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Civilbesitzes, bald die Negation alles Besitzes aus civilrechtlichen Gründen bezeichnen.

Erb (in einem ungedruckten Aufsatze) und mit ihm u. A. Thibaut im Arch. f. civ. Prax. Bd. XVIII. S. 317 ff., Bd. XXIII. S. 167 ff., und Sintenis Prakt. Civilr. §. 42. Nr. III. Note 23. 24. behaupten, dass die Römer mit civilis possessio stets jeden durch possessorische Interdicte geschützten Besitz, nicht bloss den Usucapionsbesitz bezeichnet, und die possessio naturalis oder das civiliter non possidere immer in der Bedeutung genommen hätten, dass damit keine Interdicte verbunden seien.

Vangerow I. §. 199. meint dagegen, possessio civilis sei vorhanden, wenn Jemand die Detention verbunden mit dem animus domini habe, und naturalis possessor sei derjenige, welcher zwar detinire, aber ohne wirklichen animus domini, oder, wie bei einem nicht des civilen Eigenthums fähigen Subjecte oder Objecte, oder - weil der Besitz und Eigenthumswille aus einem civilrechtlich nichtigen Rechtsgeschäfte abgeleitet werde, mit einem zwar factisch, jedoch in den Augen des Gesetzes nicht vorhandenen animus domini. In diesen letzten Fällen sei der Besitz auch nur eine reine res facti, quae jure civili infirmari non potest. 1. 1. §. 4. de poss. XLI. 2.

Die praktisch unwichtige Controverse über die römische Bedeutung von civilis und naturalis possessio kommt namentlich bei der Interpretation folgender Stellen in Betracht: Theoph. III. 29. §. 2. IV. 15. §. 5.; 1. 3. §. 15. ad exhib. X. 4.; 1. 7. §. 1. eod.; 1. 2. §. 1. pro herede XLI. 5.; cf. 1. 33. §. 1. de usurp. XLI. 3.; 1. 1. §. 9. 10. de vi XLIII. 16.; 1. 26. pr. de don. i. v. et ux. XXIV. 1. Es scheint, dass der römische Sprachgebrauch selbst schwankte, und dass die Römer unter possessio civilis bald den Usucapionsbesitz, bald jeden Interdictenbesitz verstanden, und dass sie demgemäss auch naturalis possessio im Gegensatze zur civilis possessio bald im weiteren, bald im engeren Sinne nahmen.

III. Die Wirkungen des juristischen Besitzes sind: a. Die possessorischen Interdicte im engeren Sinnc, d. h. die interdicta retinendae possessionis: Uti possidetis und Utrubi zum schleunigen Schutze gegen Störungen des Besitzes (s. u. §. 150. Nr. VII.) (Die interdicta adipiscendae possessionis sind Folgen eines Rechtes auf den Besitz und gehen auf Erlangung des Besitzes. Die int. recuperandae possessionis setzen ein Delikt voraus und gehen auf Wiedererlangung eines nicht mehr vorhandenen Besitzes.) Die interdicta retinendae possessionis wollen die Rollen des Klägers und des Beklagten für einen Eigenthumsstreit reguliren. (Gai. IV. 148. sqq., Ulp. 1. 1. §. 2. 3. Uti poss. XLIII. 17.) Für eine solche Regulirung

bestand aber, so lange Eigenthumsfragen im Sacramentsprocesse entschieden wurden, kein Bedürfniss. Diese possess. Interdicte und damit zuerst das jus possessionis haben sich daher gewiss auch erst nach Abschaffung des Legisactionenprocesses und seit Einführung des Verfahrens per formulas, also am Ende des 6. oder zu Anfang des 7. Jahrhunderts d. St. entwickelt.

b. Der Besitz vermittelt den Eigenthumserwerb bei der usucapio, bei der traditio und bei der occupatio.

c. Der bonae fidei possessor erhielt (wahrscheinlich im J. 685 d. St.) die actio Publiciana gegen jeden dritten schlechter berechtigten Besitzer, und er erwirbt in Folge der zuerst in der actio Publiciana zu Grunde liegenden Fiktion, dass er durch Vollendung der Usucapion bereits Eigenthümer geworden sei, die Früchte durch blosse Separation. Auch dehnte man weiter andere Klagen, die sonst nur ein Eigenthümer anzustellen befugt ist, die actio confessoria, communi dividundo u. s. w. ebenfalls auf den bonae fidei posses

sor aus.

