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§. 170. Die gesetzlichen Pfandrechte.

Dig. XX. 2. Cod. VIII. 15. in quibus causis pignus vel hypotheca tacite Vangerow. Bd. I. §. 375.

contrahitur.

Die unmittelbar kraft gesetzlicher Vorschrift, sobald die Forderung rechtlich begründet ist, eintretenden Pfandrechte, pignora legalia, tacita (es sind sämmtlich Hypotheken) sind theils specielle, theils generelle.

I. Das älteste gesetzliche Pfandrecht ist ein specielles und zwar 1) das des Vermiethers eines praedium an den Mobilien (invecta, inducta, illata) des Miethers und Früchten des Pächters, welches schon unter Trajan und Hadrian in Rom bestand, und durch Justinian auf das ganze Reich erstreckt wurde (s. oben §. 164. II. S. 311; 1. 3. 4. 7. in quib. caus. pign. tac. XX. 2; 1. 24. §. 1; l. 53. locati XXIX. 1; l. 14. §. 3. de alim. et cib. legat.; 1. 198. 1. 211. de V. S.). Es kamen allmählich noch folgende specielle gesetzliche Pfandrechte hinzu: 2) durch ein S. C. unter Marc Aurel das Pfandrecht desjenigen, der Geld zur Wiederherstellung eines Gebäudes herlieh, an dem Gebäude, pignus insulae (1. 1. pr. in quib. caus. pign. tac.); 3) in der Zeit der Severe das Pfandrecht des Mündels an den mit seinem Gelde gekauften Sachen (1. 3. pr. de reb. eor. qui sub tut. XXVII. 9; 1. 6. Cod. de servo pign. dato. VII. 8.); 4) durch Justinian das Pfandrecht des Vermächtnissnehmers an der Erbportion des Onerirten, und zwar wenn mehrere Onerirte sind, haftet der Erbtheil eines Jeden nur pro rata (1. 1. comm. de legat. VI. 43; Nov. 108. c. 2.).

II. Ein gesetzliches generelles Pfandrecht am Vermögen des Schuldners bestand noch nicht zur Zeit Marc Aurel's (Cerv. Scaevola 1. 21. qui pot. in pign. XX. 4.), besteht aber sicher 1) seit Caracalla für den Fiscus wegen Steuern und Abgaben und auch wegen Contractsforderungen (Hermog. 1. 46. §. 3. de jure fisci XLIX. 14: Fiscus semper habet jus pignoris.; 1. 1. 2. Cod. h. t. VIII. 15; 1. 1. Cod. si propt. publ. pens. IV. 46; 1. 28. Dig. de jure fisci), jedoch nicht auch wegen Strafforderungen (1. 17. 37. de jure fisci; 1. un. Cod. fiscal. poen. cred. praeferri. X. 7.) wegen deren der Fiscus bloss ein privilegium exigendi (s. §. 187.) erhielt. Auch der Regent und die Regentin erhielten ein gesetzliches Pfandrecht gleich dem Fiscus (1. 6. §. 1. de jure fisci XLIX. 14.). 2) Schon vor Constantin bestand das gesetzliche generelle Pfandrecht der Unmündigen und Minderjährigen an dem Vermögen ihrer Tutoren und Curatoren (Sever. et Antonin. 1. un. Cod. rem. alienam gerentibus. IV. 53; Scaev. 1. 10. in quib. caus. pign. tac. XX. 2.), und Justinian dehnte dasselbe auch auf Wahnsinnige aus (1. 20. Cod. de adm. tut. V. 37; 1. 7. §. 5. 6. Cod. de cur. fur. V. 70.). Die Mutter oder Grossmutter muss jedoch ihr gesammtes Vermögen vor Uebernahme der Vormundschaft ausdrück

