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Heilmittel in Beziehung auf die Concupiscenz. Um legteres noch mehr zu seyn, ist sie im N. T. zum Sacrament erhoben worden.

III.

Güte der Ehe.

1. Die Schrift berichtet, wie die Ehe als göttliche Lebensordnung von Anfang gegründet ) und bei der Erneuung des Mens schengeschlechts hergestellt 2) wurde, wie Gott die Ehe allzeit geschüßt und vermittelt hat 3). Im Geseze Mosis ist durch viele und strenge Vorschriften deren Heiligkeit und Gott als deren Rächer erklärt, den Neuvermählten eine besondere Indulgenz, Freiheit vom Heerbanne, gewährt (Deut. XXIV, 5.). In dem Propheten (Mal. II, 17.) ist Gott als Zeuge und Segner der Ehe, und allenthalben ist die Ehe als Nachkommenschaft als Segen von ihm*) dargestellt, die Erstgeburt als ihm in besonderer Weise heilig erklärt, überall der Ehe und des tugendhaften Weibes Lob verkündet ), sein Verhältniß zum jüdischen Volke mit der Ehe verbildlicht. Doch nichts ist überflüßiger, als die Anerkennung der Che im A. T. weitläufiger nachzuweisen, haben doch auch eben deshalb die Feinde der Ehe das alte Testament verachtet und verworfen! Allein auch das N. T. ist der Ehe nichts weniger denn ungünstig. Christus hat durch seine Gegenwart und Offenbarung seiner Glorie das Hochzeitmahl zu Cana (Joan. II, 1 sq.) verherrlicht, so jede die Ehe verwerfende Meinung factisch auf das eclatanteste verurtheilt, die Ehe als durchweg legitim und Gott wohlgefällig erflärt), weiter mit Beziehung auf die Geschichte des Anfangs der

1) Gen. I, 28 sq. II, 18. 24. V, 1. Cf. Matth. XIX, 4-6. 2) Gen. VI, 18. VII, 7. VIII, 16. 18. IX, 1. 7-9.

3) Gen. XVII, 15-19. 21. XVIII, 19. XX, 3 sq. XXI, 1 sq. XXIV, 3 sq. XXXII, 1 sq. Tob. VIII.

4) Exod. XXIII, 26. Deut. VII, 14. XXVIII, 11. Cf. Gen. IV, 1. 25. XII, 2. XVII, 2. 19. XXI, 1 etc. Ps. XXVIII. 2. Jes. VIII. 18.

5) Prov. XI, 16. XII. 4. XXIV, 1. XVIII, 22. XXXI, 10. 11. Sir. VII, 21. 28. 63. XXV, 1. 2. XXVI, 1-3. 16-24. XXXVI, 26. 27. Ps. CXXVIII, 2.

6) Einige gehen weiter und sagen, seine Gegenwart habe zur Abficht

Welt und des Menschengeschlechts die Ehe für eine göttliche, von den Menschen nicht aufzulösende Institution erklärt1). Gleichermaaßen hat der Apostel die Heiligkeit der Ehe verkündet3), den falschen Spiritualismus gerichtet (I Tim. IV, 3.), und die Kirche wie den Werth der freien und wahren Jungfräulichkeit, so auch den der Ehe immer erkannt und gegen die falschen Richtungen der Zeit in Schuß genommen.

II. Die Ehe ist als göttliche Ordnung zu erkennen aus der Organisation des Menschen, aus dem oben entwickelten Begriffe und Endzwecke der Ehe. Jungfräulichkeit wäre nicht Virtuosität, wenn die Ehe nicht gut wäre. Durch die Ehe die Apostel, Martyrer, Jungfrauen, die h. Jungfrau und Gottesmutter, die Kirche, Gottes Reich auf Erden mit all seiner Zier und Wehr, durch sie die Erfüllung der von Gott vorbestimmten Zeiten und seiner Rathschlüsse. Bestimmung und Zweck der Ehe machen jede Polemik gegen dieselbe unmöglich.

IV.

Einheit der Ehe.

I. Monogamie ist die göttliche Ordnung von Anfang. Wie in Adam, so erscheint sie auch in dem andern Vater des Menschengeschlechtes, Noah. Das Christenthum hat diese so göttlich dargestellte und gerathene Einheit zum ausnahmslosen Geseß erhoben, Polygamie absolut untersagt. Auch schon im A. T. in den spätern Zeiten galt monogamische Ehe als preiswürdig, wie aus dem Beispiel der Judith 3), Anna der Prophetin *) zu ersehen.

II. Eine volle rückhaltlose Wechselhingabe ist nur zwischen Zweien möglich.

gehabt, die Ehe zu segnen Epiph. Haer. LXVII. n. 6. Cyr. in Joan. I. II. c. XXII. Maxim. (Taurin.) hom. XXIII. de Epiph. domini. 1) Matth. XIX. 4—6. besonders bas: deus conjunxit.

