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Seiten mit vielen sehr kleinen Wärzchen besegt. Bauch Junge glatt. Kopf rund: Rüssel stumpf.

im 1. Jahre. Triton Carnifex. Laurenti.
Syn. Rept.

Salamandra Carnifex. Schneider. Hist. Amph.
Aufenthalt: In Österreich, Ungarn, Böhmen,

Beschreibung: Kinnladen gleichlang. Rumpf langgestreckt, rund. Dritte rund. Dritte Zehe der Hinterfüße die längste; alle fren, ohne Nägel. Kehle nicht aufblähbar. Deutschland, Schweden, England, Frankreich, dem nördl. Italien und der Schweiz; an sonnigen Orten, in stehenSchwanz dick, lanzenförmig, spig. den Wässern; Teichen, Regenlachen und Pfügen. Nahrung: Käfer, Insectenlarven, und Regene

Auch bey dieser Art bewirkt das Geschlecht und Alter eine auffallende Verschiedenheit an Gestalt und Farben zeichnung.

würmer.

Ältere Männchen: Oben dunkelbraun mit gro. 5) Der Wasser oder punctirte Salamander. Ben runden schwärzlichen Flecken. Kehle pomeranzengelb (Salamandra aquatica.) schwarzgrau gesprenkelt. Bauch pomeranzengelb mit großen Kennzeichen: Schwanz zusammengedrückt, 2 der rundlichen schwarzgrauen Flecken. Einen dünnhäutigen jas ganzen Länge. Ohrendrüsen klein. Rücken, Seiten und digen Kamm auf dem Rücken und über dem Schwanze, Bauch glatt. Kopf rund: Rüssel stumpf.

and einen glattrandigen unter dem Schwanze. Dieser Beschreibung: Kinnladen gleich lang. Rumpf lang= Kamm ist im Sommer sehr hoch. Der Schwanz gegen gestreckt, rund. Dritte Zehe der Hinterfüße die längste, alle das Ende mit einem milchweißen Långsstreifen. ohne Nägel. Kehle nicht aufblähbar. Schwanz dick, lanzen

Ältere Weibchen: Ebenso; mit einer schmußige förmig, spig. gelben Långslinie von der Spiße des Rüssels bis gegen das Schwanzende; keinen Kamm.

An Gestalt und Farbe in beyden Geschlechtern unters schieden.

Junge im ersten Jahre: Oben sehr dunkel Männchen: Oben lichtbraun mit großen runden. schwarzbraun mit einer hellgelben Längslinie über den Kopf, schwärzlichbraunen Flecken. Kopf mit dunkelbraunen LängsRücken und Schweif. Unten pomeranzengelb, schwarz linien. Unten bräunlichweiß mit großen runden dunkelbraunen gefleckt. Flecken und einem pameranzengelben Längsstreifen in der

Jst eyerlegend, legt die Eyer ins Wasser, und er Mitte des Bauches. Einen dünnhäutigen hohen zackigen reicht eine Länge von 5 1/2 Zoll.

Synonyme:

Kamm auf dem Rücken und über dem Schwanze, und einen gekerbten unter dem Schwanze. Zehen der Vore derfüße frey, der Hinterfüße im Sommer gelappt. Im

Altere: Lacerta palustris. Linné. Syst. nat. ed. 12. Sommer wird dieser Kamm sehr hoch, und die Laypen der Triton americanus. Laurenti. Syn. Rept.

Salamandra cristata. Schneider. Hist. Amph.

pruinata. Schneider. Hist. Amph.

Zehen an den Hinterfüßen ausgezeichnet. Weibchen: Oben lichtbraun mit kleinen dunkelbraunen gegen die Seis ten stehenden Fleckchen. Seiten mit einer bräunlichweißen

Lacerta cristata. Bechstein. La Cepedes Amph. Pangsbinde, die vom Bauche durch kleine dunkelbraune Flecks

Lacerta palustris. Sturm. Deutschl. Fauna. Triton cristatus. Cuvier. Régne animal. Männer: Triton cristatus. Laurenti. Syn. Rept Salamandra cristata. Latreille. Hist. nat. d. Sal. Daudin. Hist. n. d. R.

