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des Miethers, oder dem Verpächter für das Pachtgeld (pro mercedibus fundi) die fructus verpfändet sein. Man sah diese Art von Verpfändung bei Vermiethung und Verpachtung von praedia allmählich als selbstverständlich an.

Der Prätor Salvius gewährte für diesen Fall dem Vermiether und Verpächter ein interdictum Salvianum, um sich bei Nichtzahlung des Miethgeldes oder Pachtgeldes in den Besitz des Mobiliars oder der Feldfrüchte zu setzen. Für den nämlichen Fall gewährte der Prätor Servius man weiss nicht genau wann, aber doch schon vor Cicero (cf. Cic. ad fam. XIII. 56.) dem Vermiether oder Verpächter des praedium auch eine actio Serviana, eine dingliche Klage zur Geltendmachung des Pfandrechtes, die auch gegen jeden Dritten angestellt werden kann.

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Es wurden nun durch ein pactum, sowie dann auch durch Testament, und auch für andere Forderungen sowie auch an anderen Sachen, selbst an solchen, an denen kein Besitz möglich ist, Hypotheken bestellt, und für eine Anzahl Fälle wurde durch gesetzliche Bestimmung eine Hypothek als von selbst eintretend festgesetzt (s. §. 170.). Bei der Hypothek erhält der Gläubiger nicht sogleich den Besitz der Pfandobjecte, wenn ein solcher daran möglich ist, aber er kann sich eventuell die detentio der Sache verschaffen, um dieselbe zu veräussern und sich dadurch zu befriedigen. Die actio Serviana wurde nämlich als vindicatio pignoris, actio quasi Serviana auch auf alle Fälle des pignus und als actio hypothecaria auch auf alle sonstigen Fälle einer hypotheca ausgedehnt, so dass nun jeder hypothecarische oder Faustpfandgläubiger sich derselben zur Geltendmachung seines Pfand- und Distractionsrechtes gegenüber einem jeden Dritten bedienen konnte. (Vgl. auch unten §. 175.) Dadurch, dass nun sowohl der hypothecarische als der Faustpfandgläubiger zur Geltendmachung ihres Pfandrechtes dieselbe dingliche Klage hatten, waren beide Arten von Pfandrecht in ihrem schliesslichen. Erfolge gleichgestellt, und insofern sagen jetzt die Quellen (Marcian. 1. 5. §. 1. de pign. XX. 1. cf. §. 7. Inst. de act. IV. 6.): inter pignus et hypothecam nominis tantum sonus differt.

§. 165. Das Pfandrecht an Forderungen und das Afterpfand. L. 4. Cod. quae res pign. VIII. 17; 1. 7. Cod. de her. vend. IV. 39; 1. 20. de pignor. XX. 1; Cod. VIII. 24. si pignus pignori datum sit.

I. Erst in der Kaiserzeit kam das pignus nominis auf, d. h. die Verpfändung einer Forderung. Der Pfandgläubiger kann hier, falls seine Forderung nicht befriedigt wird, die verpfändete Forderung eintreiben (jus exigendi), und utiliter die Klage seines PfandSchuldners gegen dessen Schuldner aus der verpfändeten For

derung anstellen und falls diese auf Sachen der nämlichen Art geht, sich unmittelbar befriedigen, oder falls er nun Sachen anderer Art erhält, hat er dann an diesen ein gewöhnliches pignus. Derjenige, dem eine Forderung verpfändet ist, kann aber auch sein Pfandrecht dadurch geltend machen, dass er an Jemanden die verpfändete Forderung kaufsweise cedirt (jus distrahendi).

II. Wenn die verpfändete Forderung selbst durch ein Pfandrecht gesichert ist, so gilt dieses Pfandrecht als mitverpfändet, so dass man eventuell auch das Pfandrecht seines Debitors ausüben kann. († subpignus, Afterpfand). Ein bestehendes Pfandrecht kann natürlich nicht verpfändet werden, ohne zugleich die principale Forderung mit zu verpfänden. In jedem subpignus liegt daher auch ein pignus nominis.

