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zu treiben und auch mit leichtem Fuhrwerk zu fahren. (Hiervon verschieden ist die erst später entstandene, bei den Römern weniger als heutzutage häufige servitus pascendi, d. h. die Weidegerechtigkeit).

3) Via, Fahrgerechtigkeit, die schon in den XII Tafeln vorkam, gewährt das Recht auf einen Weg von 8 Fuss Breite in gerader Richtung (in porrecto), und bei Biegungen (in anfractu) von 16 Fuss, und mit einem so hohen Luftraum, dass man mit einem in die Höhe gehobenen Spiess hinüber gehen kann, 1. 8. 1. 23. pr. de servit. praed. rust. VIII. 3.

4) Aquae ductus, d. h. das Recht, durch Röhren (rivi), im Zweifel nur mit hölzernen oder thönernen Röhren, Wasser von dem dienenden Grundstück auf das praedium dominans hinüber zu leiten. Wird während des ganzen Jahres Wasser hinüber geleitet, so sagt man: aqua quotidiana, und wenn bloss im Sommer: aqua aestiva. (Wenn das Wasser nicht von dem praedium serviens her-, sondern nur darüber geleitet wird, so hat man an diesem praedium eine Urban- und nicht eine Rusticanservitut.)

Zu den vorgenannten vier Rusticanservituten, deren hohes Alter sich daraus ergibt, dass sie res mancipi waren (vgl. oben §. 68. S. 126), kamen später namentlich hinzu:

5) Die servitus aquae haustus, d. h. das Recht aus dem Brunnen oder der Quelle auf dem benachbarten Grundstücke Wasser zu schöpfen, im Zweifel nach dem Bedürfniss des herrschenden Grundstückes.

6) Die servitus pecoris ad aquam adpellendi.

7) Servituten, welche auf sonstige einzelne Benutzungen des dienenden Grundstücks gehen, wie die oben erwähnte Weidegerechtigkeit, Beholzungs-, Steinbruchs - Gerechtigkeiten u. dgl. Ferner Berechtigungen, zum Vortheil des herrschenden Grundstücks etwas auf das dienende Grundstück hinzubringen, von demselben abzuleiten u. dgl.

IV. Zu den servitutes praediorum urbanorum gehörten namentlich folgende servitutes habendi: a) das Recht, seinen Balkon oder sein Dach in den fremden Luftraum hineinragen zu lassen (servitus projiciendi, protegendi), b) seinen Balken in des Nachbars Maueröffnung einzuschieben (Balken- oder Tram - Recht, servitus tigni immittendi), c) sein Gebäude auf der Mauer oder der Säule u. dgl. des Nachbars ruhen zu lassen (servitus oneris ferendi), wobei aber der Eigenthümer der res serviens die obligatio hat, etwa nöthige Reparaturen vorzunehmen (s. auch unten §. 156. Nr. II.), indem eine tragfähige Mauer oder Säule Voraussetzung für die Servitut ist; d) die servitus stillicidii, d. h. das Recht, die Regentropfen von

dem Dache auf des Nachbars Grundstück hinabtraufen zu lassen; e) die servitus fluminis, d. h. das Recht die Dachrinnen (fistulae) auf des Nachbars Grundstück hinunter zu leiten, und andere mehr.

Von den vier sogenannten Licht- und Aussichts-Gerechtigkeiten ist f) die servitus luminum, d. h. das Recht, Fenster in der gemeinschaftlichen Wand (1. 40. de serv. praed. urb. VIII. 2.), oder in der Wand des Nachbars (1. 8. Cod. de serv. III. 34.) anzubringen, eine servitus habendi, die anderen drei sind servitutes prohibendi, nämlich a) die servitus altius non tollendi, d. h. das Recht dem Nachbar zu verbieten, einen Stock aufzusetzen; b) die servitus ne luminibus officiatur, d. h. der Nachbar darf uns durch Nichts die Hellung verdunkeln oder verändern, z. B. keine schattigen Bäume anpflanzen, nicht die Höhe oder Farbe einer benachbarten Mauer, woran sich die Lichtstrahlen brechen, ändern u. dgl.; c) die servitus ne prospectui officiatur, d. h. das Recht, zu verlangen, dass uns durch Nichts die Aussicht und Einsicht in des Nachbars Grundstück verhindert werde.

Bei serv. praed. urbanorum gibt es auch gerade umgekehrte Servituten (servitutes contrariae). Diese haben aber nur die Bedeutung, eine wirkliche Servitut durch Begründung der Freiheit von der Beschränkung wieder aufzuheben. So wird eine servitus altius non tollendi aufgehoben durch eine servitus altius tollendi.

§. 154. Von den Personalservituten.

I. Die servitutes personarum sind ebenso wie die Realservituten in grosser Mannigfaltigkeit möglich. Es können auch solche Befugnisse, welche gewöhnlich als Realservituten (serv. aquae haustus, pascendi, itineris u. dgl. m.) bestellt werden, áls Personalservituten vorkommen. Mit Unrecht sprechen Manche in diesem Falle von servitutes † irregulares. Dieselben haben nämlich gar keine Eigenthümlichkeiten, sondern werden ganz nach den Grundsätzen der Personalservituten behandelt.

