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kaiserlicher Constitutionen sogleich in erster Instanz vor das oberste Gericht gebracht werden können.

VI. Allen fora legalia steht endlich gegenüber das forum conventionale, d. h. die Parteien können nicht bloss durch ausdrückliche Vereinbarung, sondern auch stillschweigend dadurch, dass der Beklagte sich wissentlich vor einem incompetenten Gericht einlässt, dieses competent machen (forum prorogatum, gewillkürter Gerichtsstand).

VII. Sonst folgt, wenn die obigen verschiedenen Competenzgründe für die beiden Parteien einen verschiedenen Gerichtsstand herbeiführen, nach einer alten Regel der Kläger dem forum des Beklagten, indem dieser nur von seiner Obrigkeit condemnirt werden kann (actor sequitur forum rei. Vat. fragm. 325 sq.; l. 3. Cod. ubi in rem. III. 19.)

§. 111. Von den Parteien.

Cod. III. 6. qui legitimam person. standi in judicio habeant vel non. Die Fähigkeit vor Gericht als Partei aufzutreten (legitima persona standi in judicio) fehlte:

1. Den Sclaven völlig (1. 107. de R. J.).

2. Peregrinen konnten nicht in judicia legitima (§. 114. Nr. II. 2.) auftreten, wohl aber in sonstigen Prozessen, indem ihnen durch die Fiction der Civität geholfen wurde. (Gai. IV. 37.)

3. Hauskinder konnten anfangs nur als Beklagte, allmählich jedoch mit actiones in factum auch als Kläger vor Gericht auftreten.

4. Pupillen bedürfen stets der auctoritas ihres Tutors, und Minderjährige bedürfen des consensus ihres Curators (§. 2. Inst. de curat. I. 23; c. 2. qui petant. V. 31.).

5. Frauen konnten, so lange die Geschlechtstutel bestand, im Falle einer legis actio oder eines legitimum judicium nur unter Beistand ihres Tutors auftreten. (Gai. 184; Ulp. XI. 27.) Bei Prozessen dieser Art mit ihrem eigenen Tutor erhielten sie daher einen besonderen tutor Praetorianus (Gai. I. 148; Ulp. XI. 24.), während zu Prozessen anderer Art mit ihrem Tutor ein curator ad litem für sie genügte (§. 3. Inst. de auct. tut. I. 21; 1. 17. §. 1. de appell. XLIX. 1.).

6. Nach einem Rescripte Hadrian's sollten höhere Magistrate weder als Kläger, noch als Beklagte in eigenen, oder in ihres Mündels Angelegenheiten persönlich vor Gericht auftreten (1. 48. de jud. V. 1; 1. 32. de injur. XLVII. 10.).

§. 112. Die Stellvertretung der Parteien.

Gai. IV. 69-74. 80. 82-101; Vat. fragm. de cognit. et procur. 317—41; Inst. IV. 7. quod cum eo qui in aliena pot. est, negotium gestum esse dicitur; IV. 10. de his, per quos agere possumus; Dig. III. 3. De procuratoribus et defensoribus; Cod. II. 13. De procurator.

I. Während des alten Legis-actionen-Prozesses war die Regel: nemo alieno nomine lege agere potest (1. 123. de R. J.; Gai. IV. 82.). Stellvertreter waren nur ausnahmsweise zulässig:

1. Pro populo, d. h. bei Popularklagen und accusationes. (Gai. 1. c.; pr. Inst. de iis per quos agere poss. IV. 10.)

2. Pro libertate, indem bei Freiheitsprozessen für den, um dessen Freiheit gestritten wurde, ein assertor libertatis den Prozess führen musste. (Gai. 1. c.; pr. Inst. cit. Vgl. oben §. 105. Nr. V; §. 49. IV. S. 102.)

3. Pro tutela, d. h. von Seiten des Vormunds für den Pupillen. 4. Eine lex Hostilia (v. J. 582?) erlaubte eine actio furti im Namen eines Kriegsgefangenen oder rei publicae causa absens anzustellen (pr. Inst. cit.).

