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bei der (durch das Concil. Tridentinum für die Zukunft verbotenen) Incorporation eines beneficium in ein anderes kirchliches Institut.

II. Von dem Erwerbe der Rechte durch Rechtsgeschäfte.

§. 77. 1) Begriff und Arten der Handlungen und Rechtsgeschäfte.

I. Eine Handlung ist jede in der Sinnenwelt hervortretende Willensäusserung. Die Handlungen sind entweder Rechtsgeschäfte oder Delicte. (§. 94.)

II. Rechtsgeschäft, actus legitimus († negotium juris) ist die erlaubte Willenshandlung, welche eine Veränderung in den Rechtsverhältnissen hervor zu bringen bezweckt. Es kann sein, dass dadurch ein Recht begründet, erworben werden, oder dass dadurch ein Rechtsverhältniss modificirt werden oder dass ein bestehendes Recht dadurch aufgehoben werden soll.

Der Inhalt eines Rechtsgeschäftes muss physisch möglich und erlaubt sein, sonst ist das Geschäft nichtig (impossibilium nulla est obligatio, 1. 35. pr. 1. 97. pr. 1. 141. §. 4. de V. O. XLV. 1.).

III. † Negotia unilateralia, einseitige Rechtsgeschäfte, sind diejenigen, zu denen nur eine Person, † negotia bilateralia, zweiseitige, diejenigen, bei denen mehrere Personen ihren Willen erklären müssen. Ein einseitiges Rechtsgeschäft ist z. B. die Besitzergreifung eines Gegenstandes, der Niemandem gehört, das Aufgeben eines Besitzes, die letztwillige Verfügung. Zu den zweiseitigen Rechtsgeschäften gehören z. B. alle Verträge, jede Tradition, jede Ehe. Obgleich aber alle Verträge zweiseitige Rechtsgeschäfte sind, so unterscheidet man bei ihnen doch † contractus unilaterales und † bilaterales, je nachdem bloss ein Theil berechtigt und der andere bloss verpflichtet ist, oder beide Theile zugleich berechtigt und verpflichtet sind. Contractus † bilaterales inaequales nennt man diejenigen (wie z. B. mandatum, commodatum, depositum), bei denen nur ein Theil nothwendig berechtigt ist, aber der andere Theil durch nicht wesentliche Umstände ebenfalls einen Gegenanspruch erlangen kann.

IV. Man unterscheidet negotia inter vivos und mortis causa, je nachdem sie schon bei Lebzeiten, oder erst mit dem Tode Jemandes in Wirksamkeit treten sollen.

V. Actus legitimus bedeutet soviel als Rechtsgeschäft, und bezeichnet nicht bloss die folgenden Rechtsgeschäfte, welche nach Papinian. 1. 77. Dig. de regulis juris. L. 17. (vgl. c. 50. de R. J. in VIto. V. 13.) durch Hinzufügung einer Bedingung (condicio) oder Zeitbestimmung ungültig werden: hereditatis aditio, acceptilatio (s. u. §. 191.) datio tutoris (d. h. hier obrigkeitliche Ernennung des

Vormundes s. §. 232. Nr. 3.), (e)mancipatio (bei Papinian hatte hier ohne Zweifel gestanden mancipatio cf. Vat. fragm. 329; wie es sich hier mit der in jure cessio verhielt vgl. Vat. fr. 48-50.), servi optio (Wahl unter alternativ vermachten Sclaven).

An dem Worte HADES kann man sich die Anfangsbuchstaben dieser 5 Rechtsgeschäfte merken. Dasselbe gilt aber auch von der tutoris auctoritas, 1.8. de auct. tut. XXVI. 8., und von der Bestellung einer Dienstbarkeit, 1. 4. de serv. VIII. 1.

VI. Legis actiones heissen die ältesten Prozessformen. Man wandte diese auch, nachdem im Prozesse die legis actiones bereits abgeschafft waren, noch für einige Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (d. h. wo der Magistrat bloss zur Beglaubigung und Bekräftigung eines Rechtsgeschäftes zugezogen wurde) an, in denen man sich der alten Form eines scheinbaren Eigenthumsstreites bediente, wie bei der manumissio vindicta, adoptio, in jure cessio. Diese Fälle einer imaginaria vindicatio nannte man daher auch später noch immer legis actiones.

VII. Negotia stricti juris sind diejenigen, bei welchen der Richter sich streng an den Wortlaut des Gesetzes und Vertrages zu halten hatte; negotia bonae fidei diejenigen, bei welchen der Richter auf alle Billigkeitsgründe Rücksicht zu nehmen hatte, auch wenn dieselben ihm nicht speziell vom Magistrate in seiner Instruction (formula) zur Berücksichtigung bezeichnet waren. Es hängt jene Unterscheidung mit der Eintheilung der Klagen in actiones stricti juris und bonae fidei zusammen (s. unten §. 114. II. Nr. 12.). Im heutigen Rechte sind alle negotia bonae fidei.

