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lumnas. Nam pro traditis eas haberi, si in re praesenti consenserint, et vina tradita videri, cum claves cellae vinariae emtori traditae fuerint." L. 44. de contrah. emt. XVIII. 1.; 1. 18. §. 2. h. t. XLI. 2.; 1. 51. eod.; 1. 79. de solut. XLVI. 3.

Es ist möglich, dass entweder das corpus oder der animus, das eine schon vor dem anderen vorhanden ist und das andere erst später hinzukommt. So ist der animus rem sibi habendi allein schon vorhanden, wenn ein auf Uebertragung des juristischen Besitzes der Sache gerichtetes Geschäft abgeschlossen, aber die Sache noch nicht tradirt ist. Ferner die detentio, die körperliche Innehabung ist schon früher vorhanden, als der animus rem sibi habendi (durch dessen Hinzutreten erst der juristische Besitz erworben wird) bei der sogenannten traditio und apprehensio† brevi manu, d. h. wenn ein naturalis possessor nachher mit dem Eigenthümer der Sache ein auf Uebertragung des juristischen Besitzes gerichtetes Rechtsgeschäft abschliesst und dadurch legitimirt wird und kundgibt, den animus rem sibi habendi zu haben; ferner wenn eine Sache Jemandem zum Eigenthum sub condicione suspensiva übertragen wird, indem der Besitzer dann pendente condicione blosser detentor ist, aber bei Eintritt der Bedingung sofort, ohne dass eine neue trad. und appreh. nöthig wäre, juristischer Besitzer wird. Das Umgekehrte der brevi manu trad. ist das constitutum possessorium, d. h. wenn Jemand juristischer Besitzer einer Sache ist und durch ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten diesem den juristischen Besitz überträgt und daher künftig die Sache in dessen Namen im Besitz hat, also seinen bisherigen juristischen Besitz in eine naturalis possessio umwandelt. Es erwirbt hier der Dritte den juristischen Besitz, ohne dass irgend eine Apprehension von ihm selbst vorgenommen wird. Die Apprehension geschieht für ihn durch den bisherigen juristischen Besitzer, der nun in Folge des Rechtsgeschäftes die Sache alieno nomine zu detiniren beginnt. So z. B. wenn der Eigenthümer sein praedium verkauft und es als Miether oder Pächter in Detention behält.

III. Um durch einen Stellvertreter (vgl. oben §. 84.; Paul. R. S. V. 2. §. 1.) das corpus possessionis zu erlangen, muss dieser die apprehensio gerade so vornehmen, wie wenn er selbst Besitzer werden wollte. Ausserdem aber muss der Stellvertreter, damit der Besitz für uns erworben werde, den animus haben, für uns erwerben zu wollen. Jedoch wenn der Tradent die bestimmte Person des Principals im Auge hatte, so erwirbt dieser letztere bei Uebergabe der Sache an seinen Stellvertreter den Besitz, sollte auch der Stellvertreter aus Pflichtvergessenheit oder aus Irrthum für sich haben erwerben wollen. In der Person des Principals wird bei dem Besitzerwerb durch einen Stellvertreter verlangt, dass der Principal

von dem Erwerbe durch den Stellvertreter Kenntniss erlangt hat (ignoranti possessio non acquiritur) und dass der Principal den animus rem sibi habendi hat. Jedoch wenn der Vormund für den Pflegling oder Wahnsinnigen, oder wenn der Sclave (der aber im Besitze seines Herrn sein muss, um für diesen Besitz zu erwerben. 1. 1. §. 6. §. 15. de acq. poss. XLI. 2.) oder der in mancipio Befindliche (s. oben §. 49. Nr. V.) für den Herrn, oder das Hauskind für den Vater erwirbt, so ist der Besitz für den Mündel, Herrn oder Vater erworben, schon bevor derselbe Kenntniss davon hat. Endlich wenn der Principal dem Stellvertreter den Besitzerwerb aufgetragen hat (mandatum), so erlangt der Mandant den juristischen Besitz mit dem Schutze durch die possessor. Interdicte (sogen. Interdictenbesitz), schon bevor er von der Besitzergreifung durch den Mandatar Kenntniss erlangt hat; aber um auch den Usucapionsbesitz zu haben, muss der Mandant erst Kenntniss von dem Besitzerwerbe durch den Mandatar erlangen, weil hierzu bona fides erforderlich und diese nicht ohne Bewusstsein oder Kenntniss möglich ist.

IV. Auch die juris quasi possessio wird, wie die corporis possessio, durch corpus und animus jus sibi habendi erworben. Vgl. das Nähere unten bei den Servituten §. 155. Nr. IV.

§. 138. Von dem Verlust des Besitzes.

