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2. Was die justitia in jurando betrifft, so muss man unterscheiden zwischen dem assertorischen und promissorischen Eide. Durch letzteren kann man sich nicht zu etwas Ungerechtem oder Unsittlichen verpflichten. Bei assertorischen Eiden kommt es darauf an, ob das betreffende Rechtsverhältniss der willkürlichen Verfügung der Parteien unterliegt oder nicht; nur im ersteren Falle kann durch juramentum delatum oder relatum der Parteien etwas entschieden werden. Unzulässig ist daher z. B. in Ehescheidungssachen ein juramentum delatum oder relatum der Parteien, indem die Ehescheidungssachen nach canon. Rechte durchaus der Willkür der Parteien entzogen sind. Notheide können dagegen bei jedem thema probandum vorkommen.

3. In Betreff der Willensbestimmung (veritas in mente) muss ebenfalls zwischen assertorischen und promissorischen Eiden unterschieden werden. Bei den Römern erzeugte der promissorische Eid nur eine moralische Verbindlichkeit. Wenn daher ein Zwang, Betrug oder Irrthum den Eid veranlasst hatte, so konnten desshalb die gewöhnlichen Rechtsmittel angewandt werden, um das durch den promissorischen Eid bekräftigte Rechtsgeschäft unwirksam zu machen. Die Authentica Sacramenta puberum von Friedrich I. (im Cod. II. 28.) schloss aber die Anfechtung von Veräusserungsgeschäften, die sonst nichtig wären, aus, wenn sie eidlich bekräftigt sind, und das canon. R. (c. 1. 6. 8. 9. 15. 18. 20. 28.33. x. de jurejur. II. 24; c. 2. in VIto jurej. II. 11; c. 58. in VIto de R. J.; c. 2. in VIto de pactis I. 18.) legte dem promissorischen Eide überhaupt die Wirkung bei, dass dadurch ein sonst in Folge positiver Rechtsvorschrift ungültiges oder rescissibeles Geschäft rechtlich wirksam wird, falls das Geschäft nicht an sich schon etwas Unmoralisches enthält. Desshalb darf man nach canonischem Rechte auch im Falle des Zwanges, Betruges, oder Irrthums, sich nicht willkürlich über den Eid hinwegsetzen, sondern muss man bei der Obrigkeit (im Mittelalter bei dem geistlichen, jetzt in Betreff der bürgerlichen Wirkungen bei dem weltlichen Richter) zuerst um Relaxation des Eides nachsuchen.

Bei assertorischen Eiden tritt nach römischem wie nach canonischem Rechte die Wirkung ein, dass das als wahr Bezeugte für juristisch gewiss gilt. Wenn nun bei einem Zeugeneide nachgewiesen wird, dass ein Betrug, Zwang oder Irrthum, oder ein wissentlicher Meineid vorliegt, und es wird dieses vor dem Urtheile entdeckt, so ist die ganze Aussage ungültig; wird dieses aber erst post rem judicatam entdeckt, so findet eine in integrum restitutio gegen das Urtheil statt. Bei assertorischen Eiden der Parteien kann von Einfluss eines gegen die schwörende Partei verübten Zwanges und Betruges so leicht nicht die Rede sein, weil die Partei

zu ihren Gunsten schwört; hat die eine Partei aber irrthümlich oder wissentlich einen falschen Eid zum Nachtheil der andern geschworen und dieses stellt sich heraus, so änderte dieses nach röm. Rechte beim juram. delatum oder relatum und extrajudiciale nichts an der einmal abgethanen Sache, weil man selbst alles auf den Eid des Andern hatte ankommen lassen. Wurde aber ein juram. necessarium der anderen Partei als falsch nachgewiesen, so bildete dieses schon nach röm. R. einen genügenden Grund für eine in integrum restitutio. Nach canon. Rechte wurde aber auch der Meineid überhaupt bestraft und trat auch in den beiden ersteren Fällen eine Verbindlichkeit zu vollständigem Schadensersatz ein. Ebenso verhängte die C(onstitutio) C(riminalis) C(arolina) v. J. 1532 Art. 107. Strafen wegen jedes gerichtlichen Meineides und gewährte sie vollen Schadensersatz, so dass desshalb jetzt durchaus das als falsch nachgewiesene juram. delatum oder relatum einer Partei für die andere Partei unschädlich gemacht wird.