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Molge palustris. Merrem. Syst. Amph.
Beibchen: Triton palustris. Laurenti. Syn. Rept.
Triton utinensis. Laurenti. Syn. Rept.
Triton Wurfbainii. Laurenti. Syn. Rept.
Lacerta gyrinoides. Merrem. Schrift der Berl
naturf. Freunde.

chen getrennt wird. Unten bräunlichweiß mit einem pomeran zengelben Långsstreifen in der Mitte des Bauches. Im Som mer einen sehr niederen glattrandigen Kamm auf dem Rü cken und über dem Schwanze. Zehen der Vorder- und Hin terfüße frey. Ift eyertegend, legt die Eyer ins Wasser, und erreicht eine Länge von 3 Zoll.

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Triton punctatus. Cuvier. Règne animal.

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roth und gelb gefleckten Stab haltend. Auf diese folgt Ver

Mannen: Lacerta aquatica. Linné. Syst. nat. ed. 12. nus in hellblauer Kleidung, einen Blumenkranz auf dem

Triton parisinus. Laurenti. Syn. Rept.
Triton zeylanicus. Laurenti. Syn. Rept.

Kopfe, in der rechten Hand einen Bogen. Pallas und Ves nus sind ungefähr 4 Schuh hoch, Juno etwas höher. Die

Salamandra punctata. Latreille. Hist. n. d. Sak farbene Einfaffung des Gemäßldes hat eine Breite von Dandin. Hist. n. d. Rept. 4 30ll.

Molge punctata. Merrem. Syst. Amph. Das Gemahlde des zweyten Fußbodens, 7 Schuh im Weiben: Lacerta vulgaris. Linné. Syst. nat. ed. 12. Quadrat haltend, mit einer Arabeskenrahme von Schuh Salamandra exigua. Laurenti. Syn. Rept. Breite umgeben, zeigt rechts Achill auf einem Prachtstuhl Salamandra abdominalis. Latreille. H. n. d. Sal. figend, halb bekleidet, das Haupt unbedeckt, die Rechte Daudin. H. n. d. Rept. Molge cinerea. Merrem. Syst. Amph. Quappe im vollkommensten Zustande: Proteus tritonius. Laurenti. Syn. Rept.

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Römermaale in Siebenbürg e n. (M. S. Nr. 113.
Sept.)

Die in Várhely oder Gredistie unter den Ruinen der alten Ulpia Trajana oder Decebals Szarmizegethusa, ents deckten beyden musivischen Fußböden lagen unges fähr nur unter einer Erdschicht von zwey Fuß Höhe vers borgen. Jeder derselben hält in der Länge 22, in der Breite 18 Fuß (W. Maß.)

Die Hauptbestandtheile dieser beyden Fußböden find weiße Marmorstückchen in der Form verschobener Vierecke, deren Seiten kaum einen halben Zoll lang find, diese mas chen die äußern Ränder des Fußbodens aus. Hierauf folgt eine breite Einfassung von Arabesken aus farbigten Steins stückchen geschmackvoll musivisch gearbeitet, welche die eigents lichen Gemälde umschließt.

Das eine dieser Bilder (7 Fuß 3 Zoll hoch, 5 Fuß 7 Zoll breit) ftellt rechts zwey männliche Figuren vor, Pas ris sigend im braunen Mantel mit einer phrygischen, vor. wärts herabhangenden Müße von gleicher Farbe das Haupt bedeckt, ihm zur rechten Pan, nackt, durch zwey kleine Hörnchen am Haupte kenntlich gemacht. Zunächst dem Pas ris steht Pallas im hellblauen Panzer den Medusenkopf auf der Brust, das Haupt mit einem gelblichten Helm bedeckt, in der Rechten eine mit Båndern gezierte Lanze haltend. Diese ist die gelungenfte unter allen Figuren des Gemähldes, nur schade, daß sie an den Füßen stark beschädigt ist. Nes ben ihr steht Juno in röthlicher Kleidung, ein Diadem um das Haupt gewunden, in der linken Hand einen langen

