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rung (c. 13. Cod. de procuratoribus). Dahin gehörten namentlich auch die s. g. praejudicia, d. h. Einreden, die auf Zurückstellung des Processes gerichtet waren, bis eine andere dieselbe Thatsache betreffende causa major entschieden sei. Es sollten diese praescriptiones vor der Untersuchung der eigentlichen Hauptfrage erledigt werden, indem der Richter, wenn sie als begründet erwiesen waren, die ganze formula als nicht gegeben betrachten sollte. Schon zu Gaius Zeiten concipirte man aber diese exceptiones wie die übrigen exceptiones und setzte sie als Nebentheile zu der condemnatio. (Gai. IV. 133.; Cic. de orator. I. 37. §. 168. 169.) Jedoch blieb für manche dieser Einreden der Ausdruck praescriptio im Gebrauch, wie z. B. für die praescriptio temporis.

Die praescriptiones pro actore sollten hauptsächlich dazu dienen, die Gefahren einer plus petitio zu vermeiden (s. §. 131.), z. B. wenn der Kläger von mehreren Terminzahlungen nur die gerade fälligen Leistungen einklagen wollte, damit dann nicht die condemnatio als eine incerta auf die ganze Obligation gestellt werde und dadurch dasjenige, worüber jetzt nicht gesprochen werden kann, verloren gehe. (Gai. IV. 151.) Praescriptiones pro actore fanden jedoch auch in anderen Fällen statt, wie die actiones praescriptis verbis beweisen, und namentlich auch dann, wenn aus einem mit einem Sclaven oder Hauskinde des Klägers abgeschlossenen Geschäfte geklagt wurde. (Gai. IV. 134. 135.)

3. Die beschränkenden Zusätze zur intentio waren:

a) Der Zusatz quantum aequius melius sit, oder später ex fide bona, das Criterium eines bonae fidei judicium (s. oben §. 114. Nr. II. 12. S. 190 f.); der Richter wurde dadurch berechtigt und verpflichtet, im Interesse beider Parteien auf alle Billigkeitsgründe, Gegenforderungen u. dgl. Rücksicht zu nehmen, wenn sie auch nicht im Einzelnen in der formula aufgezählt waren. Cic. pro Roscio Com. IV. 11.; 1. 66. §. 7. Dig. soluto matr.; 1. 82. de solutionib.; Gai. IV. 61. 63.; §. 28-31. Inst. de act.

b) Die compensatio (s. unten §. 214. Nr. V.) musste, wenn ein argentarius (Geldwechsler) Kläger war, schon bei der intentio beigefügt werden, d. h. der argentarius musste cum compensatione agere, nämlich nur soviel in der intentio formulae fordern, als nach Abzug der Gegenforderungen des Beklagten ihm übrig blieb (Gai. IV. 64.). Bei den bonae fidei judicia brauchte die compensatio nicht hinzugefügt zu werden, sondern verstand sie sich von selbst, und sonst bei anderen judicia wurde sie nicht bei der intentio, sondern in die condemnatio eingeschaltet. Gai. IV. 61-68. cf. §. 29. 30. Inst. de act.

4. Die beschränkenden Zusätze zur condemnatio waren:

a) Die taxatio, d. h. dem Richter wurde ein maximum festgestellt, bis zu welchem er verurtheilen durfte (dt. dumtaxat.)

Cic. pro Tull. c. 7.; Fest. s. v. taxat.; Gai. IV. 34. 57. III. 224.; c. 4. de act. emti. IV. 49.; c. 3. de inut. stip.; l. 68. Dig. de R. V. VI. 1.; l. 5. §. 1. de in litem jur. XII. 3.; Gai. IV. 65. 66. 68.; 1. 5. §. 7. Dig. de trib. act. XIV. 4.; 1. 38. de cond. ind. XII. 6.; c. 11. depositi. IV. 34.

b) Die deductio. Dieses war die compensatio, mit welcher ein bonorum emptor (s. unten §. 135. Nr. II. 2.) klagen musste. Bei dieser konnten auch solche Gegenforderungen abgezogen werden, welche nicht auf fungible Sachen derselben Art gerichtet waren, sowie auch belagte Gegenforderungen, und da die deductio in der condemnatio vorkam, so führte hier die plus petitio den Verlust der Sache nicht herbei. (Gai. IV. 65 sqq.)

c) Die exceptiones, replicationes, duplicationes etc. (§. 121.)

