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dass er nichts an unserem Grundstück beschädigen werde, das interd. de cloacis zur Erzwingung der Erlaubniss (Dig. XLIII. 23. de cloacis). 19) Ferner müssen wir schon nach den XII Tafeln dulden, dass die Bäume des Nachbars auf unser Grundstück herüberhängen, insofern sie nur in der Höhe von 15 Fuss über dem Erdboden herüberhängen; hängen sie aber unter dieser Höhe über unser Gruudstück herab, oder hängen sie auf unser Dach, so dürfen wir sie so weit abschneiden und das Holz behalten, und werden wir daran gehindert, so haben wir nach prätor. Rechte das interdictum prohibitorium de arboribus caedendis (1. 1. de arboribus caedendis XLIII. 27.). 20) Endlich muss der Eigenthümer auch Nachgrabungen nach zu entdeckenden Metallen, Steinen u. dgl., insofern dieses ohne Verletzung der Oberfläche geschehen kann, dulden, jedoch nur gegen Abgabe von 1/10 des Ertrags an den Fiscus und eines anderen 1/10 an ihn selbst (1. 3. 6. Cod. de metallaris XI. 6.).

Noch nicht oder wenigstens nicht im heutigen Umfange war dem röm. R. bekannt (cf. 1. 14. §. 1. quem adm. serv. VIII. 6; c. 6. Cod. de emendatione servor. IX. 14.) das in neuerer Zeit als Ausfluss eines sog. Staatsnothrechts entwickelte Expropriationsrecht, d. h. das Recht, den Eigenthümer eines Grundstückes zu zwingen, dasselbe gegen Entschädigung zu öffentlichen Zwecken an den Staat oder an eine vom Staate mit diesem Rechte versehene Person abzutreten.

III. Von der Vindication, d. h. der Klage auf Anerkennung des Eigenthums und Herausgabe der Sache ist der Eigenthümer ausgeschlossen, wenn dieselbe mit einer fremden Sache in Cohaerenz getreten ist; es muss dann zunächt eine actio ad exhibendum auf Lostrennung angestellt werden. Wenn aber tigna aedibus vel vineis juncta sunt, d. h. Baumaterial in einem fremden Gebäude oder Weinberge verbaut ist (Festus s. v. tignum gibt die eigenen Worte der XII Tafeln an, die Huschke 1837 in einem Programm emendirt hat; Dig. XLVII. 3. de tigno juncto), so sollte schon nach den XII Tafeln die Klage auf Lostrennung unzulässig sein. Der Eigenthümer des verbauten Materials hat, wenn die tigna nicht furtiva sind, bloss eine actio in factum auf einfachen Schadensersatz. Wenn ihm aber die tigna gestohlen waren, so hat er, wenn der Eigenthümer des Gebäudes und Weinbergs in bona fide war, nur eine actio de tigno juncto auf das duplum des Werthes (als eine Art Transact); war derselbe aber in mala fide, so hat der Eigenthümer der tigna juncta nicht bloss die actio de tigno juncto auf das duplum, sondern noch dazu eine actio auf das id quod interest, also im Ganzen kann er den dreifachen Werth beanspruchen. Jedoch wenn er die actio ad exhib. id quod interest nicht anstellt, sondern bis zur Wiederabtrennung der tigna wartet, so kann er dann noch eine rei vindicatio auf Rückgabe derselben anstellen.

Vering, Rom. Privatrecht.

