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praecepit, legem esse constat; haec sunt, quae Constitutiones appellantur..." Cf. Gai. I. 5.

Augustus hatte sich die einzelnen höheren republ. Magistraturen auf 10 Jahre, dann auf Lebenszeit übertragen lassen; seine Nachfolger liessen sich durch einen Senatsbeschluss jedesmal mit einem Male den Inbegriff aller der von Augustus und seinen Nachfolgern geübten Befugnisse übertragen. Der Senat sollte also hier pro forma eine lex regia de imperio im Namen des Volkes erlassen, ähnlich wie früher durch lex curiata den Königen und während der Republik anfangs durch lex curiata, später durch lex centuriata den höheren Magistraten ihr imperium vom Volke übertragen worden war. (Wir besitzen noch die lex regia de imperio Vespasiani. Vgl. oben §. 3. S. 5.) Auf diese lex regia führte man nun in der Theorie auch die oberste gesetzgebende Gewalt der Kaiser zurück. (Gaius I. 5; cit. §. 6. Inst. de jure nat. I. 2.) Seit der Zeit der Severe (Alexand. und Septim. Severus) kam übrigens die lex regia praktisch nicht mehr vor.

Unter den kaiserl. Constitutionen unterschied man:

a) Edicta, d. h. Erlasse der Kaiser, welche unmittelbar den Zweck haben, neue Rechtsnormen aufzustellen. b) Decreta, d. h. Entscheidungen von Rechtsstreitigkeiten, welche der Kaiser nach vorheriger causae cognitio unter Zuratheziehung seines Consistorium erliess. Die darin enthaltenen Normen sollten auch für andere gleichartige Fälle gültig sein. Dagegen galten die interlocutiones, die ohne causae cognitio, brevi manu, (de plano) vom Kaiser ausgingen, nur für den einzelnen Fall. c) Epistolae waren die gewöhnlich in Briefform erlassenen Mandata und Rescripta. Mandata waren Instructionen des Kaisers für seine Beamten, und darin waren mittelbar Rechtsnormen für die Unterthanen enthalten. Rescripta (die bei Weitem häufigste Art von kaiserl. Constitutionen) waren die Antworten, welche der Kaiser auf Anfragen um Rechtsbelehrung erliess und welche auch für andere ähnliche Fälle massgebend sein sollten.

Jedoch musste das Rescript 1) mit dem Datum temporis (Zeit) et loci (Ort) versehen, 2) vom Regenten oder einem speciell dazu beauftragten Beamten unterzeichnet und insinuirt sein, 3) und wenn es ein rescriptum generale war, d. h. allgemein bindende, nicht bloss für den einzelnen Fall bestimmte Vorschriften enthielt, auch publicirt sein, wenngleich auch nicht publicirte Rescripte nach der Natur der Sache ein gewisses moralisches Gewicht bei den Richtern bei Entscheidung von anderen Fällen hatten. 4) Ein Rescript sollte auch ungültig sein, wenn es gegen die wohlerworbenen Rechte Jemandes (jura quaesita) oder gegen das öffentliche Wohl (utilitas

publica) verstiess, und 5) galt jedes Rescript nur, si preces veritate nitantur, d. h. wenn die Thatsachen, auf welche sich das Rescript bezog, richtig dargestellt waren.

Wenn ein Rescript auf Ansuchen einer Partei ergangen war, so konnte die Gegenpartei die exceptio (oder praescriptio s. u. §. 120. nr. V. 2.) mendacii vorschützen und zwar dahin, dass Thatsachen entstellt seien († exceptio subreptionis) oder dass Thatsachen verschwiegen seien († exc. obreptionis). Wenn nun die Thatsachen solche waren, auf welche der Kläger seinen Klageanspruch stützte, so musste er beweisen, dass die Thatsachen sich so verhielten, wie er behauptete. Handelte es sich dagegen um Thatsachen, auf welche der Beklagte seine Freiheit von dem Anspruche des Klägers stützte, so musste dieser die Thatsachen beweisen.