2) I Tim. III, 14. Mulier seducta in praevaricatione fuit. 15. Salvatur autem per filiorum generationem, si permanserit in fide et dilectione et sanctificatione cum sobrietate. V, 14. I Cor. VII, 2. 14. 27. 28. 36. 38. Cf. Heb. XIII, 4.

3) Jud. VIII, 4. XVI, 26.

4) Luc. II, 37. Cfr. Aug. de bon. viduit. c. VII. n. 10. XIII. n. 16.

Daß hier nur gegen die sogenannte gleichzeitige Polygamie gesprochen wird, ist klar. Die successive galt in der Kirche allzeit als erlaubt'), wenn gleich als Unvollkommenheit); so daß ihnen. alle Ehre und Zierde der Vermählung, Schleier, Krone 3), auch die Einsegnung *) entzogen, der Weg zu klerikalischen Dignitäten ihnen verschlossen $), auch besondere Bußen auferlegt†) und kirchliche Almosen ihnen nicht gegeben ++) wurden.

1) I Cor. VII. 39. 40. Rom. VII, 2. I Tim. V, 14. (Vgl. auch Deut. XXV, 5. Ez. XLIV, 22.) Herm. Past. 1. II. Mand. IV. n. 4. Cyr. Cat. IV, 26. Bas. Epl. CLXI. n. 4. Chrys. in Tit. Hom. II. n. 1. de non iter. conjug. n. 2. Epiph. Haer. LIX. n. 4. 6. XLVIII. n. 9.

2) Athen. leg. XXXIII. Min. Fel. Oct. XXXI. Clem. Str. III, 2. Orig. in Jer. Hom. XIX. n. 4. Joan. T. XX. n. 10. Luc. Hom. XVII. fin. Greg. Nyss. vit. S. Macrin. T. II. ed. Mor. p. 180. Ambr. vid. c. IX. 3) Chrys. de non iter. conjug. n. 2. Nicol. ad consult. Bulgar. Resp. n. III. Nicephor. confess, can. X. Leo Allat. Eccl. Oc. et Or. cons. III, 13. n. 3.

4) (Pseudo) Amb. Primae nuptiae sub benedictione dei celebrantur sublimiter, secundae autem etiam in praesenti carent gloria. In I Cor. VII, 40. Nemo cum secunda benedicitur. In I Tim. III. Theod. (Stud.) 1. I. Epl. L. Aelfric. const. in Mansi Suppl. II, 1167. Alex. III. Vir autem vel mulier ad bigamiam transiens non debet a presbytero benedici, quia cum alia vice benedicti sint, eorum benedictio iterari non debet. Epl. ad Vigilien. Epp. In Decret. Alex. T. XXIV. c. I. Greg. Decret. 1. IV. T. XXI. c. III. Innoc. IV. Secundo tamen nubentes presbyteri (Graecorum) nullatenus benedicant. Bull. ad Epp. Tusculan. (1254) Durant. Ration. div. Off. I, 9. n. 15. C. Neocaes. c. VII. C. Florent. (1346) I. IV. c. III. C. Salam. (1335) c. XI. n. 33. C. Avenion. (1594) art, XVIII. C. Narbonn. (1609) Bened. XIV. const. LVII. (1742) de dogm. et rit. ab Italo-graec. tenend. §. VIII. n. IV. Daß nur feierliche Einsegnung, wie fie in der missa pro spons. enthalten, verboten, sagt Benedict Syn. dioec. VIII, 13. n. 7.

5) I Tim. III, 3. 12. Tit. I, 6. Siric. ad Himer. Tarrac. c. VIIIXII. Coelest. Epl. II. ad Epp. Vienn. Narbonn. n. VI. Zosim. ad Hesych. Epl. I. n. 3. Gelas. Epl. IX. ad Epp. Luc. Sic. Brut. Leo Epl. IV. (Ball.) c. II. Epl. V. c. III. Epl. VI. c. III. Epl. XII. c. III. V. Epl. XIV. c. III. Greg. 1. II. Epl. XXV. I. XIII. Epl. VI. Coelest. III. in Greg. Decret. I. I. T. XXI. c. III. Orig. in Luc. Hom. XVII. Tert. exh. cast. VII. Chrys. in Tit. Hom. II. Epiph. exp. fid. cath. n. XXI. Haer. LIX.

Auch leuchtet ein, wie die zweite Ehe nicht so gut wie die erste die Einheit Christi und der Kirche symbolisirt 1).

V.

Unauflösbarkeit der Ehc.

I. Christus verkündet in der Bergpredigt dem alten geseglichen und dem neuern ungeseglichen Geifte (Matth. V, 32.): „Wer irgend (ös tav) sein Weib entläßt, außer dem Grunde des Ehebruchs), macht sie ehebrechen 3); und wer irgend eine Entlassene heirathet, bricht Ehe." Ein andersmal fragen ihn die Pharisäer (Matth. XIX.): Ist es dem Manne erlaubt, sein Weib zu ent lassen aus jeder Ursache ?*)“ und Jesus antwortet ihnen: „Habt

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n. 4. XLVIII. n. 9. Hier. Epl. LXXXII. ad Ocean. Gennad. dogm. Eccl. LXX. C. Epaon. c. II. Arel. IV. c. III. Tol. IV. c. XIX. Hispal. II. (619) c. IV. Aur. III. (538) c. VI. Aur. IV. (541) c. X. Rom. (1099) c. XIV. Justin. Nov. VI. c. V.