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gegen Priamus ausstreckend, der sich vor ihm auf das rechte
Knie niedergelaffen hat und in bittender Stellung mit beyden
Händen seine Knie umfaßt. Priam ist ganz bekleidet, der
Helm auf dem bártigen Greisenhaupte. Mit zwey Zoll hohen
Buchstaben stehen unter beyden die Inschriften AXIAAETE

пРIАMO. Hinter Achill steht eine nackte männliche Figur, den Mantel leicht um die Schultern geworfen, nur der obere Theil des Körpers in gerader Haltung sichtbar, über dem Kopf die Inschrift ATTOMEAON *). Links von Priam steht Merkur, den Flügelhut auf dem Kopfe, den Caduceus in der Hand mit einem bläulichen Mantel bekleis det. Auch die Figuren dieses Gemähldes sind ungefähr 4 Schub hoch, die Umrisse und Körperverhältnisse ziemlich rich tig, obfchon kein vorzügliches Kunstwerk. Nur müssen sie in einiger Entfernung betrachtet werden, um einen günstigen Eindruck hervorzubringen.

Miscellen.

In Solothurn in einer Privatsammlung befindet sich ein
Pergamentblatt mit dem Berner- und Solothurner. Wappen und
folgenden Reimen :
Als man alt dreyczenhundert jar
Donach die zaí LXXXVIIII**) war
Saßen zu Nydow unterwegen
Zwee gar dheun Degen

Dy raubten an (ohne) Gefahr
Was Freundt undt Feindt zu nahe war
Die von Bern undt Solothurn
Mit Kriegsleut gen Nydow furn (fuhren)
Greiffen mit Fewer undt Schwert an
Die Reuber mußent Leben lan,

Im Gvenknuß man do fand
Pilgrim von allen Landt
Ein Bischoff von Portugalia
Ein Prior von Hispania

Die warn in Große leid
Bloß undt an Kleid.
Die Berner namen sie mit jnen
Mit Geld undt Kleit in (ihnen) dieren.
Die Pfaffen ziehn dann gen Lamparten
Wo ihr diener trewlich warten
Bon do schicken sy in ern
Das geliehen Geld nach Bern

Roch M Gulden drob (darüber) ging
Davon ich selb X empfieng.

wie Denis diese räthselhafte Formel erklärt) anno dui M CCCC X.
Scripsi Marquardus de Wienna sine manibus (ohne Fehler,
Verone urbis scriptor.

*) Armiges Automedon et equorum agitator Achilles (Virg. Aen. L. X. v. 477-)

**) Sebastian Münsters Cosmographie hat 1388.

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Vertheidigung und Verwaltung von jeher oblag, vorzugs. weise berücksichtigt, wovon die Ursache in der Geschichte des. ungarischen Reiches liegt.

.

