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centumviri das alte Legisactionenverfahren añ, auch noch nachdem dieses im Uebrigen durch das Verfahren per formulas beseitigt war. (Gai. IV. 31.) Eigenthümlicher Weise war vor ihnen auch kein litis. consortium zulässig, d. h. es konnten nicht mehrere Kläger oder Beklagte in demselben Prozesse vorkommen.

Seit Augustus das Centumviralgericht reorganisirte, hatte es eine besonders grosse Bedeutung. (Tacitus de oratore c. 38.) Aus der Praxis desselben sind sogar mehrere neue Rechtssätze hervorgegangen, z. B. der, dass die substitutio simplex im Zweifel als duplex gelten solle (causa Curiana, s. §. 252. Nr. II.) und die querela inofficiosi testamenti (s. §. 255.).

Das Centumviralgericht ist im 4. Jahrhundert nach Christus untergegangen und wird zuletzt vom heiligen Hieronymus erwähnt. Justinian gedenkt auch noch der magnitudo et auctoritas centumviralis judicii (1. ult. Cod. de petit. her. III. 31.), aber ohne dass man daraus auf ein Fortbestehen jenes Gerichts bis auf Justinian's Zeit schliessen könnte.

§. 107. Judices, arbitri und recuperatores.

I. Cicero spottete in der oratio pro Murena (c. 12. i. f.) darüber, dass die Juristen einen Unterschied zwischen judices und arbitri aufstellen wollten, ohne zu wissen welchen. Vielleicht waren arbitri, die immer in der Mehrzahl vorkamen, ursprünglich mehr blosse Sachverständige, oder die Richter bei judicia bonae fidei und arbitraria, und die judices die eigentlichen Schiedsrichter, oder die Richter bei stricti juris judicia. (Im weiteren Sinne werden übrigens schon während der Republik und noch häufiger in der Kaiserzeit auch die rechtsprechenden Magistrate judices genannt. Cic. de legib. III. 3. 8; 1. 5. pr. de agnosc. XXV. 3; Varro de ling. lat. VI. 88, VI. 61.)

Es war ein altes Vorrecht der römischen Bürger, sich durch Vereinbarung einen judex auszuwählen (Cic. pro Cluentio c. 43.), der dann von dem Magistrate mit der weiteren Untersuchung und Entscheidung beauftragt und auf gewissenhafte Führung seines Amtes vereidigt wurde. (Cic. pro Quinct. 8., de off. III. 10; 1. 14. pr. Cod. de jud. III. 1.) Vereinbarten sich die Parteien nicht, so bestimmte der Magistrat den judex.

Während der Republik wurde es üblich, dass der praetor urbanus jährlich eine Liste von Senatoren, später auch von Rittern aufstellte, die zu Richtern tauglich wären (album judicum selectorum). Augustus vermehrte in den leges Juliae judiciariae (publicorum und privatorum judiciorum, zwei parallelen jedoch getrennten allgemeinen Ordnungen für die Straf- und CivilrechtsYering, Rom. Privatrecht. 3. Aufl.

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pflege) dieses album von drei auf vier Decurien, jede von etwa 1000 Bürgern. Die erste Decurie bestand aus Senatoren mit einem Census von 8-12000 Asses; die zweite aus Rittern mit einem senatorischen Census; die dritte aus Rittern mit der Hälfte des senatorischen Census; die neue vierte (ducenarii) aus Plebejern, mit dem vierten Theil des senatorischen Census für geringfügige Sachen. Unter Caligula kam eine fünfte Classe hinzu; unter Galba wurde eine sechste erbeten, aber nicht eingerichtet. (Sueton. Calig. 16. Galb. 14; Plin. ep. XXXIII. 8.). In den Municipien wurden die judices gewöhnlich aus den städtischen Rathsherrn (Decurionen) gewählt (s. die Inschrift bei Orelli p. 1582.).

