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wie auch die Klöfter als Asyl die alte Bußstrenge wiederum darstellten.

So steht also der Ablaß in Beziehung auf die Kirchenstrafen und verhält sich als deren Milderung, Commutation und Loskauf). Wie und weil aber die Strafen der Kirche zu der Jenseits sonst zu leistenden Genugthuung doch in einem gewissen Verhältnisse gedacht werden müssen, so und darum kann auch den kirchlichen Indulgenzen eine solche höher gehende Beziehung nicht abgesprochen werden. Anders hätte auch die Kirche die Macht, Indulgenzen zu ertheilen, sich nicht zu vindiciren brauchen; denn die Befugniß, die von ihr selbst auferlegten Strafen zu mildern, zu commutiren, wie konnte Jemand diese anfechten und sie dieselbe so feierlich ansprechen und so ernstlich schüßen wollen ? Anders hätte ferner die Kirche den Gebrauch der Indulgenzen nicht, was sie doch gethan 2), für nüglich erklären können; oder könnte das wohl als nüglich und heilsam angesehen werden, wenn die Kirche, anstatt dem Menschen in dieser zur Vorbereitung für den Himmel bestimmten Zeit, in dieser Zeit vorwaltender Gnade durch gelindere Mittel zur Reinigung zu verhelfen, ihn ermuntern würde, die Satisfaction für Jenseits und die Periode vorwaltender Gerechtigkeit zu versparen, und wäre wohl so etwas nicht ganz und gar im Widerspruch mit der Natur und Sendung der Kirche, und gegen die Absicht dieser Zeit und die Würde Gottes und des Menschen, nicht eine Barbarei der Fahrläßigkeit und Lieblosigkeit ohne Gleichen? Und Das ist das Hauptsächlichere, was sich für die Realis tät der Indulgenzen vorbringen läßt. Daß, um dieselbe zu beVII, 15. Thomassin. P. I. 1. II. cap. XVI. n. 1. Sala in Bona R. lit. T. I. p. 349.

1) C. Lat. IV. c. LXII. LXVI. C. Constant. censur. Wiclef. art. XLII. (Mansi XXVIII, 150.) Daher auch die Formel: So viel Tage, Jahre 2c. de injuncta tibi poenitentia, de injunctis poenitentiis relaxamus. So z. B. die dem heil. Ludwig ertheilten Indulgenzen in Duchesne S. R. Fr. T. V. p. 418 sq. Cfr. Conc. Const. sess. I. C. Basil. sess. XXI. Leo X. (in Conc. Lateran.) De omnipotentis dei misericordia ac de beatorum apostolorum Petri et Pauli auctoritate confisi 100 dies de injunctis eis poenitentiis relaxamus.

2) C. Trid. sess. XXV. c. XXI. de indulg.

gründen, eine Argumentation wie folgende: Die Kirche hat von Christus die Macht zum Größern, nämlich zum Erlaß der Sünden, eben darum also auch die Macht zum Kleinern, nämlich dem Erlaß der Strafe, nicht ausreicht, ist offenbar, da die Unterstellung, der zum Größern Gesandte und Ermächtigte sey auch zu jedem Kleinern gesandt und ermächtigt, nicht angenommen werden kann; wie schon Beispielsweise daraus erhellt, daß die Priester Sünden erlassen, ohne Ablässe zu ertheilen, und daraus, daß sie die Macht des Sacraments der Sacramente, der Eucharistie nämlich, und darum doch nicht die Macht aller Sacramente haben; wie andererseits sich nicht in Abrede stellen läßt, daß diejenigen, welche gegen die Ablässe und deren Gewalt in der Kirche ankämpfen, die größten Ablässe — von aller Schuld und aller Strafe nämlich die leichteste Weise, des bloßen Glaubens ohne alle Werke nämlich, zu gewinnen vermeinen.

auf

Die Ablaßlehre beruht auf dem Dogma, daß Christi Verdienst ein überfließendes gewesen und auf der Annahme, daß auch viele Heiligen mehr gethan, als ihnen als Pflicht auferlegt war, und mehr gelitten, als zur Genugthuung für ihre eigenen Sünden nothwendig war. Hieraus ergibt sich die Wirklichkeit eines Schazes der Verdienste (thesaurus meritorum), welcher der Kirche als solchen zu gute kömmt. Wie neu verhältnißmäßig die Bezeichnung und die wissenschaftliche Construction, die Idee, die Sache ist so alt, als die Kirche. Paulus spricht dies schon aus, daß das Wohl und Wehe der einzelnen Glieder des Einen mystischen Leibes Christi durch Consensualität Alle angeht, er sagt von sich selbst, daß sein Leiden der Kirche zu gute kömmt'). So kömmt das Martyrium auch Andern zu gut nach Origenes2), so kommen die guten Werke überhaupt den Andern zu gut nach Cyprian 3), Petrus von Alerandrien *), Chrysostomus +). Auch ergibt sich dieses schon aus

1) Col. I, 24.

