Obrázky na stránke
PDF
ePub

Um einen Maasstab für den gemeinsamen Antheil dieser Stämme an der Leitung der öffentlichen Angelegenheiten zu erhalten, theilte man jeden Stamm (tribus) in 10 Curien ein; die 30 Curien waren je aus 10 erweiterten Familien, gentes, zusammengesetzt. In den comitia curiata, d. h. in den patricischen Versammlungen zur Beschlussfassung über Krieg und Frieden, Gesetzesvorschläge und Wahl von Magistraten, wurden die Stimmen nach der Ordnung der gentes abgegeben, jedoch nach Köpfen gezählt. (Gell. N. A. XV. 27.) Die so von den Patriciern beschlossenen Gesetze hiessen leges curiatae, und in der Königszeit gab es nur solche. In der späteren Zeit der Republik verlor sich mehr und mehr der verwandtschaftliche Charakter unter den Gentilen und auch die Curien-Verfassung verlor ihre Bedeutung. Damit verschwanden auch die gentes.

II. Schon Servius Tullius theilte aber die Patricier mit den Plebejern, d. h. den unterworfenen Urbewohnern des alten Stadtgebietes und den später eingewanderten Flüchtlingen und Handelsleuten gemeinsam je nach ihrem Vermögen von 100,000, 75,000, 50,000, 25,000, 10,000 asses (oder bei der schweren Prägung der asses der älteren Zeit anfangs je nach dem fünften Theile dieser Summen) in 5 classes ein. (Liv. I. 43; Dionys. IV. 16 sq.) Jede Classe zerfiel mit Rücksicht auf den Kriegsdienst in 2 Abtheilungen, die seniores und die juniores, und jede Abtheilung in eine bestimmte Zahl von Haufen oder Centurien. Die erste Classe umfasste 80 Centurien Fussvolk und 18 Centurien equites, die zweite, dritte und vierte Classe zerfielen jede in 20 Centurien, die fünfte in 30 Centurien. Diejenigen, welche unter 10,000, aber über 1500 (oder ursprünglich 300) asses censirt waren, bildeten eine weitere eigene Centurie, die der accensi velati (Ersatzsoldaten). Die, welche nicht so viel, aber wenigstens 375 (oder ursprünglich 75) asses Vermögen hatten, hiessen Proletarier und wurden in dringenden Fällen auf gemeine Kosten bewaffnet, die noch Aermeren, capite censi, jedoch niemals. Neben den 5 Classen und vom Census unabhängig bildeten noch die Waffenschmiede und Zimmerleute, ebenfalls nach dem Alter getrennt, 2 centuriae fabrorum (nach Cic. de re publ. II. 22. jedoch nur 1 Centurie), und ebenso die Hornisten (cornicines) und Zinkenbläser (liticines) 2 Centurien.

Der Zweck dieser Eintheilung war zunächst nur die Heeresordnung; es scheint aber den comitia centuriata, d. h. den Versammlungen der Patricier und Plebejer, in welchen nach Centurien und in welchen letzteren nach Köpfen abgestimmt wurde, sogleich auch die Beschlussfassung über Krieg und Frieden überlassen worden zu sein. Seit Anfang der Republik wurden in den comitia centuriata auch leges beschlossen, die jedoch anfangs noch der auctori

Vering, Röm. Privatrecht. 3. Aufl.

2

tas patrum, d. h. der Bestätigung durch den Sénat (Niebuhr meinte: der Curiatcomitien) bedurften. Seit der lex Publilia vom J. 415 d. St. fiel diese auctoritas patrum weg, oder wurde sie doch zu einer blossen Form, indem der Senat schon vor Abhaltung der comitia centuriata von vornherein,,in omnem eventum" seine Zustimmung ertheilen musste. (Livius VIII, 12. I, 17.) Seit dieser Zeit verloren sich die leges curiatae und es war nun ein Curienbeschluss nur noch zur Uebertragung des imperium an die Magistrate und da, wo die sacra in Betracht kamen, wie namentlich bei Arrogationen (§. 229. nr. V.), nöthig. Später versammelten sich aber zu letzterem Zwecke nur noch die pontifices und augures, nebst den 30 Lictoren als Vertretern der Curien, während die Uebertragung des imperium nun in den comitia centuriata geschah.