§. 121. Von den Exceptionen insbesondere.

Gai. IV. 115 sqq. bes. 119.; Inst. IV. 13. de exceptionibus. IV. 14. de replicationibus; Dig. XLIV. 1. de except., besonders 1. 22. pr.; Cod. VIII. 36. de exceptionibus seu praescript.

I. Der Beklagte kann gegen eine Klage 1) juristische Deductionen, 2) processualische Einwendungen vorbringen, 3) die klagerzeugenden Thatsachen abläugnen oder Nichtwissen in Betreff derselben vorschützen, oder 4) neue Thatsachen dagegen vorschützen. Wenn der Beklagte die Thatsachen, auf die der Kläger die Klage stützt, läugnet, so heisst dies: litis contestatio† negativa, und die Folge davon ist, dass der Kläger die ihm geläugneten Thatsachen beweisen muss. Soweit der Beklagte sich nicht auf die vom Kläger in der Klage vorgebrachten Thatsachen einlässt, soll nach dem J(üngsten) R(eichs) A(bschied) v. J. 1654 angenommen werden, er contestire negative litem.

II. Stellt der Beklagte dem Kläger neue Thatsachen gegenüber, auf welche er seine Befreiung von dem Rechte des Klägers gründet, so liegt eine Einrede im heutigen oder weiteren Sinne des Wortes vor.

Im römischen Rechte war aber der Begriff der Einreden beschränkter als heutzutage. Exceptiones im röm. Sinne waren nur die vom Beklagten gegen die Klage vorgeschützten neuen Thatsachen, von denen der Prätor mit oder ohne Rücksicht auf das jus civile anerkannte, dass sie den Beklagten ausnahmsweise vor der Verurtheilung schützen müssten, selbst wenn der Inhalt der intentio vollkommen richtig sei. Diese exceptiones mussten daher als Ausnahmen von der Befugniss zur condemnatio zu dieser in der formula hinzugefügt werden. Diese exceptiones im römischen Sinne waren stets solche neue Thatsachen, auf welche der Beklagte ein neues Recht

gründet, durch dessen Geltendmachung erst das Recht des Klägers vernichtet werden soll. Dieses Recht des Beklagten kann auch wieder wegfallen, bevor es geltend gemacht ist, und dann steht das Recht des Klägers wieder in ungehemmter Kraft da.

Nach dem J(üngsten) R(eichs) A(bschied) dagegen gelten als Einreden auch diejenigen (anderen Defensionen d. h.) vom Beklagten vorgebrachten neuen Thatsachen, wodurch das Recht des Klägers ipso jure aufgehoben wird, wie dieses z. B. durch die solutio geschieht. Eine solche Behauptung des Beklagten, der Anspruch des Klägers existire ipso jure nicht mehr, sondern sei durch einen gültigen Beendigungsgrund vernichtet, musste von dem Beklagten erforderlichen Falls im judicium bewiesen werden; aber eine solche abwehrende, vertheidigende Behauptung wurde in die formula nicht aufgenommen. Jedoch dem wesentlichen Erfolge nach und bezüglich des Beweises stehen die exceptiones im engeren römischen und im heutigen Sinne einander gleich.

III. Die eigentlichen exceptiones im engeren röm. Sinne mussten, wenn sie Berücksichtigung finden sollten, als eine Ausnahme von der Befugniss zu condemniren (nisi, si non, extra quam si) schon vor dem Prätor (in jure) opponirt werden, d. h. der Beklagte forderte sie, damit der Prätor sie im Legisactionenprocess in sein Résumé der Vorträge der Parteien mitaufnehme, wodurch er den judex informirte (Vgl. C. Sell De exceptionum usu, qui legis actionum tempore fuerit. Bonnae 1867), oder seit dem Formelverfahren zu diesem Zwecke in die formula einschalte. Die Hauptarten solcher exceptiones waren: 1. Die exceptio nisi exhibeat oder nisi restituat bei den actiones arbitrariae (s. oben §. 114. II. 13. S. 193.)