§. 130. Von den Wirkungen des Urtheils.

Cod. VII. 64. quando provoc. non est necesse; Dig. XLIX. 1. quae sent. sine appell. Dig. XLII. 1. de re judicata et de effectu sententiarum et de interlocutionibus; XLIV. 2. de exceptione rei judicatae; Cod. VII. 45. de sententiis et interlocutionibus omnium judicum. VII. 52. de re judicata; VII. 53. de executione rei judic.; VII. 54. de usur. rei judic.; VII. 56. quibus res judicata non nocet; VII. 60. inter alios acta vel judicata aliis non nocere. Vgl. Savigny System Bd. VI. §. 280-301; Vangerow I. §. 173; Windscheid Pand. §. 127-132.

I. Ein Urtheil ist nichtig, wenn eines der essentialia des Processes nicht beachtet ist, oder wenn es dem Beklagten etwas physisch oder juristisch Unmögliches auflegt, oder einem früher ergangenen rechtskräftigen Erkenntnisse widerspricht, oder wenn ein érror calculi (Rechnungsfehler) vorliegt. Nach röm. Rechte ist das Urtheil auch nichtig, wenn es gegen einen unbestritten in den Gesetzen klar enthaltenen Rechtssatz (contra jus in thesi clarum) verstösst. Der J(üngste) R(eichs) A(bschied) hat aber für diesen Fall bestimmt, es bedürfe der Anfechtung des Urtheils durch Appellation. II. Ein an sich rechtsbeständiges Urtheil gilt als rechtskräftig, wenn kein ordentliches Rechtsmittel, d. h. keine Appellation mehr dagegen zulässig ist.

III. Das rechtskräftige Erkenntniss gilt formell als richtig, sollte es materiell noch so unrichtig sein (res judicata pro veritate habetur). Bei einem absolutorischen Erkenntniss bleibt nicht einmal eine naturalis obligatio des Beklagten übrig.

IV. Das Urtheil erstreckt seine rechtlichen Wirkungen übrigens nur auf die beiden Parteien des Processes und deren Successoren (res judicata jus facit tantum inter partes).

V. Wenn die sententia eine absolutoria ist, so entsteht aus derselben eine exceptio rei cohaerens (s. o. §. 121. nr. VI. S. 211.), die exceptio judicati (rei judicatae), welche vom Beklagten geltend gemacht werden kann, so oft von derselben Seite eine neue Klage erhoben wird, deren Durchführung mit dem vorhandenen rechtskräftigen Erkenntniss in Widerspruch treten würde (quoties eadem res inter easdem personas in judicium revocatur).

Bis auf Justinian erzeugte die except. judicati aber auch die negative Wirkung, dass dadurch jede neue Klage über dasselbe Rechtsverhältniss unter diesen Parteien ausgeschlossen wurde, sollte auch der Inhalt der neuen Klage ein anderer sein, z. B. wenn der Kläger eine plus petitio (plus petitio re, d. h. durch zu viel Fordern, oder plus pet. tempore, d. h. durch zu früh Fordern, oder plus pet. causa, d. h. durch unberechtigtes Selbstauswählen unter mehreren nach der Wahl des Schuldners alternativ geschuldeten Gegenständen, plus petitio loco, d. h. durch Fordern der Leistung an einem andern Orte, als wo geschuldet wurde) gemacht hatte und desshalb abgewiesen war (causa cadebat), so wurde die neue Klage, wenn sie auch nur auf den richtigen Anspruch ging, dennoch durch die exceptio rei judicatae zurückgewiesen. (Gai. IV. 53-60; §. 33. Inst. de act. IV. 6.) Dieses hing mit der negativen Wirkung der litis contestatio zusammen und wurde mit dieser durch Justinian aufgehoben (s. o. §. 124. nr. II. 1. S. 220.).

