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(1. 35. de acq. rer. dom. XLI. 1; 1. 3. §. 8. de cond. caus. dat. c. n. s. XII. 1.).

§. 145. Von der Cultur der Ländereien.

Wenn ein zur Agricultur bestimmtes Grundstück längere Zeit unbebaut geblieben war und Jemand bewirthschaftete es dann zwei Jahre lang ohne Einspruch des Eigenthümers und bezahlte die Steuern, so erhielt er dadurch das volle Eigenthum. Dieses bestimmten Valent. Theod. et Arcad. 1. 8. Cod. de omni agro deserto. XI. I8. (a. 393.)

§. 146. Von der Ersitzung.

Gai. II. 42—51; Paul. R. S. V. 2; Ulp. XIX. 8; Cod. Theod. IV. 13. de longi temp. praescr.; Dig. XLI. 3. de usurp. et usucap.; Inst. II. 6. de usucap. et longi temp. poss.; Cod. VII. 30. communia dé usucap.; VII. 31. de usucap. transform.; VII. 33. de praescr. longi temp. X. vel XX. annor.; VII. 34. in quibus causis cessat longi temp. praescr.; VII. 36. quibus non objicitur longi temp. praescr.; VII. 38. ne rei dominicae vel templorum vindicatio temporis praescript. submoveatur; VII. 39. de praescr. XXX. vel XL. annor. Libr. I. Gregor. II. 26. Lib. VItus II. 13. de praescript.

I. Schon die XII Tafeln kannten unter dem Namen usus auctoritas (Vangerow dagegen meint, usus auctoritas bezeichne nichts Anderes als plenum jus Quiritium) die usucapio, d. h. den Erwerb des civilen Eigenthums an einer des civilen Eigenthums fähigen und nicht ausdrücklich von dieser Erwerbsart ausgeschlossenen Sache durch einen justo titulo und bona fide begonnenen und bei beweglichen Sachen ein Jahr, bei unbeweglichen zwei Jahre lang fortgesetzten juristischen Besitz.

Usus auctoritas fundi biennium, ceterarum rerum annus esto, sagten die XII Tafeln. Cic. Top. c. 4; pro Caec. XIX. 54; Gai. Ulp. 1. 1. c. c., pr. Inst. h. t. II. 6. Usus auctoritas sind zwei Nominative, wie usus fructus. Usus bezeichnet das factische, auctoritas das rechtliche Moment. Zu den fundi gehörten auch die aedes und zu den ceterae res ausser den beweglichen auch die unkörperlichen Sachen, namentlich die hereditas und die manus. Später wurde aber die usucapio hierbei theils durch Gesetze, theils durch die Jurisprudenz beschränkt. So hob die lex Scribonia auch die usucapio bei Servituten auf (s. unten §. 156. Nr. V.). Und nun bezog man die ceterae res der XII Tafeln gerade auf die beweglichen körperlichen Sachen. Gai. II. 52.

II. Usucapionsfähig sind alle Sachen, welche in commercio sind. Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen, welche theils auf allgemeinen rechtlichen Principien, theils auf besonderen GesetzesVorschriften beruhen.

Aus allgemeinen Grundsätzen sind nicht usucapionsfähig 1) die Sachen, deren Veräusserung gesetzlich verboten ist. So konnten res mancipi einer unter Tutel ihres Agnaten

stehenden Frau nach den XII Tafeln nicht usucapirt werden, wenn sie ohne auctoritas des Tutors veräussert waren. Ferner wurden allmählich durch Aufstellung weiterer Veräusserungsverbote von der Ersitzung ausgeschlossen der fundus dotalis, Sachen Bevormundeter, und die Sachen, welche zum peculium adventitium regulare der Hauskinder gehören, oder welche wegen einer zweiten Ehe von dem Parens an die Kinder der ersten Ehe zu Eigenthum fielen. 2) Sachen, an denen kein Besitz statthaft ist, können desshalb auch nicht usucapirt werden. 3) Von ältester Zeit an waren auch selbstverständlich der Usucapion entzogen die Sachen, welche nicht vindicirt werden können, wie z. B. tigna aedibus juncta (s. oben §. 140. III. S. 232.). Es steht hier der Usucapion auch schon der Umstand entgegen, dass das tignum junctum als blosser Theil einer Sache ohne selbstständige Existenz und darum unfähig ist, für sich Gegenstand des Besitzes und des Eigenthums zu sein.