Viele Blumen entfalten sich zur Zierde unsers Lebens, ge= Unter den edlen Frauen ist die Erste die Königinn; pflegt von der wohlthätigen Hand der Natur, manche, diese ist entweder regierende Königinn, oder des Königs welche in unsern eigenen Gärten blühn, müssen wir selbst Gemahlinn oder dessen Witwe. Die regierende Königinn mit sorgfamem Fleiße pflanzen und warten, und ihre zare genießt zu Folge der pragmatischen Sanction, den Titel ten Knopen schüßend behüthen, um dem Guten und Nüß und alle Rechte eines Königs, und die Herrschaft Maria lichen das Schöne zu verbinden. Dieses sanfte und edle Theresias beweist, daß des Volkes Treue fest daran hängt, Vermögen ward nur jenem Geschlechte zu Theil, welches und daß auch die weibliche Hand, die Zügel eines kriegerischen vom Schöpfer mit allem Schönen begabt, die Flamme der Reiches leicht lenken kann, kein Ungar beneidete England Liebe im reinen Busen nährt, deren wohlthuender Strahl um seine Elisabeth, noch Rußland um seine Katharina. Um das unsre irdische Laufbahn erhellt und ausschmückt. Von Allen ehrenvolle Amt die Königinn zu krönen, stritten der Gras geehrt und geliebt verbreitet die Frau, Wonne und Glück ner Erzbischof und der Veßprimer Bischof, ein spä in ihrer Umgebung, sie ist des Ganzen Seele, die terer königlicher Bescheid bestimmte, daß die heilige Krone Freude der Ihrigen, die Mutter des kommenden Ges vom Graner Erzbischof auf ihre rechte Schulter, und vom schlechts. Doch damit sie diese schöne Bestimmung erfülle, Veßprimer Bischof eine zierliche Hauskrone auf ihr Haupt verdient ihr Erdenleben Berücksichtigung. Viele lateinische, gesetzt werde. König Marimilians Gemahlinn Maria er ungarische und deutsche Schriftsteller, haben bey ihrer Dars hielt auf dem Landtag 1559, die Erste von der Nation ein stellung des ungarischen Rechts, das schöne Ger Ehrengeschenk, welches bey der Krönung nebst der Huldie schlecht ganz außer Acht gelaffen, als ob es kein Glied gung hernach immer dargebracht wurde, deffen Betrag aber unsrer Gesellschaft wäre, da doch das vaterländische Gesetz von der freywilligen Bestimmung der Reichsstände abhängt. buch die Frauen nicht vergaß, sondern mit manchen sch 3: Sie führt des Königs Wappen, und ihr kömmt die Majes nen Rechten ausstattete, welche zu kennen ihnen ges stät zu. Ehemahls gehörten ihr auch gewisse Güter, welche wiß von Nugen seyn wird. Die ungarische Nation, obgleich ihr bey der Krönung oder Vermählung, oder sonst durch morgenländischen Ursprungs, hielt das schöne Ges königliche Schenkung übergeben wurden. Jene durfte sie schlecht doch nie nach dortiger Weise in Knechtschaft, fons nicht veräußern, diese aber mit des Königs Bewilligung dern es erfreut sich, wenn auch eben nicht ganz der franzöz verschenken, wovon Pray mehrere Beyspiele aufzählt, sischen Galanterie und der spanischen Anbethung, doch aller wobey zugleich das Siegel der Königinn zu sehen ist. Die Rechte, die ihm als Mitglied der bürgerlichen Gesellschaft Königinnen hatten auch ihre eigenen Hofämter, als: gebühren; höchstens könnte man tadeln, daß nur der adeli Großkanzler, Schahmeister, Mundschenk, Stallmeister chen, nirgends aber der unadelichen Frau gedacht wird, u. s. w. welche alle geborne Ungarn und Reichsbarone was was nur durch die Bemerkung entfchuldigt werden kann, ren. Sie hatten auch einen eigenen Rechtsanwald, jest daß der in langwierige Kriege verwickelten Nation noch we aber führt bloß der Weßprimer Bischof den Titel eines nig Zeit blieb, alle Lücken ihrer Gesetzgebung auszufüllen, Kanzlers der Königinn, die übrigen Ämter sind mit der und daß dieselbe überhaupt den Adel, welchem des Vaterlands Zeit abgekommen. Was ihren Einfluß auf die Regierung,

felbft betrifft, ist von Seiten des Gesetzes keine Beschrän- Jahrhunderten, selbst vom k. Fiskus gefordert werden, auch kung, das Vaterland bittet um ihre Vermittlung und ihren sind sie nicht schuldig, die väterlichen Schulden daraus zu beSchuß, wohlbewußt, daß die in des Königs Herzen herrscht, zahlen. Dieses Gut wird der Jungfrau in Grund und Bos ihm den liebevollsten Rath, ertheilen wird. Es ist nicht ohne den bemessen, und sie besigt es bis zu ihrer Verehelichung Beyspiel, daß bey der Entbindung der Königinnen Zeugen als Pfandgut, sonst wird sie nach allgemeiner Schägung gegenwärtig waren, doch ist dieses nicht durch das Gesez des Grundes, mit baarem Gelde und mit Gestüttpferden bestimmt, und fand nur bey Andreas I., Alberts und befriedigt. Vermählt sich aber die Tochter mit des Vaters Wladislaus II. Gemahlinnen statt, später verschwand dieser oder Bruders, Einwilligung, mit einem Unadelichen, Gebrauch gänzlich. Wegen des Königs Witwe und Tochter so kann sie, das als 4. Theil erhaltene Gut für immer als enthalten die Gesetze keine Bestimmung, weil unsere Vore Eigenthum behalten; der einzige Fall, wó das ungarische ältern es für ungeziemend hielten, dem Könige als Stamm- Mädchen zur Ehe, der Einwilligung ihrer Verwandten bes oberhaupt hierin vorzuschreiben. darf. Vor Zeiten unterschied der jungfräuliche Kranz das