IV. Es gibt einige Fälle, wo Jemand eine blosse detentio unter Anerkennung des Eigenthumswillens einer anderen Person hat und dennoch durch possessorische Interdicte geschützt wird, wie wenn er juristischer Besitzer wäre. Man nennt dieses seit Savigny den abgeleiteten juristischen Besitz. Einen solchen hat: 1. der Sequester (s. oben §. 102. Nr. IV. S. 170); 2. der Faustpfandgläubiger (s. Buch II. Kap. V.); 3. der Precarist (precario accipiens; s. unten §. 195.); 2. der Emphyteuta (s. Buch II. Kap. III.) und

5. der Superficiar (s. Buch II. Kap. IV.).

V. Die possessio ist eine justa im Verhältniss zu demjenigen, gegen welchen man ein jus possidendi hat: possessio injusta, vitiosa, heisst der Besitz gegenüber demjenigen, wo dieses nicht der Fall ist, sondern gegenüber dem der Besitz vi (mit Gewalt), clam (heimlich) oder precario (bittweise auf jederzeitigen Widerruf), d. h. also unter einem der tria vitia possessionis erworben ist.

VI. Eine gleichartige † compossessio plurium in solidum ist nicht möglich (Paul 1. 3. §. 5. de poss. XLI. 2.), weil die volle Herrschaft des einen über die Sache die des anderen ausschliessen würde; nur eine † compossessio plurium pro indiviso, d. h. nach ideellen Theilen, so dass die mehreren gemeinschaftlichen Besitzer nach einem gewissen Maasstabe in der Benutzung der Sache abwechseln oder die Früchte unter sich vertheilen, ist möglich. Jedoch ist es auch möglich, dass an derselben Sache der Eine den juristischen Besitz hat, und ein Anderer den abgeleiteten juristischen Besitz oder Interdicten

besitz, und vielleicht wiederum ein Anderer als dessen Stellvertreter die blosse detentio ausübt.

VII. Vera possessio, corporis possessio ist der eigentliche Besitz, welcher nur an den einzelnen körperlichen Sachen vorkommt. (An einer universitas rerum distantium gibt es keinen Besitz der Gesammtheit als solchen, sondern nur an den einzelnen Sachen.) Eine juris oder juris quasi possessio nahmen die Römer (zwar noch nicht zur Zeit des Antoninus Pius, cf. Gai. II. 19. 28.; 1. 20. de serv. VIII. 1.; 1. 3. §. 2. de act. emt. vend. XIX. 1., vollständig aber die grossen Juristen Papinian, Ulpian, Paulus cf. 1. 25. §. 7. de usufr. VII. 1.; 1. 1. pr. quib. mod. VII. 4.; 1. 11. §. 1. de Publ. act. VI. 2.) bei den Servituten an, weil die Ausübung einer Servitut nach Umständen eines ähnlichen Schutzes, wie der Besitz einer körperlichen Sache theilhaftig wird und auch sonst ähnliche Wirkungen erzeugt.

Nach dem Vorgange von Savigny nehmen Einige (z. B. Wächter, Arndts) auch bei der Superficies eine juris quasi possessio wie bei Servituten an, Arndts ebenso auch bei der Emphyteusis.

Javolenus 1. 20. de servitut. VIII. 1.: ,,Quotiens viae aut aliquid jus fundi emeretur, cavendum putat esse Labeo, per te non fieri, quominus eo jure uti possit. quia nulla ejusmodi juris vacua traditio esset; ego puto usum ejus juris pro traditione possessionis accipiendum esse ideoque et interdicta veluti possessoria constituta sunt." Vgl. unten §. 155. Nr. IV.

Im ältesten Rom gab es auch einen Besitz und eine Ersitzung des Erbrechts, die aber schon früh auf einen Besitz und Ersitzung der einzelnen Erbschaftssachen eingeschränkt wurde. (Vgl. u. §. 146.) Und äqual dieser hereditatis possessio entwickelte sich eine bonorum possessio im prätor. Rechte, die aber im neueren römischen Rechte ein wirkliches Erbrecht, nicht bloss einen Erbschaftsbesitz gewährt.

