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3. Zinsen (usurae) sind eine Quantität von Fungibilien, welche Jemand ausser dem Ersatz jener Quantität als Vergütung dafür erhält, dass ihm der Gebrauch einer grösseren Quantität (sors, caput) von Fungibilien derselben Art eine Zeit lang entzogen ist. Aus dem blossen Zinsenzahlen kann man noch nicht die Existenz des Kapitals, sondern nur die Grösse desselben beweisen, wenn die Existenz des Kapitals feststeht (1. 6. Dig. de usur. XXII. 1.). Die Verpflichtung zur Bezahlung von Zinsen entsteht entweder durch Vertrag (usurae conventionales) und zwar ursprünglich durch lex mancipii bei dem nexum (s. o. §. 49. nr. IV.), in späterer Zeit und noch im justin. Recht durch stipulatio (§. 213. nr. III. 1.), heutzutage stets durch formlosen Vertrag, oder die Zinsverbindlichkeit entsteht durch letzt willige Anordnung (usurae testamentariae), und die conventionales und testamentariae usurae nennt man voluntariae; oder die Zinsverbindlichkeit entsteht zur Strafe (usurae punitoriae), wegen Verzögerung einer Schuldleistung (Verzugszinsen) oder wenn man fremde Fungibilien widerrechtlich zu eigenem Nutzen verwendet, oder wenn ein Vormund oder Verwalter fremden Vermögens die Kapitalien oder Zinsen nicht gehörig eintreibt oder müssig liegen lässt; oder endlich die Zinsen entstehen auch in einer Reihe von Fällen durch besondere gesetzliche Bestimmung (usurae legales), z. B. fordern der Fiscus und der Minderjährige stets von ihren Schuldnern Zinsen; ebenso derjenige, der sein Kapital so zu fremdem Nutzen verwendet hat, dass er eine Klage auf Ersatz der Auslagen hat, wie z. B. ein Mandatar, Vormund Ersatz der impens. necessariae mit Zinsen verlangen kann. Die usurae punitoriae und legales heissen gemeinsam usurae necessariae, und der Anspruch auf sie kann nur in Verbindung mit der Hauptklage auf das Kapital verlangt und berücksichtigt werden; dagegen haben die usurae voluntariae selbstständige Klagen. Dieses drücken die Römer durch den Satz aus: usurae voluntariae in obligatione sunt, usurae necessariae officio judicis tantum praestantur. 1. 4. C. depos. IV. 34; l. 12. Cod. de usur. IV. 32; 1. 49. §. 1. de act. emti. XIX. 1.

Nach den XII Tafeln konnte als Zinsmaximum ein Zwölftel des ganzen Kapitals (d. h. vom as) bedungen werden (fenus unciarium). Dieses betrug also 81/, Procent für das alte 10monatliche, 10 Proc. für das 12monatliche Jahr. Ein Gläubiger, der mehr nahm, wurde mit der Strafe des Vierfachen belegt. (Tac. Ann. IV. 16; Liv. VII. 16.) In Folge des gallischen Krieges und der dadurch herbeigeführten grossen Geldnoth war ein höherer Zinsfuss eingetreten, wesshalb eine lex Duilia Maenia den Zinsfuss der XII Tafeln von Neuem einschärfte (Liv. 1. c.). Später ergingen verschiedene Gesetze gegen den Zinswucher, namentlich im 5. Jahrhundert d. St.

die lex Marcia adversus feneratores, welche gegen den Zinswucherer die manus injectio gestattete. (Vgl. unten §. 119. Nr. 4; Liv. VII. 21; Gai. IV. 13.) Daran schloss sich im J. 408 d. St. ein Gesetz, welches den Zinsfuss auf die Hälfte des früheren Zinsfusses (fenus semiunciarium) herabsetzte. (Liv. VII. 27; Tac. Ann. VI. 16.) Sodann waren durch eine lex Genucia v. J. 413 d. St. eine Zeit lang alle Zinsen verboten (Liv. VII. 42; Tac. Ann. VI. 16.), und sodann wieder in den letzten Jahrhunderten der Republik und in der Kaiserzeit galten als Zinsmaximum 12% (usurae centesimae), d. h. an jedem Ersten des Monats wurde Ein Procent bezahlt. Diese centesima bildete nun das As für die niedrigeren Zinsfüsse: jährlich 8% besses, 6% semisses, 4% = trientes u, s. w. Seit der christlichen Kaiserzeit änderte sich die Münzrechnung in Betreff der centesimae, so dass sie = 12/2, die besses 8/3, die semisses 614, trientes 41% Procent betrugen. (Vgl. Gothofred ad leg. 2. Theod. Cod. h. t. II. 33.) Im justinianischen Rechte werden aber durchweg die usurae centesimae 12% genommen..

Vgl. Böcking, Pand. 2. Aufl. Anhang S. *47 f.; Keller, Grundr. zu Vorl. über Institut. §. 109. S. 79 ff.