2) In Num. Hom. XXII. exh. ad Martyr. n. 50.

3) Poenitenti, operanti, roganti potest (deus) clementer ignoscere, potest in acceptum referre, quidquid pro talibus et petierint martyres et fecerint sacerdotes. Laps. 386.

4) Ἰσμὲν γὰρ καὶ δι ̓ ἑτέρων πίστιν ἀπολαύσαντάς τινας τῆς τοῦ Θεοῦ

der Gemeinschaft der Heiligen, der Einheit und Totalität des Leibes Christi, und wir begegnen hier nur dem bekannten und anerkannten Princip der Substitution in der Genugthuung und der Reversibilität des Verdienstes, auf welchem die christliche Religion und Kirche als solche beruht. Die Mitte und das Fundament, das Alles tragende und durchdringende Princip dieses Lebensschages, wodurch alle Schäden des Bösen immerfort geheilt werden, sind die unendlichen, überflüßigen Verdienste des Sohnes Gottes in seiner Menschheit, dann Christi Verdienste in seinen Heiligen, deren Wirfen und Leiden in Christus. Auf den Einwand, daß die Menschs heit Christi für ihr Wirken und Leiden ihre entsprechende Belohnung erhalten, von seinem Verdienste also für uns nichts übrigen könne, ist zu sagen, daß 1), wenn dem so wäre, von einer Erlösung des Menschengeschlechts die Rede nicht mehr seyn könnte, wie offenbar ist, 2) daß es in dieser Annahme auch keine Sacramente geben könnte, da diese nichts anders sind als von Christo bestimmte Weisen der Verwendung seiner Verdienste zum Heile der Creatur. Ferner 3) ist zu entgegnen, daß es zur Glückseligkeit und Glorie Christi mitgehört, daß sein Verdienst der Kirche in einem solchen reichen Maaße mit zu gute fomme. So fällt auch der Einwand, daß die Verdienste der Heiligen von Gott schon gekrönt und vollkommen überflüßig belohnt worden sind, somit uns nicht zu gute gerechnet werden können, in der Betrachtung, daß eben dieses mit ihren Lohn ausmacht, daß sie zum Ausbau und zur Verherrlichung des Leibes Christi mitbeitragen; daß die Verdienste der Heiligen nicht abstract von -- sondern concret in Christo bestehen, ist schon gesagt worden. Und was die opera supererogativa der Heiligen betrifft, so steht ihre Möglichkeit und Wirklichkeit mit der Annaýme fest, daß dem Menschen nicht alles ihm mögliche Gute streng gebo. ten, daß er zu dem ihm als strenge Pflicht Auferlegten noch mit der Gnade und seiner Freiheit ein Weiteres und Vollkommneres er streben kann. Für diese Annahme ist aber das Wort Chrifti und

ἀγαθότητος ἐπὶ τε ἀφέσει ἁμαρτιῶν καὶ ὑγιείᾳ σώματος καὶ ἀναστάσει νέα xpwv. Can. XI.

1) In Laz. Hom. VI. n. 6. In Philipp. Hom. III. n. 4.

der Apostel, wo sie die Jungfräulichkeit und die Armuth rathen, aber nicht gebieten, die schrecklichen Folgen aus dem Gegentheile dieser Annahme, wonach alle Augenblicke unseres Lebens dem Gesege verfallen, wir in jedem Augenblicke alles darin mögliche Gute zu vollbringen streng verpflichtet sind, und wo wir nicht alles dieses Mögliche vollbringen, tödtlich fündigen.

Da die Verstorbenen bei aller Verbindung mit der irdischen Kirche dennoch ihrer Gerichtsbarkeit entnommen sind1), so erhellt, wie ihnen die Indulgenzen nicht in Weise richterlicher Entscheidung und Begnadigung ertheilt werden können.

§. 5. Die leste Delung.

