzen und ihm desshalb eine bedeutung zuzuschreiben, die es unmöglich haben kann. Ilgožɛvɛîv kann aber nur heissen „Proxenos sein" oder „die geschäfte eines Proxenos versehen", woraus mit nothwendigkeit folgt, dass als subjekt zu zoženéo nur der Proxenos selbst, nicht der seinem schutz befohlene, gedacht werden kann. Es tritt also ein wechsel des subjektes ein, der bei einiger genauigkeit des ausdruckes angedeutet werden musste, und selbst wenn man eine nachlässigkeit zugeben wollte, müsste man doch an dem plötzlichen und ungerechtfertigten wechsel des numerus (z v zoožérov, dagegen noževéo 1) anstoss nehmen. Dazu kommt, dass mit TONIRO+ENON, wie schon Oekonomides bemerkt hat, die zweite hand beginnt, von welcher der schlusssatz der Vorderseite und die ganze rückseite geschrieben sind; es ist aber

[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]

nicht wahrscheinlich, dass die beiden schreiber sich mitten in einem satze abgelöst haben sollten. Demnach ist τὸν πρόξενον zu lesen und sind beide worte zum folgenden satze zu ziehen. An der construction τὸν πρόξενον, εἰ ψευδῆ προξενοίη, διπλῇ αὐτῷ da 1070 wird hoffentlich niemand anstoss nehmen. Im folgenden habe ich zwar Oekonomides lesart dınλɛî oi beibehalten, gestehe aber bedenken zu haben. Ich bezweifle nämlich, dass irgend ein hellenischer dialekt, der, wie der unserer urkunde das digamma im anlaute wenn auch nur einer beschränkten anzahl von worten bewahrte, es gerade da werde haben fallen lassen, wo nach allem was wir wissen es am festesten haftete, nämlich im anlaute des pronomens der dritten person. Ich vermuthe desshalb, dass ein schreib- oder (durch beschädigung der stelle verursachter) lesefehler vorliege, und schlage vor, dinλn For zu lesen. Am schluss wird von den herausgebern das ΘΟΙΕΣΤΟ entweder θφή 'στω geschrieben und als ein fall von aphärese betrachtet, was gegen den dialekt verstösst, der 9œà oder wid 'oro erheischen würde, oder aus stattgefundener krasis erklärt und oporo geschrieben, was eben so unzulässig ist. Man hat vielmehr nicht auf das substantivum ga oder doiά, sondern auf ein adjectivum dos oder dotos zurückzugehen und demzufolge mit elision θώς ἔστω für θώια ἔστω zu schreiben, wie geschehen. Ich übersetze also: Wenn der Proxenos sich bei verrichtung seiner obliegenheiten eine betrügerische handlungsweise zu schulden kommen lässt, so soll ihm solche um das doppelte gebüsst werden". Zur erläuterung diene folgendes.

[ocr errors]
[ocr errors]

Es geschah in folge eines privatabkommens, dass bei den Hellenen ein staat den bürger eines andern zu seinem Proxenos bestellte und dieser die verpflichtung übernahm nach maassgabe der obwaltenden rechtlichen verhältnisse die interessen der angehörigen des beauftragenden am orte wahrzunehmen und zu vertreten. Für seine mühwaltung honorirte man ihn durch ertheilung von privilegien, die zum theil wenigstens nicht nur ehre, sondern auch materielle vortheile gewährten, wie die asylie, atelie und das recht grundbesitz zu erwerben ohne bürger zu sein (ἔγκτησις γῆς καὶ οἰκίας). Täuschte der Proxenos das in ihn gesetzte vertrauen und fügte er durch fahrlässigkeit oder bösen willen solchen, deren rechte er wahrzunehmen hatte, schaden (ẞláßn) zu, so war es wohl, namentlich wo díxai anò ovμ

Bólov zwischen beiden staaten nicht bestanden, für den geschä. digten in den meisten fällen schwer, ja unmöglich, auf dem wege einer privatklage Bláßns schadenersatz zu erlangen. Die strafgewalt des staates, dessen bürger geschädigt worden, war durch die umstände beschränkt und reichte der natur der sache nach nicht weit. Es konnten die verliehenen privilegien genommen werden; allein sie waren vielleicht wenig gewinnbringend gewesen und der abgesetzte Proxenos legte auf sie keinen werth ; es konnte das im lande befindliche eigenthum des pflichtvergessenen, sei es im emporion lagernde waaren, sei es kraft des ertheilten privilegiums erworbener grundbesitz, confiscirt und zur schadloshaltung der benachtheiligten verwendet werden; allein es lagerte nicht immer etwas im emporion und von jenem privilegium war nicht immer gebrauch gemacht worden. Anders und geordneter gestaltet sich das verhältniss, sobald, wie hier, vertragsmässig die klage gegen den betrügerischen Proxenos unter die δίκαι ἀπὸ συμβόλων aufgenommen und der grundsatz aufgestellt wird, dass sein vergehen als wissentlich zugefügte Pláßn rechtlich betrachtet werden, also nach, wie es scheint, gemeinüblicher praxis durch zahlung des doppelten betrages derjenigen summe, auf welche der zugefügte schaden war geschätzt worden, gebüsst werden solle. Wenigstens war dies die praxis des attischen landrechts: s. Meier u. Schoemann Att. process p. 476. Hiernach denke ich, werden sowohl die veranlassung zu einer solchen bestimmung als auch die absicht, in der sie ge. troffen worden, deutlich sein: sie lag so gut im interesse des einen, wie des andern der paciscirenden staaten.

Rückseite.

§. 1. Αι κ' ἀνδιχάζωντι τοὶ ξενοδίκαι, ἐπωμότας ἑλέστω ὀ ξένος ὠπάγων τὴν δίκαν ἐχθὸς προξένω καὶ ιδιοξένω ἀριστίνδαν, ἐπὶ μὲν ταῖς μναιαίαις καὶ πλέον πεντεκαίδεκ ̓ ἄνδρας, ἐπὶ ταῖς μειόνοις ἐννέ ἄνδρας.

Unter deu şevoluar sind dem wortlaute nach die beisitzer eines gerichtshofes zu verstehen, welcher in fremden sachen zu entscheiden hat. Desshalb wird der bei ihnen klagende im folgenden als ó έsvos ó ἐπάγων τὴν δίκην bezeichnet. Unter diesem ξένος ist aber nicht etwa der Chaleer zu verstehen, welcher in Oeanthea gegen ei. nen Deantheer klagbar wird, oder umgekehrt; denn dann würde

« PredošláPokračovať »