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zugelassen wird, dass nicht ein anderes statthaftes Rechtsmittel (Klage oder Einrede) denselben Zweck herbeizuführen geeignet ist, (Vgl. Vangerow I. §. 153.)

22. Actioncs † adjectitiae qualitatis nennen die Neueren die Klagen, welche schon nach römischem Rechte ausnahmsweise gegen Jemanden aus den Rechtsgeschäften angestellt werden können, die ein Dritter für ihn abgeschlossen hat. (Vgl. z. B. oben §. 43. S. 81. Man sehe auch §. 84. S. 145; §. 181. Nr. III.; §. 227.

Nr. II. 1.).

Inst. IV. 7. Dig. XIV. 5. Cod. IV. 26. Cod. Gregor. III. 26. quod cum eo qui in aliena potestate est gestum esse dicatur (vel de peculio sive quod jussu aut de in rem verso); Dig. XV. 4. Cod. IV. 26. Cod. Th. II. 31. quod jussu (sc. patris dominive gestum esse dicatur); Dig. XV. 1. Cod. II. 32. de peculio; Dig. XV. 2. quanti de peculio actio annalis est; Paul II. 9. Dig. XV. 3. Cod. III, 26. de in rem verso; Paul. II. 6. Dig. XIV. 1. de exercitoria actione (exercitoribus); Paul. II. 8. dc institoribus; Dig. XIV. 3. Cod. IV. 25. de institoria (et exercitoria) actione.

23. Actiones perpetuae sind die ursprünglich unverjährbaren, seit Theodosius II. in 30 Jahren verjährenden Klagen, im Gegensatz zu den temporales actiones, welche schon im älteren Rechte in kürzeren Fristen verjährten, wie z. B. die actiones honorariae regelmässig in einem annus utilis.

Gai. IV. 110. 111; Inst. IV. 12. de perpet. et temp. act. rel.; Dig. XLIV. 3. de div. temp. praescr.; Cod. VII. 33-40; Theod. Cod. IV. 13. 14. de actionibus certo tempore finiendis; Nov. Val. 26; Lex. Rom. Burg. 31. de praesc. temp.

§. 115. Von der Anstellung der Klagen.

I. Um eine Klage anstellen zu können, muss dieselbe bereits nata sein. (Vgl. im vorigen §. Nr. II. 9. S. 188.)

II. Niemand kann zur Anstellung seiner Klage gezwungen werden; erst das Gewohnheitsrecht des Mittelalters hat Ausnahmen von dieser Regel begründet. (Im römischen Rechte kam nur dieses vor, dass wenn ein Pfandgläubiger bei dem vorher öffentlich bekannt gemachten Verkauf des Pfandobjectes zugegen war und keine Einsprache erhob, dieses als stillschweigender Verzicht auf das Pfandrecht betrachtet werden sollte). Nach heutigem Rechte sind aber:

1. sehr häufig die Edictalladungen cum praejudicio praeclusi, d. h. das Gericht fordert, z. B. um einen Concurs zu reguliren oder das Inventar einer Erbschaft zu errichten, oder um Staatspapiere oder Wechsel zu amortisiren, durch öffentliche Bekanntmachung die Gläubiger und Interessenten auf, ihre Ansprüche bis zu einer bestimmten Zeit geltend zu machen, widrigenfalls dieselben von den Ansprüchen auf diese Masse, Erbschaft etc. ausgeschlossen sein sollen.

2. Durch Usualinterpretation bildete sich seit den Glossatoren die provocatio ex lege Diffamari (lex 5 Codicis de ingenui manumiss. VII. 14.), d. h. wenn Jemand sich berühmt, er habe eine Forderung gegen einen Anderen, so kann der angebliche Schuldner ihn gerichtlich zur sofortigen Klage auffordern, und wenn er dieser Aufforderung nicht Folge leistet, ihm für später die Geltendmachung des etwaigen Anspruches aberkennen lassen. In Wirklichkeit handelt die obige lex 5 von einem bereits angestellten Statusprocesse.