II. Recuperatoren waren ursprünglich die aus Angehörigen der streitenden Nationalitäten zur Entscheidung von Prozessen unter Peregrinen, oder zwischen Römern und Peregrinen, gewählten Richter. Später, seitdem der prätor peregrinus die Prozesse der Peregrinen leitete, hiessen Recuperatoren die Richter für schleunige Sachen (z. B. für interdicta; cf. Gai. IV. 141.), indem sie nicht aus dem album genommen wurden, weil die darin verzeichneten Richter vielleicht schon mit anderen Prozessen überhäuft waren (vgl. Plin. ep. III. 20; Seneca ep. 106; Liv. XXVI. 48.) Die Recuperatoren wurden stets in der Mehrzahl ernannt, wesshalb sie bei Gaius häufig dem unus judex entgegengesetzt werden. (Gai. IV. 104. 105. 109. 141.) In den Provinzen gab es kein album von judices, sondern wenn der praeses provinciae bei seinen Rundreisen an den einzelnen Orten Gericht hielt, so wählte er aus den zusammengekommenen Bürgern (e conventu civium) Recuperatoren aus (vgl. o. §. 46. S.91; Plin. ep. XXXIII. 7; Gai. IV. 105. I. 20.).

§. 108.

Von der Aufhebung der judicis datio unter Diocletian und von den judices pedanei.

In der Kaiserzeit wurde die Zahl der Magistrate mehr und mehr vermehrt, so dass die Fälle der extraordinaria cognitio immer häufiger wurden. Diocletian und Maximinian erhoben dieselbe sogar im Jahre 294 n. Chr. zur Regel, indem sie den Stand der Privatrichter ganz aufhoben (c. 2. Cod. de ped. jud. III. 3.), und nur ausnahmsweise die Bestellung von delegirten judices pedanei gestatteten, die aber keine specielle Instruction (formula) mehr erhielten (c. 1. 5. de pedan. judic. III. 3; Paul. V. 28. 1.). Julian liess jedoch (a. 362.) für diese Ausnahme wieder mehr Freiheit, aber nur in geringfügigen Sachen, (c. 5. cit. Diese const. ist vollständiger nach einer auf einem Stein gefundenen Inschrift gedruckt in Schletter's Jahrb. der jur. Literatur 1855. S. 401.) Der Name judices pedanei rührt daher, weil sie zu ebener Erde dastanden und richteten, im

Gegensatze zu dem judex pro tribunali, d. h. dem auf einem erhöhten Sitze richtenden Magistrate (c. 3. ubi et apud quem. II. 47.). Der griechische Name war xauaidinaoths. (Lydus de magistr. III. 8; Theoph. ad pr. Inst. de interd.)

Zeno gewährte den judices pedanei eine Besoldung, was Justinus 519 wieder herstellte (c. 6. Cod. de advocat. II. 8.). Justinian ertheilte ihnen statt dessen das Recht, bei Prozessen über einen Werth von mehr als 100 aurei Sporteln zu erheben, und zwar 2 aurei zu Anfang und 2 zu Ende des Prozesses, und ausserdem sollte ihnen. jährlich der praefectus praetorio 2 Pfund Gold abgeben. Nov. 82. c. 9.

§. 109.

Die Gerichtsverfassung seit Constantin.

I. Constantin theilte das ganze Reich in 4 praefecturae: Orient, Illyrien, Gallien und Italien, und setzte einer jeden einen praefectus praetorio vor. Die Präfecturen zerfielen in Diözesen, denen vicarii praefecti praetorio, und die Diözesen in Provinzen, denen rectores provinciarum vorstanden.

Constantin trennte auch scharf die Militär- und Civilgewalt. Das Militärcommando für jede Präfectur erhielt ein magister militum, für die Diözese ein dux, und für die Provinz ein comes.