Gewöhnlich erfolgten die Rescripte als einfache subnotatio (d. h. indem die Antwort unter das Gesuch geschrieben wurde) oder als adnotatio (d. h. indem die Antwort an den Rand des Gesuchs geschrieben wurde), bisweilen aber auch in besonderen Antwortsschreiben, und wenn von höheren Beamten oder Communen angefragt war, so erfolgte eine sanctio pragmatica, d. h. ein feierliches Antwortschreiben mit Zuziehung der Geheimschreiber.

Der Praefectus Praetorio, seit Augustus der Hauptmann der kaiserl. Leibwache, allmählich der erste Reichsminister, erliess auch häufig General-Rescripte und Verordnungen (formae a Praefectis Praetorio datae, τύποι, ὑπαρχικά oder ἐπαρχικά), deren verbindende Kraft, insofern sie nicht gegen das bestehende absolute Recht und kaiserliche Verordnungen verstiessen, von Alexander Sever ausdrücklich bekräftigt wurde. (1. 2. Cod. de off. P. P. I. 26.)

Ueber die röm. Sammlungen der kaiserl. Constitutionen, vgl. u. §. 28. 29. Decreta sind heutzutage nirgends mehr möglich, weil keine Cabinetsjustiz existiren soll. Ob und in wie fern Rescripta, Edicta und Mandata noch vorkommen können, richtet sich nach der Verfassung der einzelnen Staaten (s. u. §. 19.).

§. 17. Die Edicta magistratuum.

I. Die magistratus, welche die Civilrechtspflege verwalteten, hatten das jus edicendi, d. h. das Recht öffentliche Anschläge zu machen und darin für die Bürger verbindliche Rechtsnormen aufzustellen. Die Prätoren, denen hauptsächlich die Rechtspflege oblag, in der ältesten Zeit auch die Consuln und Militärtribunen, ferner der Dictator während einer Dictatur, die Aedilen, welche die Marktsachen und Polizeisachen führten, und in den provinciae populi Romani sive senatus (d. h. in den pacificirten Provinzen, in denen bereits eine geordnete Civilverwaltung eingeführt war) der praeses provinciae an Stelle des Prätors und die Quästoren an Stelle der

Aedilen, erliessen demgemäss beim Antritte ihres Amts eine lex annua, eine Bekanntmachung der Normen, nach denen sie ihr Amt verwalten wollten (edicta perpetua, d. h. für das ganze Amtsjahr des Magistrates geltende Verordnungen). Auch erliessen diese Magistrate mitunter bei besonderen vorübergehenden Anlässen besondere Edicte (edicta repentina, prout res incidit). Die Edicte der Magistrate wurden gewöhnlich auf weissen Tafeln mit schwarzen Lettern aufgestellt. Daher kommt der Name Album. In den provinciae Caesaris, d. h. in den erst eben eroberten, noch nicht völlig beruhigten Provinzen, wo noch eine grosse Militärmacht stand, und die desshalb dem Kaiser unmittelbar untergeben waren, und aus denen der Kaiser auch die Einkünfte bezog, wurde von dem Propraetor oder dem Proconsul, dem Legati zur Seite standen, Alles noch auf militärischem Fusse behandelt, und es wurden hier daher auch keine Edicte erlassen.