Die ungarische Edelfrau genießt als Junge Mädchen von der verheiratheten Frau, und daraus entstand frau, Gattinn und Witwe besonderer Rechte. Das das sogenannte jus capillare, daß nähmlich von den bloß Mädchen so lange sie unter dem Schuhe ihrer Altern lebt, auf Männer vererblichen Uhnengütern, dem Mädchen nebst kann weder über ihr bewegliches noch unbewegliches Ver- der Wohnung im väterlichen Hause, der standesmäßige Uns mögen verfügen, ja bis zum 12. Jahre nicht einmahl über terhalt, und eine anständige Ausstattung gebühre, was sie ihren eigenen Erwerb. Die väterliche Gewalt ist aber keine alles, im eintretenden Falle auch vom k. Fiscus ansprechen drückende Oberherrschaft, der Vater kann die Tochter nicht kann. Tritt sie aber in einen zum Güterbesiße fähigen geist. hindern zu heirathen, noch zum Kloster zwingen, noch von lichen Orden, so erhält sie nicht mehr als den 10. Theil den, beyden Geschlechtern gemeinschaftlichen Ahnengütern ihres Antheils am Ahnenvermögen; und selbst dieser darf ausschließen, sie kann aber bey des Vaters Lebzeiten keine nicht 5000 fl. übersteigen. Was sollte auch irdisches Gut Gütertheilung fordern, weil sie bey ihrer Verehelichung in derjenigen, die der Welt mit ihren Freuden auf immer enteine andere Familie übertritt, wo der Mann sie zu verpfle: sagt hat? In Ermanglung eines männlichen Erben bey solgen schuldig ist. Di Jungfrau ist mit 16 Jahren volljäh- chen Gütern kann der lehte Besizer vom Könige erwirken, rig, der Jüngling erst mit 24, wobey das Gefeß darauf daß seine Tochter mit den Rechten des männlichen Geschlechts gesehen zu haben scheint, daß das weibliche Gemüth sich eher begabt, und ihren Nachkommen männlichen oder beyderley entwickelt als das männliche, und die zarte Rose ihren Kelch Geschlechts, das Besißthum zugesprochen werde. früher entfaltend, eines schönern aber kürzeren Lebens sich ers Die verheirathete Edelfrau genießt in Hinfreut, als die kräftige Eiche. Nach dem Ableben ihrer Ältern sicht ihrer Person wie ihres Vermögens, mit dem Edelmanne kömmt das Mädchen unter fremden Schuß, welcher in Rück- gleiche Rechte, nur daß dieser, durch die Ehelichung, auch sicht ihrer Person bis zum 12. Jahre dauert, wo sie dann eine Unadeliche adelt, und ihre Kinder aller Adelsvorrechte selbst ihren Anwald bestellen kann, mit dem 14. Jahre ers theilhaftig werden, nicht aber umgekehrt, wo zwar die hält sie das Recht über alle beweglichen, und mit dem 16. Kinder einer adelichen Mutter, obgleich selbst unadelich, über alle unbeweglichen Güter nach freyem Willen zu vers die mütterlichen Güter besigen, und auf dem Wege der fügen. Unsere Geseze unterwerfen sie zwar bis zu ihrer Verjährung einklagen dürfen; aber wenn sie dieselben auf Verehelichung fremder Obhuth, damit sie, des älterlis ewig veräußert haben, können weder sie noch ihre, wenn chen Schußes beraubt, kein Opfer ihrer Unerfahrenheit und gleich in der Folge geadelten Nachkommen dieses Geschäft der in der großen Welt lauernden Gefahren werde; doch vernichten. Kein Ehegatte ist verbunden, für die Schulden hat die Gewohnheit auch diese Vormundschaft mit vollendes des Andern mit seinem eignen Vermögen zu haften. Das tem 24. Jahre aufgehoben. Die Landgüter wurden von uns gesetzlich dem Weibe vom Manne gebührende Heirathsgut, seren Ahnen durch das Schwert erworben und vertheidigt, das dieser nach Willkühr erhöhen kann, beläuft sich beym gehören daher meistens bloß dem männlichen Stamme, von Reichsbaron auf 400, beym Magnaten, und über 50 hausdiesem kömmt in neueren Zeiten den Mädchen, wenn sie fäßige Unterthanen besißenden Edelmann auf 200, bey dem nicht in das Kloster gehen, der 4. Theil zu. Die dem ersten übrigen Adel auf 100 Gulden; von ihrem zweyten Gemahl Erwerber Nähere, schließt die Entferntere aus; dieser 4. Theil darf aber die Frau nur die Hälfte, von dem dritten nur wird nur ein Mahl, nach des ersten Erwerbers Tode ver- ein Viertel dieser Mitgift ansprechen, weil das Gesetz die abfolgt, und kann von den Töchtern sogar nach mehreren erste Verbindung für die vorzüglichste hält. Dieses Heirath