III. Während der Republik kamen auch besondere plebejische Versammlungen auf zur Beschlussfassung über öffentliche Angelegenheiten und zur Wahl der den Plebejern seit d. J. 260 d. St. gewährten eigenen plebejischen Magistrate, der Volkstribunen (tribuni plebis, anfangs 5, später 10). Die Plebs stimmte hier nach tribus d. h. nach Stadtbezirken geordnet ab (comitia tributa). Servius Tullius hatte nämlich um der Erhebung der Heeressteuer (tributum) willen die Stadt Rom, entsprechend einer uralten Eintheilung, in 4 tribus (urbanae) und das übrige römische Gebiet in 26 tribus (rusticae) eingetheilt, zu welchen allmählich (bis zum J. 514 d. St.) noch 5 weitere tribus hinzukamen, welche aus Völkerschaften gebildet wurden, die man mit vollem Bürgerrecht dem römischen Staate einverleibte. In den comitia tributa wurde anfangs nur über Angelegenheiten der plebs abgestimmt. Damit ein von den Plebejern in den comitia tributa gefasster Beschluss (plebiscitum) auch für die Patricier verbindlich werde, bedurfte es anfangs 1) der Genehmigung des Senates, dass das plebiscitum vor die comitia curiata gebracht werde, und sodann musste 2) noch die Bestätigung durch diese letzteren erfolgen.

Im Jahre 305 der Stadt verordnete aber die lex Horatia Valeria:,,ut quod plebs tributim jussisset, populum teneret", d. h. sie schaffte dadurch die Bestätigung durch die Curien ab. (Livius III. 55.) Die damit fast gleichlautende lex Publilia (,,ut plebiscita omnes Quirites tenerent") v. J. 415 d. St. beseitigte auch die Genehmigung des Senates (Liv. VIII. 12.) und endlich die lex Hortensia v. J. 468 d. St. wiederholte nochmals ähnliche Worte: (,,ut eo jure, quod plebs statuisset, omnes Quirites tenerentur"), und stellte die plebiscita, wie Gai. I. 3. bemerkt, völlig den leges gleich. Vgl. auch Gell. X. 20. Es durften nun die Patricier ebenfalls in den comitia tributa mitstimmen (cf. Liv. XXVII, 21.), ob

schon die Tribunen auch jetzt noch nicht das Recht hatten, sie förmlich dazu zu berufen (Gell. XV, 27.), aber sie durften nicht gegen die Geltung der plebiscita protestiren, wenn sie sich der Abstimmung in den Tributcomitien enthalten hatten. (Vgl. Walter, Röm. Rg. Bd. I. §. 65. Note 55; §. 67.) Von dieser Zeit an waren die plebiscita viel häufiger als die leges centuriatae.

IV. Später, wahrscheinlich um die Mitte des 6. Jahrhdts. d. St., trat eine wichtige Veränderung in der Zusammensetzung der Centuriatcomitien ein, indem die Centurien zugleich Theile der tribus wurden (Liv. I, 43; Dionys. IV, 21.) und auch deren Namen führten. Die Bürger jeder Classe traten nun tribusweise zur Abstimmung zusammen und in jeder tribus wieder nach dem Alter getrennt in 2 Abtheilungen, von denen jede eine Centurie ausmachte. Seitdem es 35 tribus gab, kamen also auf jede Classe 70 Centurien, und gab es also für die fünf Classen zusammen 350 Centurien. Es erhielten damit die Centuriatcomitien eine mehr demokratische Gestalt. Früher hatten nämlich die Reicheren ein entschiedenes Uebergewicht gehabt, indem die Centurien der ersten Classe allein schon die Stimmenmehrheit bildeten. Jetzt musste mindestens bis zur dritten Classe durchgefragt werden. Die erste Classe hatte nur noch den Vorzug, dass sie vor den anderen stimmte, und dass die Centurie, die den Anfang machte, durch das Loos blos aus ihr gezogen wurde. (Vgl. Walter, Röm. Rg. Bd. I. §. 122.)