Nach canon. und german. Recht nimmt man jetzt auch eine juris quasi possessio bei einer Reihe von dauernden Rechten an, die dem röm. Rechte noch ganz fremd waren, z. B. beim Kirchenpatronate, Zehntrecht, bei Regalien, erblichen Colonatsrechten. Es ist dieses eine der Nachwirkungen des deutschrechtlichen Instituts der Gewere, welches der römischen possessio theils analog, theils aber auch davon verschieden war. Gewere bezeichnete ein Herrschaftsverhältniss an einem Grundstücke einschliesslich der innerhalb (der Were d. h. Zäune oder Gräben) des Grundstückes befindlichen Mobilien. Die Gewere als blosse Innehabung des Grundstückes hiess auch hebbende Gewere. Derjenige, welcher in Folge einer Uebertragung vor Gericht (Auflassung) oder in Folge von Vererbung öffentlich als Herrscher des Grundstückes galt, hatte daran die juristische Gewere. Waren hebbende und juristische Gewere Jahr und Tag (d. h. 1 Jahr 6 Wochen und 3 Tage) in der nämlichen Hand vereinigt, so entstand daraus die rechte Gewere, die regelmässig unanfechtbar war.

Die hebbende Gewere war der röm. possessio analog, insofern beide die thatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache enthielten. Jedoch kam

die Gewere im eigentlichen Sinne nur bei Immobilien vor, allerdings so, dass man die Bezeichnung Gewere auch auf die verschiedenen beschränkten Herrschaftsverhältnisse an einer Liegenschaft ausdehnte. Bei der hebbenden Gewere war es gleichgültig, ob man animo rem sibi habendi oder alieno nomine die physische Herrschaft über das Gründstück hatte. Die hebbende Gewere wurde aber abgesehen vom Falle der Entsetzung nur geschützt, wenn sie bereits Jahr und Tag gedauert hatte. Und eigenthümlich war endlich bei der heb. benden Gewere das Verhältniss zu den Mobilien, die sich intra clausuram, innerhalb des Grundstückes befanden: der Gewerte wurde als Besitzer dieser Mobilien präsumirt und bei gleich starkem Beweise in Bezug auf das Recht an diesen Mobilien ging er vor, und er brauchte Niemandem eine Besitzergreifung an denselben zu gestatten, ja unter Umständen konnte er durch Besitzergreifung derselben Eigenthum erwerben, namentlich wenn die Sachen, wie z. B. Wild und Fische, keinen anderen Eigenthümer hatten, oder dieser unbekannt war.

Die juristische Gewere hat am meisten Analogie mit dem Eigenthum des heutigen Rechtes, insofern als beide Begriffe eine rechtlich anerkannte Herrschaft einer Person über eine Sache bezeichnen. Jedoch kam auch die juristische Gewere bloss an Immobilien vor, und derjenige, welcher die juristische Gewere hatte, war nicht immer Eigenthümer, wie z. B. dann nicht, wenn ein Nichteigenthümer sie aufgelassen hatte. Jedoch kam das Eigenthum an Grund und Boden im älteren deutschen Rechte nur in der Form der juristischen Gewere vor, und die juristische Gewere führte in leichter Weise zum Besitze, indem der Inhaber der juristischen Gewere den blossen Inhaber der hebbenden Gewere mit einer Klage zwingen konnte, dass er ihm die hebbende Gewere zu der juristischen hinzu überlasse, und indem ferner, was noch jetzt praktisch ist, derjenige, der die juristische Gewere aufgelassen erhielt, dem Auflasser, und der Erbe jedem, der sich seit dem Tode des Erblassers in den Besitz des Grundstückes setzte, die hebbende Gewere ohne Weiteres abnehmen und sich im Falle eines Widerstandes desselben durch einfache richterliche Verfügung einweisen lassen konnte, woraus später ein possessorisches Verfahren entstand.