Ebenso führte eine Usualinterpretation seit den Glossatoren die provocatio ex lege Si contendat (1. 28. Dig. de fidejussorib. XLVI. 1.) ein, d. h. wenn ein Bürge findet, dass der Hauptschuldner oder sein Mitbürge anfängt zahlungsunfähig zu werden, so kann er den Gläubiger zur sofortigen Klage auffordern, widrigenfalls der Bürge sich später noch immer durch exceptio von seinen Verpflichtungen befreien könnte. In Wirklichkeit handelt die 1. 28. cit. von der exceptio divisionis eines Bürgen, der in einem gegen ihn angestellten Processe darauf hinweist, dass er nicht allein, sondern dass mit ihm zugleich die Mitbürgen pro rata haften müssen.

§. 116. Die Erlöschung der Klagen.

Gai. IV. 110-113; Inst. IV. 12. de perpetuis et temporalibus actionibus et quae ad heredes vel in heredes transeunt.

Diese tritt ein: 1) durch Untergang des Rechtes; bleibt dasselbe aber als naturalis obligatio fortbestehen, so kann es noch exceptione, wenn auch nicht mehr durch eine Klage, geltend gemacht werden, 2) durch Urtheil (§. 130.), 3) durch Zeitablauf (§. 118.), 4) durch Collision der Klagen (§. 117.), 5) ausnahmsweise bei den actiones populares und der actio injuriarum durch den Tod des Klägers oder des Beklagten; für die übrigen actiones, quae vindictam continent (s. o. §. 114. Nr. II. 19.) und die actio rei uxoriae (s. u. §. 220. Nr. XIV.) durch den Tod des klagberechtigten Theiles, und bei Delictsklagen durch den Tod des Delinquenten. Gegen die Erben des Letzteren geht nach römischem Rechte die Klage nur so weit, als in der Erbschaftsmasse eine Bereicherung aus dem Delicte vorhanden ist, (quantum ad eos pervenit. cf. 1. 22. Dig. de oper. novi nunciatione XXXIX. 1; 1. 20. de poenis XLVIII. 19.; Cod. IV. 17. ex delictis defunctorum in quantum heredes conveniantur; Arndts Pand. §. 104. Anm. 2.). Nach canonischem Rechte haften die Erben für den Delictschaden ihres Erblassers in vollem Umfange (juxta facultates suas condigne satisfaciant. c. 5. x. de raptor. V. 17.). Die Praxis hat dieses aber dahin ausgelegt, das sie nur bis zum Belaufe der Erbschaftsmasse des Delinquenten haften müssen, was auch die germanische Ansicht war.

In vollem Umfange gehen aber auch Delictsklagen, Popularklagen und act. vindictam spirantes auf die Erben des Klägers und gegen die Erben des Beklagten über, sobald lis contestirt ist (omnes omnino actiones post litem contestatam ad et in heredes transeunt).

§. 117. Von der Concurrenz und Collision der Klagen.

I. Ein concursus actionum liegt vor, wenn mehrere an sich vollständig begründete Klagen in einem Berührungspunkte zusammentreffen.

II. Nach den Voraussetzungen unterscheidet man den Concurs der Klagen in einen subjectiven und objectiven. Ein subjectiver concursus actionum liegt vor, wenn das Zusammentreffen der mehreren Klagen durch eine Mehrheit von Subjecten herbeigeführt ist, indem entweder ein Kläger gegen mehrere Beklagte, oder mehrere Kläger gegen denselben Beklagten auftreten und dabei irgend ein Berührungspunkt vorhanden ist. (Litis consortium heisst das Verhältniss der mehreren Kläger oder mehreren Beklagten.)

Der Concurs ist ein objectiver, wenn die mehreren Klagen zwischen demselben Kläger und Beklagten begründet sind.