2. Die exceptio doli. (Dig. XLIV. 4; Gai. IV. 119.) Diese ist entweder specialis, d. h. sie bezieht sich auf ein früheres rechtswidriges factum (nisi in ea re dolo malo factum sit), oder generalis, d. h. sie bezieht sich darauf, dass der Kläger jetzt, dadurch dass er diese Klage anstellt, eine Unbilligkeit begehe (nisi in ea re dolo malo fiat). Unter den Begriff dieser exc. doli gener. fallen also eine Menge einzelner Einreden, z. B. die exc. retentionis (s. oben §. 103. I. 5. S. 171.), rei venditae et traditae (§. 150. Nr. II.). Die exc. doli specialis kam bei den Römern schon sehr früh vor, indem sie neben der Einrede der Minderjährigkeit schon bei Plautus Rud. V. 3. v. 24-26. erwähnt wird. Erst später entstand auch die Erweiterung derselben zur exc. doli generalis mit Rücksicht auf die stricti juris judicia. Bei bonae fidei judicia war die exceptio doli nämlich überflüssig, weil schon die Worte der intentio: ex bona fide eine weitere Beschränkung der condemnatio überflüssig machten (1. 21. sol. matr. XXIV. 3.; Frag. Vat. §. 94.; 1. 3. de resc. vend. XVIII. 5.; 1. 7. §. 5. §. 6. de pactis II. 14.; 1. 84. §. 5. de legat. I.; 1. 68. §. 1. de contr.

Vering, Rom. Privatrecht. 3. Aufl.

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emt. XVIII. 1.). Bei den stricti juris judicia war sie entbehrlich, wenn schon die stipulatio die doli clausula enthielt, wie dieses namentlich bei den prätorischen Stipulationen immer der Fall sein sollte (1. 4. §. 15. de doli exc.; 1. 6. judicat. solvi. XLVI. 7.). Durch diese Clausel wurde nämlich ein jedes stricti juris judicium materiell einem bonae fidei judicium gleichgestellt (s. oben §. 80. III. b. S. 142.).

Gegen eine exceptio doli specialis ist keine replicatio doli zulässig (in pari turpitudine possessor potior habetur). Sonst steht die doli replicatio der exceptio doli gleich.

IV. Replicatio ist die Gegeneinrede des Klägers gegen die exceptio des Beklagten (exceptio exceptioni opposita). Gegen die repliactio kann der Beklagte eine duplicatio, dagegen wieder der Kläger eine triplicatio, und darauf der Beklagte wieder eine quadruplicatio vorbringen u. s. w. (Gai. IV. 126.)

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1) exceptiones civiles und honorariae oder praetoriae, je nachdem sie auf dem jus civile oder dem jus honorarium beruhen.

Gai. IV. 118:,,Exceptiones autem alias in edicto praetor habet propositas [vulgares], alias causa cognita accomodat [in factum, utiles], quae omnes vel ex legibus vel ex his quae legis vicem obtinent, substantiam capiunt, vel ex jurisdictione praetoris proditae sunt."

2) Exceptiones vulgares, die schon im Voraus formulirt waren, in factum, die für den vorliegenden Fall erst formulirt wurden, und utiles, die nach der Analogie anderer vom Prätor gewährt und formulirt wurden. (Gai. 1. c.)

3) Auch die exceptiones können wie die actiones (s. oben §. 114. Nr. II. 8.) in jus oder in factum concipirt sein, d. h. entweder nach jus civile oder bloss durch die vom Prätor gewährte Berufung auf die betreffende Thatsache Geltung haben. Die allgemeinste exceptio in factum concepta ist die exc. doli generalis; eine exceptio in jus concepta ist z. B. die exceptio legis Cinciae (Vat. fragm. 310.).