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gut hat vor allen Schulden des Gatten den Vorzug, und muß, pflogen worden, auch von jenen Gütern, die dem Manne wenn er seine Güter während der Ehe verpfändete, von den nur als Erstgebornen der Familie zukamen, wenn der erste Pfandgläubigern und selbst dem k. Fiscus vor allem berich- Erwerber die Witwen nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. tigt werden. Es geht aber für das Weib verloren, wenn Wenn die Güter sehr bedeutend waren, durften die Erben sie einen Ehebruch begangen, wenn sie bey einer zweyten um richterliche Beschränkung des den standesmäßigen Uns Verehelichung die Güter ihres ersten Mannes den Erben terhalt weit übersteigenden Fruchtgenußes ansuchen, wovon nicht einantworten, und das Heirathsgut nicht erheben will, aber nur zwey merkwürdige Beyspiele in den Familien feine schriftlichen Urkunden vorenthalt, oder gar an solche S*** und B*** vorliegen, wo aber die Seitenverwandweggibt, denen sie nicht gehören, endlich auch wenn sie ten, welche dieses Recht geltend machen wollten, fachfällig das Gut ihres Mannes über den Werth ihrer Mitgift hin. wurden, weil der Richter die alte niedrige Schätzung der aus beschwert. Die Mitgift scheint auf den ersten Anblick Güter zur Richtschnur nahm, und das Witthum daher nicht sehr gering, aber man muß auf die Zeit ihrer Festseßung übermäßig fand. Ferner erbt die Witwe ihres Mannes erjurückgehen, wo eine Kirche mit einem Thurme 60, eine worbene Pfandgüter, und außer seinen Waffen und 50 adeliche Curialbestung 12, ein ganzer freyer Wald 40, Stück übersteigenden Gestüttpferden, sein übriges beweglis zwey junge Ochsen, 4 Schafe, 4 ungarische Gulden kosteten. ches Vermögen, und zwar wenn Kinder da sind, mit dies Auch wird der Verlust auf dieser Seite, durch den außer sen, wenn keine da sind, allein, mit Ausschließung der Älordentlich gestiegenen Werth, der als Witthum verblei- tern und Verwandten; dann ihres Herrn vorzüglichste Kleis benden Güter, reichlich ersegt. Was ter Bräutigam oder dungsstücke, seinen Trauring, Wagen sammt Wagenpfer auch die tern der Brautleute der Braut bey der Verlos den, und von den Gestütpferden unter 50 Stück, eines bung als Geschenk darbringen, das sogenannte parrapher- Kindes Antheil. Über den gemeinschaftlichen Erwerb kann num, Brautgeschenk, wird, sie mag Kinder bekommen oder die adeliche Frau bey ihres Gatten Lebzeit, dann nur eis nicht, vielleicht auch die Trauung gar nicht erleben, ihr genmächtig verfügen, wenn ihr dieser im Ehevertrage das Eigenthum. Damit die künftigen Rechte der Kinder geschütt Recht dazu eingeräumt, der Mann hingegen, den das Ge= feyen, verbiether das Gefeß dem Manne die Verpfändung set als den emsigen Mehrer des Erwerbes, und sein