VI. Im Falle der sententia condemnatoria erlangt aber der Kläger ein neues obligatorisches Recht, welches er gegen den Beklagten nicht bloss mit der exceptio rei judicatae, sondern nach Ablauf der dem Verurtheilten gesetzlich eingeräumten Frist (tempus judicati) von ursprünglich 30 Tagen, später 2 Monaten, seit Justinian 4 Monaten, durch obrigkeitliches Executionsanrufen (imploratio officii judicis), oder wenn der Condemnirte die Thatsache der condemnatio läugnete oder dem Antrage auf Execution Einwendungen entgegenstellte, mit einer zur Anordnung eines förmlichen judicium führenden actio judicati (Klage auf Vollziehung des Urtheils) geltend machen kann. Die actio judicati ist immer eine perpetua, wenn auch die ursprüngliche Klage nur eine temporalis war, und geht immer ad et in heredes, sollte dieses auch bei der ursprünglichen Klage nicht der Fall gewesen sein. Bei der actio judicati haftet der Unterliegende in duplum (lis contra inficiantem crescit in duplum, s. oben §. 128. S. 224.). Auch darf der siegreiche Kläger vom Ablauf des tempus judicati an mit der actio judicati das Doppelte der gewöhnlichen erlaubten Zinsen (also vor Justinian 24%, seit Justinian 12%, s. oben §. 74. S. 133.) fordern. Durch die Doctrin und Praxis ist aber im heutigen Rechte über

haupt an Stelle der actio judicati ein einfaches Vollziehungsgesuch getreten und sind die poenae dupli, sowie jene Vorschrift in Ansehung der Zinsen weggefallen, und ist auch die Bestimmung der Zahlungsfristen dem richterlichen Ermessen anheim gestellt.

Einige Eigenheiten der ursprünglichen Klage pflanzen sich jedoch auf die actio judicati oder auf das einfache Executionsanrufen des heutigen Rechtes fort, nämlich 1) wenn die ursprüngliche Klage mit besonderen Garantien (Bürgschaft, Pfand), oder einem Vorzugsrecht im Concurs ausgestattet war, so hat der Kläger die nämlichen Sicherungsmittel für die actio judicati; 2) die exceptiones S. C. Macedoniani (§. 193.) und Vellejani (§. 183. Nr. VII.) können auch noch der Execution entgegengestellt werden; endlich 3) wenn das beneficium competentiae gegen die alte Klage vorgeschützt werden konnte, kann es auch noch gegen die actio judicati vorgeschützt werden.

Die exceptio competentiae besteht darin, dass ein Schuldner in gewissen Fällen verlangen kann, nicht auf mehr verurtheilt oder exequirt zu werden, als er von seinem nothwendigen Lebensunterhalte entbehren kann (1. 173. pr. de R. J.). Jedoch wird hierbei der Schuldner nicht von dem Rest der Schuld liberirt, sondern wenn der Schuldner später wieder zu Vermögen kommt, kann der Gläubiger den Rest nachfordern; auch braucht der Creditor, dem das beneficium competentiae entgegen gestellt wird, nicht auf etwaige sonstige Schulden seines Debitors Rücksicht zu nehmen. Nur der Schenker hat gegenüber dem Beschenkten das beneficium competentiae deducto omni aere alieno. Absolut, d. h. gegenüber jedem Gläubiger haben das benefic. comp. Soldaten, und die Hauskinder für die während der väterlichen Gewalt contrahirten Schulden. Gegenseitig haben das benefic. comp. die Ehegatten und die socii untereinander; einseitig haben es ausser dem Schenker, der Patron gegenüber dem libertus, die Eltern gegen die Kinder (nicht auch umgekehrt), der Schwiegervater während der Ehe gegen den Schwiegersohn und der Ehemann gegen den die dos Zurückfordernden. Ausserdem auch der Schuldner in Betreff des neu erworbenen Vermögens gegenüber den Gläubigern, welchen er beim Bankerott ohne Weiteres sein Vermögen abtrat, um sie vorläufig bis zum Belaufe der Activa zu befriedigen. Hat Jemand das benefic. competentiae nicht vorgeschützt und gezahlt, so kann er nicht hinterher das Gezahlte desshalb zurückfordern (1. 8. 9. de condict. ind. XII. 6.). Auch kann das beneficium nicht gegenüber Klagen aus Delicten und auch nicht von dem debitor angewandt werden, der dolose handelte.