II. Nach der Abschaffung der legis actiones wurde dagegen die Stellvertretung der Regel nach überhaupt zulässig. Jedoch Frauen, Soldaten und Infame konnten keine Stellvertreter sein, und Infame konnten auch keine Stellvertreter haben (§. ult. Inst. de except. IV. 13.). Die Stellvertretung im Prozesse geschah seit dem Formelverfahren cognitorio, procuratorio, tutorio oder curatorio nomine. (Gai. IV. 82 sqq.) Die ältesten erlaubten frei gewählten Stellvertreter waren ohne Zweifel die cognitores. Diese wurden in Gegenwart beider Parteien vor Gericht mit feierlichen Worten und unbedingt bestellt, und waren für den Prozess ganz domini loco, d. h. was sie thaten, galt gerade so, als hätte es der Principal selbst gethan. (Vat. fragm. 317 sqq.; Gai. IV. 83. 97. 98. 101; Paul. I. 2. 4; 1. 7. Cod. Theod. de cognit. II. 12.) Später wurden auch procuratores zugelassen. Diese wurden ohne Förmlichkeiten bestellt und mussten Caution leisten, dass der dominus ihre Handlungen ratihabiren werde (cautio de rato); nachdem aber der procurator litem contestirt hatte, galt er selbst als die eigentlich prozessirende Partei: auf seinen Namen wurde daher nun das Urtheil gestellt, und er selbst musste desshalb die cautio judicatum solvi leisten. (Gai. IV. 84 sqq. 98. 101; Vat. fr. 307. 332; l. 11. pr. de except. doli XLIV. 3; 1. 4. §. 5. de appell. XLIX. 1; 1. 22. 23. Cod. de procur. II. 13; c. 1. §. 1. in VIto de procur. I. 19.) Sobald eine Partei mit dem Stellvertreter ihres Gegners litem contestirt hatte, konnte sie auch gegen die Person des Letzteren keine Einwen

dungen (exceptiones procuratorias, cognitorias) mehr vorbringen (1. 8. §. 2; 1. 57. h. t. III. 3; l. 13. Cod. eod. II. 13.).

Später stellte man den procurator, welcher von dem Principal vermittelst einer zu Protocoll gegebenen Erklärung ernannt war, einem cognitor an Wirkung gleich (Vat. fr. 317. 331. 332; 1. 7. Th. Cod. de cogn. II. 12.), und noch später nahm man bei jedem procurator an, dass das Urtheil unmittelbar für und gegen den dominus wirken solle (1. 11. §. 7. de exc. rei jud. XLIV. 2; 1. 28. de proc. III. 3; 1. 6. §. 3. quod cujuscunque univ. III. 4; 1. 86. de solut. XLVI. 3.). In Folge dessen hörte allmählich der Gebrauch von cognitores ganz auf und wurden die procuratores die einzigen regelmässigen Stellvertreter im Prozess. In der Justinianischen Compilation ist desshalb in vielen Stellen, die ursprünglich vom cognitor redeten, dafür das Wort procurator gesetzt. (Vgl. auch unten §. 120. Nr. III. a. E. S. 206.)

III. Es kann auch ein nicht beauftragter defensor für den Beklagten auftreten (1. 12. Cod. de procur. II. 13.), soweit nicht der Wille dieses Letzteren selbst die Vertretung ausschliesst (1. 40. §. 4. Dig. de procur. III. 3.). Dieser defensor muss aber eine cautio judicatum solvi leisten (1. 46. §. 2., l. 51. §. 2., l. 52., l. 53. D. de proc. III. 3; §. 5. Inst. de satisd. IV. 11;1. un. i. f. Cod. de satisdando. II. 56.), und bei actiones in rem auch noch eine cautio de rato (1. 40. §. 2. D. de proc. III. 3.). Als Vertreter des Klägers werden dagegen ohne Nachweisung eines Auftrags, wenn sie auch eine cautio de rato leisten (arg. 1. 1. Cod. de proc. II. 13.), nur gewisse in einem näheren Verhältnisse zum Kläger stehende Personen zugelassen, nämlich nur Descendenten, Ascendenten, Geschwister, Verschwägerte (diese jedoch in der Seitenlinie nur bis zum 2. Grade), der Ehemann in Sachen seiner Ehefrau, und Litisconsorten nach der Litiscontestation (1. 35. de proc. III. 3; 1. 21. Cod. eod.; 1. 3. §. 3. judic. solvi XLVI. 7; 1. 2. Cod. de consort. III. 40.).