4) Exceptiones dilatoriae sive temporales (aufschiebende) und peremtoriae sive perpetuae (zerstörliche) unterscheidet man, je nachdem durch die Einrede die Klageberechtigung nur auf eine Zeit lang gehemmt, und damit der Kläger nur zur Aufschiebung der Klage genöthigt wird (s. aber §. 123 g. E., §. 124.), oder durch die Einrede das Klagerecht des Gegners für immer aufgehoben werden kann (1. 2. §. 4.; 1. 3. 13. 16. 18. h. t.; §. 8-11. Inst. h. t.; Gai. IV. 120-125. 133.)

Gai. IV. 121:,,Peremtoriae [oder perpetuae exceptiones] sunt, quae perpetuo valent, nec evitari possunt, velut quod metus causa aut dolo malo aut quod contra legem senatusve consultum factum est, aut quod res judicata est vel in judicium deducta est; item pacti conventi, quo pactum est, ne omnino pecunia peteretur." §. 122:,,Dilatoriae [oder temporales] sunt exceptiones, quae ad tempus nocent, veluti illius pacti conventi quod factum est verbi

gratia, ne intra quinquennium peteretur: finito enim eo tempore non habet locum exceptio . . ." §. 124:,,Non solum autem ex tempore, sed etiam ex persona dilatoriae exceptiones intelleguntur, quales sunt cognitoriae, velut si is qui per edictum cognitorem dare non potest, per cognitorem agat, vel dandi quidem cognitoris jus habeat, sed eum det, cui non licet cognituram suscipere: nam si obiiciatur exceptio cognitoria, si ipse talis erit, ut ei non liceat cognitorem dare, ipse agere potest; si vero cognitori non liceat cognituram suscipere, per alium cognitorem vel per semet ipsum liberam habet agendi facultatem."

Die dilatorischen Einreden sind entweder processualische, d. h. aus der Nichtbeobachtung der Processvorschriften entnommen, z. B. exc. fori incompetentis, litis alibi pendentis, deficientis legit. personae standi in judicio, deficientis legitimationis, defic. cautionis, exc. procuratoria; oder aus dem materiellen Rechte entnommen, d. h. gegen das klägerische Recht selbst gerichtet, z. B. exc. retentionis, ordinis etc. Die peremtorischen Einreden beziehen sich aber sämmtlich auf den Klageanspruch selbst.

5) Exceptiones rei cohaerentcs, (populares, vulgares), d. h. solche (und zwar bilden diese die Regel), welche Jedem zustehen, der bei dem fraglichen Rechte interessirt ist, wie z. B. die exc. rei judicatae, doli mali, metus; und personae cohaerentes, welche nur von dem ursprünglichen Beklagten, nicht auch von dessen Rechtsnachfolgern oder Bürgen vorgeschützt werden können, wie z. B. die exc. competentiae des socius oder parens oder patronus nicht auch dessen Bürgen zusteht (§. 130 gegen E.; Vat. fragm. §. 26.; 1. 7. h. t. XLIV. 1.; 1. 2. §. 1. de doli exc. XLIV. 4.)

6) Exceptiones in rem, die ebenfalls die Regel bilden, sind solche, die gegen Jeden vorgeschützt werden können, der das fragliche Recht geltend macht; exceptiones in personam dagegen solche, welche nur gegen bestimmte Personen angestellt werden können, wie z. B. der dolus des Dritten dem Käufer oder Verkäufer nicht entgegengestellt werden kann (1. 4. §. 28-29. 31. 33. de doli except. XLIV. 4.).

VI. Die Einreden muss der Beklagte, wenn sie ihm bestritten werden, beweisen (,,Reus in exceptione actor est". Ulp. l. 1. h. t.) Der Beklagte kann aber negative litem contestiren, und dennoch zugleich exceptiones vorschützen, auf den Fall hin, dass die vom Kläger behaupteten facta doch wahr sein sollten. (,,Qui excipit, non fatetur". Vgl. Marcell. 1. 9. h. t.) Ebenso kann man verschiedene selbst einander widersprechende Einreden mit einander verbinden. (Nemo prohibetur pluribus exceptionibus uti, quamvis diversae sint. Paul. 1. 8. eod.)

VII. Einreden erlöschen 1) mit Untergang des Rechts, woraus sie hervorgingen. 2) Durch versäumtes Anbringen (s. oben S. 209. Nr. III. pr.) Jetzt sollen nach dem J(üngsten) R(eichs)

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