§. 166. Von dem Pfandrecht an universitates rerum und an einem ganzen Vermögen.

I. Auch eine universitas rerum (z. B. eine Heerde) kann man verpfänden, und zwar gelten dann im Zweifel nicht bloss die gerade jetzt zur universitas gehörigen Dinge als verpfändet, sondern auch diejenigen, welche erst nachher in dieselbe eintreten (1. 13. pr. de pignor. XX. 1.).

II. Man kann sogar sein ganzes Vermögen verpfänden (pignus †generale, universale) und zwar nicht bloss sein gegenwärtiges, sondern auch sein zukünftiges Vermögen. Justinian (1. 11. Cod. de remiss. pignor. VIII. 26.) bestimmte, es sollten im Zweifel auch die zukünftigen Sachen unter das pignus generale fallen. Das Pfandrecht an den zukünftigen Sachen beginnt erst mit deren Erwerb (1. 7. §. 1. qui pot. in pignore XX. 4; l. 34. §. 2. de pignor. XX. 1.). Ausgenommen von dem Generalpfande sind natürlich alle Sachen, welche nicht veräussert werden können, sowie bei dem vertragsmässig bestellten Generalpfande auch diejenigen Sachen, die der debitor wahrscheinlich nicht speciell verpfändet haben würde, wie z. B. nothwendiges Hausgeräthe, die nöthigen Kleider, und Gegenstände, zu denen eine besondere vernünftige Affection vorhanden ist (1. 6 sqq. de pignoribus).

III. Wenn aber Sachen aus einer verpfändeten universitas oder aus dem verpfändeten Vermögen veräussert werden, so treten dieselben dadurch nicht aus dem Pfandnexus heraus, es sei denn, dass nach der ausdrücklich erklärten, oder nach der Lage der Umstände (wie z. B. bei einem verpfändeten offenen Waarenlager, wo jedesmal die Kaufgelder und neu angeschafften Waaren an Stelle der verkauften Waaren in den Pfandnexus treten) sich von selbst verstehenden Absicht der Parteien immer nur die jeweiligen Bestandtheile der universitas verpfändet sein sollen. Ebenso treten die

Sachen aus dem Pfandnexus heraus, deren Veräusserung der Pfandgläubiger erlaubt, und dieselben fallen dann auch nicht wieder unter das Pfandrecht, wenn sie der Schuldner später wieder erwirbt.

IV. Sind neben der Bestellung eines Generalpfandes einzelne Sachen speciell verpfändet (pignus † speciale), so muss sich der Gläubiger zunächst an das Specialpfand, und kann er sich nur in subsidium an das Generalpfand halten. Will er sofort das pignus generale geltend machen, so kann ihn der Schuldner, wie der dritte Besitzer, wenn dieser mit der Pfandklage belangt ist, durch die exceptio† excussionis realis zunächst auf das Specialpfand zurückweisen. Und wenn Jemand ein Generalpfand hat, während ein Anderer ein Specialpfand an Sachen desselben Schuldners hat, so muss sich der Generalpfandgläubiger zunächst nur an die Sachen halten, welche nicht in dem Specialpfandrechte des Anderen stehen. Andernfalls könnte der Specialpfandgläubiger dem Generalpfandgläubiger zu jenem Zwecke eine exc. † excussionis realis entgegenstellen (1. 2. Cod. de pign. et hyp. VIII. 14. cf. 1. 15. §. 1. eod. XX. 1; 1. 2. D. qui potiores. XX. 4.). §. 167. Von der Begründung des Pfandrechtes im Allgemeinen. §. 7. Inst. de act. IV. 6. – 1. 36. pr. de pign. act. XIII. 7. Cod. VIII. 22. de pignore praetorio; VIII. 23. si in causa judicati pignus captum sit. Dig. XX. 2. Cod. VIII. 15. in quibus causis pignus vel hypotheca tacite contrahitur.

