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sungen, welche früher häufig nach der von Justinian befolgten, d. h, der legalen Ordnung der Lehren vorgetragen wurden, jetzt meistens nach einem in anderer Weise geordneten Systeme (s. u. §. 33.), sollen ebenfalls in das Studium des römischen Rechtes einführen, und haben desshalb die Begriffe und hauptsächlichsten Bestimmungen der einzelnen Lehren darzustellen.

Wir verbinden damit sogleich die historische Entwickelung des römischen Rechtes bis auf Justinian. Wir unterscheiden dabei die äussere und die innere Rechtsgeschichte eine Unterscheidung, welche, wenn auch in etwas abweichendem Sinne, zuerst von Leibnitz (Nova methodus discendae docendaeque jurisprud. Lips. et Halae 1748, §. 29.) aufgestellt wurde. Die äussere Rechtsgeschichte umfasst die Geschichte der Rechtsquellen und deren Bearbeitung, und die Andeutung der Verfassungsverhältnisse und politischen Ereignisse, welche auf die Rechtsbildung von besonderem Einflusse waren. Die innere Rechtsgeschichte hat die Entstehung, Fortbildung, das Verschwinden und Fortbestehen der einzelnen Rechtsinstitute zum Gegenstande. Die innere Rechtsgeschichte stellen wir nach allen Seiten eingehend dar. Wir betrachten alle Rechtsinstitute von ihrem Ursprung an, soweit dieses bei dem Stande der Quellen möglich ist, und in ihrer ganzen weiteren Entwickelung und Ausbildung, und soweit dieselben nicht schon früher untergegangen sind, bis zu ihrer Gestaltung im Justinianischen und heutigen gemeinen Rechte. Von der äusseren Rechts, geschichte geben wir eine gedrängte Geschichte der Rechtsquellenund schildern wir ausserdem jedesmal am einschlägigen Orte die Vorgänge und Verhältnisse aus dem öffentlichen Rechte der Römer, welche von besonderem Einfluss auf die Bildung und Entwickelung des römischen Privatrechts waren, oder deren Angabe und Erläuterung zum Verständniss dieser oder jener Bestimmungen oder Grundsätze des Privatrechts nöthig schien.

II. Man wendet in der Rechtsgeschichte entweder die sy nchronistische oder die chronologische Methode an. Bei der ersteren stellt man gewisse Perioden für die gesammte Rechtsentwickelung auf und schildert man dann für jede Periode besonders, wie sich darin die einzelnen Rechtsinstitute gestalteten. Bei der chronologischen Methode stellt man die einzelnen Rechtsinstitute nach einem Systeme geordnet so dar, dass man ein jedes in seiner Entwickelung von Anfang an bis zum neuesten Rechte darlegt.

Bei der synchronistischen Methode unterschied man häufig mit Gibbon (History of the decline and fall of the Roman empire, vgl. besonders cap. 44, welches Hugo als ,,historische Uebersicht des röm. Rechts" 1789 besonders übersetzte) und Hugo (Lehrbuch

der Geschichte des röm. Rechts, zuerst 1790, 11. Aufl. 1832) folgende 4 Perioden:

1. Die Kindheit des Rechtes bis zu dem 12 Tafeln-Gesetze, 2. das Jünglingsalter bis gegen Ende der Republik, 3. das Mannesalter (klassische Jurisprudenz) bis Alexander Sever, 4. die Zeit der Altersschwäche von da bis auf Justinian.

Bei der synchronistischen Methode lässt sich durch die Gleichzeitigkeit der Rechtsdarstellung der Geist des Rechtes in einer einzelnen Zeit besser ausprägen. Aber bei der Dürftigkeit und Unsicherheit der älteren Quellen (vgl. darüber u. A. Lewis, an enquiry into the credibility of early Roman history, 2 vol. London 1855, deutsch von Liebrecht, Hannover. 2. Ausgabe. 1863; Bröcker, Untersuchungen über die Glaubwürdigkeit der altrömischen Geschichte, 2. Aufl. Basel 1862; Gerlach, Sage und Sagenforschung, Basel 1860) wird die Wahrheit der Geschichte durch diese Methode leicht gefälscht, und dieselbe lässt sich überhaupt nicht genügend durchführen, weil man bei einzelnen Rechstinstituten gar nicht weiss, wann eine Aenderung stattgefunden hat. Auch nöthigt die synchronistische Methode zu manchen Wiederholungen. Ueberdies erscheint die chronologische Methode zum Erlernen der Rechtsgeschichte und zum Verständniss der allmählichen Rechtsentwickelung geeigneter. Es lassen sich auch vielfach die Vorzüge der synchronistischen Methode mit der chronologischen vereinigen, indem man, soviel als es bei dem unvollkommenen Zustande der Quellen möglich ist, genau oder annähernd bet den einzelnen Rechtsinstituten und Rechtssätzen die Zeit ihres Ursprungs und ihrer Abänderung angibt.