§. 113. Die Advocaten.

I. Zu Cicero's Zeiten unterschied man advocati, d. h. Juristen, die im Prozesse Rath ertheilten und wohl auch den Freund vor Gericht begleiteten, um dessen Sache durch ihr Ansehen zu unterstützen, und patroni, die als oratores im mündlichen Vortrage die Anträge ihrer Partei vor dem magistratus anbrachten und vorzüglich im judicium die Sache durchführten. Beide Arten von Beihülfe konnte jeder Bürger leisten, wenn ihm nicht, wie namentlich dem Infamen, vom Prätor das jus postulandi versagt war. Aber es war dies ein Ehrendienst und die lex Cincia v. J. 550 d. St. (s. o. §. 93. S. 155.) verbot Belohnungen hiefür anzunehmen. (Ne quis ob causam orandam donum munusve capiat. Tac. Ann. XI. 5.)

II. Unter den Kaisern bestrebten sich die Juristen, Respondentes zu werden, und das Amt des advocatus, causidicus, patronus wurde ein Gewerbe, und der Advocat konnte ein Honorar fordern, jedoch wie Claudius bestimmte, höchstens 10,000 Sesterzien (20 Sesterzien 1 Thlr.) oder 100 aurei. (Tac. Ann. XI. 6. 7., XIII. 5. 42; Plin. V. 4. 14; Sueton. Nero 17; l. 1. §. 10--13. de extraord. cognit. L. 13.)

III. Nach Untergang der classischen Jurisprudenz und Aufhören der Respondentes bildeten die Advocaten (juris periti, scholastici, togati) vorzüglich den Stand der Rechtsgelehrten; sie mussten ein Examen bestehen, und fungirten zunächst (als supernumerarii) bei untergeordneten Gerichten oder als Gehülfen der bei jedem Gerichte in einer bestimmten Anzahl concessionirten und in einer matricula verzeichneten Advocaten, bis sie allmählich in deren Stellen nachrückten. Die bei einem Gerichte immatriculirten Advocaten (statuti) bildeten eine Corporation und standen unter der DisciplinarGewalt des Gerichtspräsidenten. (Cod. II. 7. de advocat. divers. judic.; 1. un. Cod. de incert. person. VI. 48.)

Die Rechtsmittel nach römischem und heutigem Rechte.

§. 114. Begriff und Arten der Klagen.

Inst. IV. 6. de actionibus; Dig. XLIV. 7. Cod. IV. 10. de obligationibus et actionibus. „Nihil aliud est actio, quam jus quod sibi debeatur, judicio persequendi": 1. 51. h. t. XLIV. 7. ,,Actionis verbum et speciale est et generale; nam omnis actio dicitur, sive in personam sit, sive in rem sit petitio; sed plerumque actiones personales solemus dicere, petitionis autem verbo in rem actiones significari videntur": 1. 178. §. 2. de V. S. L. 16; 1. 37. pr. de O. et A. XLIV. 7.

I. Actio bezeichnet im weiteren Sinne des Wortes jedes Mittel zur gerichtlichen Geltendmachung eines Rechtes, im engeren und gewöhnlichen Sinne nur die angriffsweise Geltendmachung eines Rechtes; bisweilen bedeutet actio auch bloss das Klagerecht (causa agendi), bisweilen auch bloss die Instruction des Magistrates an den judex (formula), endlich auch wohl die actio in personam im Gegensatze zur actio in rem (oder petitio).

