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Priesterthums eine ganz andere ist; daher das Wehegeschrei der Christen, wenn die Verfolgung sie ihrer Priester beraubte 1).

Anmerkung I. So hoch stellten ihr Priesterthum auch die Heiden 2).

Anmerkung II. Wegen der Würde des Priesterthums wählte man auch in den ältesten Zeiten die Tüchtigsten, die durch Wort und That Gewaltigen 3), die durch Wissenschaft und Frömmigkeit Ausgezeichneten *), abgesehen von ihren irdischen Vorzügen 3).

§. 7. Die E h e.

Das Leben für die Zeit und Ewigkeit zu erhalten, die Natur in ihrer Wurzel zu heiligen, ist die Che eingesezt und mit sacramentlicher Qualität umgeben worden.

I.

Begriff der Ehe.

Die Ehe ist die vollkommene, d. i. 1) vollständige, d. i. rücks haltlose, 2) und vollkommene, nämlich aus dem Geiste hervorgehende, auf ihn hingehende 6) Wechselhingabe der männlichen und

1) Wem überlafset ihr uns Unglückliche, da ihr zu den Kronen eilet ? und wer wird diese Kleinen mit den Fluthen des ewigen Waffers tausen? wer wird uns das Geschenk der Buße verleihen, und durch die Gnade der Wiederversöhnung die in den Banden der Sünden Gefangenen lösen? da ja euch gesagt ist: Was ihr bindet auf Erden, wird gebunden seyn im Himmel. Victor. Vitens. Persecut. Vandal. II, 11.

2) S. Plato legg. XII. p. 947. 951. Artemid. oneirocrit. II, 74. 3) Orig. adv. Cels. VIII, 20.

4) Hilar. Non statim boni atque utilis sacerdotis est, aut tantummodo innocenter agere, aut tantummodo scienter praedicare, cum et innocens tantum sibi proficiat, nisi doctus sit, et doctus sine doctrinae sit auctoritate, nisi innocens sit. De Trin. VIII, 1.

5) Aug. Qui enim ferat eligi divitem ad sedem honoris ecclesiae, contemto paupere instructiore et sanctiore? Epl. CLXVII. ad Hier. n. 18. 6) Paulin. Sancta sacerdotis venerando pignora pacto

Junguntur, coëant pax, pudor et pietas.

Nam pietatis amor simul est, et amoris honestas

Paxque deo concors copula conjugii. Epithalamium

Juliani et Jac. v. 11 sq.

weiblichen Individualität 1). Durch die Ehe haben beide Individualitäten jede sich selbst als andere, die andere als sich selbst. Beide begeben sich ihrer Selbstheit, um sie darnach als von ihrer Abstractheit erlöste, von und hinwiederum zu sich selbst befreite zu haben. Indem jede für die andere wird, wird sie wahrhaft für fich selbst, jede hat in der andern ihre Erfüllung, Bewährung und Bewahrung. Da die beiden Eigenwillen über sich selbst hinausgehen, ihre Schranken durchbrechen, werden sie wahrhaft freie, rein und ganz menschliche Willen. Da jede Individualität sich selbst objectiv und die andere ihr subjectiv geworden ist, hat sie ihrer und der andern volle Erkenntniß und Herrschaft, so ihre Vollkommenheit erlangt; beide haben sich zu einer höhern, inhaltigern, sie beide mit ihrem ganzen und entwickelten Reichthum enthaltenden Persönlichkeit auf- und zusammengeschlossen. Die Ehe, als solche in aller Beife vollfommene Befferbingabe, it ber bötite Act bed Menschen in seiner irdischen Sphäre; denn sie ist volle Aufopferung seines ganzen Selbst, ein Gleichniß dessen, was Christus für seine Kirche gethan hat, ein Abbild der Religion, eine Religion der Natur, eine Kirche im Fleische, zwei in dieser Niederfeit in Gottes Namen und Ordnung Versammelte.

