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und so sich die Rückkehr nach Nom erkauft; so stellen Andere seinen Fall vollkommen in Abrede 1), und behaupten, er habe die katholische Formel gegen Photinus unterzeichnet, und räumen nur ein, daß er darin gefehlt, daß er mit den Semiarianern sich aussöhnte und die Person des Athanasius aufopferte 2). Athanasius sagt nur, daß er endlich unterschrieben3), und als Grund seiner Entlassung nach Nom geben die Geschichtschreiber die dort seinetwegen ausgebrochenen Unruhen an*). So wird auch eingewandt, daß Vigilius in einem

Perfidie" für katholisch hielt nach der Expofition des Demophilus, welcher an ihrer Redaction Theil genommen hatte, sagt ausdrücklich Hilar, Op. hist. fragm. VI. n. 7.

1) Orsi H. E. T. VI. T. VI. Sept. p. 571.

Maistre du Pape p. 120.

Baron. ann. 357. §. 41 sq. Stilting. in Boll. Zaccaria Diss. de commentitio Liber. lapsu.

2) Ceillier Hist. des aut. ecclesiast. T. V. p. 465 sq. Nat. Alex. Diss. de laps. Liber. Daß Liberius die Sache des Glaubens von der des Athanasius unterschied, am nicänischen Symbol festhielt, erhellt aus feinem Briefe an Constantius ap. Hil. Opp. hist. fragm. VI. n. 6. Den Athanasius hatte er schon früher mit dem Banne bestraft, weil er sich auf feine Citation, nach Nom zu kommen, weigerte. Hilar. Opp. hist. fragm. IV. n. 1. 2. Liber. Epl. ad Ursac. Valent. Germin. (ap. Hilar. Opp. hist. fragm. VI. n. 8.) Uebrigens meinten schon damals Mehrere, Liberius ftimme auch in der Doctrin mit Constantius überein. Man sche Oros. (presbyt. Rom.) Pass. S. Euseb. (in Balluz. miscell. II, 141.)

3) Athan. Ὁ δὲ Λιβέριος ἐξορισθεὶς ὕστερον μετὰ διετῇ χρόνου (357) ὤκλασε, καὶ φοβηθεὶς τὸν θανατὸν ὑπέγραψε· ἀλλὰ καὶ τοῦτο δείκνυσιν ἐκείνων μὲν τὴν βίαν, Λιβερίου δὲ τὸ κατὰ τῆς αἱρέσεως μίσος, καὶ τὴν ὑπερ ̓Αθανασίου ψῆφον, ὅτε τὴν προαίρεσιν εἶχε ἐλευθέραν. Hist. Arian. ad Monach. n. 41.

4) Rufin. Nam Liberius urbis Romanae episcopus Constantio vivente regressus est. Sed hoc, utrum quod acquieverit voluntati suae ad subscribendum, an ad populi romani gratiam, a quo proficiscens fuerat exoratus, indulserit, pro certo compertum non habeo. H. E. X, 27. Soc. Λιβέριος μὲν οὖν μικρὸν ὕστερον τῆς ἐξορίας ἀνακληθεὶς τὸν οἰκεῖον θρόνον ἀπέλαβε τοῦ ἐν Ῥώμη λαοῦ στασιάζοντος καὶ τῆς ἐκκλησίας ἐκβάλλοντος Tòv Pinzu. H. E. II, 37. Sulpit. Sev. Liberius paulo post urbi redditur ob seditiones romanas. II, 30. Theodoret gibt als Grund seiner Rückkehr an, daß das Volk mit Felix nichts zu thun haben wollte. (H. E. II, 17.)

Briefe an die Kaiserin Theodora jenen Anathema gesprochen habe, welche in Christo zwei Naturen bekennen. Allein hierauf ist erwiedert worden, daß Vigilius diesen Brief verfaßte, als der von Belisar auf Befehl der Kaiserin entsegte und nach Patara verwiesene Silverius noch der rechtmäßige Papst, und Vigilius nur ein Gegenpapst war 1), wie er denn auch späterhin in dem Brief an Justinian sich als treuen Anhänger der vier allgemeinen Concilien von Nicäa, Constantinopel, Ephesus und Chalcedon, des Glaubens des h. Leo erklärt, und dem Eutyches und seinen Anhängern Anathema spricht, desgleichen dem Mennas von Constantinopel Glück wünscht, daß er sich an die vier Concilien und das Schreiben des heiligen Leo gehalten; und wiederum den Eutychianern Anathema spricht. So kann demselben auch in dem Dreikapitelftreit') nur Inconsequenz im Benehmen, nur schwankende Ansicht über Personen, aber keine dogmatische Irrung zur Last gelegt werden.