Justinian (1. 26. Cod. de usur.) setzte das regelmässige Zinsmaximum auf die Hälfte des seitherigen herab, also auf 6% (usurae semisses); bestimmte ferner (Nov. 34. c. 1.), von Landleuten sollten höchstens 4% für Geldschulden genommen werden, personae illustres sollten nur 4%, Kaufleute dagegen 8%, und derjenige, welcher ein Darlehen zur Ausrüstung eines Schiffes unter Tragung der Seegefahr (fenus nauticum, pecunia trajectitia) hingab, sollte sich 12% ausbedingen dürfen, während vor Justinian in diesem letzteren Falle Zinsen in infinitum ausbedungen werden konnten, ebenso wie beim Getreidedarlehen.

Die Höhe der gesetzlichen Zinsen und Strafzinsen ist zum Theil durch das Gesetz bestimmt, und sonst richtet sie sich nach dem Maasse der Zinsen, die der Gläubiger nach Landesgewohnheit oder Gesetz durch Ausleihen des Geldes hätte gewinnen können. Man konnte das Doppelte der gewöhnlichen Zinsen, also nach justin. Rechte 12% fordern a) von der Kapitalforderung, wenn der verurtheilte Schuldner 4 Monate (tempus judicati) mit der Erfüllung des Urtheils säumig geblieben war; b) von den ausgelegten Reparaturkosten, die der Miteigenthümer des Hauses binnen 4 Monaten zu ersetzen hatte.

Sechs Procent Zinsen konnte der Fiscus fordern. Vier Procent musste von der versprochenen oder zu restituirenden dos gezahlt werden, so wie von Vermächtnissen unter der Bedingung des Wittwenstandes.

Das canonische Recht (vgl. X. de usuris. V. 19.; in VIto. V. 5.; Clem. V. 5.) verbot alles Zinsennehmen aus Darlehen als unchristlich, erlaubte jedoch zuerst den Rentenkauf und dann auch das Zinsdarlehen bis zu dem Maasse, wie die Landesgesetze das Zinsennehmen erlaubten. Die Praxis hat, von einzelnen reichsgesetzlichen Bestimmungen (s. Arndts. Pand. §. 210. Anm. 2.) unterstützt, die Zinsgeschäfte überhaupt wieder als zulässig anerkannt, und in Folge dessen sind die römisch rechtlichen Vorschriften über Zinsen im Allgemeinen wieder zur Anwendung gelangt. Jedoch haben die R(eichs-) P(olizei-) O(rdnung) von 1577, der R(eichs-) D(eputations-) A(bschied) von 1600 und der J(üngste) R(eichs-) A(bschied) von 1654 den gesetzlichen Zinsfuss auf jährliche 5 Procent herabgesetzt und zwar auch für die Fälle, in denen nach röm. Rechte mehr als 6 Procent gefordert werden durften. Nur beim fenus nauticum und bei Schadensersatzansprüchen können noch immer höhere Zinsen gerechnet werden. (Vgl. das Detail bei Arndts Pand. §. 208 ff.) Aus Handelsgeschäften sind jetzt (nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 287.) 6 Procent die usurae legales.

Schon das röm. Recht verbot aber das Nehmen von Zinseszinsen, sei es, dass die Zinsen zum Kapital geschlagen (anatocismus conjunctus), oder dass sie als besonderes Kapital verzinst würden (anatocismus separatus). L. 29. Dig. h. t. XXII. 1; 1. 28. Cod. h. t. IV. 32; 1. 26. §. 1. de cond. indeb. XII. 6; 1. 8. Cod. de usur. rei jud. VII. 54. Auch sollten die Zinsen, wie schon in den ersten Jahrhunderten der Kaiserzeit aufkam, nicht ultra alterum tantum, d. h. nicht zu einer höheren Summe anwachsen können, als das Kapital. L. 26. §. 1. cit.; 1. 10. 27. §. 1. Cod. h. t. Justinian wollte unverständiger Weise sogar, dass auch die bezahlten Zinsen in das alterum tantum eingerechnet werden sollten, aber die darauf bezüglichen Stellen (1. 29. 30. Cod. h. t.; Nov. 121. c. 2; Nov. 138. 160.) sind nicht glossirt.

Sind zu hohe oder ungesetzliche Zinsen bezahlt, so können sie zurückgefordert oder vom Kapital bei dessen Rückzahlung abgezogen werden.

IV. Accessionen im engeren Sinne sind diejenigen Nebensachen, welche durch physisches Hinzutreten zur Hauptsache das Eigenthum und den Werth derselben vergrössern. (S. unten §. 148.)

Kapitel VI.

Von dem Erwerbe und Verluste der Rechte.