§. 78. 2) Die Bestandtheile der Rechtsgeschäfte. Diese sind entweder 1. † essentialia, d. h. diejenigen, ohne welche das Geschäft keinen Bestand hätte, oder

2. † naturalia, d. h. welche, wenn die essentialia vorhanden sind, gesetzlich als vorhanden praesumirt werden;

3. † accidentalia negotii, d. h. welche durch besondere Vereinbarung der Parteien an die Stelle der naturalia gesetzt oder zu diesen hinzugefügt werden können, und desshalb von demjenigen, der sich darauf beruft, ebenso wie die essentialia bewiesen werden müssen.

§. 79. 3) Von der Handlungsfähigkeit.

Zur Vornahme einer Handlung gehört ein willensfähiges Subject. Die Willensfähigkeit fehlt völlig den Wahnsinnigen und den infantes, so wie auch den juristischen Personen. Für diese muss ein Stellvertreter handeln. Die Handlungsfähigkeit fehlt auch

dem sonst Willensfähigen, wenn er sich in einem Zustande der Bewusstlosigkeit befindet, wie z. B. bei völliger Trunkenheit, FieberPhantasie u. dgl. Im Uebrigen sehe man über den Einfluss des Alters auf die Beschränkung der Handlungsfähigkeit oben §. 56., über die Beschränkung der prodigi oben §. 57. IV., und über die der Weiber im älteren Rechte oben §. 55.

§. 80. 4) Von dem Einflusse des Zwanges, Irrthums und Betrugs. I. Von dem Zwange. (Dig. IV. 2. quod metus causa gestum erit.; Cod. II. 10. de his quae vi metusve causa gesta sunt.) Wenn vis † absoluta geübt ist, d. h. der Ueberwältigte bloss als physisches Werkzeug des ihm Gewalt Anthuenden erscheint, so gilt nur der Letztere, nicht auch der Gezwungene als die handelnde Person. Ist dagegen nur durch Androhung von Uebeln auf den Willen Jemandes eingewirkt (metus oder vis† compulsiva), so gilt die Handlung des Gezwungenen nicht als nichtig (voluit, etsi coactus voluerit), aber die Nachtheile, die man durch den metus erlitt, können aufgehoben werden. Dabei muss man aber unterscheiden, ob der metus ein † causam dans ist, d. h. das Geschäft hervorgerufen hat, oder ob der metus ein † incidens ist, d. h. bloss auf die Modalitäten des Geschäftes eingewirkt hat. Im ersten Falle wird eine Klage auf Aufhebung des Geschäftes, im zweiten Falle nur eine Klage auf einfachen Schadensersatz gegeben.

Bei den negotia bonae fidei diente seit den ältesten Zeiten zur Beseitigung der Folgen des metus die Contractsklage, d. h. die Klage, welche ohnehin aus dem Rechtsgeschäfte hervorging, oder wenn noch nicht geleistet war, konnte der Beklagte bis zum Urtheil die vom Prätor Octavius noch vor dem J. 683 d. St. eingeführte exceptio metus (oder schon früher statt jener die exceptio doli specialis) vorschützen. Ausserdem entwickelte sich in der Kaiserzeit die in integrum restitutio propter metum.

Bei negotia stricti juris konnte ursprünglich wie gegen dolus so auch gegen metus nur dann ein Schutz eintreten, wenn bei Abschluss des Geschäftes durch eine clausula doli (s. S. 142.) jede Art von Unbilligkeit ausgeschlossen war. Jedoch führte das vorhin erwähnte Octavianische Edict im 7. Jahrh. d. St. zum Schutze gegen die nachtheiligen Folgen des metus bei negotia stricti juris die arbitraria actio quod metus causa ein, wobei, wenn dem arbitrium de restituendo nicht Folge geleistet wird, eine Verurtheilung in quadruplum, ohne Unterschied ob der Beklagte bonae oder malae fidei possessor ist, stattfindet, aber post annum nur mehr auf's simplum (1. 14. §. 1—4, 7, 9, 14; 1. 21. 1. §. 2. D. h. t. IV. 2; 1. 4. Cod. h. t. II. 10.). Dasselbe Octavianische Edict führte die exceptio

metus ein, und die Doctrin, durch die kaiserlichen Constitutionen unterstützt, entwickelte noch eine mit der actio und exceptio quod metus causa electiv concurrirende und für manche Fälle auch allein brauchbare und schleuniger zum Ziele führende in integrum restitutio propter metum, die dann auch bei bonae fidei negotia häufiger angewandt wurde als die Contractsklage (Vgl. v. Vangerow. Pand. I. §. 178. 185.). Die actio, exceptio und in int. rest. propter metum sind actiones in rem scriptae, d. h. sie gehen eventuell auch gegen Dritte, die aus dem erzwungenen Geschäfte bereichert sind oder Ansprüche erheben.