Man beruft sich weiter auf Honorius, welcher, in den Monothelismus verfallen3), als Häretiker auf der VI. allgemeinen Synode

1) S. Baron. ann. 547. n. 40.

2) Juftinians Dreikapiteledict, worin nämlich das Andenken und die Schriften des Theodor von Mopsueftia, des Zbas von Edessa und Theodoret von Cyrus verdammt waren, hatte Vigilius nach der Aufforderung des Kaisers durch sein Judicatum sanctionirt, nachher, als dieses große Sensation erregte, wiederum den Beschluß gefaßt, daß seine Wirkung suspendirt und die Sache vor ein allgemeines Concil gebracht werden sollte; darnach sehen wir ihn von dem in Conftantinopel (533) zusammenberufenen Concil, weil die Abendländer keinen Antheil daran nehmen wollten, fich zurückziehen und in seinem constitutum die Schriften des Theodorus von Mopfueftia, mit Schonung seiner Person, verdammen, und ein Jahr später erlangt der Kaiser von ihm die Zurücknahme des Conftituts und Bestätigung des Concils.

3) In den zwei Briefen an Sergius, die C. CP. III. Gen. VI. Act. XII. XIII. mitgetheilt find, worin er das Wort von einem doppelten Willen, einer doppelten Operation als neues und nicht zu duldendes erHlärt. Daß übrigens die Ausdrücke in den zwei Schreiben: Referentes ergo sicut diximus scandalum novellae adinventionis, nos non oportet unam vel duas operationes praedicare, sed pro una, quam quidam dicunt operatione, nos autem operatorem Christum dominum in utrisque natu

zu Constantinopel (680) verurtheilt worden sey. Hierauf entgegnen Einige mit der Conjectur, die Stellen, wo Honorius Anathema gesprochen wird, seyen alle verfälscht'), indeß Andere annehmen, das Concil habe an einem error facti gelitten 2), Andere zugeben, er sey wirklich in Häresie verfallen, aber nur als Privatmann 3) und Andere, nur seine Nachläßigkeit gegen die Monotheleten sey verdammt worden*). Und wenn eine römische Synode unter Agatho die VI. Kirchenversammlung guthieß'), und Leo II. gleichfalls die Acten der VI. Synode bestätigte®), und wenn Hadrian II. sagt, daß mit Einstimmung des apostolischen Stuhls dem Honorius Anathema gesprochen worden sey, und die VIII. Synode (zu Constantinopel IV. 869) in ihrem Glaubensbekenntnisse dem Honorius Anathema spricht, so sey, entgegnete man, wiederum ein error facti im Spiel.

Daß Zosimus den Cölestius nur wegen seiner geheuchelten Bereitwilligkeit, seine Irrthümer zu retractiren, mit Humanität aufnahm, keineswegs aber seine Irrthümer guthieß, ist eine bekannte Sache'); eben so, daß Johannes XXII., in Beziehung auf den

ris veridice confiteri. Und: Unde et unam voluntatem fatemur domini nostri Jesu Christi, quia profecto a divinitate assumpta est nostri natura non culpa . . . . Nam lex alia in membris aut voluntas diversa non fuit vel contraria, aut super legem natus est humanae conditionis, eine katholische Interpretation zulassen und gar fordern, scheint mir offenbar.

....

1) Bellarm. Rom. Pontif. IV, 11. Baron. ann. 681. n. 32. 2) S. Turrecremata de ecclesia II, 39. und viele Andere.

3) Melchior Canus loci theol. I. VI. cap. ult. Eben so Tournely und Thomassin.

4) Marca. S. Baluz. in dessen Leben vor der Conc. Sacerd. et Imp. Pagi ann. 633. n. 13 sq. · Garnier Diss. de causa Honorii. Baller, de Primat. Rom. Pontific. Nat. Alex. Saec. VII. diss. II. Prop. III.

3) S. Anast. vita Agath. Eddius vita S. Wilfrid. (in Mabill. A. SS. O. S. B. Saec. IV. P. I. p. 671. und Boll. Aug. III, 292.) Pagi ann. 679. n. 13. sq. 681. n. 8.

6) Anastas. vita Leon. Cf. Leo Epl. ad Constantinum Imp. und Epl. ad Epp. Hispan.

