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ständige Schuldner) gleichstand, noch 30 Tage (tempus judicati) gewartet werden. Die Execution geschah durch manus injectio pro judicato. (Vgl. unten §. 119; Gellius XX. 1. Gai. III. 189. 199. IV. 21.) Der manu injectus konnte sich nicht mehr selbst weiter vertheidigen, sondern musste entweder sofort das Geschuldete leisten, oder sich Hand- und Fuss-Fesseln anlegen lassen und im Hause des Gläubigers für diesen Dienste zu leisten beginnen. Wurde er dem Gläubiger gestohlen, so hatte dieser eine actio furti. An drei aufeinander folgenden Wochen-Märkten (per trinundinas; s. unten §. 97.) wurde der manu injectus auf den Markt vor den Prätor geführt und hier verkündet, wie viel und wem er schuldig sei, damit etwa ein Dritter ihn auslöse oder als assertor oder vindex libertatis durch weiteren Prozess ihm die Freiheit wieder verschaffe. Geschah dieses nicht, so wurde der Schuldner, nachdem er sich seit 60 Tage in der Gewalt des Gläubigers befunden hatte, diesem als wirklicher Sclave zugesprochen. Waren aber der Gläubiger mehrere, so sollten nach den XII Tafeln diese den Schuldner in Stücke schneiden dürfen, und es straflos sein, wenn Einer sich ein grösseres Stück geschnitten hätte, als ihm pro Rata seiner Forderung zukam. Dieses ist aber wohl niemals praktisch gewesen, sondern der Prätor liess in diesem Falle den Schuldner trans Tiberim als Sclaven verkaufen und den Erlös unter die Gläubiger vertheilen. (Gai. III. 173–75. 189. 199.)

Eine Reihe von Gesetzen (leges fenebres et de aere alieno, m. s. dieselben bei Rudorff Röm. Rgsch. I. §. 19. II. §. 89. a. Ende), ergingen seit dem Ende des 4. Jahrh. der Stadt, um die harte Lage der Schuldner zu mildern. Namentlich hob die lex Poetelia im J. 441 d. St. die Executivkraft des unter Anwendung des nexum geschlossenen Darlehensgeschäftes auf, und untersagte zugleich die fernere Anwendung des Blocks und der Fussfesseln (nervi, compedes) gegen verurtheilte Schuldgefangene. (Livius VIII. 28; Varro de ling. lat. II. 5. 105; Cic. de rep. II. 34.) Man sollte sich künftig nicht mehr an die Person, sondern an das Vermögen des Schuldners halten, was früher umgekehrt war. In Folge dessen verlor sich allmählich das nexum ganz. Schon Gaius erwähnt das nexum nicht mehr als Form für die Begründung einer Obligation, sondern nur noch die imaginaria solutio per aes et libram. (Gai.III. 175. Vgl. u. §. 214 Nr. III. 4.)

V. Mancipium war das Gewaltverhältniss eines pater familias über das commercium eines civis Romanus, (liberum caput in mancipio). Der in mancipio Befindliche blieb ingenuus, war aber servi loco und erwarb, wie ein Sclave, Alles was er erwarb, für seinen Gewalthaber. (Gai. II. 86 sq. III. 163. Fr. Vat. 51.) Nur zweifelte man, ob dem Gewalthaber auch ohne sein Wissen der Besitz durch den in mancipio Befindlichen erworben werde, weil er denselben