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I. Schon während der Republik konnte das Pfandrecht durch Vertrag, Testament und richterliche Immissionen (§. 135.) entstehen, und als gesetzliches Pfandrecht stellte sich durch Gewohnheit schon früh während der Kaiserzeit das Pfandrecht des Vermiethers oder Verpächters eines praedium an dem Mobiliar und den Früchten des Miethers oder Pächters fest, und es kamen dann später weitere stillschweigende Special- und Generalpfandrechte hinzu.

II. Das durch Vertrag oder Testament bestellte Pfandrecht nennt man jetzt pignus † voluntarium, das durch den Richter oder durch Gesetz begründete pignus † necessarium.

§. 168. Von dem vertragsmässigen Pfandrecht insbesondere. Vgl. Vangerow I. §. 372. Anm. 2.

Ein vertragsmässiges Pfandrecht (pignus † conventionale) ist erst von dem Augenblicke an begründet, wo folgende vier Erfordernisse zusammentreffen:

1. Dispositionsfähigkeit des Verpfänders. Es kann regelmässig nur der Eigenthümer ein wirksames Pfandrecht bestellen. Aber auch die Verpfändung einer Sache durch den Nichteigenthümer kann unter Umständen wirksam werden. Ratihabirt der Eigenthümer'

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die von einem non dominus geschehene Verpfändung, so wird das Pfandrecht dadurch rückwärts vom Augenblick des Pfandvertrags an gültig (1. 16. §. 1. de pignor.). Dieselbe Wirkung tritt ein, wenn der Eigenthümer wissentlich in fraudem creditoris die Verpfändung durch den Nichteigenthümer geschehen liess (1. 2. Cod. si aliena res. VIII. 16.). Verpfändet ein bonae fidei possessor die fremde Sache, so wirkt die Verpfändung gegen alle Diejenigen, gegen welche und soweit der bonae fidei possessor mit der actio Publiciana sich im Besitze der Sache behaupten kann. Verpfändet ein malae fidei possessor eine fremde Sache, und der Gläubiger weiss, dass der Verpfänder eine fremde Sache verpfändet, so erhält der Gläubiger kein Pfandrecht, wenn auch der Verpfänder später das Eigenthum an der Sache erwirbt; nur ein Retentionsrecht gegenüber dem Verpfänder erhält • der Gläubiger in diesem Falle (1. 1. pr. de pign.). Weiss aber der Gläubiger nicht, dass der ihm die Sache Verpfändende malae fidei possessor und nicht Eigenthümer der Sache ist, und der Verpfänder erwirbt später das Eigenthum, so erhält der Gläubiger nun utiliter alle Pfandklagen (1. 5. Cod. si alien. res. VIII. 16; 1. 41. de pign. act.). Wenn ein Nichteigenthümer aber zuerst dem einen und dann einem anderen in bona fide befindlichen creditor die fremde Sache verpfändet, so soll der spätere creditor überhaupt nur dann ein Pfandrecht erhalten, wenn der Verpfänder nicht bloss Eigenthümer der Sache geworden, sondern dieses auch noch zu der Zeit ist, wo der frühere creditor abgefunden ist (1. 9. §. 3. qui pot. in pign. Vgl. §. 174. Nr. III.). Eine Convalescenz der durch den Nichteigenthümer geschehenen Verpfändung kann aber ferner auch dadurch eintreten, dass der Verpfänder der Erbe des Eigenthümers wird, oder umgekehrt. (Mod. 1. 22. de pign. Die entgegengesetzte juristisch nicht consequente Meinung hatte Paulus 1. 41. de pign. act.) Wird eine fremde Sache unter der Bedingung, dass der Verpfänder das Eigenthum daran erwerbe, verpfändet, so entsteht das Pfandrecht in dem Augenblicke, wo der Verpfänder das Eigenthum an dem Pfandobject erwirbt (1. 1. pr. de pign.; l. 16. §. 7. eod.). *

