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(Crimina publica waren die durch lex populi mit öffentlicher Strafe bedrohten Verbrechen, und diese wurden, nachdem der Magistrat die Untersuchung eingeleitet hatte, ursprünglich in den Comitien selbst, seit dem 7. Jahrhundert der Stadt vor quaestiones perpetuae, d. h. besonderen Gerichtshöfen nach Art unserer Assisen für jede Gattung von Verbrechen, abgeurtheilt; in der späteren Kaiserzeit wurden sie zwar auch extra ordinem d. h. von Anfang bis zu Ende vor dem Magistrat abgeurtheilt, aber es blieb der althistorische Name und die alte Strafe.)

2. Dagegen die Crimina extra ordinaria, d. h. die erst von den Kaisern oder durch Gewohnheitsrecht mit öffentlicher Strafe bedrohten Verbrechen, bei denen der magistratus von jeher den Process nicht bloss einleitete, sondern (extra ordinem) vor seinem Tribunal bis zu Ende durchführte, infamirten nur dann, wenn die infamia ausdrücklich als Straffolge bei ihnen angedroht war, wie z. B. beim crimen expilatae hereditatis (§. 146 Nr. III.), bei der praevaricatio (Sachverrätherei des Advocaten), calumnia (verläumderische Anklage), oder wenn statt der accusatio criminis auch eine private Strafanklage angestellt werden konnte, welche infamirte, wie z. B. wegen sepulcri violatio auch eine popularis (s. u. §. 114. nr. II. 18) actio sepulcri violati angestellt werden konnte, bei der die Verurtheilung infamirte. 3. Es traf die infamia mediata ferner denjenigen, welcher wegen gewisser Privatdelicte, wie namentlich mit der actio furti, vi bonorum raptorum, injuriarum, doli oder sepulcri violati belangt und verurtheilt war, oder sich der Verurtheilung nur durch inen Vergleich entzogen hatte. 4. Endlich trat die infamia mediata auch ein im Falle des dolus bei den sogenannten contractus famosi: für den mit der actio mandati, depositi, tutelae und pro socio (im alten Rechte auch den mit der actio fiduciae s. §. 163) Verurtheilten (lex. 1. Dig. De his qui notantur infamia III. 2.). 5. Eine infamia (die man wohl richtiger als mediata bezeichnet) traf bei den Römern auch den miles ignominiae causa missus, d. h. den schimpflich entlassenen Soldaten.

Die Wirkungen der infamia zeigten sich hauptsächlich im öffentlichen Rechte: Verlust des jus suffragii et honorum (der Infamis wurde also Aerarius. s. §. 51) und Verlust des jus postulandi, d. h. des Rechtes vor Gericht als Stellvertreter für einen Anderen im Processe aufzutreten. (Gerade mit Rücksicht hierauf zählte der Prätor die Hauptfälle der Infamie im Edicte auf: 1. 1. D. h. t.) Desshalb konnte der Infame auch keine Popularklagen anstellen, wenn er in denselben nicht zugleich ein eigenes Interesse verfolgte, sondern lediglich als procurator populi auftrat, und ebenso konnte er sich desshalb im älteren Rechte keine Forderung cediren, d. h. nicht die Ausübung einer fremden Forderung zu seinem Vortheil übertragen lassen (§. 182).

Auch konnte kein Infamer judex (Geschworener) werden (§. 107.), und die Ehe mit einer infamen Person genügte nicht, um die von der lex Julia et Papia Poppaea unter Augustus angedrohten poenae caelibatus zu vermeiden (Ulp. XIII.), welche Bestimmung Justinian aber aufhob, (1. 28. 29. Cod. de nupt. V. 4; Nov. 117. c. 6.) Die übrigen Wirkungen der Infåmie traten ebenso bei der turpitudo und levis nota ein.

