Obrázky na stránke
PDF
ePub
[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]

§. 241.

§. 242.

Von der bonorum possessio u. ihrem Verhältniss zur hereditas
Allgemeine Voraussetzungen für die Erbfolge

516

519

§. 243.

Die Intestaterbfolge nach altem Civilrecht

520

§. 244. Die Intestaterbfolge nach prätorischem Rechte
§. 245. Das neuere civile Intestaterbrecht vor Justinian
§. 246. Die Intestaterbfolge nach justinianischem Rechte
§. 247. Die älteren Testamentsformen

522

525

525

529

[blocks in formation]

§. 254. Das Pflichttheilsrecht des Patrons und des parens manumissor

548

§. 255. Das materielle Notherben- oder Pflichttheilsrecht

549

§. 257. Der Wegfall des Testamentes .

§. 256. Das Notherbenrecht der Novelle 115.

§. 258. Die Eröffnung und Vollstreckung der Testamentes

§. 259. Der Erwerb der Erbschaft

§. 260. Die Wirkungen des Erbschaftserwerbes

§. 261. Fälle eines einstweiligen Nachlasserwerbes

§. 263. Von den bona vacantia

553

556

558

561

564

573

§. 262. Der Verlust einer deferirten oder bereits acquirirten Erbschaft

575

577

[blocks in formation]

§. 267. Vereinigung der legata und fideicommissa unter Justinian

584

§. 268. Die Voraussetzungen und die Errichtung der Vermächtnisse §. 269. Von dem Erwerbe der Vermächtnisse

Seite 584

587

[ocr errors]
[blocks in formation]

§. 273.

Die Substitution bei Vermächtnissen und das röm. Familien-
Fideicommiss

595

[blocks in formation]

Einleitung.

§. 1. Die Bedeutung des römischen Rechts.

Wie der römische Staat von einem kleinen Stadtgebiete aus sich allmählich zu einem die ganze alte Welt umfassenden Universalstaate ausdehnte, so entwickelte sich gleichmässig das römische Recht von einem ursprünglich streng-national-eigenthümlichen Rechte zu einem Universalrechte. Dieses römische Recht, wie es in den Rechtssammlungen Justinian's vorliegt, bildet die Grundlage des heute geltenden Rechtes. Es gilt, mit den Abänderungen freilich, die durch das kanonische Recht, deutsche Reichsgesetze und Gewohnheitsrecht daran gemacht sind, noch jetzt als gemeines Recht in Deutschland, und bildet mehr oder weniger die materielle Grundlage der in Bayern, Preussen, Oesterreich und anderwärts geltenden Particulargesetzbücher.

Bei den Römern concentrirte sich die geistige Kraft des ganzen Volkes in ihrem Rechte, (so dass dasselbe in seiner ganzen Entwickelung sich als ein Muster innerer Consequenz darstellt. Ausserdem haben sich seit länger als sieben und einem halben Jahrhundert, seitdem durch die Glossatorenschule zu Bologna das Studium des römischen Rechts neu angeregt wurde, die besten juristischen Köpfe vorzugsweise mit dem römischen Rechte beschäftigt, und auf den scharfsinnigen Constructionen und praktischen Rechtscombinationen fortgebaut, in denen die römischen Juristen noch immer unübertroffene Vorbilder sind. Sollte daher das römische Recht auch überall aus dem unmittelbaren practischen Rechtsleben heraustreten, so würde es doch die Basis für das Rechtsstudium bleiben müssen.

[blocks in formation]

I. Justinian's Institutionen waren ein Gesetzbuch, und zugleich ein Lehrbuch zur Einleitung in das Rechtsstudium, um den Anfänger nicht sogleich durch die ungeheure Masse des gesammten Stoffes und die Menge von Einzelnheiten abzuschrecken. (Vgl. §. 2. Inst. de justitia et jure I. 1.) Die Institutionen vorle

Vering, Röm. Privatrecht. 3. Aufl.

1

« PredošláPokračovať »