selbst nicht besitze, ein Zweifel, der gerade so auch bei der Frau in manu bestand (Gai. II. 90.), und ebenso bei dem fremden Sclaven, an welchem man bloss den usus fructus hatte (Gai. II. 94.). Da man jedoch den Besitzerwerb durch das Hauskind für den Vater zuliess, obgleich der Vater das Hauskind auch nicht besitzt, so wurde im späteren Rechte jene Frage bejaht (1. 1. §. 8 de acq. poss. XLI. 2.). Auch hatte der Gewalthaber des in mancipio Befindlichen das Recht auf die operae desselben. Für Schulden desselben musste ihn der Herr entweder in solidum defendere oder den Gläubigern zu ihrer Befriedigung dasjenige Vermögen herausgeben, was derselbe gehabt haben würde, wenn er sich nicht in mancipio befände (Gai. IV. 80), gerade so wie bei der manus (s. unten §. 218.) Der in mancipio Befindliche stand inzwischen in keiner Familie; er war inzwischen in Bezug auf sein connubium gegenüber dem Inhaber des mancipium sell stständig, weil er nicht zu gleicher Zeit in der Familiengewalt noch eines Andern stehen konnte. Und weil er in Bezug auf sein connubium nicht unter dem Inhaber des mancipium stand, so konnte er gegen denselben wegen Injurien klagen, was der Sclave gegen seinen Herrn nicht konnte.

Das mancipium entstand dadurch, dass ein pater familias sein Hauskind oder seine uxor in manu einem Anderen mancipirte, (die Proculianer verlangten bei dem Hauss ohne eine trina mancipatio, die Sabinianer aber nur eine. Gai. IV. 79), sei es in Folge eines wirklichen Verkaufs (s. unten §. 227 nr. I.), sei es, dass ein Hauskind Jemanden beschädigt hatte und sein pater familias, statt den Schaden zu ersetzen, es vorzog, das Kind noxae dedere, d. h. es in das mancipium des Beschädigten zu geben, damit es den Schaden abverdiene. Die noxae datio wurde schon früher bei Töchtern als der pudicitia zuwider verworfen, bei Söhnen aber noch von den Pandektenjuristen anerkannt. Wenn das noxae gegebene Kind den Schaden abverdient hatte, so konnte es nöthigenfalls eine manumissio censu erzwingen (Gai. I. 140.). Nach der Ansicht der Sabinianer lebte durch die Freilassung aber die väterliche Gewalt des noxae dedens nicht wieder auf. Das mancipium hörte auch durch den Tod des Gewalthabers nicht auf, sondern nur durch freiwillige manumissio vindicta, censu oder testamento, wobei aber die Beschränkungen der lex Aelia Sentia und Furia Caninia nicht galten (Gai. I. 138 sq.). Derjenige, welcher Jemanden aus dem mancipium freiliess, erhielt als Quasipatron ähnliche Rechte wie ein wirklicher Patron. (Gai. I. 116 sqq. 123. 138-40.)

Auf die Kinder des in mancipio Befindlichen ging das mancipium nicht über, sondern diese fielen in die potestas des Grossvaters, auch wenn sie gezeugt waren, während ihr Vater sich in mancipio befand, oder wenn der Grossvater nicht mehr lebte, wurden sie sui juris personae,

fielen aber in die potestas ihres Vaters, wenn dieser aus dem mancipium freigelassen war. Labeo und seine Nachfolger, die Proculianer, behaupteten zwar, wenn der Sohn zum dritten Male sich im mancipium Jemandes befinde, so solle das während dieser Zeit gezeugte Kind ebenfalls in das mancipium dessen fallen, der das mancipium über den parens hatte. Aber die entgegengesetzte Meinung der Sabinianer scheint gesiegt zu haben. (Gai. I. 135.)

Das mancipium wurde aber auch häufig als blosse Form (dicis gratia) angewandt, um durch seine Vermittelung die bisherige patria potestas oder manus aufzuheben und dann auch noch weitere Aenderungen in den Familiengewaltverhältnissen vorzunehmen (Gai. I. 141. Vgl. unten §. 218 nr. III. §. 229 nr. IV. 5. §. 230 nr. V.), nämlich:

1. bei der adoptio (Gell. V. 19; 1. 11. Cod. de adopt. VIII. 48. cf. Gai. I. 134.) und

2. bei der Auflösung derselben durch emancipatio (Gai. I. 132; §. 6. Inst. quib. mod. jus pot. I. 12; 1. 6. Cod. de emanc. VIII. 40. Gai. I. 162.),

3. bei der remancipatio zum Zwecke der Auflösung einer usu oder coëmptione eingegangenen manus. (Gai. I. 115. 115 a. 118. 137. 162. 166. 195; Ulp. XI. 5; Fest. v. Remancipatam.)