Weib der Ahnengüter und gestattet nur die Veräußerung seines als des Hauses Zier betrachtet, kann ganz darüber schalten. eigenen Erwerbes. Im Falle eines begangnen Ehebruchs Verfügte er nichts, so fällt die Hälfte seiner Witwe zu, kann der Mann gegen sein Weib eine peinliche Klage füb. wenn ihr Nahme in der Schenk oder Erwerbsurkunde mit ren, sie verliert ibre. Morgengabe, doch das Brautgeschenk ausgedrückt ist, worüber sie auch, jedoch nicht über das nicht, sollte aber der Mann diesen Fehltritt vergeben und Ganze, in Hinsicht ihrer Kinder Anordnungen treffen kann. das eheliche Leben fortgesezt haben, so behandelt sie das Die unadeliche Frau hat das Eigenthum der Hälfte des ge: Gefeß mit gleicher Nachsicht, die Morgengabe bleibt ihr, meinschaftlichen Erwerbes, welche der Mann ihr nicht neh und der Mann darf, selbst ben nochmahligem Betretungs, men kann, ihr Nahme mag der Erwerbungsurkunde eins falle die Klage nicht mehr anstrengen. Wenn eine im ver- geschaltet seyn oder nicht. Was die Gattinn zugebracht, bothnen Verwandtschafts - oder Schwägerschaftsgrade geschloß- gehört ihr eigenthümlich, auch bey des Gemahls Lebzeiten, ne Ehe, nach dem. Kirchenrechte ungültig erklärt wird, und sie kann es weder durch Ehebruch noch durch erbloses und das Hinderniß dem Paare unbekannt war, so be Absterben, oder Hochverrath des Mannes verlieren. Stirbt hält das Weib Morgengabe und Brautgeschenk, und die sie ohne lettwillige Anordnung, so fällt es auf ihre Kinder Kinder folgen in beyder Ältern Rechte nach, welche Begüns und wenn keine sa sind, die durch Gütertheilung erhaltenen ftigungen aber wegfallen, wenn den Brautleuten das Hin und Ahnengüter auf ihre Verwandten, die übrigen nebst derniß bekannt war, oder ihre Verwandten der Schließung dem beweglichen Vermögen auf ihren Mann. Bis die Witdieses Ehebandes entgegenarbeiteten. we in dieser Hinsicht nicht befriedigt ist, kann sie die Gü Der Witwe gehört so lange sie lebt und ihres Herrn ter des Mannes im Besit und Fruchtgenuß behalten, selbst Nahmen führt, der Fruchtgenuß von dessen Ahnengütern, feine Ahnengüter haften dafür, und sie hat den Vorzug vor auf welche ihr übrigens kein Eigenthumsrecht zusteht, als allen seinen Gläubigern. Nur ist sie gehalten zu beweisen, Witwengehalt auch dann, wenn sie während der Ehe darauf wie viel und daß sie es wirklich zugebracht habe, dasselbe in verzichtet hätte, außer diese Verzichtleistung wäre bey der des Mannes Hände gelangt, und zu seinem Nugen vers Bermählung geschehen, oder sie hätte ihren Gatten verlass wendet worden sey; von legterem Beweis sind die Bür fen, und darüber wäre eine gerichtliche Untersuchung ge- gersfrauen frey. Dazu reicht das bloße schriftliche Geständ✩

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