II. Hauptsächlich schöpften die edicta aus dem jus gentium und aus der aequitas. Sie hatten nicht legis vicem, sondern nur ,,modicam juris auctoritatem" (wie es in §. 7. Inst. de jure nat. I. 2. heisst), d. h. eine Stellung zwischen Justizhandhabung und Gesetzgebung. Sie dienten theils adjuvandi (zur Unterstützung), theils supplendi (zur Ausfüllung von Lücken), theils corrigendi sive emendandi juris civilis gratia (zur Milderung von Härten des Civilrechtes). Die Magistrate verfuhren dabei nicht willkürlich (arg. 1. 7. §. 1., 1. 8. Dig. de just. et jure: „viva vox juris civilis.") Dafür wurden sie controllirt von den Juristen (Caes. B. C. III. 20; Cic. de off. III. 20, 80. Verr. I. 46, 119.). Dagegen schützte auch die Gefahr, der sich der Magistrat dadurch aussetzte, dass er später die neuen Rechtssätze, die er aufgestellt hatte, auch gegen sich gelten lassen musste (s. u. §. 132 nr. V), und auch die Bestimmung der lex Cornelia v. J. 687 d. St., dass der Prätor nicht nach Decreten und Einzeledicten, sondern nach seinem feierlichen Justiz programm, das er beim Amtsantritt erlassen habe, d. h. nach seinem edictum perpetuum Recht sprechen solle. (Ascon. in Cornel. p. 58. 15. ed. Orelli; cf. Dio XXXVI. 23.) Der Magistrat sollte stets in der vorsichtigsten Weise der utilitas publica (cf. 1. 7. §. 1. cit.) und den neuen Rechtsanschauungen und fortschreitenden Verkehrsbedürfnissen durch Bildung neuer Institute Rechnung tragen und durch Exceptionen und Fictionen (vgl. unten §. 120.) das alte Recht ergänzen und verbessern.

III. Diejenigen Stücke des Edictes, welche der nachfolgende Magistrat aus den Edicten seiner Vorgänger wiederholte, weil sie sich als gut und brauchbar bewährt hatten, nannte man: edictum tralaticium, und den Inhalt der edicta tralaticia nannte man

jus honorarium, weil es von den Inhabern der Magistraturen (honores) ausging. Seine Hauptwirkung äusserte das jus honorarium von der Mitte des 6. Jahrhunderts der St. an und während des 7. Jahrh. der St. Zu Cicero's Zeit schrieb zuerst Servius Sulpicius über das prätorische Edict, und sodann verfasste einen ausführlicheren Commentar Cäsar's Freund, Ofilius, und darauf Labeo und Sabinus. Aus diesen Commentaren sind aber in die Pandekten keine Excerpte aufgenommen.

IV. Salvius Julianus verfasste aber unter Auctorität Hadrian's 131. n. Chr. ein edictum perpetuum, welches aus allen seitherigen Edicten der Stadt- und Provinzialmagistrate das als brauchbar und gut Bewährte zusammenfasste; und an diesem edictum Hadrian's sollten keine Abänderungen von den Magistraten mehr gemacht, sondern es sollten dazu nur noch novae clausulae, Zusätze, hinzugefügt werden dürfen. Damit war also das Edict abgeschlossen; jetzt war es eine kaiserliche Constitution. Die legislative Thätigkeit der Magistrate hörte jetzt auf, sie verlief sich jetzt in unbedeutende edicta nova, brevia und monitoria.

Zu dem hadrianischen Edicte erschienen grosse Commentare von Gaius, Pomponius, Ulpian, Paulus, Antus oder Furius Anthianus, Quintus Saturninus, Sextus Pedius, Callistratus, aus welchen Bruchstücke in Justinians Pandekten vorkommen. Wir haben zwar keine Exemplare des Hadrianischen Edictes mehr, jedoch sind uns noch manche Sätze desselben in den Pandekten wörtlich überliefert. Auch können wir uns über das System des Edictes und seinen Hauptinhalt eine sichere Uebersicht bilden, namentlich aus Pauli Sententiae Receptae und aus den Fragmenten der Commentare desselben, die in den Pandekten und den Codices vorkommen.

Restitutionsversuche machten schon Giphanius 1596, Jacob Gothofred. 1653, Heineccius in seinen Opera postuma, und in neuerer Zeit de Weyhe, Libri tres edicti. Cellis 1823, pag. 149-208, van Reenen, Fontes tres jur. civ. Rom. ant. Amstelodami 1840, pag. 41-96. Rudorff, De jurisdictione edictum. Edicti perpetui quae reliqua sunt. Lipsiae 1869. Vgl. Desselb. Rg. I. §. 97, S. 270 f. und Abhandl. in der Ztschr. für Rechtsgesch. Bd. III. Nr. 1., Bd. IV. Nr. 1.