II. Unter den Klagen, als Mitteln zur angriffsweisen Geltendmachung eines Rechtes, unterscheidet man folgende Arten:

1. Judicia ordinaria et extraordinaria. (Dig. L. 13. de extraordinariis cognitionibus.) Gewöhnlich wurde vor dem Magistrate (in jure) der Prozess bloss eingeleitet und die Untersuchung und Entscheidung an einen judex überwiesen (ordinatio judicii). Diese Trennung des Prozesses in ein Verfahren in jure und in judicio (s. oben §. 105. Nr. VI.) nannte man ordinaria cognitio. Führte

ausnahmsweise der Magistrat den Prozess vor seinem eigenen Tribunale (d. h. in jure) ganz durch, (wie z. B. bei Zuerkennung eines salarium für operae liberales der Lehrer, Advocaten, Aerzte, Hebammen; bei Wasserbaustreitigkeiten, Uebergriffen der Verwaltungsbehörden, Verantwortlichkeit des judex qui litem suam fecerit, d. h. sich selbst zur Partei machte; bei Gewährung eines iter ad sepulcrum), so nannte man diese Prozessform extraordinaria cognitio oder persecutio, die aber seit Diocletian die Regel wurde (vgl. oben §. 108. S. 178., aber auch unten §. 123. Nr. I.).

2. Judicia legitima waren die im alten Civilrecht wahrscheinlich allein vorkommenden Klagen. Ihre charakteristische Eigenthümlichkeit bestand nach Gai. IV. 103. 104. darin, dass bei ihnen unus judex, beide Parteien röm. Bürger sein mussten und dass der Prozess innerhalb der Bannmeile Rom's (intra centesimum milliarium, s. oben §. 44. nr. II. 6. S. 85.) geführt werden musste. Auch sollten sie nach der lex Julia judiciaria innerhalb 18 Monaten beendigt sein. Alle anderen Klagen hiessen imperio continentia und diese sollten während des Amtsjahres des Magistrates, der den judex bestellt hatte, beendigt werden. (Gai. IV. 104. 105. III. 180. 181.) Bei einem judicium imperio continens bedurfte es ferner, wenn dieselbe Sache nochmals in judicium deducirt wurde, stets der exceptio rei in judicium deductae oder rei judicatae; bei einem jud. legitimum aber nur, wenn in rem oder in factum geklagt wurde, indem bei einer actio in personam mit einer formula in jus concepta (s. u. Nr. 7. u. 8.) schon ipso jure die Anstellung der zweiten Klage unstatthaft war. (Gai. IV. 106. 107.) Endlich bedurfte bei einem jud. legitimum eine Frau stets der auctoritas tutoris (Ulp. XI. 27.), und prozessirte sie mit ihrem eigenen tutor, so musste ihr bei einem judicium legitimum ein tutor Praetorianus (s. oben §. 111. S. 182.) beigeordnet werden. Alle diese Unterscheidungen und Eigenheiten sind im justin. Rechte und meistens schon vorher weggefallen.

3. Actiones civiles sind die im jus civile begründeten, im Gegensatze zu den actiones honorariae, d. h. den durch die Prätoren oder Aedilen eingeführten.

4. Actio directa, im Gegensatze zur noxalis, ist die Klage, welche gegen denjenigen selbst, der einem Andern eine Beschädigung zufügte, angestellt wird; actio noxalis ist die gegen den pater familias des Hauskindes, oder den dominus des Sclaven oder des Thieres, wodurch der Schaden herbeigeführt wurde, angestellte Klage auf Schadenersatz. Jedoch konnte der dominus oder pater familias statt den Schaden zu ersetzen, das Thier, den Sclaven oder das Hauskind (nach justin. Rechte jedoch das letztere nicht mehr) noxae

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