Die Ehe ist kein Vertrag. Man verträgt über eine einzelne, äußerliche Sache. Wo ist aber hier die Sache, die einzelne, äuBerliche, wo sichs um die ganze lautere Persönlichkeit handelt? Im Vertrage liegt die einzelne Sache in Mitte beider Personen, die beiden stehen gegen einander in so nur mehr gefestigter Abstraction ihrer Selbstheit. Die Ehe aber ist die wechselseitige Selbsthingabe, worin die Zwei in einer höhern Einheit aufgehoben sich wie deren Formen, Momente verhalten. Als Vertrag wäre die Ehe unter die Willkür der Vertragenden gestellt, so daß ihre Weise und Dauer deren besondern Beliebigkeit ganz heimfiele. Wie absurd

1) Pet. Lomb. Sunt ergo nuptiae vel matrimonium viri mulierisque conjunctio maritalis inter legitimas personas individuam consuetudinem retinens. Sent. IV. dist. XXVII. Guilielm. (Alvern.) Est sancta sanctificativa et perfecta societas maris et foeminae in genere humano, sive vinculum sive necessitudo, quae eos h. m. societatis facit invicem sui in alterutrum debitores. De sacramento matrimonii c. I.

dies? Die Ehe beruht nicht wie ein Vertrag auf dem Geseß, als seinem Grunde und Princip, sondern ist als Liebe, Pietät, über der Sphäre des Gesches und des Vertrags. Die irdischen Zufälligkeiten der Ehe (Güterverhältnisse) fallen unter den Vertrag, sie selbst nicht. Bei ihrer Schließung kein Wort, was einen Vertrag reflectirte. Und noch einmal: vollkommene rückhaltlose Selbsthingabe ist das grade Gegentheil des Vertrags, als worin man die Sache veräußert, sich selbst zurückhält, sich in seinem abstracten Eigenwillen festigt, zur Hut und Wehr segt.

In dem Christenthum, als der Religion des Geistes, ist der Geist der Ehe zuerst in dem Verständniß und der Wirklichkeit aufgegangen, das primitive Geseg zu seiner Erfüllung gekommen. Aus dem im Gedanken erfaßten Christenthum und der im Christenthum aufgegangenen Vernunft geht obige Bestimmung der Ehe mit Nothwendigkeit hervor '), so daß eine besondere Begründung überflüßig erscheint. Jede andere Bestimmung der Ehe ist im Mißverhältniß zur Würde des Menschen, wie dieselbe im Christenthum in die Wirklichkeit und das Bewußtseyn gesezt worden ist.

Scholion. Die Consummation macht nicht das Wesen der Ehe aus, dieses erhellt

1) aus dem Beispiel der h. Jungfrau und des h. Joseph, zwischen welchen bei der vollkommensten Jungfräulichkeit eine wahre Ehe bestand; eben so aus dem Beispiel von Adam und Eva, zwis schen welchen die Ehe schon vor der Vertreibung aus dem Paradies bestand, und doch waren sie bis dahin vollkommen jungfräulich geblieben (Gen. IV, 1.). Wenn es heißt, der Mann wird Vater und Mutter verlassen und seinem Weibe anhangen, so ist darin das Aufgeben einer Societät, Lebensgemeinschaft, gegen andere, und diese andere als höchst mächtige und unauflösliche bezeichnet, es besteht also das Wesen der Ehe hauptsächlich in der Societat; et erunt duo in carne una ist nur die materielle Aussprache dieser Societät.

eine

1) Sehr tief eingehende Bemerkungen über den Begriff der Ehe finden fich in Windischmanns Beilagen zu Maitre's Abendstunden überseßt von M. Lieber.

2) Das erkennen auch die Väter 1), daß das Wesen der Ehe durchaus nicht in die Consummation zu sehen ist.

3) Die Ehe besteht als wirkliche schon vor der Consummation, welche der an sich bestehenden Folge und äußerliche Erscheinung und materielle Aussprache ist. Die Ehe besteht eben so auch nach der Consummation, besteht also nicht in ihr. Der Charakter der Ehe ist Einheit und Permanenz, was von der Consummation nicht gesagt werden kann. Die zeitweilige Continenz in der Ehe ist keine zeitweilige Auflösung der Ehe, die gänzliche Enthaltung keine Negation des Ehebandes. Das Eigenthum kann ohne dessen Gebrauch wohl bestehen.

Anmerkung. Die Consummation gehört nur zur accessorischen, secundären Vollkommenheit der Ehe, nicht zur effentialen und primären. Oder wie die Scholastiker sich ausdrücken, sie ist nicht de integritate quantum ad esse necessitatis, sed quantum ad esse completionis.

II.

3 weck der Ehe.

