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ten sie desshalb die Grundsätze der Moral überhaupt auch als die Fundamentalsätze für ein rechtliches Verhalten auf.

„Honeste vivere, neminem laedere, suum cuique tribuere." §. 3. Institut. de just. et jure I. 1.; Ulp. 1. 10. §. 1. Dig. de justitia et jure I. 1.

§. 6. Positives und Naturrecht oder Rechtsphilosophie. Positives Recht ist dasjenige, welches bei einem bestimmten Volke gilt oder gegolten hat. Naturrecht oder Rechtsphilosophie ist ein ideales Recht, welches wegen seiner Vernünftigkeit an und für sich stets das beste sein würde, bei welchem man aber davon absieht, ob es wirklich gilt oder gegolten hat und ob es mit Rücksicht auf diese oder jene besonderen Verhältnisse einer Zeit oder eines Volkes anwendbar ist.

§. 7. Das römische jus civile und gentium und naturale. Inst. I. 2. De jure naturali, gentium et civili.

I. Jus civile ist das national - eigenthümliche Recht eines Volkes (,,quod quisque populus ipse sibi constituit." Gaius I. 1.; §. 1. Inst. h. t. I. 2.) Jus gentium nannten die Römer dasjenige Recht, welches bei allen gebildeten und gesitteten Völkern gleichmässig wiederkehre (,,quod apud omnes populos, qui legibus moribusque reguntur, peraeque custoditur." Gai. und Just. Inst. 1. 1. c. c.

Justinian redet in seinen Institutionen (pr. h. t. II. 1.) und Pandekten (1. 1., Dig. de justit. et jure I. 1. mit einigen römischen Juristen (Ulpian 1. 1. §. 2. 3. 4. l. 4. 1. 6. pr. Dig. de justit. et jure I. 1., Hermogenian 1. 5. eod., und Tryphonin 1. 64. Dig. de condict. indeb. XII. 6.) auch von einem jus naturale (,,quod natura omnia animalia docuit"). Er rechnet dahin die maris et feminae conjunctio, die procreatio et educatio liberorum, die Liebe der Alten zu den Jungen. Man kann aber bei den Thieren, weil sie kein Bewusstsein haben, und nur ihrem Instinkte gehorchen, nicht von einem Rechte reden, so dass daher dieses jus naturale, insofern es bei allen Menschen als vernünftigen, selbstbewussten Wesen vermöge eines Naturtriebes vorkommt, mit dem jus gentium zusammenfällt. Man könnte nur etwa in dem jus gentium, welches bei allen Völkern gleichmässig wiederkehrt, zwei Elemente unterscheiden, nämlich 1) solche Sätze des jus gentium, welche, ohne auf einem Naturtriebe zu beruhen, dennoch, weil sie ihre Grundlage in der vernünftigen Natur, naturalis ratio des Menschen haben, bei allen Völkern wiederkehren; 2) das jus naturale, welches desshalb allen Völkern gemeinsam ist, weil es durch ein Naturgesetz dem Menschen eingeprägt ist. Die meisten römischen Juristen reden gar nicht besonders von diesem jus naturale und so theilt namentlich Gaius 1. c. das Recht bloss

ein in jus civile und jus gentium. (Voigt, Das jus natur., aequum et bonum und jus gentium der Römer. Bd. I. II. IV. Abth. 2. Leipzig 1856-58.)

II. Ursprünglich galt für die Verhältnisse der Römer unter einander nur ihr jus civile; das jus gentium wandte man für die Verhältnisse mit den verbündeten Peregrinen an. Die nicht verbündeten Peregrinen galten nach dem ältesten Völkerrechte als rechtlos. Allmählich erkannte man aber ihre Rechtsfähigkeit nach dem jus gentium und nach ihren besonderen Volksrechten an, und gewährte man ihnen auch einen Rechtsschutz, indem man die Civität bei ihnen fingirte. Gegen Ende des 6. Jahrhunderts der St. fing man an, in Rom das jus gentium auch für die Verhältnisse der Römer unter einander anzuwenden.

III. Das jus gentium hat im Ganzen geringere Erfordernisse, als das jus civile, und so unterschied man nun z. B. das dominium ex jure Quiritium oder civilrechtliche Eigenthum mit strengeren, und das in bonis oder das Eigenthum nach jus gentium mit milderen Erfordernissen Aehnlich unterschied man die hereditas und das legatum, d. h. Erbschaft und Vermächtniss nach jus civile einerseits, und die bonorum possessio und das fideicommissum, d. h. die Erbschaft und das Vermächtniss nach jus gentium andererseits, justae nuptiae, d. h. die civilrechtlich gültige Ehe und das matrimonium juris gentium.

IV. Allmählich, namentlich seit Constantin, milderte man die Anforderungen des Civilrechtes, indem man Sätze aus dem jus gentium als Sätze des Civilrechtes recipirte. Zuletzt verschmolz Justinian fast in allen Beziehungen das jus civile und gentium vollständig, indem er die Rechtsinstitute, bei denen bloss die Erfordernisse des jus gentium vorhanden waren, mit denselben Wirkungen bekleidete, wie wenn die in der früheren Zeit verlangten civilrechtlichen Erfordernisse vorhanden wären.