Ferner wurden in allen Städten Localbeamte mit der Jurisdiction für die geringfügigen Sachen bestellt. Demnach bildeten die städtischen Untergerichte im ganzen Reiche die erste Instanz für geringfügige Sachen, und die Provinzialstatthalter hiefür die Appellationsinstanz und in allen bedeutenderen Sachen die erste Instanz; die zweite Instanz bildeten dann die vicarii, und die dritte der praefectus praetorio und das kaiserliche Consistorium.

II. Es war eine alte Sitte der Christen, auch ihre bürgerlichen Streitigkeiten von dem Bischof entscheiden zu lassen. Constantin bekleidete diese episcopalis audientia mit bürgerlicher Rechtskraft, anfangs (im J. 321 n. Chr.) nur für den Fall, dass beide Parteien auf den Bischof compromittirten, später (im J. 331) sogar auch, wenn nur die eine Partei die Sache dem Schiedsspruch des Bischofs unterbreitet hatte.

Beide Constitutionen kennen wir nur aus der Sirmond'schen Sammlung; s. oben §. 28. Nr. 10. Anmerk. S. 52. Man sehe auch Fessler. Der canonische Prozess nach seinen positiven Grundlagen und seiner ältesten historischen Entwickelung in der vorjustinianischen Periode. Wien 1860. S. 69 ff.

Honorius und Arcadius machten aber wieder ein Compromiss der Parteien zur nothwendigen Bedingung des Einschreitens des Bischofs (1. 7. 8. Cod. de episc. aud. I. 4.), und erst seit dem 9. Jahrhun

dert wurde im Mittelalter dieses wieder für unnöthig gehalten, indem die zweite Constantinische Constitution vom J. 331 in mehrere canonische Rechtssammlungen, namentlich in das Decretum Gratiani (c. 35-37. Causa 11. q. 1.) überging, und zwar begleitet von einer erdichteten Bestätigung Carl's des Grossen. Der Bischof entschied more arbitri, d. h. ohne an die Bestimmungen des Civilrechtes gebunden zu sein, aber er war mehr als ein blosser Schiedsrichter, indem die Parteien nicht erst mit ihm ein receptum arbitri (d. h. einen Vertrag, dass er ihr Schiedsrichter sein wolle), zu schliessen brauchten, und auch insofern, als die Entscheidung des Bischofs sogleich bürgerliche Rechtskraft hatte.

§. 110. Von dem Gerichtsstande.

Festus v. Municeps; Lex. Flav. Malacit. 52. 53. 55. 56. 57.; Dig. V. 1. [de judiciis et] ubi quis agere vel conveniri debeat; L. 1. ad municipalem et de incolis; Cod. III. 13. [de jurisdictione et] de foro competente. Cf. Cod. III. tit. 14-27; VII. 48. si a non competente judice judicatum esse dicatur; X. 38. de municipibus; X. 39. de incolis et ubi quis domicil.; Rudorff, Römische Rechtsg. II. §. 5. Libri X., in VIto, in Clement. de foro comp. II. 2.

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I. Der älteste Unterwerfungsgrund unter die Jurisdiction eines bestimmten Gerichtes (suum forum, competens judex) war die Angehörigkeit an die Bürgergemeinde, welche den Magistrat gewählt und mit seiner Jurisdiction bekleidet hatte (vgl. oben §. 16. S. 22.). Demgemäss war ein civis Romanus den Magistraten in Rom, ein municeps den Magistraten in dem municipium oder der Colonie, der er angehörte, unterworfen. Die Civität erwarb man der Regel nach (bei ehelicher Geburt) durch Abstammung (origo) an dem Orte, wo der Vater sein Ortsbürgerrecht (patria) hatte (vgl. oben §. 58. S. 118.) und daher nannte man den durch die Civität begründeten Gerichtsstand forum originis. Seitdem man aber an die Municipien das römische Bürgerrecht zu verleihen anfing, entstand dadurch ein doppeltes forum originis, das specielle in der Heimath und das gemeinsame in Rom, als der gemeinsamen Vaterstadt. Demgemäss konnte jeder in der Hauptstadt Anwesende vor den dortigen Magistraten belangt werden; jedoch konnte der Beklagte die Verweisung der Sache an das Gericht seines Heimathsortes oder seinen Provincialconvent verlangen (vgl. o. §. 46. S. 91; §. 107. S. 178.), wenn er nur ein einfaches vadimonium bestellte, sich vor seinem heimathlichen forum zu stellen. Dieses jus revocandi domum verlor man erst, wenn man durch Rechtsacte ausser der Heimath einen speciellen Grund der Unterwerfung unter die fremden Gerichte herbeigeführt hatte. Die domus revocatio kam aber vor Ausbreitung der Civität, d. h. so lange noch eine Rechtsverschiedenheit der besonderen Gemeinden