Ausser den übrigen Strafen der Infamie trafen aber noch härtere die improbi et intestabiles. Diese konnten nämlich weder Zeugniss geben, noch nehmen, und insbesondere desshalb auch weder ein Testament machen, noch in einem Testamente gültig bedacht werden. Der älteste Fall war nach den XII Tafeln der, wo ein bei der Mancipation zugezogener Zeuge oder Wagehalter später sein Zeugniss abzulegen verweigerte, (qui se sierit testarier [= testis] libripensve fuerit ni [= nisi] testimonium fariatur [fari = sagen] improbus intestabilisque esto.) Ein besonderes SC. (1. 18. §. 1. qui test. f. n. poss. XXVIII. 1.) erklärte den verurtheilten Pasquillanten (ob carmen famosum damnatus) für intestabilis; Gratian, Valentinian und Theodosius die Manichäer und Apostaten; Friedrich I. alle Häretiker; das canonische Recht dié usurarii manifesti (Zinswucherer) und diejenigen, welche einen Cardinal thätlich verletzten oder verfolgten.

Die Infamie endigt 1) regelmässig erst durch den Tod; jedoch auch 2) durch richterliche restitutio; 3) durch speciellen Erlass der Infamie von Seiten des Regenten; 4) wenn der Richter unrichtig eine zu schwere Strafe verhängt hat, und diese abgebüsst ist, so darf er, um eine Ausgleichung vorzunehmen, die Infamie erlassen.

III. Turpitudo (auch wohl † infamia facti genannt) ist die Schmälerung der sittlichen Achtung bei Mitmenschen in Folge einer schändlichen Lebensweise, wie bei den notorischen Trunkenbolden, gerichtlich erklärten Verschwendern und bei den Römern auch, wenn Jemand in 'einem judicium famosum nicht suo nomine, sondern procuratorio nomine verurtheilt war, d. h. indem er sich in dem Process durch einen procurator hatte vertreten lassen.

IV. Levis nota ist die Schmälerung der sittlichen Achtung in Folge des Betreibens eines verachteten Gewerbes. Dahin gehörten bei den Römern die nautae, caupones (Gastwirthe) und stabularii (Stallwirthe), venatores (Jäger), Köche; nach deutschem Rechte die Abdecker, Henker, und das germanische und canonische Recht belegten auch die unehelichen Kinder mit einer levis nota.

V. Die Wirkungen der turpitudo und levis nota, welche auch bei der infamia eintraten, sind: Ausschliessung von Magistraturen, von der Function als judex, mindere Glaubwürdig

Vering, Rom. Privatrecht. 3. Aufl.

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keit als Zeuge, seit Justinian auch Ausschliessung vom Solennitätszeugniss; die turpes personae können keine actiones famosae gegen unbescholtene Leute anstellen, keine accusationes, kein interdictum de liberis exhibendis; keine Vormünder sein, und sind sie zu Erben eingesetzt, so geht gegen sie eine querela inofficiosi testamenti von Seiten der übergangenen nicht selbst mit einer turpitudo behafteten oder lieblos gegen den Erblasser gewesenen Geschwister desselben. Das canonische Recht schloss sie vom Reinigungseide und der Eideshelferschaft und von der Ordination aus; nach deutschen Reichsgesetzen waren sie namentlich auch von Zünften, Gilden und Aemtern ausgeschlossen.