§. 8. Oeffentliches und Privatrecht, bürgerliches und Kirchenrecht. Ulp. 1. 1. §. 2. de justit. et jure I. 1.: „Publicum jus est, quod ad statum rei Romanae spectat; privatum, quod ad singulorum utilitatem. Sunt enim quaedam publice utilia, quaedam privatim. Publicum jus in sacris, in sacerdotibus, in magistratibus consistit."

Oeffentliches Recht, jus publicum ist dasjenige, welches die Verhältnisse des Staates als solchen und die Verhältnisse des Einzelnen zum Staate regelt. (Während in der christlichen Welt das Kirchenrecht ein besonderes von dem bürgerlichen Rechte unabhängiges Gebiet einnimmt, bildete im heidnischen Rom, wo die Religion bloss ein Staatsinstitut war, das jus sacrum nur einen Zweig des jus publicum im weiteren Sinne, im Gegensatze

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zu dem jus publicum i. e. S.). Privatrecht, jus privatum ist dasjenige, welches die Verhältnisse der Einzelnen unter einander und diejenigen Verhältnisse des Staates regelt, welche der Staat nur in derselben Weise wie ein Einzelner hat. Wir beschäftigen uns hier nur mit dem Privatrechte. Das römische jus publicum ist ganz antiquirt.

Eine vortreffliche römische Verfassungsgeschichte enthält Walter's Gesch. des röm. R. (3. Aufl. Bonn 1860.) im Bd. I. Wir erwähnen zugleich als neueste Bearbeitung der röm. Geschichte die von Theod. Mommsen 5. Aufl. Berl. 1868, und für Alterthümer: W. A. Becker, Handb. der röm. Alterthümer, Bd. I. II., 1. 2., fortges. von Marquardt II. 3.; III. IV. Leipzig 1843–56. V. 1867 f. Lange, Röm. Alterthümer, Berlin, Bd. I. II. 2. Aufl. 1863, (vgl. meine eingehende Recension des I. Bandes in den Heidelberger Jahrbüchern 1858 Nr. 18. f. S. 276-297). In Walter's Rechtsgeschichte Bd. II. §. 788—861., sowie bei Rudorff, Röm. Rechtsgesch. Bd. II. (Leipzig 1859.) §. 98-141, und bei Zumpt, Das Criminalrecht der röm. Republik, Bd. I. II., Berlin 1865-68., findet man die neuesten Darstellungen des röm. Strafrechtes und Strafprozesses.

§. 9. Jus prohibitivum und dispositivum.

Jus prohibitivum ist die Rechtsvorschrift, welche etwas absolut gebietet oder verbietet, so dass es den Parteien nicht gestattet ist, bei einem Rechtsgeschäfte an die Stelle der vom Gesetze aufgestellten Normen durch eigene Willkür oder Vereinbarung andere Bestimmungen zu setzen. Diesen Charakter trägt durchweg das jus publicum an sich; das Privatrecht in einem mehr entwickelten Rechte nur ausnahmsweise. In der Regel sind die Normen des Privatrechts juris dispositivi, d. h. es hängt von der Willkür der Parteien ab, ob sie die Normen des Gesetzes für ein von ihnen abzuschliessendes Rechtsgeschäft gelten lassen wollen, oder ob sie statt deren andere Normen feststellen oder vereinbaren wollen.

§. 10. Jus generale und speciale, commune und singulare, universale und particulare.

I. Jus generale ist jede Rechtsregel, d. h. eine Rechtsvorschrift, welche gelten soll, so oft die in derselben bestimmten Voraussetzungen vorhanden sind.

Jus speciale ist ein Erlass der gesetzgebenden Gewalt, wodurch unmittelbar für einen einzelnen Fall, für ein einzelnes bestimmtes Verhältniss, ein bestimmtes Recht festgesetzt wird, und zwar so, dass diese Vorschrift nur für den bestimmten einzelnen Fall, nicht auch für andere Fälle gelten soll, in denen etwa die nämlichen Voraussetzungen vorhanden sind. Das jus speciale begründet für die betreffende Person oder das betreffende Verhältniss ein privilegium.

II. Unterabtheilungen des jus generale.

Das jus generale ist entweder jus commune oder singulare. Jus commune ist die Rechtsregel, welche auf allgemeinen Gründen beruht; jus singulare ist die Rechtsregel, welche aus besonderen, aus Ausnahme-Gründen der Billigkeit, der Politik u. dgl. nur für eine bestimmte Classe von Personen oder Verhältnissen erlassen ist, bei denen diese besonderen Gründe vorkommen. Dahin gehören z. B. das Handelsrecht für die Kaufleute, die akademischen Gesetze für die Studenten, das Militärrecht für die Soldaten, die besonderen Bestimmungen für Weiber, Minderjährige. Das jus singulare begründet für die betreffenden Personen oder Verhältnisse ein beneficium juris.