Am längsten erhielt sich das mancipium dicis gratia bei der Adoption und Emancipation. Das just. Recht schaffte aber auch dieses ab. Sowohl die noxae datio als auch das Recht, sein Hauskind zu verkaufen, hatten sich schon in der früheren Kaiserzeit verloren.

VI. Auctoratus ist derjenige, der sich zum Gladiatoren- oder Thierkampfe durch einen besonderen Eid (auctoramentum) verkauft hatte. Er war liber homo, aber infam, konnte daher auch kein Zeugniss gegen einen Angeklagten geben. In Beziehung auf seine Dienste trat er in ein der Sclaverei ähnliches Verhältniss, so dass er auch, wie ein judicatus, Gegenstand eines furtum sein konnte. (Gai. III. 199; Coll. leg. Rom. et Mos. IV. c. 3. §. 2. IX. c. 9. §. 2.) Auch war er der härtesten Behandlung seines Herrn preisgegeben. Er konnte selbst von einem filiusfamilias ungestraft getödtet werden, wenn er von diesem zu Hause beim Ehebruch ertappt wurde. Constantin verbot die Gladiatoren- und Thierkämpfe und damit verlor sich diese Menschenclasse. (L. unica Cod. de gladiatoribus penitus tollendis. XI. 43.)

VII. Latini Juniani. So hiessen seit der lex Junia Norbana vom J. 772 d. St. die Freigelassenen, bei deren Freilassung eines der civilrechtlichen Erfordernisse gefehlt hatte.

Vgl. o. §. 46. Nr. II. S. 91. Ulp. I. 10. 12. 16. III. XI. 16., XX. 14., XXII. 3. 8., XXV. 7; Gai. I. 17. 22. 23. 24. 28. sqq., II. 110. 275., III. 56.; Fr. Dosith.

§. 12.; §. 3. Inst. de libertin. I. 5.; §. 4. Inst. de succ. lib. III. 8; Vangerow. Die Latini Juniani. Marburg 1833.)

Solche Freigelassene erhielten nämlich den Rechtscomplex der Latini coloniarii. Während die Bewohner des alten Latium schon früh, zuerst im Wege des Bündnisses, connubium und commercium mit den Römern und dann sogar das mindervolle Bürgerrecht erhielten, hatte man, nachdem allmählich ganz Italien das römische Bürgerrecht erlangt hatte, die Latina libertas auf die aus Bundesgenossen, sowie aus Römern, die ihre Civität aufgaben, gegründeten Colonien übertragen, jedoch gewisse Einschränkungen gemacht. Man ertheilte zwar den latinischen Colonien, wie wir aus dem aes Salpensanum (s. oben §. 3. S. 5.) ersehen, auch das Vorrecht, dass, wer bei ihnen ein obrigkeitliches Amt bekleidet hatte, dadurch im Falle der Uebersiedelung nach Rom die civitas cum suffragio, das volle Bürgerrecht erlangte, sei es bloss für seine Person (jus Latii minus) oder zugleich auch für seine Familie (jus Latii majus). Gai. I. 95-96. Aber die Latini coloniarii waren privatrechtlich von den alten Latinern darin verschieden, dass sie kein connubium hatten, also auch keine väterliche Gewalt und keine Agnationsrechte haben konnten, und was das commercium betrifft, von römischen Bürgern keine hereditates und legata (capere) erwerben konnten, sondern nur die bonorum possessio und fideicommissa, d. h. Erbschaften und Vermächtnisse nach jus gentium. Caracalla hob die Latinität als Attribut ganzer Gemeinden auf (1. 17 de statu homin.). Dagegen kam die jener Latinität nachgebildete individuelle Latinität der Latini Juniani bis auf Justinian vor. Diese waren aber nicht Angehörige einer Gemeinde; sie hatten nur die privatrechtliche Stellung der Latini. Sie konnten auch kein Testament machen oder testamentarische Tutoren werden, wohl aber konnten sie gültige Testamentszeugen sein. Das Vermögen des Latinus Junianus fiel bei dessen Tode, wie ein peculium servi, an den Patron oder dessen Erben. Der Latinus Junianus lebte, wie die Quellen sagen, als Freier, starb aber als Sclave. (§. 4. Inst. de succ. libert. III. 8.) Wenn der Latinus aber das römische Bürgerrecht erlangt hatte, fielen alle diese Beschränkungen hinweg, namentlich auch blieb seine Erbeinsetzung und seine Honorirung mit Legaten gültig bestehen, wenn er vor dem Tode des Testators oder intra spatium cretionis, d. h. innerhalb der ihm für den feierlichen Antritt der Erbschaft gesetzten Zeit die Civität erwarb. Das SC. Largianum vom J. 795 d. St. unter Claudius bestimmte, dass die Kinder des Patrons, wenn sie nicht nominatim enterbt seien, vor den extraneis heredibus ihres Vaters den Vorzug bei der Erbfolge in die bona (d. h. das quasi peculium) des Latinus haben sollte. (Gai. I. 17., III. 55-73.; Ulp. XI. 16.)