3. Aufl.

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IV. Wenn die Veräusserung von Sachen (Inst. II. 8. quibus alienare licet vel non; Cod. IV. 51. de rebus alienandis et de prohibita rerum alienatione vel hypotheca. Vangerow I. §. 299. Anm.) durch das Gesetz verboten ist, wie z. B. die der res litigiosae (deren Widmung an die Gottheit schon die XII Tafeln verboten, 1.3. de litig. XLIV. 6., und deren Veräusserung überhaupt durch ein Edict unter Augustus verboten wurde; Fragm. de jure fisci §. 8; 1. 4. Cod. de litig. VIII. 7; Nov. 112. c. 1.), die des fundus dotalis durch den Ehemann, die der vermachten Sache durch den mit dem Vermächtniss Belasteten, die der Mündelgüter u. s. w., oder wenn der Richter die Veräusserung verbietet, so ist die dennoch geschehene Veräusserung nichtig. Ist durch einen Vertrag oder durch letztwillige Verfügung die Veräusserung einer Sache untersagt, so hat dieses Verbot nur dann Wirkung, wenn Jemand auf Grund des Vertrags oder Testaments ein rechtliches Interesse, z. B. einen Anspruch auf eine Conventionalstrafe oder Rückgabe der Sache für den Fall der Veräusserung derselben hat, aber es ist dennoch die geschehene Veräusserung nicht nichtig, sondern nur eine obligatio ad restituendum, resp. Leistung der Conventionalstrafe, begründet, welche nur mit einer actio in personam gegen denjenigen, welcher die Veräusserung vornahm und dessen Universalsuccessoren, nicht aber auch mit dinglichen Klagen gegen dritte Besitzer und Erwerber der Sache geltend gemacht werden kann. Nur wenn eine Sache Jemandem zum Eigenthum übertragen wird unter der Resolutivbedingung, dass keine Veräusserung stattfinde, oder wenn der, welcher ein dingliches Recht an einer fremden Sache hat (z. B. der Pfandgläubiger von seinen Pfandschuldnern 1. 7. §. 2. de distr. pign. XX. 5.) sich die Nichtveräusserung versprechen lässt, oder der Testator zum Vortheil einer bestimmten Person seine eigene Sache zu veräussern verboten hat, in welchem letzteren Falle in dem Veräusserungsverbot zugleich die Anordnung eines Vermächtnisses enthalten und damit zugleich ein gesetzliches Veräusserungsverbot neben dem testamentarischen begründet ist (1. 3. §. 2. Cod. comm. de legat. VI. 43. vgl. l. 114. §. 14. de legat. I. verb. quodsi liberos etc.) so ist die Veräusserung, wenn sie dennoch geschieht, nichtig. V. 1. Ein zur Zeit vollständig begründetes Eigenthum kann auch der Zeit nach dinglich beschränkt sein (dominium † revocabile), nämlich wenn schon jetzt feststeht, dass, falls später ein gewisser Umstand oder Zeitpunkt eintreten sollte, das Eigenthum ohne Weiteres ipso jure, unabhängig von dem Willen des derzeitigen Eigenthümers, an einen andern fällt, sei dieser der ursprüngliche Eigenthümer, oder ein Dritter. Ein solches widerrufliches Eigenthum im eigentlichen Sinne des Wortes kommt z. B. vor, wenn Eigenthum

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unter einer suspensiven oder unter einer resolutiven Bedingung übertragen wird, indem im ersteren Falle der Tradent, im zweiten der Erwerber ein wahres dominium revocabile hat (s. oben §. 137. S. 247.). Ebenso hat bei einem Eigenthums-Vermächtniss, wenn es unter einer Suspensivbedingung geschieht, der Erbe, und wenn es unter einer Resolutivbedingung geschieht, der Legatar, ein widerrufliches Eigenthum (1. 12. §. 5. de usufr. VII. 1; 1. 1. §. 4. de S. C. Silan. XXIX. 5; 1. 16. de statu lib. XL. 7; 1. 15. 16. de statu homin. I. 5.).