II. Vier Personalservituten waren bei den Römern sehr häufig und erhielten daher auch eine besonders ausgeprägte Theorie. Diese sind:

1. Der ususfructus oder das Niessbrauchsrecht. (Inst. II. 4. de usufructu; Dig. VII. 1. de usufructu et quemadmodum quis utatur, fruatur; Cod. III. 33. de usufructu et habitatione et ministerio servorum; Vatic. fragm. §. 41 sq.) Dieser gewährt das Recht, von einer fremden unverbrauchbaren Sache alle Nutzungen und Früchte zu ziehen, so weit dieses, ohne die Substanz der Sache zu verletzen, geschehen kann. (Paul. 1. 1. h. t. VII. 1. Ususfructus et jus alicnis rebus utendi fruendi salva rerum substantia.) Der Usufructuar

darf die Substanz der Sache nicht ändern, z. B. ein unfertiges Haus nur mit Genehmigung des Eigenthümers und nur nach dessen Plan fertig bauen; er muss omnem culpam vermeiden; die Sache im gehörigen Stande erhalten, die gewöhnlichen Reparaturen und die Abgaben leisten; und finito usufructu die Sache in ihrem Wesen unverändert restituiren, und für letzteres muss er dem Eigenthümer eine Realcaution leisten, welche ihm zwar durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, nicht aber auch durch letztwillige Verfügung erlassen werden kann, und auch wohl von dem Schenker, der sich den ususfructus vorbehält, im Zweifel nicht geleistet zu werden braucht (ein Fall über welchen die Quellen schweigen).

Der ususfructus ist theilbar, kann daher auch von einem der mehreren Miteigenthümer an seinem ideellen Theile bestellt werden, und kann auch theilweise durch theilweise Nichtausübung (s. §. 157. Nr. 8.) untergehen.

In der ersten Kaiserzeit wurde durch ein Sen. cons. gestattet, auch einen ususfructus an einem ganzen Vermögen oder einer Quote desselben zu bestellen. In einem ganzen Vermögen befinden sich aber auch res consumtibiles und Forderungen, und in Bezug auf diese construirten die Juristen nun einen quasi ususfructus. (Dig. VII. 5. de usufructu earum rerum, quae usu consumuntur vel minuuntur.) Dabei erhält der Usufructuar das Eigenthum der verbrauchbaren Sachen, haftet daher auch für casuellen Untergang derselben und muss die cautio usufructuaria dahin leisten, dass er nach Beendigung des quasi ususfructus tantundem ejusdem quantitatis et qualitatis restituiren werde.

Bei dem quasi ususfructus nominum, d. h. an Forderungen muss man unterscheiden. Wird dem Schuldner selbst der quasi ususfructus nominum constituirt, so braucht er, so lange er den ususfructus hat, keine Zinsen zu zahlen und erst bei Beendigung des ususfructus tritt die Verbindlichkeit zur Rückzahlung des Kapitals ein. Räumt ein Creditor einem Dritten den ususfr. nominis ein, so kann der Usufructuar die Zinsen beanspruchen und bei Fälligkeit oder Unsicherwerden der Forderung darf er dieselbe eintreiben, falls ihm dieses nicht ausdrücklich untersagt ist. Bilden dann res non consumtibiles den Gegenstand, so entsteht ein gewöhnlicher verus ususfructus, andernfalls ein gewöhnlicher quasi ususfructus.

2. Der usus. (Inst. II. 5; Dig. VII. 8. de usu et habitatione; Bechmann, Inhalt u. Umfang der Pers. Serv. des usus. Erlangen 1861.) Hier erhält der Berechtigte kein Fruchtziehungsrecht, sondern bloss ein Gebrauchsrecht, und auch dieses nur insoweit, als der Usuar für sich und die Seinigen dessen bedarf. Jedoch wenn der ganze Gebrauch der Sache nur in einem Fruchtziehen bestehen kann,

wie z. B. bei einem Kartoffelfelde, so ist dem Usuar die Fruchtziehung gestattet, soweit er die Früchte für sich selbst und die Seinigen bedarf. Man darf den usus nicht einmal der Ausübung nach auf einen Andern übertragen, es sei denn, dass der Usuar Sachen der betreffenden Art gewerbsmässig zu vermiethen pflegt, so dass dann in dem Vermiethen gerade der usus des Berechtigten besteht; und ausserdem, wenn man einen usus an einem Gebäude hat und man wohnt darin und schränkt sich ein, so darf man auch einzelne Räume vermiethen. Der Usuar brauchtdie Reparaturen nur dann vorzunehmen, wenn er allen Nutzen der Sache erschöpft. Im Uebrigen sind die Verbindlichkeiten des Usuars ganz entsprechend denen des Usufructuars; namentlich muss auch er eine cautio usuaria leisten.