§. 3. Quellen der Kenntniss des römischen Rechts. Dieses sind Denkmäler und Bücher. Die Denkmäler zerfallen in Münzen und Inschriften.

I. Münzen, welche insbesondere in chronologischer Hinsicht, namentlich für die Verhältnisse der Kaiser, der Provinzen und der Städte wichtig, und in grosser Zahl auf uns gekommen sind.

Vgl. Eckhel, Doctrina nummorum veterum. 8. vol. Vindobonae 1792-98, über das Juristische besonders Bd. 3 u. 8., Addenda ex ejusdem autographo postumo. Viennae 1826. 4; Mommsen, über das röm. Münzwesen in Abh. der sächsischen Gesellschaft der Wissenschaften. I. 1850. S. 221-427; Derselbe über den Verfall des röm. Münzwesens in der Kaiserzeit, in den Berichten der sächsischen Gesellschaft der Wissenschaften. Phil. hist. Classe. Leipzig 1851. S. 180.

II. Inschriften in grosser Zahl, auf Stein, Erz oder auch Wachstafeln, besonders insoweit auf denselben Geschäftsurkunden oder Gesetzesurkunden in Original erhalten sind.

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Die älteren grossen Sammelwerke von Gruter, Muratori u. A., sowie auch die von Haubold gesammelten, von Spangenberg herausgegebenen: Antiquitatis Romanae monumenta legalia. Berolini 1830 werden mit der Zeit entbehrlich werden durch das von der Berliner Akademie unter Leitung von Mommsen begonnene Corpus inscriptionum Latinarum. vol. I. (welches bis auf Caesar reicht) Berolini 1863. Damit steht in Verbindung das Prachtwerk von Fr. Ritschl Priscae latinitatis monumenta epigraphica. Berolini 1862. Für den Handgebrauch empfehlen sich Orelli, Inscr. Lat. sel. amplissima collectio. II. vol. Zürich 1828, fortgesetzt von Henzen: vol. III. Collectionis Orellianae Supplementa et Emendationes. 1856.; C. Zell, Handbuch der röm. Epigraphik. 3 Bde. Heidelberg 1850-1857. (Bd. I. Delectus Inscriptionum cum monumentis legalibus fere omnibus; Bd. II.: Anleitung zum Studium epigraphischer Quellen; Bd. III.: Leges municipales Salpensana et Malacitana aliaque supplementa.) Die meisten hierhergehörigen alten Rechtsquellen enthalten auch: Bruns. Fontes juris Romani antiqui. Tubingae 1860.

Unter den noch erhaltenen Urkunden über Rechtsgeschäfte (vgl. Boecking, Pand. des röm. Privatr. §. 25. S. 121 ff. der 2. Aufl.; Rudorff, Röm. Rechtsgeschichte. Bd. I. §. 86—87; Rein, Privatr. der Römer S. 18 ff. Eine Zusammenstellung findet sich bei Bruns. Fontes cit. pag. 85 sqq.) sind zu erwähnen 49 bis jetzt bekannte auf Metalltäfelchen geschriebene Soldatenabschiede (honestae missiones militares); die tabula alimentaria Traiani oder praediorum obligatio v. J. 103 n. Chr., auf einer 1747 bei Veleja aufgefundenen jetzt in Parma befindlichen ungeheueren Bronzetafel, welche das Instrument einer milden Stiftung enthält; die 1790 in einem alten röm. Goldbergwerke bei Abrudbanya in Siebenbürgen gefundene, jetzt in München befindliche Wachstafel, auf welcher sich eine Bekanntmachung der Vorsteher des collegium Jovis Cerneni, einer römischen Begräbnissgesellschaft befindet, die in Folge der Pest 167 n. Chr. Bankerott machte; das auf einem 1820 und 1830 an der Via Appia gefundenen Stein erhaltene Testament des Dasumius aus dem J. 109 n. Chr. und eine Reihe meistens von Bischöfen herrührender Testamente in römischer Form aus der christlichen Periode; Schenkungsinstrumente, vorzüglich das des Titus Flavius Syntrophus (besonders herausgegeben und commentirt von Huschke, Vratislav. 1838) und der Statia Irene v. J. 252 n. Chr.; zwei Urkunden über Errichtung einer Emphyteusis, endlich mehrere Richtersprüche, besonders über Grenzstreitigkeiten.