Bei der Reception des röm. Rechts wurde das Institut der Gewere im Ganzen verdrängt und durch die römischen Begriffe von jura in re und possessio ersetzt. Jedoch hat das alte Institut der Gewere einen grossen Einfluss auf die Gestaltung des heutigen Rechts gehabt Diese Nachwirkungen zeigen sich, wie schon oben hemerkt wurde 1) darin, dass man jetzt bei einer Reihe von Rechten, die einen dauernden Bestand haben und eine wiederkehrende Ausübung zulassen, die aber das röm. Recht nicht kannte, einen Quasibesitz anerkennt; 2) in dem Rechtsschutze durch das remedium spolii (s. unten §. 150. Nr. IX. 1. am Ende), durch welches auch der blosse detentor bei formell unrechtmässiger Entsetzung aus dem Besitze geschützt wird, sowie 3) in dem eigenmächtigen Pfändungsrechte zum Schutze des Grundbesitzes (s. oben §. 103. Nr. I. 6.); 4) darin, dass sich particularrechtlich für den Erwerb von dinglichen Rechten an Immobilien und nach canon. Rechte auch für den Erwerb des Besitzes an Beneficien (kirchl. Aemtern und Einkünften) die Nothwendigkeit einer Investitur an Stelle der alten gerichtlichen Auflassung erhalten hat; 5) in dem particularrechtlich noch vorkommenden Ueberhangs- und Ueberfalls-Rechte (s. u. §. 140. Nr. II. 17.); 6) darin, dass es eine Reihe von Rech

ten an fremden Liegenschaften gibt, welche dem römischen Rechte fremd waren, wie Regalien, Reallasten, verschiedene Arten erblicher Colonatsrechte und Lehen.

§. 137. Von dem Erwerbe des Besitzes.

I. Um Besitz erwerben zu können, muss die Möglichkeit der körperlichen Innehabung (corpus possessionis), und des Willens, die Sache für sich besitzen zu wollen (animus rem sibi habendi) vorhanden sein. Wegen Mangel eines civilrechtlich anerkannten Willens können daher rechtlich die Sclaven überhaupt nicht, die Peregrinen wenigstens nicht nach Civilrecht Besitz erwerben; und infantes und furiosi und juristische Personen können (letztere auch desshalb, weil bei ihnen das corpus possessionis fehlt,) wegen factischen Hindernisses keinen Besitz erwerben, ausser durch den tutor, curator, Stellvertreter.

II. Zum Erwerb des Besitzes gehört das Zusammentreffen des corpus possessionis, d. h. der physischen Bemächtigung der Sache oder ein solches körperliches Verhältniss zur Sache, dass daraus die thatsächliche Herrschaft über dieselbe hervorgeht, und des animus rem sibi habendi, d. h. der Absicht, des Willens, die Sache als Eigenthümer haben zu wollen.

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Paulus 1. 3. §. 1. h. t. XLI. 2.: ” • adipiscimur possessionem corpore et animo, neque per se animo aut per se corpore."

Wenn man durch einseitige Occupation oder bei einer Tradition, die Jemand unbestimmt in die in seiner Nähe befindliche Menge hinein vorgenommen hat († jactus missilium), Besitz erwerben will, so muss man, um das corpus possessionis zu erwerben, manibus vel pedibus apprehendiren. Dagegen, wenn der bisherige juristische Besitzer den Besitz an eine bestimmte andere Person tradirt, so genügt zur Apprehension von Seiten dieser Person schon jedwedes andere Zeichen, aus welchem nach Lage der Umstände hervorgeht, dass der neue Erwerber der Sache sich in dem Bewusstsein der physischen Herrschaft über dieselbe fühlt. In diesem Falle kann daher unter Kundgebung des Willens juristischen Besitz zu übertragen und zu erwerben die traditio und apprehensio auch † longa manu geschehen, d. h. durch ein blosses Ueberblicken der in der Nähe befindlichen Sache, z. B. des Grundstückes, oder auch als traditio und apprehensio † symbolica, d. h. durch eine in Gegenwart der Sache vor sich gehende Ueberreichung und Empfangnahme eines Symbols, z. B. des Schlüssels des Hauses.

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Paul. 1. 1. §. 21. h. t. XLI. 2.: non est enim corpore et actu (tactu) necesse apprehendere possessionem, sed etiam oculis et affectu, et argumento esse eas res quae propter magnitudinem ponderis moveri non possunt, ut co

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