Auch der usus setzt res non consumtibiles voraus; an res consumtibiles ist kein quasi usus, sondern nur ein quasi ususfructus möglich. Der usus silvae wurde von Hadrian dem ususfructus silvae gleich gestellt. Der Servitutberechtigte darf so viel Holz schlagen lassen, als es die Grundsätze der Forstcultur erlauben.

3. Die habitatio. (Inst. II. 5. Dig. VII. 8. de usu et habitatione; Cod. III. 33. de usufructu et habitatione rel.) Ueber diese waren die Ansichten der röm. Juristen verschieden. Einige verstanden darunter einen ususfructus aedium, Andere einen usus aedium, Andere eine besondere Personalservitut, und die letztere Ansicht ist durch kaiserliche Constitutionen, namentlich durch Justinian recipirt. Diese Servitut gewährt als eine Art Almosen ein Wohnungsrecht, dessen Ausübung wohl titulo oneroso (z. B. durch Verkauf, Vermiethung), nicht aber titulo lucrativo auf einen Anderen übertragen werden kann. Wenn eine habitatio durch Schenkung begründet war, sollten die Erben des Constituenten ein freies Widerrufsrecht haben. Die habitatio erlosch schon vor Justinian nicht durch capitis dimin. minima (1. 10. pr. de usu et habit. VII. 8.), und sie erlischt auch nicht durch non usus. Diese beiden Eigenthümlichkeiten galten auch bei den

4. Operae servorum vel animalium. (Dig. VII. 7. de operis servorum). Dadurch unterschied sich diese Servitut vom ususfructus an Sclaven oder Thieren.

§. 155. Von der Begründung der Servituten.

I. Durch mancipatio (Gai. II. 29. 33.; Vat. fragm. 47. 50. 51.) konnten die 4 alten jura aquarum itinerumque begründet werden.

II. Alle Servituten konnten aber auch direct durch in jure cessio begründet werden (Gai. II. 28-30.), d. h. beide Interessenten gingen vor Gericht; der eine vindicirte die Servitut, der andere widersprach nicht, und der Prätor addicirte sie darauf dem Ersteren.

Auf diese Weise konnte auch eine Servitut dem Eigenthümer wieder restituirt werden.

Wenn man seinen bestehenden ususfructus einem Dritten in jure cedirte, so war im alten Recht (1. 66. de jure dot. XXIII. 3.) die Uebertragung nichtig, obschon der Cedens den ususfructus verlor; nach der späteren milderen Ansicht (Gai. II. 30. §. 3. Inst. de usufr. II. 4.) war aber das ganze Geschäft nichtig, so dass der ususfructus bestehen blieb. (Vgl, oben §. 92. S. 154.)

Im Justinianischen Rechte kommt überhaupt die in jure cessio auch bei Servituten nicht mehr vor, ebenso wie auch nicht mehr die mancipatio.

III. Es konnte eine Personalservitut auch dadurch begründet werden, dass der Eigenthümer bei der Mancipation der Sache sich durch einen Nebenvertrag (deductio) eine solche reservirte. Auch bei der in jure cessio einer Sache konnte so eine quiritische Servitut durch deductio begründet werden. (Gai. II. 33.; Fragm. Vat. 48-50.) Seit der Zeit der Severe konnte auch bei der Tradition einer Sache in das Eigenthum eine servitus tuitione praetoris constituta durch deductio begründet werden, im neuesten Rechte eine volle quiritarische Servitut. (1. 33. 36. 54. de usufr. VII. 1; Fragm. Vat. 47.. 51.)

IV. Durch Vertrag (pactiones oder stipulationes) und darauf folgende Tradition konnte nach älterem Rechte noch kein dingliches Servitutenrecht, sondern nur ein dem Inhalte einer Servitut entsprechendes Obligationsverhältniss, und zwar durch pactiones ein naturales, durch stipulationes ein civiles klagbares auf den Inhalt einer Servitut gerichtetes persönliches Recht begründet werden, welches dann durch quasi traditio und quasi possessio verwirklicht wurde. Allmählich, zwar noch nicht zur Zeit des Antoninus Pius, wohl aber nach späterem klassischem Rechte liess man auf diese Weise eine prätorische Servitut (servitus tuitione praetoris constituta) entstehen. Namentlich geschah dieses wohl zunächst bei praedia provincialia, an denen keine mancipatio oder in jure cessio und daher auch nicht die Begründung civilrechtlicher Servituten möglich war. (Gai. II. 31.; Vat. fragm. 61.; 1. 20. de serv. VIII. 1.; §. 4. Inst. de serv. praed. II. 3.; §. 1. Inst. de usufr. II. 4.; vgl. oben §. 136. Nr. VII.; Vangerow I. §. 350.)

Nach Verschwinden der mancipatio und in jure cessio und mit der Ausgleichung des civilen und prätorischen Rechtes im justin. Rechte wurde die Begründung der Servituten durch Vertrag und darauf folgende Quasitradition die regelmässige und nun auch civilrechtliche Begründungsart der Servituten. Durch die quasi traditio der Servitut erlangt man die quasi possessio des Servitutenrechtes. Die Tradition besteht bei Personalservituten in der Einräumung der

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