Zweck der Ehe ist die Gesellschaft 2) zur Hülfe und Propaga= tion (Gen. 1, 28.), zur geistigen und leiblichen Eristenz und Entwickelung; zur Milderung 3) und allmähligen Auslöschung und

1) Ambr. Connubium non facit defloratio virginitatis, sed fides et pactio conjugalis. De instit. virg. Aug. cont. Julian. V, 16. n. 62. De consens. Evangg. II, 1. De bono conjugali. öfter. Cf. Isid. orig. IX, 7. Pet. Lomb. sent. IV. dist. XXVII.

2) Gen. II, 23. Non est bonum hominem esse solum, faciamus ei adjutorium (yy). Cf. Ecel. IV, 9. 10. Tob. VIII, 4. I Cor. VII, 5. I Pet. III, 8. Chrys. in Gen. Hom. XXI. n. 4. LIX. n. 3. Chrysofomus läft fo ben Bräutigam jur Braut reben: Ἡμεῖς ὦ παίδιον τοῦ βίου σε κοινωνον ἐλάβομεν καὶ εἰσηγάγομεν ἐν τοῖς τιμιωτέροις καὶ ἀναγ καιοτέροις ἡμῖν κοινωνήσουσαν ἐν παιδοποιίᾳ καὶ οἰκίας προστασία. In Eph. Hom. XX. n. 8. Auguftin bemerkt, die Ehe sey gut non propter solam filiorum procreationem, sed et propter ipsam etiam in diverso sexu societatem. Alioquin jam non diceretur conjugium in senibus, praesertim si vel amisissent filios, vel minime genuissent. De bono conjugii. c. III. 3) Aug. Nuptiarum enim bonum non extinguit, sed modificat inobe

Ueberwindung der Begierde der gefallenen Natur 1). Der Endzweck der Ehe ist der Individuen und des Geschlechtes Erhaltung und Vollendung nach ihrem wahrhaftigen Seyn. Diese Erhaltung haben die Individuen, inwiefern durch Bestimmung und Beschrän kung der Vegierlichkeit dieselbe allmählig um ihr Uebergewicht gebracht, der Geist von dem Verschweifen und Versinken in die Mas terie bewahrt wird. Diese Vollendung haben die Individuen in der wechselseitigen Aufhebung der gegenseitigen Beschränktheit, Mangelhaftigkeit, und in der wechselseitigen Erhebung der Männlichkeit und Weiblichkeit durch die wechselseitige Ergänzung und Entwickelung der in ihnen liegenden besonderen Vorzüge, da der männliche Geist dem weiblichen Gemüthe seine Klarheit, Festigkeit, Energie und Allgemeinheit, das weibliche Gemüth dem männlichen Geist seine Milde und Innigkeit, Besonderheit leiht; die Tapferfeit und Gerechtigkeit mit Sanftmuth, Barmherzigkeit, kurz alle männlichen und weiblichen, so alle menschlichen Tugenden vereinigt und durch einander completirt und temperirt werden, den rechten Halt und die rechte Gestalt erhalten, so eine reine und volle, starke und schöne Menschheit darzustellen. Seine Erhaltung und Vollendung hat das Menschengeschlecht in der Ehe, in welcher es bei dem Dahinschwinden der Individuen sich also stets erneuert und sich selbst mit seiner Aufgabe - der vollen Entwickelung seiner als Geistes, bewußten freien Seyns nämlich — fort und zu Ende führt, in welcher es seine immer weiter auseinander gehenden Kreise wiederum zur Einheit, die außer sich gehende Eine Natur immer wies der in ihren Grund und Ursprung und in das Bewußtseyn ihrer Identität und Totalität, die Individuen zur Gattung zurückführt.

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Anmerkung. Ohne den Fall wäre die Ehe nur ein officium naturale gewesen. Nach dem Falle ist sie dazu noch ein Schuß- und

dientium membrorum malum, ut limitata quodammodo concupiscentia carnalis fiat saltem pudicitia conjugalis. Epl. ad Dardan. CLXXXVIL c. X. n. 31.

1) I Cor. VII, 2. I Tim. V, 14. Aug. Gen. lit. IX, 7. n. 12, Nupt. et concup. I, 14. Chrys. qual. duc. ux. n. 5. In Ps. XLIII. n. 9. De virginit. c. XIX. XXV.

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