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lich verpfänden (1. 3. Cod. quando mulier. V. 35; Nov. 94. c. 1.), und ein gesetzliches Pfandrecht an ihrem ganzen Vermögen tritt erst dann ein, wenn sie zu einer zweiten Ehe schreitet, ohne Rechnung von der Vormundschaft abgelegt zu haben (Nov. 22. c. 40.), in welchem Falle das gesetzliche Pfandrecht sogar auch an dem Vermögen ihres zweiten Mannes begründet wird (1. 2. Cod. quando mulier.; 1. 6. Cod. in quib. caus. pign. tac. contrah. VIII. 15; Nov. 22. c. 40.). Justinian begründete die übrigen generellen gesetzlichen Pfandrechte, nämlich 3) das des Mannes an dem Vermögen des zur Bestellung einer dos Verpflichteten (1. un. §. 1. Cod. de rei ux. act. V. 13.); 4) das der (orthodoxen) Ehefrau am Vermögen des Mannes wegen der zu restituirenden dos, wobei sie das Recht hat, die in ihr Eigenthum zurückfallenden Dotalsachen selbst mit der Pfandklage in Anspruch zu nehmen (1. un. §. 1. Cod. de rei ux. act. V. 13; 1. 19. Cod. de donat. ante nupt. V. 3; 1. 30. Cod. de jure dot. V. 12.); 5) das der Frau wegen ihrer Paraphernalcapitalien (§. 222.), nach der Praxis wegen aller bona parapherna, deren Verwaltung sie dem Manne überlässt (1. 11. Cod. de pact. conv. V. 14.); 6) das der Frau wegen der ihr bestellten donatio propter nuptias (s. unten §. 221; Nov. 109. c. 1. cf. 1. 12. §. 2. Cod. qui pot. VIII. 18.); 7) das der Kinder am Vermögen ihres pater familias wegen der von ihrer Mutter oder ihren mütterlichen Grosseltern herrührenden Güter, an denen der Vater den Niessbrauch und die Verwaltung hat (vgl. unten §. 228. Nr. IV.), sowie das der Kinder am Vermögen des zu einer anderen Ehe schreitenden parens (binubus) wegen aller Güter, deren Proprietät dadurch an die Kinder aus der früheren Ehe fällt, und zwar rückwärts von der Zeit der Erwerbung jener Güter an, und zwar so, dass die Kinder, je nachdem es ihnen am vortheilhaftesten scheint, entweder die ihnen verfallenen Güter als Eigenthum vindiciren, oder mit der Pfandklage in Anspruch nehmen können (1. 6. §. 2. 1. 8. §. 4. Cod. de sec. nupt. V. 9. cf. Nov. 98. c. 1.); 8) das generelle Pfandrecht an dem Vermögen desjenigen, dem etwas sub condicione viduitatis hinterlassen wurde, zu Gunsten der Person, an welche bei Nichterfüllung dieser Bedingung das Hinterlassene zurückfällt (Nov. 22. c. 44. §. 2.3.9.). 9) Endlich begründete Justinian auch das generelle Pfandrecht der Kirche am Vermögen ihres Emphyteuta wegen Verschlechterung der Emphyteuse (Nov. 7. c. 3. §.2.)

In den neueren Gesetzgebungen gilt das deutschrechtliche Princip der Specialität, d. h. eine Hypothek entsteht nur, wenn sie für eine genau bestimmte Summe und auf ein individuell bestimmtes Grundstück im Hypothekenbuche eingetragen ist. Eine Generalhypothek gibt es darnach nur noch in dem Sinne, dass der Gläubiger berechtigt wird, seine Forderung auf alle Grundstücke des Schuldners einzeln eintragen zu lassen. Auch gibt es hiernach keine Hypotheken an beweglichen Sachen.

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Cic. pro Quinct. 27; Dig. XLIII. 4. ne vis fiat ei qui in possessionem missus erit.; 1. 26. pr. de pign. act. XIII. 7; 1. 31. de re judic. XLII. 1; Cod. VIII. 22. de praet. pign.; VIII. 23. si in causa judicati.

Der Prätor führte eine doppelte besondere Art von Pfandrecht ein : 1. Das pignus praetorium, d. h. dasjenige Pfandrecht, welches durch prätorische immissio (ex primo decreto) an einzelnen Sachen, oder ganzen Vermögensmassen begründet wird und welches dem Immittirten blosse Detention ohne Distractionsrecht und als Schutzmittel das interd. ne vis fiat ei, qui in possessionem missus est, gewährt, z. B. im Falle der immissio damni infecti nomine (s. oben §. 139. Nr. III. S. 251.), oder legatorum servandorum causa (§. 268. Nr. V.). Dieses prätorische Pfandrecht entsteht mit dem Augenblicke, wo der Gläubiger in Folge des Decrets wirklich in den Besitz eintritt. Mehrere prätor. Pfandgläubiger haben ein gleich stark concurrirendes Pfandrecht, es entscheidet hier nicht das Alter.

2. Das in der Kaiserzeit aufgekommene pignus in causa judicati captum († judiciale im engeren Sinne; s. o. §. 135. S. 239.).

3. Möglicher Weise konnte der Richter auch in einem judicium divisorium durch adjudicatio ein gewöhnliches Pfandrecht begründen. In den Quellen ist dieser Fall aber nicht erwähnt.

§. 172. Die hypothekarische Succession.

Paul. II. 13. §. 8; Dig. XX. 4. Cod. VIII. 19. de his qui in priorum creditorum locum succedunt; 1. 5. pr. Dig. de distract. pignor. XX. 5.

Ein Eintritt in ein bestehendes Pfandrecht kann

I. unmittelbar durch Rechtsgeschäft mit dem Gläubiger geschehen:

1. durch Afterverpfändung oder subpignus (s. o. §. 165. S. 312 f.). 2. durch Cession der Pfandforderung.