§. 18. Die Responsa prudentium und das Ansehen der

römischen Juristen.

I. In den ersten Jahrhunderten Roms konnte noch schwerlich von einer eigentlichen Jurisprudenz die Rede sein. Die ältesten Arbeiten waren Sammlungen des von den pontifices aufgezeichneten Rechtes (s. unten §. 28.). Die erste eigentlich wissenschaftliche Arbeit war wohl der Commentar, den Sext. Aelius Paetus in der Mitte

des 6. Jahrhunderts zum XII Tafelngesetze verfasste (s. u. §. 27, 28). Seit der Mitte des 6. Jahrhunderts bildete sich auch ein eigener Stand der Jureconsulti, die sich nicht um Staatsämter und Advocaturen (vgl. unten §. 113) bewarben, sondern die sich die Bearbeitung des jus civile und die Belehrung über Vorsichtsmassregeln (cavere), die Abfassung von Geschäfts- Urkunden (scribere) und das Ertheilen von Rechtsgutachten (respondere) zur Aufgabe machten. (Cic. pro Murena IX. 19. de orator. I. 48.) Schon Tiberius Coruncanius (Consul 474, erster pontifex maximus aus der Plebs um 500 d. St.) hatte durch bereitwillig, mündlich und schriftlich ertheilte responsa Aufsehen erregt, und nach ihm wurden von M. Porcius Cato Censorius († 605), und dessen Zeitgenossen P. Cornelius Scipio Nasica und wohl durchweg von allen bedeutenderen späteren Juristen Responsa ertheilt (s. unten §. 27.). Als besonders gesuchter Consulent wird namentlich Q. Mucius Scävola Pi filius in der Mitte des 7. Jahrhunderts d. St. genannt. Die Rechtsgutachten der Juristen erlangten bald eine Bedeutung (Cic. Top. V.), aber sie bildeten noch keine Quelle des jus scriptum. Eine solche wurden sie jedoch seit Augustus.

II. Augustus bestimmte nämlich, es sollten Juristen von den Kaisern autorisirt werden, den Richtern auf ihre Anfragen responsa (Antworten) zu ertheilen, welche Gesetzeskraft hätten. Tiberius ernannte zuerst solche Respondentes und dieselben bildeten wahrscheinlich ein Collegium, welches, um Responsa zu ertheilen, sich versammelte und abstimmte. Nach einem Rescripte Hadrian's sollten die Richter nur bei Einstimmigkeit der Respondentes an deren Aussprüche gebunden sein; wenn die Respondentes verschiedener Ansicht wären, dürfe der Richter der Ansicht folgen, welcher er wolle. (Pompon. 1. 2. §. 2. ult. de origine juris; Gaius I. 7; Justin. §. 8. Inst. de jure nat. gent. et civ.; Justiniani praefat. ad Digesta Const. Deo auctore §. 4; Const. Tanta §. 20.)

Die Responsa sollten übrigens nur dann Gesetzeskraft haben, wenn sie signata waren, d. h. es sollten die betreffenden Urkunden, mit dem Siegel des Ausstellers verschlossen, dem Richter übergeben werden. Früher hatte man dagegen die Responsa, als sie noch keine Gesetzeskraft hatten, wenn sie schriftlich waren, durch unmittelbare Zustellung an den Richter, oder wenn sie mündlich waren durch Zeugen beglaubigt. (Pompon. 1. c. Seneca de benef. VIII. 16.). Gründe brauchten in dem Responsum nicht angegeben zu sein. (Sen. ep. 94.)

Man weiss nicht, bis zu welcher Zeit Respondentes vorgekommen sind. In der ersten Kaiserzeit fingen die grössten und edelsten Geister an, sich fast ausschliesslich der Jurisprudenz zuzuwenden, weil sie hier allein sich einerseits Einfluss auf öffentliche Angelegen

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