§. 131. Von den Strafen grundlosen Processirens. Gai. IV. 171-182; Inst. IV. 16. De poena temere litigantium.

I. Für den Beklagten zieht 1) unbegründete Bestreitung des Klaganspruchs in gewissen Fällen von selbst Verurtheilung auf das Doppelte nach sich (lis infitiando crescit in duplum). Vgl. die Beispiele §. 128. Nr. 2. S. 224. und den vor. §. Nr. VI. So nach Justin. R. auch beim legatum ad pias causas, welches der mit der Entrichtung desselben Belastete abläugnet. 1. 46. §. 7. Cod. de episc. et cler. I. 3.

2) Bei gewissen Klagen kann der Kläger von dem Beklagten eine sponsio poenalis verlangen, woraus er im Falle, dass in der Hauptsache der Beklagte verurtheilt wird, denselben belangen kann. Eine solche Strafsponsion kann bei der condictio de certa credita pecunia auf ein Drittel (s. §. 193.), bei der actio de constituta pecunia auf die Hälfte der Klagsumme (s. §. 183. Nr. V.) stattfinden, und ferner bei den Interdicten (s. §. 114. Nr. II. 15.).

3) Die Verurtheilung aus gewissen Klagen zog infamia nach sich (s. oben §. 52. Nr. II.).

4) So oft nicht eine jener drei Arten von Fällen vorliegt und die Klage auch nicht an sich eine Strafklage ist, kann der Kläger von dem Gegner das jus jurandum verlangen: „,non calumniae causa infitias ire."

II. Der Kläger kann 1) in den Fällen, wo er vom Beklagten eine sponsio poenalis verlangen kann, von diesem zu einer restipulatio angehalten werden, aus welcher ihn der Beklagte, wenn der Kläger absolvirt wird, belangen kann.

2) In allen anderen Fällen kann der Beklagte vom Kläger das jus jurandum calumniae fordern, oder

3) wenn dieser wissentlich grundlos geklagt hat, gegen denselben das calumniae judicium auf ein Zehntel, bei Interdicten auf ein Viertel des Betrags der Sache anstellen, und bei gewissen Klagen, hauptsächlich bei der Injurienklage (s. §. 208.) kann der Beklagte den Kläger, wenn dieser unterlegen ist, stets mit dem contrarium judicium auf ein Zehntel oder gar ein Fünftel der in der condemnatio geforderten Summe belangen.

4) Ueber die Strafen der plus petitio vgl. den vorigen §. Nr. V.

§. 132. Von den Rechtsmitteln im Allgemeinen.

I. Im älteren röm. Prozesse war Urtheil und rechtskräftiges Urtheil identisch; es gab keine Unterordnung mehrerer Instanzen. Eine negative Hülfe gegen den Vollzug eines Urtheils konnte man dadurch erlangen, dass man die intercessio, das veto eines gleichberechtigten oder höher berechtigten Magistrates oder eines Volks

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