V. Die Wahl der Magistrate geschah seit Tiberius nicht mehr in den Volkscomitien, sondern durch den Senat. (Tacit. Ann. I. 15.) Die Volksgesetzgebung dauerte noch ein gutes halbes Jahrhundert in die Kaiserzeit hinein fort. Unter Augustus ergingen noch eine Reihe höchst wichtiger Volksgesetze (leges Juliae judiciariae, lex Julia de adulteriis, lex Aelia Sentia, lex Julia de maritandis ordinibus, lex Julia vicesimaria, lex Furia Caninia, lex Papia Poppaea), unter Tiberius noch die lex Junia Norbana, und eine lex Tiberii über die manus der Flaminica Dialis (cf. Tacit. Ann. IV. 16., Gai I. 136.), unter Claudius die lex Claudia de tutela mulierum, unter Nero die lex Petronia, und unter Nerva die lex Nervia agraria; die sog. lex Vectibulici (wahrscheinlich Veti Publicii oder auch Veti Bulici), welche in c. 3. de serv. reipubl. VII. 9. erwähnt wird, rührt nicht, wie man gewöhnlich annahm, von Trajan her, sondern wurde nur unter ihm durch ein Senatusconsult auch auf die Provinzen ausgedehnt. Es hörten sodann die Comitien überhaupt und damit auch die leges populi auf, nachdem über 800 Jahre die eigentliche gesetzgebende Gewalt in den Händen des Volkes gewesen war.

VI. Beim Beantragen eines Volksgesetzes (legem ferre) sollte man nach einer lex Caecilia Didia v. J. 656 der St. (Cic. pro domo c. 20.

Isidor. Origin. V. 16. Festus s. v. satura) nicht verschiedenartige Vorschläge mit einander verbinden (ne quid per saturam ferretur), und dieselbe lex schärfte auch den alten Gebrauch von Neuem ein, wornach ein Gesetzesvorschlag zwischen drei Markttagen (s. u. §. 97.) auf dem Markte ausgehängt werden sollte (promulgatio trinum nundinum). Während dieser Zeit fanden Debatten über den Gesetzes-Vorschlag (suasiones et dissuasiones legis) in Beschluss unfähigen, aber ebenfalls von den Magistraten geleiteten conciones statt. In den Comitien selbst wurde bloss abgestimmt.

VII. Die Berufung der Curiat - Comitien geschah durch einen lictor, und der Ort, wo sie abgehalten wurden, war das comitium, ein Theil des forum Romanum. Die Zusammenberufung der Centuriat-Comitien geschah per cornicinem, und der Ort, wo sie abgehalten wurden, war der campus Martius, wo sich ovilia, d. h. mit Gräben oder sonstigen Zeichen umgebene Plätze für die einzelnen Abtheilungen fanden. (Gell. XV, 27.) Die Tribut-Comitien wurden auf dem forum ohne vorhergehende Auspicien abgehalten.