†) C. Laod. c. I. Bas. Epl. can. I. c. XIV. Cumean. mens. poenit. c. III. Theod. (Stud.) 1. I. Epl. L. Niceph. can. X. Theod. (Cant.) c. XXVI. XXVII. Beispiele von Ordination von Bigamen mehre aufgeführt bei Theod. Epl. CX. ad Domn. Epp. Antioch.

+) Hier. Epl. XCI. ad Ageruchiam. Nerses et Nersciabuh. (Armen.) can. V. (Mai X.)

1) Thom. sent. IV. dist. XLII. qu. III. art. I. Bonav. sent. IV. dist. XLII. art. III. qu. II.

2) Παρεκτός λόγου πορνείας.

3) Iloεï avτhv porzãodai. Dieses = poizātai zu nehmen, ißt absolut unstatthaft.

4) Keτà пãбav airiav. Die Schule Schammon verstand y 727, um deffentwillen der Mann nach Deut. XXIV, 1. das Weib entlaffen konnte, nur von Unzucht. Die Hillelianer trennten sy von 737 und Ichrten darnach, wegen Unzucht und sonst einer Ursache könnte Entlassung Statt finden, und rechneten hicher: mit entblößtem Haupt gehen (vgl. I Cor. II, 5), auf der Straße nähen, spinnen (so den bloßen Arm zeigen), mit Jünglingen spielen; auch Küchenverfchen, z. B. das Essen anbrennen laffen. (S. Buxtorf. de sponsal. et divort. P. I. c. XC. Ugolin. uxor. Hebr. c. VI. n. II. Thesaur. XXX.) Die Frau konnte dem Manne keinen Scheidebrief geben (Buxt. cit. c. LXXXVI.), aber durch den Richter für fich einen Scheidebrief vom Manne erwirken, und legale Gründe daju

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ihr nicht gelesen, daß der Schöpfer von Anbeginn als Mann und Weib sie schuf, und sprach: Dèßwegen wird der Mann Vater und Mutter verlassen und anhangen seinem Weibe, und die Zwei wers den seyn zu Einem Fleische, so daß sie nicht mehr Zwei seyen, sondern Ein Fleisch. Was also Gott zusammengefügt hat, trenne der Mensch nicht." Auf den Einwand, daß Moses verordnet, den Scheidebrief zu geben und sie zu entlassen, entgegnet Er: 8. „Moses hat wegen eurer Hartherzigkeit euch zugegeben, eure Frauen zu entlassen. Von Anfang aber ist es nicht so gewesen. 9. Ich sage euch aber, daß wer immer sein Weib entläßt, nicht wegen Ehebruch, und eine andere heirathet, ist ein Ehebrecher." Ueber diese Rede von der Natur des Ehebandes erschreckt, sagen die Jünger: Wenn so die Sache des Mannes mit dem Weibe, so frommet's nicht zu heirathen," worauf Christus auf den geistigen Eunuchat, als ein von Wenigen und zwar durch die Gnade nur zu fassendes Wort hinweist. In beiden Stellen erklärt Christus als einzig hinreichenden Grund zur Scheidung den Ehebruch, die Heirath einer Entlassenen aber unbedingt für Ehebruch, so die Ehe auch für den Fall rechtmäßiger Entlassung als dem Bande nach dennoch fortbestehend; oder möchten wir bei: „und wer irgend eine Entlassene nimmt ergänzen, es sey denn im Falle des Ehebruchs?" Aber das ist in einer Stelle, wie gegenwärtige, wo von dem Zusage so ganz Alles abhängt, und in Betracht, daß auch in der andern Stelle keine derartige Ausnahme gemacht ist, zu bedenklich, und dergleichen zu thun und zuzulassen, können wir nun einmal nicht über uns gewinnen. Auch müßte es wahrlich Jedem eigen bedünken, daß eine des Ehebruchs wegen Entlassene ihres Bandes ledig wäre und zu einer neuen Ehe überzugehen die Freiheit hätte, indessen die aus einer andern Ursache und mit Unrecht Entlassene solcher Freiheit untheilhaft bleiben soll. Wo wäre da Billigkeit? Wollte aber irgend Wer es so fassen: Und wer eine in solchem Falle, des Ehebruchs nämlich, Entlassene nimmt, der bricht die Ehe, so wäre,

waren unter andern: ekelhafte Krankheit, häßlicher Geruch aus Mund und Nase; ferner, wenn er ein unangenehmes Handwerk zu treiben anfängt, wozu Leder-, Metallarbeiten gerechnet wurden, mit Mist sich befaßt. (Buct. cit. c. XCVI.)

Klee's Dogmatik. II. Dritte Auf.

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