§. 162. Begriff und rechtliche Natur desselben Die älteste Form des Pfandrechts §. 164. Historische Entwickelung des pignus und der hypotheca 309 310 §. 167. Von der Begründung des Pfandrechts im Allgemeinen §. 168. Von dem vertragsmässigen Pfandrecht insbesondere §. 169. Von dem testamentarischen Pfandrechte §. 170. Die gesetzlichen Pfandrechte §. 171. Von dem richterlichen Pfandrechte §. 172. Die hypothekarische Succession §. 173. Von den Rechten des Pfandgläubigers §. 174. Von dem Verhältniss mehrerer Pfandgläubiger §. 181. Die mögliche Wirksamkeit einer obligatio für dritte Personen 338 §. 241. §. 242. Von der bonorum possessio u. ihrem Verhältniss zur hereditas 516 519 §. 243. Die Intestaterbfolge nach altem Civilrecht 520 §. 244. Die Intestaterbfolge nach prätorischem Rechte 522 525 525 529 §. 254. Das Pflichttheilsrecht des Patrons und des parens manumissor 548 §. 255. Das materielle Notherben- oder Pflichttheilsrecht 549 §. 257. Der Wegfall des Testamentes . §. 256. Das Notherbenrecht der Novelle 115. §. 258. Die Eröffnung und Vollstreckung der Testamentes §. 259. Der Erwerb der Erbschaft §. 260. Die Wirkungen des Erbschaftserwerbes §. 261. Fälle eines einstweiligen Nachlasserwerbes §. 263. Von den bona vacantia 553 556 558 561 564 573 §. 262. Der Verlust einer deferirten oder bereits acquirirten Erbschaft 575 577 §. 267. Vereinigung der legata und fideicommissa unter Justinian 584 §. 268. Die Voraussetzungen und die Errichtung der Vermächtnisse §. 269. Von dem Erwerbe der Vermächtnisse Seite 584 587 §. 273. Die Substitution bei Vermächtnissen und das röm. Familien- 595 Einleitung. §. 1. Die Bedeutung des römischen Rechts. Wie der römische Staat von einem kleinen Stadtgebiete aus sich allmählich zu einem die ganze alte Welt umfassenden Universalstaate ausdehnte, so entwickelte sich gleichmässig das römische Recht von einem ursprünglich streng-national-eigenthümlichen Rechte zu einem Universalrechte. Dieses römische Recht, wie es in den Rechtssammlungen Justinian's vorliegt, bildet die Grundlage des heute geltenden Rechtes. Es gilt, mit den Abänderungen freilich, die durch das kanonische Recht, deutsche Reichsgesetze und Gewohnheitsrecht daran gemacht sind, noch jetzt als gemeines Recht in Deutschland, und bildet mehr oder weniger die materielle Grundlage der in Bayern, Preussen, Oesterreich und anderwärts geltenden Particulargesetzbücher. Bei den Römern concentrirte sich die geistige Kraft des ganzen Volkes in ihrem Rechte, (so dass dasselbe in seiner ganzen Entwickelung sich als ein Muster innerer Consequenz darstellt. Ausserdem haben sich seit länger als sieben und einem halben Jahrhundert, seitdem durch die Glossatorenschule zu Bologna das Studium des römischen Rechts neu angeregt wurde, die besten juristischen Köpfe vorzugsweise mit dem römischen Rechte beschäftigt, und auf den scharfsinnigen Constructionen und praktischen Rechtscombinationen fortgebaut, in denen die römischen Juristen noch immer unübertroffene Vorbilder sind. Sollte daher das römische Recht auch überall aus dem unmittelbaren practischen Rechtsleben heraustreten, so würde es doch die Basis für das Rechtsstudium bleiben müssen. I. Justinian's Institutionen waren ein Gesetzbuch, und zugleich ein Lehrbuch zur Einleitung in das Rechtsstudium, um den Anfänger nicht sogleich durch die ungeheure Masse des gesammten Stoffes und die Menge von Einzelnheiten abzuschrecken. (Vgl. §. 2. Inst. de justitia et jure I. 1.) Die Institutionen vorle Vering, Röm. Privatrecht. 3. Aufl. 1 |