III. Man unterscheidet jus universale und particulare, je nachdem es für den ganzen Staat, oder nur für einen einzelnen Bezirk desselben gilt. Das Particularrecht geht in seiner Anwendung stets dem jus universale vor, und das mehr particuläre Recht geht wiederum dem weniger particulären Rechte vor, und endlich wird jedes particuläre Recht, sofern es juris dispositivi ist, durch anderweitige Bestimmungen der Parteien von seiner Anwendung ausgeschlossen. Dieses drückt man durch den Satz aus: Willkür bricht Stadtrecht, Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht Gemeinrecht.

§. 11. Lex perfecta, minus quam perfecta und

imperfecta.

Lex perfecta hiess das Gesetz, dem die sanctio (d. h. die Schlussklausel) beigefügt war, es solle das entgegen dem Gesetze dennoch abgeschlossene Rechtsgeschäft null und nichtig sein. Lex minus quam perfecta war das Gesetz, bei dem die sanctio beigefügt war, es solle das vom Gesetze verbotene Rechtsgeschäft zwar nicht nichtig sein, aber eine andere von dem Gesetze bestimmte Strafe dafür verhängt werden. Ob die Römer auch leges plus quam perfectae unterschieden, bei denen die sanctio die Nichtigkeit und zugleich eine andere Strafe der Zuwiderhandlung gegen das Gesetz androhte, wissen wir nicht gewiss. Lex imperfecta war das Gesetz, bei dem die sanctio über die Art des Vollzuges des Gesetzes fehlte; wie z. B. bei der lex Cincia de donis et muneribus. (Vgl. unten §. 93.) In diesem Falle hatte der Magistrat die Art des Vollzugs des Gesetzes näher festzusetzen. (Ulpiani fragm. princ. §. 1.)

Theodosius II. und Valent. III. (1. 5. Cod. de legib. I. 14.) bestimmten aber, es solle bei jeder Zuwiderhandlung eines Gesetzes Nichtigkeit derselben eintreten, also jede lex eine perfecta sein, falls nicht in dem Gesetze selbst ausdrücklich bloss eine andere Strafe der Zuwiderhandlung ausgesprochen sei.

Zugleich bestimmten dieselben Kaiser, es sollte auch alles, was in fraudem legis, d. h. zur betrügerischen Umgehung des Gesetzes, geschehen sei, so betrachtet werden, als sei es direkt contra legem geschehen.

§. 12. Jus scriptum oder Gesetzesrecht und jus non scriptum oder Gewohnheitsrecht.

Jus scriptum, Gesetzesrecht, ist das von der gesetzgebenden Gewalt ausdrücklich als Norm aufgestellte Recht; jus non scriptum oder Gewohnheitsrecht ist dasjenige Recht, welches sich thatsächlich durch seine Anwendung im Rechtsleben des Volkes kund gibt, einerlei, ob es vielleicht auch bereits schriftlich verzeichnet ist oder nicht. Historisch pflegt das Gewohnheitsrecht immer dem Gesetzesrechte vorauszugehen, und so war auch das ältere röm. Recht hauptsächlich Gewohnheitsrecht, welches dann im XII Tafelngesetze (s. u. §. 28.) im 4. Jahrh. der St. codificirt, d. h. in ein Gesetzbuch zusammengefasst wurde.

§. 13. Die römischen Formen des jus scriptum.

Cicero Top. c. 8.; Gaius I. 2-7.; §. 3—9. Inst. Just. I. 2.; L. 7. Dig. de j. et j. I. 1.; Dig. titt. I. 3. 4. 14. 15.; Decr. Gratiani Dist. I. IV.; X. et in VIto I. 2. 3.; Clement. I. 2.

Die römischen Formen des jus scriptum, welche historisch theils neben, theils nach einander vorkamen, sind: 1) Leges populi und plebiscita; 2) Senatus consulta; 3) Constitutiones principum oder leges im neueren Sinne; 4) Edicta magistratuum; 5) Responsa prudentium und die Schriften der römischen Juristen.

Eine vortreffliche und ausführliche Darstellung der äusseren Rechtsgeschichte oder der „Rechts bildung" enthält der I. Band von Puchta's Institutionen und von Rudorff's Röm. Rgsch. (Leipzig 1857.) Eine Zusammenstellung der Quellennotizen über den Wortlaut und Inhalt der altrömischen Gesetze nebst Literatur enthält: Demelius, Legum quae ad jus civile spectant fragmenta. Vimariae 1857.

§. 14. Von den leges populi et plebiscita insbesondere. ,,Lex est, quod populus Romanus senatorio magistratu interrogante, veluti consule, constituebat. Plebiscitum est, quod plebs plebejo magistratu interrogante veluti tribuno, constituebat." Justinian §. 4. Inst. de jure nat. gent. civ. I. 2.; cf. Gai. I. 3.

I. Der römische Staat entstand durch ein sacrales Bündniss zweier Stämme, der Ramnenses et Titienses, zu denen später, wahrscheinlich nach der Zerstörung Albalonga's ein dritter Volksstamm, die Luceres, hinzu traten. Diese drei Stämme bildeten die patres, Patricier oder Altbürger.

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