2. Eine gültige principale Forderung. Man kann auch für eine fremde Forderung ein Pfandrecht bestellen. Auch für eine künftige Forderung kann schon ein Pfandrecht bestellt werden, und wenn die Forderung eintritt, so wird die Existenz des Pfandrechts auf den Augenblick des abgeschlossenen Pfandvertrages zurück bezogen, falls der künftige Gläubiger gebunden ist, also genöthigt werden kann, durch eine Leistung von seiner Seite Gläubiger zu werden, oder falls zwar der künftige Gläubiger nicht gebunden ist, aber wohl der künftige Schuldner (1. 9. §. 1. 2. qui pot. in pign.; 1. 11. pr. §. 1. eod.; 1. 4. quae res pignori. XX. 3; 1. 1. pr.

§. 1. qui pot. in pign.). Dagegen, wenn weder Gläubiger noch Schuldner gebunden sind, so datirt das Pfandrecht erst von dem Augenblicke an, wo das Schuldverhältniss wirklich zur Existenz gelangt ist. Eine Verpfändung unter einer Bedingung oder für eine bedingte Forderung gilt nach Erfüllung der Bedingung rückwärts als vom Augenblicke der Verpfändung an. (Vgl. oben §. 86. S. 149.) 3. Existenz des Gegenstandes des Pfandrechtes. Wird eine res futura verpfändet, z. B. die Früchte eines Weinbergs, so beginnt das Pfandrecht erst mit der Existenz der Sache, also bei verpfändeten Früchten erst mit deren Separation. Wenn daher eine res futura hintereinander mehreren Creditoren verpfändet ist, so haben diese mehreren Pfandrechte doch ein ganz gleiches Datum, weil ⚫sie gemeinschaftlich erst mit der Existenz der Sache beginnen. Und so stehen sich denn auch mehrere nach einander bestellte Generalpfandrechte in Bezug auf die nach beiden Pfandconstituirungen neu hinzuerworbenen Sachen ganz gleich (concurrunt uterque creditor in pignore. 1. 7. §. 1. qui pot. XX. 4.).

4. Die wirkliche Vornahme des Verpfändungs actes, geschehe diese nun durch contractus pignoraticius, oder durch pactum hypothecae.

Wird über den Pfandvertrag eine obrigkeitlich beglaubigte Urkunde aufgenommen, oder heut zu Tage das Pfand in die (den Römern unbekannten) Hypothekenbücher eingetragen, so heisst das pignus publicum, und wenn die Pfandurkunde von drei tüchtigen Zeugen (testes optimae opinionis) unterschrieben wird, heisst das pignus quasi publicum. Es gilt in beiden Fällen die Verpfändung als sofort bewiesen, während ein pignus privatum, d. h. worüber keine öffentliche Urkunde aufgenommen ist, erst bewiesen werden muss, wenn es bestritten wird. Leo (1. 11. Cod. qui pot. VIII. 18. a. 469) bestimmte aber ausserdem (was Vangerow §. 387. zwar läugnet), dass das pignus publicum und quasi publicum dem pignus privatum vorgeht.

Nach deutschrechtlichen Grundsätzen, welche schon früher in einzelnen Stadtrechten und durchweg in den neueren Gesetzgebungen zur Geltung gelangt sind, hat eine Hypothek.nur dann gegenüber Dritten Wirkung, wenn sie in ein öffentliches Register (Hypothekenbuch) eingetragen ist. Man nennt dieses das Princip der Publicität.

§. 169. Von dem testamentarischen Pfandrecht.

Wenn ein Erblasser seinem Gläubiger oder dem Gläubiger eines Dritten im letzten Willen ein Pfandrecht an seiner eigenen Sache hinterlässt, so gilt dieses pignus † testamentarium sofort beim Antritt der Erbschaft als begründet. Ein testamentarisch bestelltes Vermächtniss eines Pfandrechtes an einer Sache des Erben oder eines Dritten legt bloss dem Belasteten die Verpflichtung auf, das Pfand erst zu bestellen.

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