bestand, auch in der Bedeutung vor, dass man sich an das legitimum judicium der Heimath verweisen liess, um dort nach den heimischen Gesetzen von einheimischen Richtern seine Sache entscheiden zu lassen. (Vgl. Cic. Verr. II. 13, 32. 24, 59. 25, 60. 37, 90. III. 60, 138. 139. Cat. de R. R. 149. fin.)

II. Jenes forum originis blieb das alleinige für die freiwillige legis actio apud magistratum und die tutoris datio. Dagegen entstand für die jurisdictio contentiosa ein mit dem forum originis concurrirendes forum domicilii, indem jeder dem Gerichte seines Domicils unterworfen wurde, wenn er auch dort nicht seine Heimath hatte (alienigena, incola).

III. Statt jener beiden fora legalia generalia konnte aber schon seit alter Zeit ein besonderes forum (forum speciale) durch obligatorische Akte begründet werden, für deren Wirkungen man sich einem auswärtigen Gerichte unterwerfen wollte oder musste. So ist 1) bei Rechtsgeschäften das Gericht des von den Parteien bestimmten Erfüllungsortes competent (forum contractus), 2) bei Geschäftsführungen, die an bestimmten Orten stattgefunden haben, z. B. Tutel, Mandat, das forum gestae administrationis, 3) für begangene Delicte das forum delicti commissi. 4) Erst Theodos II. und Valentinian III. führten 385 n. Chr. (1. 3. Cod. ubi in rem. III. 19.) auch das forum rei sitae ein, d. h. dass dingliche Klagen an dem Orte angestellt werden sollten, wo sich der streitige Gegenstand befinde. 5) Für Fideicommisse war schon früh durch -viele kaiserliche Constitutionen als singuläres forum vorgeschrieben: „,ut ibi petatur fideicommissum, ubi major pars hereditatis est." (1. 50 -52. de judiciis V. 1; Cod. III. 17. ubi fideicommissum peti oporteat.) 6) Justinian führte in 1. 14. Cod. de sentent. et interloc. VII. 45. auch den Gerichtsstand der Widerklage, forum reconventionis, für jede Klage ex eadem causa, und in Nov. 96. c. 2. auch für nicht connexe Klagen ein, welche während der Dauer eines anhängigen Prozesses bei dem für diesen competenten Gerichte vom Verklagten gegen den Kläger erhoben werden.

IV. Alle diese fora legalia generalia wie specialia beruhen auf dem jus commune, dagegen auf dem jus singulare beruhen schon nach röm., justin. und canon. Recht die fora privilegiata, wornach auch die bürgerlichen Streitsachen der Kleriker vor das kirchliche Gericht gehören. Streitigkeiten über causae spirituales fallen schon an und für sich nicht unter die bürgerlichen Gerichte.

V. Allen übrigen fora legalia als fora ordinaria steht gegenüber das forum extraordinarium, wonach Sachen von personae miserabiles, d. h. von Armen, Wittwen und Waisen, Kranken, zufolge

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