III. Nach den Wirkungen unterscheidet man:

1. den concursus cumulativus oder copulativus, d. h. wenn die mehreren concurrirenden Klagen in ihrem Erfolge ganz unabhängig von einander sind, z. B. die actio de tigno juncto und die actio ad exhibendum id quod interest, resp. rei vindicatio (s. u. §. 140. Nr. III.).

2. Conc. alternativus, d. h. wenn die eine Klage ausgeschlossen ist, falls die andere Klage mit Erfolg angestellt ist, z. B. in dem vorigen Falle die actio ad exh. id quod interest durch die rei vindicatio und umgekehrt (§. 140. Nr. III.).

3. Conc. electivus, d. h. wenn schon durch die blosse Anstellung der einen Klage, sollte sie auch nicht zum Ziele führen, die andere Klage ausgeschlossen wird. In solcher Weise concurriren z. B. die actio quantį minoris und redhibitoria (§. 240. Nr. IX.).

4. Conc. successivus, d. h. wenn die eine Klage präparatorisch ist für die andere, z. B. die hereditatis petitio partiaria auf Anerkennung als Miterbe, um sodann die actio familiae herciscundae, (die Erbtheilungsklage) anstellen zu können.

5. Conc. subsidiarius, d. h. das eine Rechtsmittel wird nur im Nothfalle aus Billigkeitsgründen gegeben, wenn keine andere Klage zur Abhülfe besteht, z. B. die integrum restitutio (s. o. §. 114. Nr. II. 21.).

§. 118. Von der Klagen- und Process - Verjährung.

Inst. IV. 12. de perpet. et temp. act.; Cod. VII. 39. de praescr. XXX. vel. XL. ann.; VII. 40. de annali exceptione Italici contr. tollenda, et diversis temporum praescript. et interruptionibus earum. De praescript. x. II. 26,

in VIto. II. 13.

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I. Nach klassischem röm. Rechte gab es eine Process verjährung, indem judicia legitima in 111⁄2 Jahren ipso jure, judicia imperio continentia aber ope exceptionis mit Ablauf der Magistraturzeit des sie Anordnenden erloschen (lis perit, moritur). Vgl. oben §. 114. II. 2. S. 186. Aehnlich bestimmte Constantin dass ein Process nicht über 2 Jahre, und Justinian, dass ein Process in der Regel nicht über 3 Jahre dauern solle (1. 13. Cod. de jud. III. 1. v. J. 530), eine Bestimmung, die jedoch in Deutschland nicht praktisch wurde.

II. Eine sog. Verjährung der Litispendenz besteht darin, dass der Process erlischt, wenn von der letzten gerichtlichen Handlung an 30, oder nach justinianischem Rechte 40 Jahre verflossen sind. (Th. Cod. de actionibus certo tempore finiendis IV. 14.; Just. 1. 9. Cod. de praesc. 30 vel 40 ann. VII. 39.; 1. 1. §. 1. Cod. de ann. except. VII. 40.)

Auch

III. 1. Wie bereits früher (§. 114. II. 23. S. 197) bemerkt wurde, waren im älteren römischen Rechte regelmässig die Klagen unverjährbar, nur einzelne civiles obligationes verjährten in einer bestimmten Frist (nämlich gewisse fiscalische Klagen, Klagen, wodurch der status, d. h. der die Rechtsfähigkeit bedingende Stand, eines Verstorbenen angefochten wurde, was nach einem Edict Nerva's nur binnen 5 Jahren nach dem Tode des Betreffenden geschehen konnte, und die querela inofficiosi testamenti die ebenfalls in 5 Jahren verjährte), und alle actiones honorariae verjährten innerhalb eines annus utilis oder in einer noch kürzeren Frist. konnten dingliche Klagen dadurch erlöschen, dass ein Anderer das Recht ersass. Theodosius II. bestimmte aber (in 1. un. Cod. Theod. de actionibus certo tempore finiendis IV. 14.; 1. 3. Cod. Just. de praesc. 30. vel 40 ann. VII. 39. im J. 424), es sollten auch die actiones perpetuae durch Ablauf von 30 Jahren erlöschen. Nach justin. Rechte geht daher, abgesehen von den unverjährbaren Klagen zu Gunsten der Freiheit, des Decurionates, fiscalischer Steuerforderungen und des Colonates (s. §. 49. IX. S. 107) jede Klage unter, wenn sie von da an, wo sie nata ist, (s. S. 167, 188) in 30 Jahren nicht angestellt worden ist; Klagen der Kirche verjähren in 40 Jahren; und nach der Doctrin der Glossatoren (Auth. Quas actiones hinter 1. 23. Cod. de s. s. eccl. I. 2.) wie schon seit der 2. Hälfte des 9. Jahrhunderts nach canon. Rechte die Klagen der römischen Kirche (eine Zeit lang schon