2. Verschieden von diesem widerruflichen Eigenthum ist der Fall des schwebenden Eigenthums, (dominium † pendens, dominium † revocabile ex tunc), d. h. wenn äusserlich zwar sofort das Eigenthum erworben zu sein scheint, aber in Wirklichkeit erst durch den Eintritt oder Nichteintritt eines zur Zeit noch ungewissen Umstandes entschieden wird, ob wirklich Eigenthum erworben ist oder nicht. Tritt nachher dieser entscheidende Umstand ein, so ist es nun gewiss geworden, entweder, dass von Anfang an wirklich das Eigenthum erworben, oder, dass es von Anfang an gar nicht begründet war (1. 15. de reb. dub. XXXIV. 5; 1. 98. §. 3. de solut. XLVI. 3.). So z. B. fallen bei dem Niessbrauch an einer Heerde die Thierjungen in das Eigenthum des Niessbrauchers, aber wenn dieser einzelne Stücke seines Nachwuchses (wie er verpflichtet ist) zur Ergänzung abgängiger Thiere in die Heerde einverleibt, so ist es jetzt so, als wären diese Thiere von Anfang an nicht in seinem, sondern im Eigenthum des Eigenthümers der Heerde gewesen (1. 70. §. 1. de usufr. VII. 1; L. 12. §. 5. i. f. eod.; 1. 69. eod.). Ferner, wenn ein Sclave, der sich im Niessbrauche eines Dritten befindet, unter Abschluss eines Creditvertrages eine Sache käuflich erwirbt, so kommt es darauf an, ob der Kaufpreis nachher aus dem Vermögen des Niessbrauchers oder dem des Proprietars entnommen wird; im ersten Falle wird der Niessbraucher, im anderen der Proprietar der Eigenthümer der gekauften Sache und zwar nicht erst von der Zahlung des Kaufpreises an, sondern es ist jetzt gewiss, dass er es gleich von Anfang an geworden ist (1. 43. §. 12. de acq. rer. dom. XLI. 1; l. 12. §. 5. cf. 1. 2. §. 1. de usufr. VII. 1.). Ebenso ist es bei der dominii impetratio von Seiten des Pfandgläubigers, wenn dieser, weil sich kein Käufer findet, das Pfandobject gegen den Tax-Preis zugesprochen erhält, indem es in dem Falle, dass der Schuldner von seinem zweijährigen Wiedereinlösungsrecht Gebrauch macht, so ist, als ob er niemals das Eigenthum der Sache verloren und als ob der Pfandgläubiger dasselbe niemals erworben hätte (1.63. §. 4. de acq. rer. dom. XLI. 1.). Auch beim Eigenthums-Vermächtniss,,si legatarius a se repulerit legatum, nunquam ejus fuisse videbitur, si non repulerit, ex die aditae hereditatis intelligetur" (1. 86. §. 2. de legat. I.).

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Beide Fälle, das schwebende und das widerrufliche Eigenthum, haben insofern die gleiche Wirkung, als Veräusserungen oder Belastungen mit dinglichen Rechten, die von dem Zwischeneigenthümer vorgenommen wurden, wenn der entscheidende Umstand gegen denselben eintritt, ipso jure unwirksam werden (1. 15. de reb. dub.; 1. 11. §. 1. quemadm. serv. am VIII. 6; 1. 13. §. 1. de pignor. XX. 1; 1. 105. i. f. de cond. XXXV. 1.). Dagegen unterscheiden sich die beiden Fälle hauptsächlich in folgenden Wirkungen:

a) Im Falle des schwebenden Eigenthums kann, wenn die Sache vor Eintritt des entscheidenden Umstandes gestohlen oder beschädigt wird, noch keiner der beiden alternativen Eigenthümer desshalb eine Klage anstellen (1. 12. §. 5. de usufr.; 1. 43. §. 10. de aed. ed. XXI. 1.), sondern erst nach dem Eintritt der Entscheidung erscheint derjenige als von Anfang an klageberechtigt, zu dessen Gunsten dieselbe ausgefallen ist (1. 13. §. 3; 1. 17. §. 1; 1. 34-36. pr. ad leg. Aq. IX. 2.). Im Falle des widerruflichen Eigenthums steht das Klagerecht aber sofort und ausschliesslich dem Zwischeneigenthümer zu (1. 12. §. 5. cit.).

b) Wenn während des schwebenden Eigenthums ein dingliches Recht confusione unterging (s. oben §. 95. S. 162.), so wird die confusio, wenn die Entscheidung gegen den bisherigen Inhaber der Sache eintritt, rückwärts wieder ungültig (1. 57. pr. de usufr. VII. 1; 1. 38, §. 1. de legat. I.), während im Falle des widerruflichen Eigenthums das umgekehrte Verhältniss eintritt (1. 17. quib. mod. usufr. VII. 4; 1. 6. de manum. test. XL. 4.).

c) Accessionen (Schatz, partus ancillae, und Früchte) fallen bei dem schwebenden Eigenthum dem zu, zu dessen Gunsten die Entscheidung ausfällt (1. 63. §. 4. de acq. rer. dom. XLI. 1.), während sie im Falle des widerruflichen Eigenthums dem Zwischeneigenthümer verbleiben (1. 3. §. 16; l. 16. de statu liber. XL. 7; 1. 15. 16. de statu hom. I. 5.).