Unter den noch im Original aufgefundenen Gesetzesurkunden (vgl. Rudorff, Röm. Rechtsgeschichte I. §. 81-85. Rein. Privatr. S. 12 ff. Bruns. Fontes pag. 16 sqq.) sind am wichtigsten : 1) eine lex agraria v. J. 643 d. St.. gewöhnlich unrichtig lex Thoria genannt, wodurch das Gracchische Agrargesetz aufgehoben wurde, nach welchem die Possessionen in zehntfreies Privateigenthum verwandelt und die Occupation und Weidenutzung der Domainen auf

ein sehr geringes Maximum beschränkt wurde. Auf der Vorderseite derselben Bronzetafel findet sich 2) die lex Acilia (oder wie man früher glaubte: Servilia) repetundarum v. J. 631 oder 632 d. St. Vgl. Rudorff ad legem Aciliam. Berolini 1863. 3) Tabula Bantina, welche 1790 oder 1793 bei Oppido in Lukanien gefunden wurde, auf der vorderen Seite mit der Schlussanktion eines Volksschlusses in lateinischer Sprache, auf der Rückseite mit einem Bruchstück des der Bundesstadt Bantia in der ersten Hälfte des 7. Jahrhunderts von römischen Commissarien verliehenen Stadtrechts in oskischer Sprache. 4) Eine Bronzetafel im Museo Borbonico, auf welcher sich der Anfang einer lex Antonia (Cornelia, Fundania) de Thermensibus maioribus Pisidis findet, ein Plebiscitum aus der Zeit nach d. J. 681 d. St., wodurch die Stadt Thermessus in Pisidien das Recht der libera respublica erhielt. (Vgl. Ritschl 1. c. tab. 31.) 5) Lex Rubria de Gallia cisalpina, ein grosses, 1760 unter den Ruinen von Veleja gefundenes, jetzt im Museum zu Parma befindliches Bruchstück einer bald nach d. J. 705 d. St. erlassenen, gewiss schon von Cäsar entworfenen Gerichtsordnung für Gallia cisalpina nach dessen Incorporation in den römischen Staat. 6) Die Tabula Heracleensis, zwei zu Neapel befindliche, im J. 1732 am Tarentinischen Meerbusen gefundene Bruchstücke einer lex Julia municipalis (vgl. Cic. ad. fam. lib. VI. ep. 18.) v. J. 709 d. St. Das eine Bruchstück (aes Neapolitanum) enthält die Municipalverfassung und zählt die Gründe der Infamie auf, das andere (aes Britannicum genannt, weil es eine Zeit lang in England war) betrifft die Polizeieinrichtungen. 7) Eine 1640 zu Tiviolo bei Catanzaro im Bruttierlande gefundene, jetzt in Wien befindliche Bronzetafel mit einem S. C. de Bacchanalibus nebst Consularschreiben an die Bundesstadt Terina wegen Unterdrückung der Bacchanalien in ganz Italien. (Ritschl, tab. 18, Mommsen corp. inscr. p. 43.) 8) S. C. de imperio Vespasiani v. J. 823 d. St. (in der Mitte des 14. Jahrh. in Rom aufgefunden), wodurch der Senat dem Vespasian das imperium, d. h. alle die einzelnen Souverainitätsrechte in dem Umfange, wie seine Vorgänger sie gehabt hatten, übertrug. 9) Die Lex (Flavia) de Salpensanis und de Malacitanis v. J. 835-837 d. St., d. h. zwei Ende Oktober 1851 in Malaga aufgefundene dort in Privatbesitz befindliche Bronzetafeln, auf welchen sich Bruchstücke der von Domitian den beiden latinischen Colonien Malaca und Salpensa in der spanischen Provinz Baetica verliehenen ohne Zweifel gleichförmigen Municipalverfassung befinden. In Deutschland sind die Tafeln zuerst näher bekannt geworden durch Th. Mommsen, die Stadtrechte der latinischen Gemeinden Salpensa und Malaca. Mit Commentar und mit einem ,,Nachtrag". Leipzig 1855. Im J. 1860 wurden unter den Auspicien der Madrider Aka