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nach justin. Rechte die perpetuae actiones der Kirchen überhaupt) erst in 100 Jahren. Auch erlischt erst in 50 Jahren die Klage auf Rückgabe gezahlter unerlaubter Spielschulden (vgl. unten §. 189. Nr. X.) und die hypothekarische Klage gegen den die Pfandsache besitzenden Schuldner erlischt erst in 40 Jahren.

2. Die Klagenverjährung wurde schon nach röm. Rechte unterbrochen (interruptio temporis oder praeteriti temporis) a) bei actiones perpetuae durch Insinuation (gerichtliche Mittheilung) der Klage an den Beklagten; bei actiones temporales aber erst durch wirkliche litis contestatio, jedoch nach canonischem und heutigem Rechte auch hier schon durch Insinuation. b) Wenn der Kläger durch Kindheit, Wahnsinn, Abwesenheit oder zeitweilige magna potentia des Beklagten abgehalten ist, die Klage anzustellen, so kann er auch durch Protestation, die er bei dem geistlichen oder weltlichen Municipalbeamten anbringt, oder sonst in einer von drei Zeugen unterschriebenen Urkunde, die er am Wohnorte des Beklagten öffentlich anschlägt, sein Klagerecht gegen die Extinctivverjährung schützen. Ferner wird c) die Klagenverjährung schon nach römischem Recht dadurch unterbrochen, dass der Besitzer der Sache oder der Schuldner ausdrücklich oder thatsächlich z. B. durch Zinsenzahlung oder Stundungsvertrag das Recht des Klägers anerkennt. (Eine actio communi dividundo verjährt erst von dem Augenblicke an, wo Einer sich die alleinige Berechtigung anmasst, denn bis dahin wird jeden Augenblick durch gegenseitige Anerkennung die Verjährung der Klage unterbrochen.) Endlich d) bei Klagen gegen den Besitzer tritt durch Unterbrechung des Besitzes auch eine Unterbrechung der Klagenverjährung ein.

e) Das canon. Recht (c. 5. 20. x. de praesc. II. 26.) verlangt eigentlich überhaupt, die Praxis jedoch nur in denjenigen Fällen, wo es sich um Herausgabe einer bestimmten species handelt, dass der Besitzer dieser species auch in bona fide sei, sonst soll die Klage gegen ihn nicht verjähren. Nach canon. Rechte wird daher in diesen Fällen die Klagenverjährung auch durch mala fides † superveniens unterbrochen.

3. Es gibt übrigens auch Fälle, in denen eine Extinctivverjährung nicht unterbrochen, sondern bloss sistirt wird († praescriptio † dormiens, † quiescens), d. h. die Verjährung ruht so lange als der Sistirungsgrund dauert und läuft mit dessen Wegfall wieder fort. Dieses ist der Fall, a) wenn gewisse rechtliche Hindernisse der Anstellung der Klage zeitweise entgegenstehen (Agere non valenti non currit praescriptio, s. oben §. 100. IV. S. 167). So wegen Verbauung der zu vindicirenden Materialien (1. 7. §. 10. 11. de À. R. D. XLI. 1. vgl. §. 140. Nr. III.); Moratorium, (§. 184. Nr. V.; 1. ult. in fine Qui

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