Die singulären Usucapionsverbote lassen sich auf zwei Gesichtspunkte zurückführen; nämlich 1) propter vitium rei war schon nach den XII Tafeln die usucapio ausgeschlossen bei res furtivae, selbst für Dritte. (Rerum furtivarum aeterna auctoritas esto. Gai. II. 45. 49.) Dieses wurde wiederholt durch ein Plebiscit, die lex Atinia etwa in der Mitte des 6. Jahrh. d. St. mit dem Zusatze, dass das vitium getilgt sein solle, von dem Augenblicke an, wo die Sache in die Gewalt des Eigenthümers zurückgekehrt sei. (Gell. XVII. 7.) Nach der lex Julia et Plautia sollen res vi possessae, d. h. gewaltsam occupirte Grundstücke so behandelt werden, wie die res furtivae; ebenso nach der lex Julia repetundarum die entgegen diesem Gesetze dem praeses provinciae gegebenen Sachen. Selbstverständlich aber auch nach ausdrücklicher Bestimmung der XII Tafeln konnten Sachen eines Römers nicht durch Usucapion an einen Peregrinen übergehen. (Adversus hostem i. e. peregrinum aeterna auctoritas esto. Cic. de off. I. 12.) Nicht usucapirt werden konnte ferner nach den XII Tafeln das forum, d. h. der Zugang oder das vestibulum zum Begräbnissplatze, und das bustum, d. h. der Verbrennungsplatz der Leichen (Cic. de leg. II. 24.), sowie die quinque pedes, d. h. der, Grenzraum von 5 Fuss zwischen zwei Grundstücken, auf jeder Seite 21/2 Fuss, aber nach neuestem Rechte nur mehr die streitigen Grenzen, während sonst der Grenzraum nun usucapirt werden konnte. Nach Justinian. R. (1. 30. Cod. de jure dot. V. 12.) beginnt auch bei allen Dotalsachen die Verjährung gegenüber der vindicatio oder act. hypothecaria der Frau erst von der Trennung der Ehe oder während der Ehe von der Insolvenz des Mannes an.

2) Propter privilegium domini war Staatseigenthum wohl von

jeher der Ersitzung durch Privatpersonen entzogen, und dasselbe nahm man dann für den Fiscus des Princeps und für das Privatvermögen des Regenten an (vgl. o. §. 62. S. 122 f.); ebenso für die Sachen der Städte, und seit Justinian auch für das unbewegliche Eigenthum der Kirchen und milden Stiftungen.

III. Drei Fälle der usucapio kannte das alte Recht, bei denen nicht einmal bei der Besitzergreifung im Anfange der Usucapion ein justus titulus und bona fides nothwendig war. Diese sind:

a) Die usucapio pro herede (improba et lucrativa), d. h. wenn Jemand Sachen aus einer noch nicht angetretenen Erbschaft occupirte und auch wohl wusste, dass er nicht Erbe war, so konnte er dennoch durch 1 Jahr lang fortgesetzten Besitz das civile Eigenthum dieser Sachen, ursprünglich sogar die Erbenqualität selbst ersitzen. (Gai. II. 52-58.) Man wollte auf diese Weise die Erben. nöthigen, schneller anzutreten, damit die Familien - Sacra des Erblassers nicht so lange unbesorgt blieben und die Gläubiger schneller wüssten, an wen sie sich zu halten hätten. Ein Sen. consultum unter Hadrian (sog. † Juventianum) erlaubte aber dem wirklichen Erben auch noch nach Ablauf des Jahres die hereditatis petitio zur Wiedererlangung der Sachen anzustellen, und Marc Aurel bestrafte die widerrechtliche Aneignung von Erbschaftssachen als crimen extraordinarium expilatae hereditatis und seitdem verschwand die alte usucapio pro herede ganz (1. 1. 2. §. 1. expil. her. XLVII. 19; 1. 3. pro hered. XLI. 5; 1. 33. de usurp. XLI. 3; 1. 4. Cod. in quib. caus. VII. 34. Vgl. mein röm. Erbr. S. 17 f. 509 ff.). Seitdem kann eine usucapio pro herede nur in dem Falle vorkommen, wo ein non heres aus einem entschulbaren faktischen Irrthum Erbe zu sein glaubt (1.33. §. 1. de usurp. XLI. 3.), oder auch wenn der wirkliche Erbe eine Sache für eine Erbschaftssache hält, die es in Wirklichkeit nicht ist (1. 3. pro herede XLI. 5.), welche letztere Ersitzung aber eigentlich unter den titulus pro suo fällt (s. u. Nr. V. 2.).

