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bon. ced. p. VII. 71.); Deliberations- und Inventarisirungsfrist des Erben, (§. 260. Nr. III.; 1. 22. §. 11. Cod. de jure delib. VI. 30.). Ferner b) wenn ein Unmündiger der Berechtigte ist oder wird (während der Minderjährigkeit läuft nicht die Verjährung der actiones temporales, wohl aber die der act. perpetuae ungehindert fort). Es tritt auch c) eine Sistirung der Klagenverjährung für den filius familias in Betreff der Adventicien (§. 228. Nr. IV.) ein, so lange er unter der väterlichen Gewalt steht (1. 1. §. 2. Cod. de ann. exc. VII. 40; 1. 4. i. f. Cod. de bon. quae lib. VI. 61.) und d) nach canon. Recht ruht die Klagenverjährung auch während des tempus hostilitatis, d. h. während der Zeit feindlicher Invasion.

IV. Ueber die Wirkungen der Klagenverjährung s. oben §. 114. Nr. II. 9. b.

Von dem Processverfahren.

§. 119. Die legis actiones.

Bethmann-Hollweg, der Civilprocess des gem. R. in gesch, Entwickelung. Bd. I. Legis actiones; Demelius in der Münchener Kritisch. Vierteljahrsschrift. Bd. 8. S. 494 ff.

In der ältesten Zeit bediente man sich bei den Römern gewisser althergebrachter feststehender Worte zur Einleitung des Processes. Diese mussten bei Gefahr des Verlustes der Sache auf das genaueste angewandt werden. (Gai. IV. 11. 12.) Die leges bestimmten nämlich die Klagegründe, und die pontifices hatten die Klageformulare diesen leges möglichst buchstäblich entsprechend concipirt. Solcher Einleitungs-Formen des Processes (legis actiones) gab es fünf:

1. Die sacramenti actio, welche die Regel für alle Fälle bildete (generalis erat, sagt Gaius), wo nicht durch eine lex ein anderes Verfahren vorgeschrieben war. Beide Parteien mussten hierbei eine bestimmte Summe Geldes (500 Asses oder 125 Sestertien, wenn das Streitobject 1000 oder darüber Asses Werth hatte, und 50 Asses in allen übrigen Fällen) in der ältesten Zeit bei den Pontifices niederlegen (in sacro deponere), später (wahrscheinlich in Folge eines Gesetzes des Volkstribunen Papirius) durch Bürgen (praedes) sicher stellen, und der unterliegende Theil verlor die Summe an die Staatskasse. (Gai. IV. 13–16. IV. 95.) Auf die pronunciatio, utrius sacramentum justum sit, worin der Ausspruch eingeschlossen war, welcher Theil das Richtige behauptet habe, folgte dann nöthigenfalls ein besonderes arbitrium litis aestimandae, welches in eine Verurtheilung auf den Geldwerth des Streitgegenstandes auslief.

2. Legis actio per judicis postulationem. Hiebei entschieden immer judices oder arbitri (wahrscheinlich 3 und wahrscheinlich waren

hier die Richter mehr blosse Sachverständige), und ein Succumbenzgeld kam hierbei nicht vor. Das betreffende Blatt aus Gaius Inst. (zwischen IV. 17. und 18.) ist verloren gegangen.

3. Die condictio, welche durch eine lex Silia für Klagen auf certa pecunia und durch eine lex Calpurnia für Klagen auf eine sonstige certa res eingeführt wurde. Hierbei wurde immer ein Einzelnrichter für den besonderen Fall ernannt und der Process dadurch eingeleitet, dass man seinem Gegner in jure (d. h. vor dem Prätor) ansagte (condicere oder condictio), er solle sich nach 30 Tagen ad judicem capiendum wieder einfinden. (Gai IV. 18.-20.)