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VI. Die levis notá entspricht der germanischen Anrüchigkeit, welche nach gemeinem Rechte noch die unehelichen Kinder und Abdecker trifft; die turpitudo entspricht ganz der heutigen Verächtlichkeit. Ob endlich die römische infamia († juris) als Ehrlosigkeit noch im heutigen Rechte fortbestehe, ist streitig. Das canonische Recht erklärte alle diejenigen für infam, quos leges seculi (d. h. das röm. Recht) infames appellant; hob jedoch die Infamie der das Trauerjahr verletzenden Wittwe auf. Authenticen von Friedrich I. u. II. führten noch eine Reihe neuer Fälle von Infamie ein, z. B. wer einen Scholaren beleidigte, sollte infam' sein, ferner ebenso, wer das Ackergeräthe oder Vieh, oder gar den Landmann selbst auf dem Felde beschädigte. Darauf stützen Marezoll, Vangerow und andere die Ansicht, dass noch jetzt die römische Infamie gelte. Savigny und Puchta bemerken dagegen, dass die Hauptwirkungen der römischen Infamie dem nicht recipirten römischen jus publicum angehörten, und sie sagen desshalb, es gelte vielmehr das germanische Institut der Ehrlosigkeit. Das Richtige ist: Schon im justinianischen Rechte ist von der practischen eigenthümlichen Bedeutung der Infamie nur noch die Beschränkung der Fähigkeit vor Gericht für andere postulirend aufzutreten übrig geblieben. Und auch dieser Rest ist nicht auf unsere Zeit übergegangen, indem bei uns die Advocatur und Procuratur in ganz anderer Weise wie bei den Römern organisirt ist. Die römische Infamie wurde von den Glossatoren nicht in ihrer römischen Eigenthümlichkeit erkannt; man hielt sie im Mittelalter für gleichbedeutend mit der Ehrlosigkeit des deutschen Rechts. Das römische Institut der Infamie hat sich in Folge dessen mit der deutschrechtlichen Ehrlosigkeit zu einem neuen Institute vereinigt, welches man als Infamie oder Ehrlosigkeit bezeichnet. (Diese Ansicht vertreten u. A. auch Arndts Pand. §. 33. und von' den deutschen Privatrechtslehrern: Mittermaier, Deutsches Privatrecht §. 101.; Beseler, Syst. des deutschen Privatrechts. I. §. 62.; Renaud in seinen mündlichen Vorträgen.)

§. 53. Der Einfluss der Standesverhältnisse

Rechtsfähigkeit.

auf die Privat

Im Allgemeinen ist der Stand, dem Jemand angehört, ohne Einfluss auf seine Rechtsfähigkeit. Nur für Soldaten, rustici, Kaufleute und personae illustres (und diesen Beamtenadel der späteren Kaiserzeit gibt es nicht mehr) gelten einige besondere Bestimmungen.

S. 54. Die Religion.

Theod. Cod. 16.; Sirmondi const. (§. 28. Nr. 9.); Just. Cod. I. 5. de haereticis et Manichaeis et Samaritis; I. 7. de apostatis; I. 9. de Judaeis et caelicolis; I. 11. de paganis; Nov. 109. Nov. 132. cf. Auth. Item und Credentes; X. de haeret. V. 7.; in VIto V. 2.; Clem. V. 3.; X. de apostat. V. 9. de judaeis V. 7.

Die christlichen Kaiser begünstigten die Christen in manchen Beziehungen; Theodosius und spätere Kaiser bestraften gewisse Arten von damaligen Häresien und die Apostasie; im Mittelalter war nur die katholische Kirche als legitim anerkannt; wer sich nicht aus der Excommunication löste, verfiel in die Reichsacht und wer zuerst in die Reichsacht verfiel und sich nicht daraus löste, verfil auch in die Excommunication; bei der Glaubenstrennung erhielten zuerst nur die katholischen und protestantischen Reichsstände durch den Passauer Vertrag von 1552 und den Augsburger Religionsfrieden von 1555, Religionsfreiheit. Durch den westphälischen Frieden erlangten nur die katholischen, lutherischen und reformirten Unterthanen Schutz in ihrer Religion, welche sich auf das Normaljahr berufen konnten, d. h. im Laufe des Jahres 1624 an dem betreffenden Orte Religionsübung gehabt hatten. Erst allmählich milderte sich seit dem 18. Jahrhundert durch Landesgesetze die Stellung der Unterthanen, welche nicht zur Religion des Landesherrn gehörten. Die Rheinbundsacte v. J. 1806 und die Beitrittsurkunden zu derselben gewährten den Bekennern der drei christlichen Confessionen gleiche bürgerliche und politische Rechte; dasselbe bestimmte der Artikel 16 der deutschen Bundesacte v. J. 1815, welcher zugleich die Stellung der Juden milderte. Neuere Landesgesetze haben vielfach die mittelalterlichen Beschränkungen der Juden aufgehoben.