b) Die usu receptio, d. h. wenn eine Sache pignoris nomine oder depositi causa Jemandem durch mancipatio oder in jure cessio zu Eigenthum übertragen worden war, aber unter dem Nebenvertrage (contractus fiduciae), dieselbe ihrer Zeit zu remancipiren oder zurück in jure zu cediren, so konnte der ursprüngliche Eigenthümer, wenn er die Sache, ohne dass sie ihm remancipirt oder zurück in jure cedirt war, wieder in Besitz erhielt, dieselbe, selbst wenn sie eine Immobilie war, schon in Einem Jahre zurück ersitzen. (Gai. II. 59. 60.) Jedoch wenn die Pfandschuld noch nicht getilgt war, so fand die usu receptio bloss statt, wenn die Sache nicht precario und nicht durch Miethe in die Hände des Verpfänders zurückgelangt war.

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Die Pächter öffentlicher Einkünfte mussten dem aerarium praedibus praediisque, d. h. durch Bürgen und Verpfändung von Grundstücken Caution leisten. (Festus s. v. praes und manceps; Liv. XXII. 66; Varro de L. L. IV. 4. V. 7; Ascon. in Verr. I. 54. 55.) Verkaufte nun das röm. Volk ein ihm verpfändetes Grundstück, so hiess der Käufer praediator (sic,appellatur, qui a populo mercatur") und der ursprüngliche Eigenthümer konnte, wenn er wieder in Besitz des Grundstücks gelangte, durch zweijährige malae fidei possessio usu recipiren (usu receptio ex praediatura). Gai. II. 61. Lex Malac. cap. 63-65. Beide Fälle von usu receptio sind im späteren Rechte mit der fiducia und dem jus praediatorium weggefallen.

Rivier. Ueber die cautio praedibus praediisque. Berlin 1863.

c) Die usucapio ex Rutiliana constitutione (von der uns sonst nichts Weiteres bekannt ist), d. h. wenn Jemand von einem Weibe ohne den tutor desselben Sachen kaufte, und den Kaufpreis bezahlte, so konnte er usucapiren; jedoch wurde die usucapio unterbrochen, wenn vor Vollendung derselben der Kaufpreis restituirt wurde. (Vatic. fragm. §. 1. in f.) Mit der Weibertutel hörte in der Zeit nach Claudius auch diese Art von usucapio auf.

IV. Gegen Ende der Republik kam durch das prätorische Recht der Grundsatz auf, dass, wenn justo titulo eine bonae fidei possessio an Sachen, wenn diese auch des civilrechtlichen Eigenthums unfähig, aber nicht sonst ausdrücklich der Ersitzung entzogen waren, per longum tempus fortgesetzt worden sei, der longi temporis possessor eine Einrede, die praescriptio longi temporis, gegen eine actio in rem haben solle. Allmählich gewährte der Prätor demjenigen, der per longum tempus die justo titulo und bona fide erworbene Sache in ununterbrochenem Besitz gehabt hatte, sogar ein förmliches in bonis. (Hygin. de condic. agror. Ed. Lachmann p. 116; Gai. VI. 46; Paul. V. 2. §. 3. 4; 1. 9. de div. temp. praescr. XLIV.3; 1. 76. §. 1. de contr. emt. XVI. 1; 1. 8. pr. Cod. de praescr. XXX. vel XL. ann. VII. 39.) Anfangs war das longum tempus nicht näher bestimmt. Durch kaiserl. Constitutionen wurde es aber auf 10 Jahre inter praesentes und 20 Jahre inter absentes festgestellt, d. h. je nachdem der Eigenthümer und der Ersitzende in derselben oder in verschiedenen Provinzen (h. z. T. Obergerichtsbezirken) wohnen, 1. 76. de contr. emt. XVIII. 1.