4. Legis actio per manus injectionem. (Gai. IV. 21–25. Unger in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte. 1868. Bd. VII. S. 192 ff.) Diese bestand in einem Ergreifen des Körpers des Beklagten unter Aussprechung solenner Worte vor dem Prätor. Dieser Act konnte nur in den Fällen vorkommen, wo es lege aliqua cautum erat. Es gab 2 Arten der manus injectio, nämlich die strengere, man. inj. pro judicato, und eine weniger strenge, man. inj. pura. Bei der ersteren durfte der durch die man. inj. in die Gewalt des Gläubigers gekommene Beklagte nicht manum sibi depellere et pro se lege agere, sondern musste er sogleich zahlen, oder einen vindex stellen (assertor libertatis), sonst wurde er von dem Kläger mit nach Hause genommen und gefesselt. Trat hier ein vindex auf, so legte dieser ebenfalls die Hand an den Schuldner (manum injicit), um ihn der Gewalt des Gläubigers symbolisch zu entreissen. Es entstand nun ein Sacramentsprocess über die Person des Schuldners, wobei wahrscheinlich die Sacramentssumme (Gai. IV. 14.), da in homine libero nulla corporis aestimatio fieri potest (1. 1. §. 5. de his qui effud. IX. 3.) nach der Höhe, resp. dem doppelten Betrage der einzutreibenden Schuldsumme, für die der Gläubiger den Schuldner mit seinem Leibe in Anspruch nahm, berechnet wurde. Siegte der vindex, so war damit der ergriffene Schuldner von der Schuldknechtschaft befreit und seine Wegführung abgewendet. Unterlag dagegen der vindex, so verlor er für seine Person die Sacramentssumme, und der Schuldner wurde vom Gläubiger als Schuldknecht heimgeführt (Liv. II. 27.) und konnte sich in den Fällen, in denen lis infitiando crescit in duplum (s. §. 131.) namentlich also bei der Klage auf Execution eines Urtheils (Cic. pro Flacco 21.) nur mehr durch Zahlung des Doppelten auslösen, da eben auf sein Läugnen und seine Veranlassung hin der vindex eingetreten war (vindicem dabat. Gai. IV. 21). Hauptsächlich fand dieses strenge Verfahren bei der actio judicati, d. h. der Klage auf Vollziehung eines Urtheils statt (s. oben §. 49. IV. S. 101 f.); ferner bei der actio depensi ex lege Publilia (s. unten §. 183.).

Auf diese beiden Fälle wurde später die manus injectio pro

judicato beschränkt, in den anderen Fällen sollte nur mehr die manus injectio pura gestattet sein. Bei dieser konnte der Ergriffene manum sibi depellere, und bewirkte er damit, dass er unangetastet in voller Unabhängigkeit verblieb, und den Process über die fragliche Schuld in eigener Person führen konnte (pro se agere licebat) und wohl ohne Gefahr war, im Falle des Unterliegens auf das duplum verurtheilt zu werden. So geschah es z. B. bei der manus injectio nach der lex Furia testamentaria (s. §. 269. Nr. 1.) und nach der lex Marcia adversus feneratores (S. 132).

5. Die legis actio per pignoris capionem. Dieses war eine mit solennen Worten vorgenommene Privatpfändung, die manche Juristen nicht als eigentliche legis actio gelten lassen wollten, weil sie aussergerichtlich und sogar ohne die Gegenwart des Gegners (adversarius) und auch an einem dies nefastus geschehen konnte. Sie fand bei gewissen auf das jus publicum und sacrum bezüglichen Forderungen statt. So nach den XII Tafeln wegen des Kaufpreises eines Opferthieres und des Miethgeldes von Zugthieren bei Zurüstung eines Opfermahles, ferner nach der lex praediatoria, d. h. den vom Staate mit den Steuerpächtern vereinbarten Bedingungen gegen diejenigen, welche öffentliche Abgaben schuldeten, und nach Herkommen von Seiten der milites gegen den tribunus aerarii wegen des aes militare, und gegen reiche unverheirathete Frauen wegen des von diesen statt des census zu entrichtenden aes equestre und hordiarium (Futtergeldes). Wurde die ausgepfändete Sache nicht ausgelöst, so kam sie zum Verkaufe. (Gai. IV. 28. 29. 32.)