Man vgl. über die früher nicht genug unterschiedenen Fälle des widerruflichen und des schwebenden Eigenthums: Fitting, über den Begriff der Rückziehung. Erlangen 1856. bes. S. 62 ff.; v. Vangerow I. §. 301. der 7. Aufl.; J. Engelmann, Der Rückfall des Eigenthums. Stuttgart 1868.

3. Durchaus verschieden von den beiden vorigen Fällen ist der Fall, wo ein Eigenthümer bloss obligatorisch verpflichtet ist, beim Eintritt eines gewissen Umstandes das Eigenthum, sei es mit oder ohne die Früchte und Nutzungen, zu restituiren (sog. dominium † revocabile ex nunc), so dass beim Eintritt des Umstandes nur eine actio in personam auf Erfüllung der Obligation resp. Entschädigung angestellt werden kann, nicht aber auch eine dingliche Klage gegen dritte Besitzer zur Erlangung der Restitution oder zur Beseitigung

dinglicher Lasten, die der zeitige Eigenthümer unter Hintansetzung seiner Obligation aufgelegt hatte.

§. 141.

Von den Erwerbsarten des Eigenthums im Allgemeinen. Inst. II. 1. de rerum divisione et adquirendo ipsarum dominio; Dig. XLI. 1. de adquirendo rerum dominio; Gai. II. §. 1-97; Ulp. t. XIX; Varro de re rust. II. 10. Nr. 4.

I. Man hat früher behauptet, man könne bei jedem Eigenthumserwerb zwei Bestandtheile, den titulus d. h. einen obligatorischen Anspruch auf Erlangung des Eigenthums, der ein jus ad rem, und den modus, der erst das jus in re begründe, unterscheiden; aber nur bei dem Eigenthumserwerb durch usucapio (§. 146.) muss und bei dem durch traditio (§. 144.) kann und wird gewöhnlich ein titulus vorhergehen oder hinzukommen.

II. Heutzutage unterscheidet man die Eigenthumserwerbsarten gewöhnlich in solche, welche mit, und solche, welche ohne Vermittelung des Besitzerwerbes geschehen. Die Römer unterschieden acquisitiones civiles und naturales. (Gai. II. 65. sqq.; §. 11 sqq. Inst. de rer. div. II. 1; 1. 1. pr. de acq. rer. dom. XLI. 1; 1. 23. pr. de R. V. VI. 1.) Erstere sind die im Civilrecht begründeten Erwerbsarten, welche ganz unbestritten bei res mancipi immer zum dominium ex jure Quir. führten. Ihre charakteristische Eigenthümlichkeit bestand in der Oeffentlichkeit des Eigenthumserwerbes. Es gehören hierher (vgl. Varro de re rust. II. 10; Ulp. XIX. 2.):

1) Die nur bei res mancipi (s. oben §. 68. S. 126. f.) vorkommende mancipatio (s. oben §. 49. Nr. IV. S. 100 f.). Der Erwerber ergriff dabei die Sache und sprach:,,hanc rem ex jure Quiritium meam esse ajo eaque mihi emta est hoc aere aeneaque libra". Unbewegliche Sachen wurden ursprünglich an dem Orte, wo sie gelegen waren, mancipirt, später diente ein Span, ein Ziegel, eine Scholle als Symbol, um daran die mancipatio vorzunehmen (Gai. I. 119–122; Ulp. XIX. 3 sqq.). Im justin. Rechte ist die schon im 4. Jahrhundert nach Christus antiquirte mancipatio mit der Unterscheidung von res mancipi und nec mancipi ausdrücklich aufgehoben (Cod. VII. 31. de usucap. transf. et de sublata differentia rerum mancipi et nec mancipi).

2) Die auf res mancipi wie res nec mancipi und auch bei unkörperlichen Sachen, soweit dabei eine vindicatio möglich war, anwendbare, wie die mancipatio schon in den XII Tafeln bestätigte (Fragm. Vat. 50.) und im 4. Jahrh. n. Chr. antiquirte in jure cessio, d. h. der Erwerbende vindicirte die ihm zu übertragende Sache vor dem Magistrate (z. B. also: hunc ego hominem ex jure Quiritium meum esse ajo), und der das Eigenthum Uebertragende war dabei zu

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