Die longi temporis praescriptio unterschied sich also in Betreff des Objectes wie des Subjectes von der usucapio dadurch, dass die letztere commercium juris civilis, die erstere nur commercium juris gentium voraussetzte (1. 15. §. 26. 27. de damn. inf. XXXIX. 2; 1. un. Cod. VII. h. t. 31.), also auch an praedia provincialia möglich war,

mit Rücksicht auf welche sie sich wohl zuerst bildete. Erst seit einem Rescripte von Antoninus war die 1. t. pr. auch auf Mobilien anwendbar (1. 3. 9. de divers. temp. praescr. XLIV. 3; c. 2. in quib. caus. cessat longi temp. praescr. VII. 34.). Nur darin war die 1. t. pr. beschränkter als die usucapio, dass Sachen der Minderjährigen und Pupillen, soweit nicht das Veräusserungsverbot seit der oratio Sept. Severi (s. §. 232. Nr. V.) entgegenstand, zwar usucapirt, aber nicht durch 1. t. pr. erworben werden konnten (1. 3. Cod. quib. non objic. VII. 35.). Ferner konnte sich auch der Singularsuccessor beim Besitz einer Sache die Zeit, während welcher sein auctor die Sache schon besessen hatte, für seine longi temporis possessio anrechnen. Dagegen galt bei der usucapio diese Anrechnung der Zeit des Besitzes des auctor (accessio possessionis oder temporis) vor Justinian für den Singularsuccessor nicht, ausser seit einem Rescripte von Severus und Antoninus für den Käufer, mit Rücksicht darauf, dass der Verkäufer ihm wegen Eviction haften muss (§. 13. Inst. de usucap. II. 6; Theophil. ad h. 1; Bei dem Universalsuccessor verstand sie sich stets von selbst.) Ferner wurde die longi temporis possessio durch litis contestatio sofort unterbrochen, vor Justinian aber nicht auch die usucapio, sondern bei dieser kam es darauf an, dass der Process bis zum Urtheile durchgeführt wurde, indem dann in diesem darauf Rücksicht genommen wurde, dass zur Zeit der litis contestatio die usucapio noch nicht vollendet gewesen war. Endlich, wenn man das Eigenthum einer Sache durch longi temporis praescriptio erwarb, so erwarb man sie, ohne dass sie durch etwaige dingliche Rechte Anderer noch beschränkt war, indem man gegen alle diese die praescriptio temporis hatte; usucapirte man aber eine Sache, so blieben die bisherigen dinglichen Beschränkungen bestehen (1. 44. §. 5. de usurp. XLI. 3; Cod. VII. 36. Si adversus credit. praescr. oppon.).

V. In der späteren Kaiserzeit hörte der Unterschied zwischen commercium juris civ. und juris gentium bei der immer grösseren Ausdehnung des röm. Bürgerrechtes auf, und ebenso nach und nach mehrere acquisitiones civiles, wie die in jure cessio und mancipatio. Justinian verschmolz demgemäss auch die usucapio und longi temporis praescriptio (1. un. Cod. de usucapione transformanda. VII. 31. ann. 531., cf. pr. Inst. h. t. II. 6.), indem er die erstere zu Grunde legte und aus der longi temporis praescr. manche Bestimmungen, wie oben schon erwähnt wurde, in jene hinübernahm.

Die Erfordernisse dieser sogenannten ordentlichen Verjährung des justinianischen Rechtes sind nun:

Res habilis, titulus, fides, possessio, tempus;

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