Für diejenigen, welche der Schwelle des Todes und der Ewigkeit nahen, besteht ein besonderes Sacrament der Stärkung und vollen Sündenreinigung, der Ablösung von der Welt und Ausrüftung für das Himmelreich; dasselbe hat eine Analogie mit der Firmung und Beziehung zur Buße, und wie die Firmung zur Taufe, so verhält sich dieses Sacrament einigermaßen zur Buße, als deren Vollendung und Besiegelung.

I.

Wirklichkeit der leßten Delung.

1. Für die Wirklichkeit des Delungssacraments haben wir aus der Schrift keine Stelle anzurufen 2), als die bekannte im Briefe

1) Gelas. Quod (etiam mortuis veniam praestare) nobis possibile non esse manifestum est, quia cum dictum sit: quae ligaveritis super terram. Quos ergo non esse jam constat super terram, non humano, sed suo judicio reservavit, nec audet ecclesia sibi vindicare, quod ipsis beatis apostolis conspicit non fuisse concessum, quia alia sit causa superstitum, alia defunctorum. In Conc. Rom. II. cum LV. Epp. Leo Epl. LVIII. (Ball.) ad Theod. Foroj. c. III.

2) Marc. VI, 13. kann nur als Infinuation des Oelungsfacraments angenommen (Trid. Sess. XIV. ext. unct. c. I. Pallav. XII, 12. n. 11. 12.), dasselbe hieraus eben so wenig bewiesen als bestritten werden. Es ift darin nur von äußerlicher Wunderheilung (Cf. Matth. X, 8.), um dem Evangelium Eingang zu verschaffen (I Cor. XIV, 22.), die Rede.

des Jakobus (c. V.), wo er die Gläubigen ermahnt, im Falle daß Einer von ihnen erkrankt, die Priester der Kirche zu holen, welche dann über den Kranken beten und denselben im Namen des Herrn falben sollen; und das Gebet des Glaubens werde den Kranken erretten (σoɛi), und der Herr ihn aufrichten (èzegɛï), und die Sünden, die er begangen, werden ihm erlassen werden. Aus diefer Bestimmung der Krankensalbung leuchtet deren sacramentliche Dignität deutlich hervor. Gegen die Annahme einer bloß medis zinellen Salbung, womit Einige der Anerkennung des Sacraments hier zu entgehen hoffen, ist zu erinnern, 1) daß dieselbe von den Hausgenossen und Freunden '), von jedem Arzte, auf welchen auch die Schrift zur Hebung der Krankheiten verweist (Sir. XXXVIII, 1.), hätte vorgenommen werden können, es deshalb der Priester (denn diese können nach dem Sprachgebrauche nur gemeint seyn) nicht bedurft hätte. Und warum steht nicht, daß man die Diakonen rufen solle, da doch sie mit der Pflege der Armen und Kranken besonders beauftragt waren? 2) Wie heilsam und lindernd das Del an sich immer wirken möge (Sir. XXXVIII, 7.), so ist doch gewiß, daß selbes kein allgemeines, keine schwere Krankheiten überwältigendes Mittel ist. 3) Wird die Heilung hauptsächlich dem mit der Salbung verbundenen Glaubensgebete zugeschrieben. 4) Hat die Salbung einen Sündennachlaß zur Folge, welche von der Herstellung des Körpers zu verstehen ganz unstatthaft ist. Wollte man aber an eine Wunderheilung hier denken, um nur des leidigen Sacraments also los zu werden, so fragen wir: 1) Ob denn nicht auch die Gläubigen, ob denn nicht auch die Diakonen häufig (cl. Act. VIII, 6. 7.), ob die Kirchenältesten allein und allzeit die Wundergabe besessen, und wie es denn kömmt, daß die legte Delung

Diese Heilung nahmen die Apostel, noch ehe fie mit pricfterlichem Charakter investirt waren, und nicht bloß an Chriftgläubigen vor, sondern an Allen, und zwar, damit sie erst chriftgläubig würden. Diese Salbung bezweckte die Heilung des Körpers hauptsächlich und bewirkte sie immer, wohingegen das Sacrament der leßten Oelung die Heilung des Körpers nur secundär und nicht regelmäßig bewirkt.

1) Jes. I, 6. Jerem. VIII, 22. Cf. Ligtfoot ad Matth. VI, 17. Wetst. ad Luc. X, 34. Marc. VI, 13.

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