I. Ein Besitzverlust tritt ein, 1) durch corpus contrarium (Paul. 1. 153. de R. J.; 1. 3. §. 7. 8. 13., 1. 8. h. t. XLI. 2.), d. h. dadurch, dass die Möglichkeit der physischen Einwirkung auf die Sache aufhört, wie wenn die Sache untergeht oder an einen unzugänglichen Ort geräth (nicht schon wenn die Sache bloss verlegt ist) oder wenn ein Anderer sich in den Besitz setzt. Hat sich aber Jemand in Abwesenheit des Besitzers eigenmächtig in den Besitz einer fremden Immobilie gesetzt, so hat der Dejicirte erst dann den Besitz verloren, wenn er Kenntniss von dem Eindringen des Andern erhält und es ihm nicht gelingt, oder er es nicht versucht, durch Wiederanwendung von gestatteter Gewalt (s. oben §. 103. S. 171), sich wieder in den Besitz zu setzen. Gelingt nämlich dem Dejicirten dieses Letztere, dann ist es so gut, als wäre er gar nicht dejicirt. Der Besitz geht 2) verloren dadurch, dass der animus contrarius, d. h. der Wille, die Sache nicht mehr besitzen zu wollen, kundgegeben wird (Dereliction). (1. 3. §. 6. h. t. XLI. 2.) Wenn Jemand wahnsinnig wird, hört er auf, überhaupt einen animus zu haben und desshalb kann er nicht mehr animo den Besitz verlieren.

II. Wenn man durch einen Stellvertreter besitzt, so kann durch ein Ereigniss in der Person des Principals der Besitz wohl animo, aber nicht corpore verloren gehen. (Paul. 1. 3. §. 8.

h. t. XLI. 2: Justinian 1. 12. Cod. eod. VII. 32.) Wenn der Stellvertreter stirbt oder wahnsinnig wird, oder treulos den Besitz aufgibt, so geht dadurch allein der Besitz für den Principal noch nicht verloren, (obschon dies bis auf Justinian's Bestätigung der milderen Meinung in. 1. 12. Cod. cit. einige Juristen für den Fall der treulosen Besitzaufgabe des Stellvertreters behauptet hatten), sondern erst wenn ein Dritter sich in den Besitz setzt. Wenn der Stellvertreter selbst statt des wirklichen Besitzers den juristischen Besitz haben will, so reicht dazu nicht der blosse veränderte animus hin, sondern bei Immobilien muss der Besitzer Kenntniss von dieser Absicht des Stellvertreters erhalten haben, und zurückgeschlagen sein oder sich dabei beruhigt haben (Dejection); bei res mobiles muss auch zu dem veränderten animus des Stellvertreters noch ein diesen animus bezeugendes Rechtsgeschäft oder eine sogenannte contrectatio furtiva, also irgend eine äussere Kundgebung, die Sache jetzt für sich haben zu wollen, hinzugetreten sein. Den Satz, dass Niemand durch blossen veränderten animus seine blosse Detention einer Sache in einen juristischen Besitz umwandeln könne, drückten die Römer also aus: Nemo sibi ipse causam possessionis mutare potest (1. 3. §. 19. 20., 1. 19. §. 1. de possess. XLI. 2.; 1. 5. Cod. h. t. VII. 32.). Ursprünglich hatte dieser Satz noch eine andere Bedeutung, nämlich dass man nicht willkürlich mala fide eine usucapio pro herede unterschieben, also nicht eine possessio anderer Art für eine possessio pro herede erklären, oder Sachen die man beim Tode des Erblassers bereits in Händen hatte, ebenfalls pro herede usucapiren könne. Diese Bedeutung jenes Satzes verlor sich mit Aufhören der lucrativa et improba usucapio pro herede, indem seit dem sogenannten S. C. † Juventianum unter Hadrian auch zur usucapio pro herede wie bei den anderen Usucapionstiteln bona fides im Anfange nöthig war (s. §. 146.)

III. Wenn man einzelne Sachen oder Stücke besitzt, und diese zu einem Ganzen verbindet, so sind, wenn die einzelnen Sachen noch in ihrer Integrität fortbestehen, dieselben weder corpore noch animo aus dem Besitz verloren, und es dauert daher der alte Besitz an ihnen fort. Dagegen wenn man eine Sache als Ganzes besitzt, so besitzt man die einzelnen Theile nur in ihrer Verbindung zu dem betreffenden Ganzen. Werden daher einzelne Theile abgelöst, so beginnt an diesen ein neues corpus possessionis, also ein

ganz neuer Besitz.

IV. Der Verlust der juris quasi possessio erfolgt ebenfalls, wie der der corporis possessio nach den allgemeinen Regeln vel corpore contrario vel animo contrario (letzteres geschieht durch Verzicht).

Zweites Buch.

Die dinglichen Rechte.

Kapitel I.

Von dem Eigenthum.

Gai. II, 1—96.; Ulp. XIX.; Greg. Cod. III. 2-4.; Theod. Cod. II. 23-26. ; Inst. II. 1. de rer. divisione §. 11-47. cf. II. 6—9.; Dig. XLI. 1. de acquirendo rerum dominio. cf. XLI. 3-10. VI. 1. 2.; Cod. Just. VII. 25-41. cf. III. 32. Pagenstecher. Die röm. Lehre vom Eigenthum. III Abthh. Heidelberg 1857. 1858. 59.