I. Von dem Erwerbe der Rechte im Allgemeinen.

§. 75. Die Voraussetzungen für den Erwerb eines Rechtes. Zum Erwerbe eines Rechtes sind vier Dinge wesentlich, deren Nachweis zum Beweise der Existenz des Rechtes nothwendig ist: 1) ein fähiges Subject,

2) ein fähiges Object,

3) eine rechterzeugende Thatsache, sei dieses ein eigenes Rechtsgeschäft des Erwerbers (s. §. 77.), oder die unerlaubte Handlung eines Dritten (s. §. 94.), oder eine sonstige Thatsache.

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So oft nicht eine eigene Handlung des Erwerbenden den Erwerb des Rechts bezweckte, oder ein Delict eines Dritten ihn herbei führte, und dennoch ein Recht erworben wird, sagt man, der Erwerb geschehe ipso jure; in diesem Falle ist aber stets auch eine das Recht vermittelnde Thatsache nothwendig, z. B. Alles was das Hauskind erwarb, fiel nach älterem Rechte ipso jure dem Hausvater zu; ferner macht der Tod des Hausvaters ipso jure den Haussohn zum Erben von dessen Vermögen, ohne dass der Sohn eine besondere Erwerbshandlung vorzunehmen hätte.

4) Auch muss der Erwerber des Rechtes stets ein Interesse an dem Rechte haben, sei dieses ein pecuniäres, oder ein vernünftiges Affections-Interesse. Fehlt jedes derartige Interesse, so kann der Geltendmachung des Rechts die exceptio tua non interest entgegen gestellt werden.

§. 76. Von den verschiedenen Arten eines Rechtserwerbs. I. Der Rechtserwerb ist entweder ein originärer (selbstständiger), d. h. unabhängig von dem Rechte eines Dritten, wie z. B. der Erwerb durch occupatio (s. §. 142.), durch usucapio (s. §. 146.), oder ein derivativer (abgeleiteter), d. h. abhängig von dem Rechte eines Anderen, der der Urheber (auctor) unseres

Rechtes ist, wie bei der Succession, oder wenn der Eigenthümer eine Servitut oder ein Pfand bestellt.

Verschieden davon ist die Eintheilung in absoluten und relativen Erwerb. Absoluter Rechtserwerb ist der, wo das Recht jetzt bei der Erwerbung erst entsteht; relativer Rechtserwerb ist der, wo das Recht schon früher vorhanden war, aber jetzt erst erworben wird, wobei aber nicht stets, wie beim derivativen Erwerb, ein auctor nöthig ist, von dem man das Recht erwirbt. Der Inhalt des Rechtserwerbs ist beim relativen Rechtserwerbe schon vorher bestimmt. Der originäre Erwerb kann sowohl ein absoluter sein (wie z. B. die occupatio), als auch ein relativer (wie z. B. die usucapio). Jeder absolute Erwerb ist aber ein originärer.

II. Der derivative Erwerb kann so geschehen, dass der auctor nur einen einzelnen Bestandtheil seines Rechts als ein neues Recht auf den Andern übergehen lässt, oder dass er das ganze Recht wie es bei ihm war, auf den Anderen überträgt, und dieses heisst successio, und der neue Erwerber heisst dann successor. Der Letztere kann aber niemals mehr Rechte haben, als der auctor: Nemo plus juris in alium transferre potest, quam ipse habet. (Vgl. 1. 54., 1. 177. pr. 1. 143; 1. 156. §. 1.; 1. 175. §. 1. de R. J.) — Wenn Jemand aber ein dingliches Recht überträgt, so überträgt er damit nicht auch die etwaigen bloss obligatorischen Beschränkungen in Betreff der Sache; denn durch Obligationen wird nur die Person des Eigenthümers, nicht auch das Eigenthum selbst beschränkt.

III. Man unterscheidet die successio in singulas res, d. h. die Uebertragung eines einzelnen oder einer Mehrheit einzelner Rechte, und die successio per universitatem, d. h. den Uebergang der von ihrem bisherigen Inhaber abgelösten vermögensrechtlichen Persönlichkeit auf einen neuen Träger. Es bleibt hierbei juristisch dieselbe Person und nur der Träger derselben wechselt, so dass desshalb auch die Obligationen, welche nach röm. Recht von der Person untrennbar sind, dennoch per universitatem mit übergehen.

Eine Universalsuccession findet nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen statt, nämlich: a) bei der Erbfolge für den Erben; b) in den Fällen der capitis diminutio (§. 42.); c) bis auf Justinian bei der bonorum sectio, d. h. dem Verkauf der confiscirten Gütermasse eines Capitalverbrechers oder eines in publico judicio zu einer litis aestimatio Verurtheilten, der diesen Schadenersatz nicht leistete (s. oben §. 52.); d) nach prätorischem Rechte wurde auch für den bonorum emtor bei dem Concurs bis auf Justinian eine Universalsuccession begründet (s. unten §. 135.); e) nach canon. Rechte auch

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