§. 120. Das Verfahren per formulas.

Bethmann-Hollweg, der Civilprocess des gem. R. Bd. II. Formulae.

I. Als die Verkehrsverhältnisse in Rom umfassender und verwickelter wurden, wollten die legis actiones nicht mehr passen. Desshalb führte eine lex Aebutia während der Republik, (wohl vor dem Jahre 550 d. St., jedenfalls noch vor Cicero). neben den legis actiones das Verfahren per formulas ein, welches durch die leges Juliae judiciaria Augusti (s. §. 107.) zur Regel wurde. (Gai. IV. 30 sqq.) Nach den leges Juliae sollte nur vor dem Centumviralgerichte die legis actio per sacramentum beibehalten werden, und bei dem Verfahren wegen damnum infectum (vgl. unten §. 139. Nr. III. 9.); aber vom letzteren Falle sagt Gaius: nemo vult lege agere.

II. Das Verfahren per formulas oder per concepta verba bestand darin, dass die Parteien vor dem Prätor (d. h. in jure) auf Grund des jus civile oder des Edicts eine formula, d. h. eine schriftliche Instruction für den judex, nach welcher dieser sich bei der Aburtheilung richten sollte, erbaten, indem der Kläger einen Entwurf

derselben vorbrachte und der Beklagte seine exceptiones, deren Berücksichtigung in der formula er verlangte, hinzufügte (actionem et exceptionem postulare und impetrare), woraufhin dann der Prätor entweder die Klage und formula gewährte (judicium, formulam, actionem dare), oder als rechtlich unbegründet oder unbillig abwies (actionem non dare, denegare).

III. Gaius (IV. 39 sqq.) führt 4 Haupttheile der formula auf: 1) demonstratio, 2) intentio, 3) condemnatio, 4) adjudicatio. Die letztere ist aber nur ein Nebentheil oder unwesentlicher, erweiternder Zusatz zur condemnatio. Dagegen vergisst Gaius an jener Stelle den ersten wesentlichen Haupttheil der formula. Dieser war die Ernennung des judex (judex esto, recuperatores sunto). Cic. in Verr. II. 12; Gai. IV. 34. 36. 37. 46. 47.; cf 1. 80. de judiciis. V. 1.

Der zweite Haupttheil war die demonstratio, die Bezeichnung des Streitobjects oder das faktische Klagefundament; sie begann mit dem Worte,,quod". Bei den formulae in factum conceptae (s. oben §. 114. Nr. II. 8.) begann sie mit,,si paret", weil sie hier mit der intentio zusammenfiel. Gai. IV. 40. 60.; c. 6. i. f. de transact. II. 4.; 1. 6. de R. V. VI. 1.

Die intentio war der dritte Haupttheil, nämlich das juristische Klagefundament. Sie begann mit ,,si paret" oder „,quidquid paret" (wenn sich findet.). Die intentio wurde nur bei den formulae in jus conceptae (s. oben §. 114. Nr. II. 8.) von der demonstratio getrennt besonders hervorgehoben. Gai. IV. 41. 45-47. 16. III. 91.; 1. 1. §. 2. de pignor.; 1. 6. §. 3. servit.

Der vierte Haupttheil der formula war die condemnatio, d. h. die Bevollmächtigung des judex zu condemniren oder zu absolviren. Gai. IV. 43. 44. 48-51. Die condemnatio war immer auf eine Geldsumme gerichtet, was immer der Gegenstand des klägerischen Anspruchs sein mochte. Bei den Präjudicialklagen fehlte die condemnatio.

Zur Veranschaulichung diene folgende formula: Lucius Cornelius Scipio judex esto. Quod Aulus Agerius de Numerio Negidio incertum stipulatus est [demonstratio], Quidquid paret ob eam rem Numerium Negidium Aulo Agerio dare facere oportere [intentio], Ejus judex Numerium Negidium Aulo Agerio condemnato, si non paret absolvito [condemnatio]. Den Kläger nannten die römischen Juristen in ihren Anleitungsformularien Aulus Agerius (der Reiche, welcher klagt), den Beklagten Numerius Negidius (der zahlen soll und sich weigert). Vgl. Gai. IV. 40 sqq.