Ein Latinus konnte auf vielerlei Weise die Civität erwerben (Ulp. tit. III.; Gai. I. 28 sqq.):

1. Durch iteratio, d. h. durch Wiederholung einer feierlichen Freilassungsform nach Beseitigung des früher dem Eintritt der Civität entgegen gestandenen Hindernisses, oder Hinzutreten der Freilassung von Seiten desjenigen, der noch das nudum jus Quiritium über über den Latinus hatte. (Gai. I. 167; Fragm. Vat. 221.)

2. Beneficio principali oder imperiali, d. h. durch kaiserliche Verleihung. Trajan verordnete für diesen Fall, dass durch das beneficium principale dem Peculienrechte des manumissor kein Abbruch geschehen solle. Rescripte Hadrian's bestimmten jedoch, dass, wenn ein Latinus als civis Romanus einen ordentlichen Hausstand gewinne, auch das Peculienrecht des manumissor aufhören solle. (Gai. III. 72. 73.)

3. Liberis oder durch causae probatio, d. h. nach der lex Aelia Sentia konnte ein minor triginta annorum manumissus, wenn er eine Römerin oder Latinerin heirathete und bei der Schliessung der Ehe vor 7 cives erklärt hatte, er heirathe liberorum quaerendorum causa, die römische Civität für sich und die Frau und die Kinder und damit die patria potestas erlangen, wenn er vor dem Prätor die Beobachtung jener Form nachwies und einen anniculus aus dieser Ehe vorzeigte. Durch ein Senatus Consultum Pegaso et Pusione consulibus wurde diese causae probatio auch auf solche Fälle anwendbar gemacht, wo ein Freigelassener aus einem andern Grunde, als weil er bei der Freilassung noch nicht 30 Jahre alt war, anfangs bloss die Latina libertas erlangt hatte. War der Latinus gestorben, so konnte die Frau, wenn sie nicht schon civis Romana war, die causae probatio vor dem Prätor vornehmen und dadurch die Civität für sich und ihr Kind erlangen.

Ueber die erroris causa probatio s. unten §. 228 Nr. II.

4. Nach einem besonderen SC. sollte die Latina, quae sit vulgo ter enixa, d. h. die 3 uneheliche Kinder hatte, die Civität erhalten, (denn in eine achtbare freie Familie wurde eine Latina als Ehefrau nicht gern aufgenommen). (Ulp. I. §. 3. i. f.)

5. Militia, d. h. durch Bekleidung eines militärisch organisirten öffentlichen Dienstes, insbesondere nach einer lex Visellia dadurch, dass der Latinus 6 Jahre, oder nach einem späteren Senatus Consultum schon dadurch, dass er 3 Jahre inter vigiles diente.

6. Nave, d. h. dadurch, dass er 6 Jahre lang mit einem 10,000 (modios) Scheffel fassenden Schiffe Getreide nach Rom brachte.

7. Aedificio, d. h. wenn er ein Gebäude in Rom errichtete und darauf einen bestimmten Theil seines Vermögens (Huschke nimmt an 2/3) verwandte. Gai. I. 33.

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