demie der Wissenschaften Facsimiles verfertigt und versandt. Laboulaye hatte (Paris 1854) die Aechtheit bestritten, wurde aber schlagend widerlegt von Giraud (Paris 1856.) Vgl. dens. in Revue historique de droit. Paris 1866 p. 305 ff. 433 ff. Arndts in Zeitschr. f. Rg. VI. 3. P. J. van Swinderen. Disquisitio de aere Malacit. et Salp. Groningae (1867).

III. Die auf uns gekommenen Bücher zerfallen in juristische, halbjuristische und nicht juristische.

Unter den juristischen Büchern ist für die Kenntniss des römischen Rechtes in jeder Beziehung am bedeutendsten das Justinianische corpus juris civilis (vgl. u. §. 29. 32.). Ausserdem gehören hierher die noch erhaltenen vorjustinianischen Rechtssammlungen (Näheres über dieselben in §. 28.), nämlich fragmenta Vaticana, collatio legum Romanarum et Mosaicarum, consultatio veteris Jureconsulti, Breviarium Alaricianum (enthaltend eine Auswahl aus dem Codex und den Novellae Theodosii, Gaii Epitome, d. h. einen in zwei Bücher zusammengedrängten Auszug aus den Institutionen des Gaius, Pauli receptae sententiae, 13. Titel des Codex Gregorianus, 2. Titel des Codex Hermogenianus und ein kleines Fragment aus Papiniani responsa), lex Romana Burgundionum, edictum Theodorici. Ferner sind folgende auf uns gekommene Schriften von Juristen aus der Zeit vor Justinian hervorzuheben:

1. Gaii institutionum commentarii IV., von Niebuhr 1816 in einem palimpsesten Codex der Bibliothek des Domkapitels zu Verona entdeckt (vorher besassen wir nur das eben erwähnte Gaii Epitome), und seitdem bis auf einige Blätter in der Mitte und manche unleserliche Worte und Sätze vollständig bekannt (s. u. §. 27.).

Editio princeps von Göschen. Berolini 1820. 8. Die dritte der zum genaueren Studium unentbehrlichen grösseren Göschen'schen Ausgaben besorgte Lachmann. Berolini 1842. Im Bonner Corp. jur. Antejust. edirt von Boecking p. 1 sqq. Die besten Handausgaben sind von Boecking. ed. 5. Lipsiae 1855., Gneist in seinem syntagma institutionum. Lips. 1858. (mit Gegenüberstellung der justin. Institutionen), Huschke, Lips. 1861. und in dessen Jurisprudentiae Antejust. quae supersunt. Lipsiae 1867. ed. 2 pag. 82 sqq. Ein Facsimile des Codex Veronensis erschien von Boecking: Gaii Institutiones Codicis Veronensis apographum ad Goescheni Hollwegi Bluhmii schedas compositum scripsit lapidibusque exceptam scripturam publicavit Eduard. Boecking. Accesserunt Goescheni de codice Veronensi praefatio et incerti auctoris de jure fisci quae supersunt. Lipsiae 1866. Vgl. auch Huschke in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte 1868. Bd. VII. S. 161 ff.

2. Zugleich mit den Instit. des Gaius wurde aufgefunden das Fragment einer Schrift de jure fisci von ungewissem Verfasser, vielleicht ein Bruchstück der sententiae receptae des Paulus in ihrer unverkürzten Gestalt. (Vgl. Rudorff, Röm. Rgsch. I. §. 75.)

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