§. 139. Begriff und römische Formen des Eigenthums.

I. Das Eigenthum (dominium im Gegensatz zu den Obligationen, proprietas im Gegensatz zu den es beschränkenden dinglichen Rechten) ist die rechtliche Möglichkeit, an einer körperlichen Sache alle denkbaren Herrschaftsbefugnisse auszuüben. (Paulus 1. 25. pr. de V. S.)

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Unrichtig war es, wenn man früher die Befugnisse des Eigenthümers der Art in Nutzungs- und Proprietäts-Rechte unterschied, dass nur die letzteren (jus disponendi de substantia, alienandi, vindicandi) essentialia, dagegen die ersteren (jus possidendi, utendi, fruendi) bloss naturalia dominii sein sollten. Vielmehr sind alle materiellen Rechte des Eigenthümers, auch das Recht, auf die Substanz der Sache einzuwirken einer Beschränkung, ja einer temporären Aufhebung durch entgegenstehende dingliche Rechte Anderer fähig. Aber dass darum das Eigenthum selbst noch vorhanden bleibt und der Unterschied vom Nichteigenthum zeigt sich darin, dass beim Aufhören der dinglichen Beschränkungen und Hemmnisse von selbst alle Wirkungen des Eigenthums, auch in den Richtungen, worin es beschränkt oder gehemmt war, wieder für den Eigenthümer eintreten (just recadentiae).

II. Bei den Römern gab es ursprünglich nur ein Eigenthum nach Civilrecht (mancipium, rem ex jure Quiritium alicujus esse, im

späteren Rechte ex jure Quiritium dominum esse genannt, (vgl. Boecking Pand. II. §. 135.). Dieses † dominium ex jure Quiritium, quiritarium hatte zur Voraussetzung (Gai. II. 40.):

1. dass der Erwerber römischer Bürger war, oder Latinus Colonirius, oder Latinus Junianus, oder ein Peregrine, dessen Volke das commercium besonders verliehen war.

2. dass das Object des civilrechtlichen Eigenthums fähig war, (praedia provincialia waren dessen unfähig).

3. dass beim derivativen Erwerbe der das Eigenthum Uebertragende selbst quiritarischer Eigenthümer war, und endlich

4. dass eine zum civilen Erwerbe genügende Erwerbsart vorlag. III. Seit dem 6. Jahrhundert d. St. entwickelte sich durch Vermittelung des jus honorarium neben dem civilrechtlichen ein Eigenthum nach jus gentium. Der Prätor gewährte aus Billigkeitsgründen einen Schutz durch exceptiones, wenn Jemand eine Sache von einem Anderen auf eine justa causa hin übertragen erhalten hatte, aber von den civilrechtlichen Erfordernissen des Eigenthumserwerbs etwa eines fehlte. Namentlich wenn eine res mancipi verkauft und nicht mancipirt, sondern bloss einfach tradirt war, gewährte der Prätor dem Empfänger gegen die Eigenthumsklage des Verkäufers und Tradenten eine exceptio rei venditae et traditae und eine exceptio doli gegenüber Dritten. (Gai. II. 129.) Allmählich gewährte der Prätor aber in solchen Fällen (vgl. oben §. 137. Nr. III. c.) nicht bloss gegen den Tradenten, der civilrechtlicher Eigenthümer geblieben war, sondern auch gegen dritte Personen eine actio Publiciana, indem er fingirte, dass der gutgläubige Besitzer der Sache durch usucapio bereits das Eigenthum erlangt habe, und später ertheilte er sogar eine rei vindiçatio, zwar nicht per sponsionem, sondern per formulam petitoriam und ohne den Zusatz bei der intentio: ex jure Quiritium (s. unten §. 150.)

Denselben Schutz gewährte dann der Prätor in einer Reihe von Fällen, wo er kraft seines Imperium Jemanden in das Eigenthum von Sachen eingewiesen hatte. So bei der bonorum possessio (Erbrecht nach jus gentium), bei der bonorum emtio (s. o. §. 135. Nr. II. S. 237), bei dem Gestatten des ducere eines servus ex causa noxali (s. oben §. 43. S. 83), bei der adjudicatio in einem judicium imperio continens (s. o. §. 114. Nr. II. 2. S. 186), bei der immissio ex secundo decreto damni infecti causa, nämlich wenn ein baufälliges Gebäude zusammenzustürzen drohte, so konnte der Nachbar Reparatur oder Caution (damni infecti nomine, d. h.) dafür verlangen, dass ihm der durch den Zusammensturz drohende Schaden erşetzt werde, widrigenfalls der Nachbar auf seinen Antrag vom praetor eine immissio ex primo decreto, d. h. Detention des bau

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