VIII. In den comitia curiata und centuriata wurde die rogatio, d. h. die Anfrage über die Abstimmung gewöhnlich von den Königen und seit der Republik von den Consuln, in den comitia tributa von den Volkstribunen gestellt. Das Stimmengeben geschah ursprünglich mündlich, indem der Abstimmende zum Präsidium gewandt entweder Uti rogas sagte, d. h. ich stimme der gestellten Rogation bei, oder Antiquo legem, d. h. es soll beim Alten bleiben. In den comitia tributa stimmte man mit schwarzen und weissen Steinchen. Später wurde überhaupt geheime Abstimmung vorgeschrieben und zwar mit geschriebenen Stimmtäfelchen. Für die Abstimmung über Gesetze wurde dieses durch eine lex Papiria tabellaria im J. 633 d. St. vorgeschrieben; jeder Abstimmende erhielt zwei Täfelchen, von denen auf dem einen UR (= Uti rogas), auf dem anderen A (= Antiquo legem) stand, und es konnte dann Jeder, indem er entweder das eine oder das andere Täfelchen in den Stimmkorb warf, im Geheimen seine Meinung abgeben. Wenn ein Gesetz die Stimmenmehrheit für sich hatte, so sagte man lex perlata est, und darauf folgte dann die Verkündigung (legem figere). Die später übliche Eintragung der Gesetze in Erz oder Stein und öffentliche Ausstellung in den Säulenhallen des Ärars scheint erst durch die lex Licinia Junia v. Jahre 691 d. St. geboten worden zu sein. Ihren Namen erhielten die leges gewöhnlich von dem Magistratus, der die rogatio gestellt hatte, und wenn die Consuln gemeinschaftlich die rogatio gestellt hatten, den Namen beider Consuln, z. B. lex Papia Poppaea. Findet sich das Binde

wort: et, so sind in der Regel 2 Gesetze gemeint, z. B. lex Julia et Papia Poppaea, lex Julia et Titia.

§. 15. Die Senatus Consulta.

Gai. I, 4.,,Senatus consultum est, quod senatus jubet atque constituit, idque legis vicem obtinet, quamvis fuerit quaesitum." Cf. §. 5. Inst. de jure nat. gent. et civ. I. 2.

Der Senat, (ursprünglich die 300 Geschlechtsältesten) hatte anfangs nur eine begutachtende Stellung; erst in Folge der lex Publilia (s. o. §. 14. S. 18.) erhielt der Senat allmählich eine gesetzgebende Gewalt, damit die Patricier dadurch ein Gegengewicht gegen die Allgemeingültigkeit der Plebiscita hätten.

Die Berufung des Senats geschah durch die Consuln, und in deren Abwesenheit durch den Prätor oder auch durch einen tribunus plebis, der dann auch den Vorsitz führte und die Verhandlungen leitete. Im Senate wurde vor der Abstimmung, die durch Auseinandertreten (per discessionem) erfolgte, erst debattirt. Seit dem J. 306 d. St. wurden die Senatus Consulta im Staatsarchiv aufbewahrt und die wichtigeren zugleich auf Erz eingegraben. Zur Gültigkeit der Senatus Consulta gehörte, dass die Sitzung an einem der dazu bestimmten Orte (senaculum) gehalten war, und dass kein Volkstribun dagegen intercedirt hatte. Denn sonst hiess der Beschluss nicht Senatus Consultum, sondern nur Senatus Auctoritas. Cic. ad fam. VIII, 8; ad Attic. V, 2. Sehr häufig waren die Senatus Consulta in der ersten Kaiserzeit, indem die Kaiser noch nicht direkt als Gesetzgeber aufzutreten wagten, sondern im Senate ihre Anträge durch mündliche oratio oder durch eine epistola mittheilen liessen, die dann regelmässig durch Acclamation angenommen wurden. Seit dem 3. Jahrhundert n. Chr. verschwanden die Senatus Consulta, indem die Kaiser nun, namentlich nach den Zeiten von Diocletian und Maximian, unmittelbar als Gesetzgeber auftraten. (Leges im späteren Sinne des Wortes). Der Senat behielt noch einen Beirath zu den kaiserl. Constitutionen, den ihm erst die Novella Leon. 78 entzog.

§. 16. Die Constitutiones principum.

Tit. Cod. Theod. I. 1. [Just. I. 14.] de [legibus et] constitutionibus principum et edictis. 2. [Just. I. 23.] de diversis rescriptis [et pragmaticis sanctionibus]. 3. [Just. I. 15.] de mandatis principum.

§. 6. Inst. de jure nat. gent. et civ. I. 2.:,,Sed et quod principi placuit, legis habet vigorem; quum lege Regia, quae de imperio ejus lata est, populus ei et in eum omne imperium suum et potestatem concedat. Quodcunque ergo Imperator per epistolam constituit, vel cognoscens decrevit, vel edicto

« PredošláPokračovať »