Ein derartiger Schutz gegen die Folgen des metus tritt jedoch überhaupt nur ein, wenn der metus ist:

1. injustus ex parte inferentis, d. h. wenn der Zwang nicht ein berechtigter ist;

2. metus majoris malitatis, d. h. wenn das angedrohte Uebel grösser ist, als der Schaden aus der erzwungenen Handlung;

3. metus non vani hominis, sed cadens in hominem constantissimum, d. h. wenn Dinge angedroht sind, durch die sich auch ein charakterfester Mensch einschüchtern lässt;

4. metus consultus, d. h. wenn der metus gerade angewandt ist, um die in Frage stehende Handlung herbeizuführen. Uebrigens braucht das Uebel nicht nothwendig dem Gezwungenen selbst, sondern es kann auch dessen nahen Angehörigen angedroht sein;

5. metus praesens, non tantum suspicio ejus, d. h. wenn das angedrohte Uebel nicht so sehr in der Zukunft liegt, dass es sich inzwischen auf andere Weise, als durch Vornahme der Handlung, hätte abwenden lassen können.

Ueber den metus bei letztwilligen Verfügungen vgl. unten §. 251. nr. I.

II. Vom Irrthum. (Dig. XXII. 6; Cod. I. 18. de juris et facti ignorantia. vgl. die eingehenden Belege bei Vangerow I. §. 83.)

Irrthum ist jedes Falschwissen und Nichtwissen (ignorantia), sei es in Bezug auf Rechtssätze (error juris), oder in Beziehung auf Thatsachen (error facti). Im Allgemeinen ist ein Irrthum bei einem Rechtsgeschäfte ohne Wirkung. Jedoch

1. bezieht sich ein Irrthum, einerlei ob es ein error juris oder ein error facti ist, auf essentialia negotii (z. B. auf die Identität des Subjects oder die Identität oder die Substanz oder die wesentlichen Eigenschaften des Objects oder auf die Art des Rechtsgeschäfts), so ist das Geschäft nichtig, weil der dazu nothwendige Wille fehlt (errantis nulla est voluntas, unechter Irrthum).

2. In manchen Fällen kann man durch einen error facti sogar Vortheile erlangen (lucrum captare), die man ohne den Irrthum

nicht hätte, z. B. hat der bonae fidei possessor (gutgläubige Besitzer) den Fruchterwerb und die actio Publiciana und den Eigenthumserwerb durch usucapio; ferner gewährt der Irrthum möglicher Weise einen Vortheil beim tempus utile (s. u. §. 98.). Auf einen Rechtsirrthum kann man sich aber nicht berufen, um dadurch einen Vortheil zu erlangen.

3. Wenn Jemand durch einen Irrthum einen Schaden erleidet. so kann er diesen durch in integrum restitutio abwenden, wenn der Irrthum ein entschuldbarer (error probabilis) ist. Entschuldbar ist aber regelmässig nur ein error facti und auch dieser ist unentschuldbar, wenn man durch eigene Nachlässigkeit in den Irrthum gerieth (z. B. weil man sich nicht erkundigte, oder si quis propria facta ignorat). Der Rechtsirrthum dagegen ist nur ausnahmsweise entschuldbar, nämlich wenn Jemand nachweist, dass er keine Gelegenheit hatte sich Rechtsbelehrung zu verschaffen (si quis copiam jureconsultorum non habuit). Paulus 1. 9. de juris et facti ignor. XXII. 6.

4. Privilegirt in Bezug auf den Rechtsirrthum sind folgende Personen: a) bei Minderjährigen wird der Rechtsirrthum ganz dem error facti gleichgestellt, so dass sie sich auch sogar zur Erlangung von Vortheilen auf einen Rechtsirrthum berufen können; b) den Soldaten wird der Rechtsirrthum nachgesehen, wenn es sich um Abwendung eines durch denselben herbeigeführten Nachtheils handelt, sei dieser Nachtheil nun ein positiver Vermögensverlust (damnum emergens), oder ein entgangener Gewinn (lucrum cessans); endlich c) sind die Weiber (die in 1. 3. Cod. Theod. de in int. rest. II. 17. bezüglich des Irrthums ganz den minores, gleichgestellt waren, was aber Leo und Anthemius 1. ult. Cod. h. t. I. 18. aufhoben und auf einzelne Fälle beschränkten) und ähnlich Ungebildete (rustici) in einigen bestimmten Fällen, z. B. bei Versäumung der Fristen zur Vorlegung von Urkunden oder Nachsuchung einer bonorum possessio, bei Begehung von delicta civilia (Uebertretung von blossen positiven Strafverboten) gegen nachtheilige Folgen des Rechtsirrthums geschützt. In den Fällen, wo die genannten Personen privilegirt sind, wird der Irrthum derselben praesumirt, so dass der Gegner das Nichtvorhandensein des Irrthums beweisen muss.

Der Rechtsirrthum wird sonst von Seiten des Irrenden, wenn es sich de damno vitando (damnum emergens oder lucrum cessans) handelt, durch Eid bewiesen, während der factische Irrthum als entschuldbar praesumirt wird, so dass der Gegner die Nichtentschuldbarkeit desselben beweisen muss. Handelt es sich aber um ein lucrum captandum, so muss stets ein vollständiger Beweis des Irrthums, d. h. der objectiven Grundlagen desselben erbracht werden.

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