Für eine actio adjecticiae qualitatis stellt Keller, Civilproc. §. 32. nach 1. 1. §. 24. de exercit. act. XIV. 1. beispielsweise diese formula auf: Si paret Titium magistrum Ao. Ao, HS. X. Millia dare oportere, judex Nm. Nm. exercitorem Ac. Ao. HS. XM. condemna, si non paret absolve oder: Quod As. As. Titio Magistro mille medimnos tritici vendidit qua de re agitur quidquid ob eam rem Titium A. Ao. dare facere oportet ex fide bona ejus Xm. Nm. Ao. Ao. condemna.

Die Conception der formula, wenn durch einen procurator processirt wurde, gibt Gai. IV. 86 sq. also an :,,Qui autem alieno nomine agit, intentionem quidem ex persona domini sumit, condemnationem autem in suam personam convertit. Nam si v. g. Lucius Titius pro Publio Mevio agat, ita formula concipitur: si paret Nm. Nm. Publio Mevio HS. XM. dare oportere, judex Nm. Nm. Lucio Titio HS. XM. condemna, si non paret absolve. In rem quoque si agat, intendit Publii Mevii rem esse ex jure Quiritium, et condemnationem in suam personam convertit. Ab adversarii quoque parte si interveniat aliquis cum quo actio constituitur, intenditur dominum dare oportere, condemnatio autem in ejus personam convertitur, qui judicium accepit." Vgl. Keller §. 52. ff.

IV. Es konnten aber zu den vier Haupttheilen der formula noch Zusätze (adjectiones) und zwar, theils die Vollmacht des judex erweiternde, theils dieselbe beschränkende Zusätze vorkommen. (Gai. IV. 126. 129.) Die erweiternden Zusätze waren:

1. Die adjudicatio bei den Theilungsklagen. Hier wurde die Condemnationsbefugniss des judex dahin erweitert, dass er auch an dem bestehenden Rechte der Parteien Aenderungen vornehmen konnte. Gai. IV. 42. II. 219.; §. 20. Inst. de act.; §. 4-6. Inst. de off. judicis.

2. Die fictio, d. h. es wurde entweder bei der demonstratio ein nicht vorhandener Thatumstand, oder bei der intentio ein nicht vorhandener Rechtssatz als vorhanden angenommen (fingirt), um so eine civilrechtliche Klage anwendbar zu machen. (Gai. IV. 34-38. 110.-111.; Ulp. XXVIII. 12. Vgl. oben §. 114. Nr. II. 7. c. S. 187.) Die ältesten acts ficticiae waren diejenigen, bei welchen der Richter irgend eine legis actio als geschehen annehmen sollte. (Vgl. unten §. 122. Nr. IV. am Ende.)

V. Die beschränkenden Zusätze der formula konnten sein: 1. Bei der Benennung des judex: kürzere Zeitfristen (s. §. 118. Nr. I.; Gell. XII. 13.; 1. 2. §. 2.; 1. 32.; 1. 49. §. 1. de judiciis) oder Ortsbestimmungen (1. 59. de judiciis; 1. 30. 34. eod.), indem das judicium zwar der Regel nach auf dem forum stattfand, aber nach Umständen auch in jedem passenden Privatlocale abgehalten werden konnte. (Gai. IV. 104. 105.)

2. Beschränkende Zusätze zur demonstratio waren die praescriptiones, d. h. Bevorwortungen der formula (gewöhnlich mit der Wendung: ea res agatur), theils im Interesse des Beklagten (pro reo), theils im Interesse des Klägers (pro actore). Gai. IV. 131-137. 151.

Die praescriptiones pro reo waren gegen die Zulässigkeit des judicium überhaupt gerichtete (processhindernde) Einreden, (§. 121.) namentlich die dilatorischen, (z. B. die Einrede der Incompetenz des Richters) und die der res judicata und die der Klagenverjäh

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