§. 55. Das Geschlecht.

L. 8. 1. 10. Dig. de statu hominum I. 5.

Dieses ist im Ganzen ohne Einfluss, nur in einigen Beziehungen gilt noch jetzt ein jus singulare für die Weiber. (Entschuldigung wegen Rechtsirrthum, exceptio SC. Vellejani gegen übernommene Bürgschaften, Ausschluss vom Solennitätszeugniss.) Im alten Rechte aber sollten die Weiber stets entweder in der potestas ihres Vaters oder in der manus ihres Ehemannes, oder unter der legitima tutela

ihres nächsten männlichen Agnaten stehen. Ohne ihren Tutor konnte auch die femina sui juris (mater familias) gewisse negotia civilia nicht eingehen, namentlich keinerlei Disposition über ihr Vermögen inter vivos oder mortis causa treffen (s. unten §. 236.) Der Regel nach sind aber die Frauen jetzt nur noch in der Ausübung öffentlicher Rechte beschränkt, jedoch nicht auch in privatrechtlichen Geschäften.

Hermaphroditen (Zwitter) sind dem Geschlecht zuzuzählen, das bei ihnen vorwiegt. Scheinen beide Geschlechter gleich ausgebildet, so hat die Person selbst, wenn sie zu den Jahren der Selbstbestimmung gekommen ist, ein für allemal zu entscheiden, welchem Geschlechte sie angehören will. (Ulp. 1. 10. h. t.)

§. 56. Von den Altersstufen.

Vgl. Keller, Grundriss zu Vorles. über Instit. §. 19. S. 16 ff.

I. Infantia ist der Zustand der völligen Handlungsunfähigkeit des Kindes (qui fari [reden] nequit): allmählich nahmen die römischen Juristen das vollendete siebente Lebensjahr als Grenze der infantia an. Der infans kann kein Rechtsgeschäft abschliessen und kein Delict begehen.

II. Die infantia majores bleiben als Knaben bis zum vollendeten 14. Jahre, oder als Mädchen bis zum 12. Lebensjahre impuberes, resp. viri non potentes. Bei den Knaben pflegte man diesen Eintritt in's Jünglingsalter ursprünglich damit zu bezeichnen, dass er die toga praetexta (das Kleid mit Purpursaum) mit der toga virilis vertauschte, und zwar geschah dieses öffentlich und feierlich am nächsten Feste der Liberalien (17. März; cf. Ovid. Fast. III. 771-78) nach dem zurückgelegten 14. Jahre. Zu Anfang der Kaiserzeit erlag die alte römische toga der Mode und man trug jetzt häufig einen engen Rock (paenula), der früher mehr nur als Reisekleid diente. Damit war das äussere Kennzeichen der Pubertät weggefallen, und der Anfang derselben musste nun selbstständig festgestellt und an eigene Bedingungen geknüpft werden. Die Sabinianer wollten nun bei Knaben eine körperliche Untersuchung der Zeugungsfähigkeit eintreten lassen, um darnach die Pubertät zu bestimmen. Nach den Proculianern sollten Knaben mit dem vollendeten 14. Lebensjahre überhaupt puberes sein. Eine dritte Meinung stellte hinwiederum Priscus Javolenus auf: er verlangte zur Pubertät eines jungen Mannes vollendetes 14. Lebensjahr und Reife zum Geschlechtsumgang. (Ulp. XI, 28.) Im späteren röm. Recht wurde aber allgemein die Meinung der Proculianer recipirt.

Die impuberes haben noch keine vollständige Handlungsfähigkeit, sie können durch Rechtsgeschäfte wohl etwas erwerben, aber

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