7) S. Garnier def. Zosim. in Mar. Merc. T. I. p. 13. Nat. Alex. Diss. de Zosim. judic. in causs. Coelest. Petitdidier Tract. de auct. et

Beginn der seligen Anschauung Gottes nur meinungsweise, nicht dogmatisch sich geäußert hat1). Und wenn die römischen Bischöfe in ihren Bestimmungen sich öfter mit einander im Felde des Widerspruchs befinden, so ergibt sich bei näherer Betrachtung, daß hier keine dogmatische Entscheidungen, sondern mehr auf die Praxis, denn auf die Glaubenslehre sich beziehende Aeußerungen vorliegen, und wo sie die Lehre berühren, ihre Aussprüche mehr als Meinung, denn als feste, feierlich promulgirte Kirchenlehre geltend machen wollen. Anlangend die viel berufene Censur des Galiläi, so ist zu bemerken, daß dieselbe von der römischen Inquisition über ihn verhängt wurde, weil er auf unpassende Weise die Schrift in den Vortrag seiner Hypothese hineinzog, und daß keine dogmatische Entscheidung des h. Stuhles die heliocentrische Lehre als solche anathematifirt hat; wie denn diese schon vor Galiläi von Nicolaus Cusanus, Leonardo da Vinci, Celio Calcagnini und von Copernicus selbst in Rom 1500 vorgetragen worden war2). Zum Schluß bringe ich das von Anfang Bemerkte wiederum in Erinnerung, daß wir hier eben nur eine Meinung in der Kirche, kein Dogma der Kirche erponirt haben. Für die Praris ergibt sich aber auch für Die, welche an dieser Meinung nicht halten, keine Bedenklichkeit; denn die doctrinale Entscheidung des Kirchenoberhauptes gestaltet sich durch die folgende Beistimmung der Bischöfe zum formellen Urtheil der ganzen Kirche als solcher, wonach also 3. B. Jansenisten und Hermesianern kein Vorwand bleibt. Wie dann aber, wenn die Bischöfe mit der doctrinalen Aussprache nicht einverstanden wären? Hierauf ist zu sagen, daß dieses nie der Fall seyn wird. Nie wird die relative Allgemeinheit der Bischöfe der Entscheidung des heiligen Stuhles opponiren. Denjenigen aber, welche spottweise von einer Inspiration des Papstes reden, ist zu

infall. summ. PP. c. IV. Anders denkt freilich Dupin A. E. disc. diss. V. c. I. §. 3.

1) S. Joan. XXII. Epl. I. Cfr. Vita (V.) Joan. XXII. in Baluz. vitae PP. Avenion. T. I. p. 176. Vita VI. (ibid. 184.) Cfr. Ballerin. de vi ac ratione primatus. p. 314 sq.

2) S. die interessante Abhandlung hierüber im Dublin Review Juli

1838.

bemerken, daß es sich hier nicht von eigentlicher Inspiration und Revelation neuer Doctrinen handelt, sondern von bloßer Assi= stenz des Geistes Gottes zur Erhaltung und Bezeugung der von Anfang geoffenbarten Lehre, wie auch eine solche Assistenz, nicht Inspiration, der Kirche und dem allgemeinen Concil vindizirt wird.

Cap. III.

Ueberlieferung.

Was Christus verkündet und gethan, das zu überliefern wurden die Apostel erforen, mit dem Geiste gesalbt und in alle Welt ausgesandt. Die von Christo ihnen übergebene Lehre und Macht der authentischen Verkündung übergaben diese dann weiter ihren Stellvertretern und Nachfolgern, und diese wiederum den ihrigen, und so ist die Sendung und ihr Object bis auf diesen Tag in ununterbrochener Reihenfolge von Geschlecht zu Geschlecht überliefert worden, nach dem Befehle und Veistande Christi und des h. Geistes. Die apostolische Ueberlieferung der Lehre geschah entweder mündlich oder auch schriftlich, ein rein äußerlicher, formeller, das innere Wesen des Ueberlieferten und seine Gewißheit nicht be: rührender Unterschied.

Erster Abschnitt.

Von der heiligen Schrift.

Bisher haben wir uns der h. Schrift als einer historischen Auctorität bedient. Nun wir die Kirche als ein Factum Christi nach ihrer Wirklichkeit und ihren Eigenschaften, darunter ihre Indefectibilität und Infallibilität, erkannt haben, so ist nun möglich und nothwendig die göttliche Dignität der Schrift zu erkennen. §. 1. Auctorität der Schrift.

I.

Wirklichkeit der Inspiration.

Die Schrift') hat, als von Gott eingegeben, göttliche Auctorität.

1) ǹypapǹ Joan. III, 22. VII, 38. XIX, 28 etc. ai ypapai Matth.

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