3. durch jus offerendi et succedendi, d. h. dadurch, dass der eine Pfandgläubiger dem anderen seine Pfandforderung auszahlt und damit an dessen Stelle tritt. Dasselbe Recht hat der dritte Besitzer des Pfandobjects, wenn er mit der actio hypothecaria von dem Pfandgläubiger auf Herausgabe des Pfandobjects belangt wird.

4. durch rechtskräftiges Erkenntniss kann ein nachstehender Pfandgläubiger an die Stelle des Vorgehenden rücken, er tritt dadurch jedoch nur soweit auch vor die noch zwischen ihm und dem Besiegten stehenden Pfandgläubiger, als der Besiegte jenen vorging, d. h. soweit die Forderung des Besiegten reicht.

II. Eine mittelbare Succession durch Rechtsgeschäft mit dem debitor tritt ein:

1. wenn Jemand dem Schuldner ein Darleihen gibt, mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass dadurch der Pfandgläubiger abgefunden werden soll.

2. wenn Jemand das Pfandobject kauft, damit aus dem Erlös der Pfandgläubiger befriedigt werde.

3. wenn ein Pfandschuldner die eine Sache an den einen, die andere an den anderen Gläubiger verpfändet hat und der eine Pfandgläubiger erlaubt ihm die Veräusserung des Pfandobjectes, damit der andere Pfandgläubiger abgefunden werde, so erhält der erstere Pfandgläubiger statt seines bisherigeu Pfandrechtes das Pfandrecht des abgefundenen anderen Gläubigers.

III. Wenn bei der, novatio einer Pfandforderung ausdrücklich beigefügt wird, dass das Pfandrecht der alten Forderung für die neue Forderung ebenfalls gelten solle, so datirt das Pfandrecht der neuen Forderung von dem Pfandrechte der alten Forderung her (successio in sui ipsius locum).

§. 173. Von den Rechten des Pfandgläubigers.

I. Alle Accessionen des Pfandobjectes gelten im Zweifel als mit verpfändet (1. 21. de pign. act. XIII. 7.; l. 16. pr. de pign. XX. 1.), so dass wegen ihrer eine selbständige actio hypothecaria angestellt werden kann. Namentlich sind auch, wenn eine fruchttragende Sache verpfändet worden ist, die künftigen Früchte als stillschweigend mitverpfändet anzusehen; jedoch bezieht sich diese stillschweigende, ebenso wie eine etwaige ausdrückliche Verpfändung, nur auf diejenigen Früchte, die zur Zeit der Separation in das Eigenthum des Verpfänders oder seines Erben fallen (1. 3. Cod. in quib. caus. pign. VIII. 15; 1. 25. §. 2; 1. 29. Dig. de pignor.; 1. 1. Cod. de partu pign. VIII. 25. Vgl. Vangerow I. §. 370.).

II. Dagegen, wenn es sich fragt, welche Früchte dem Pfandgläubiger ex officio judicis zugesprochen werden müssen, wenn derselbe mit der hypothekarischen Klage gegen den Besitzer der verpfändeten Sache aufgetreten ist, so kommt es nicht auf die Separation der Früchte während des Eigenthums des Verpfänders an, sondern, soweit das Pfandobject selbst zur Deckung der Forderung nicht hinreicht, muss für die Zeit nach der Litiscontestation gemäss allgemeinen Grundsätzen (s. o. §. 124. II. 2. b. S. 220.) jeder Besitzer, mag es der Verpfänder, oder ein folgender Eigenthümer, oder ein dritter gut- oder bösgläubiger Besitzer sein, auf Herausgabe aller Früchte verurtheilt werden, sowohl der fructus percepti als der fructus percipiendi, sowohl der fructus exstantes als der consumti; und für die Zeit vor der Litiscontestation muss 1) der mit der Pfandklage belangte Verpfänder selbst oder dessen Erbe auf Restitution der Früchte verurtheilt werden, weil die Früchte hier als mitverpfändet gelten (s. Nr. I.). 2) Der mit der Pfandklage belangte folgende Eigenthümer des Pfandobjects

kann aber niemals wegen der vor der Litiscontestation gezogenen Früchte verurtheilt werden, weil dieselben weder Pfandobjecte sind, noch auch vor der Litiscontestation irgend ein obligatorisches Verhältniss zwischen dem Eigenthümer und dem Pfandgläubiger besteht, welches den ersteren zur Herausgabe der in sein volles Eigenthum gefallenen Früchte verpflichtete. 3) Der mit der actio hypothecaria belangte dritte (gut- oder bösgläubige) Besitzer muss jedoch für die Zeit vor der Litiscontestation alle fructus exstantes herausgeben, indem er ja auch dem vindicirenden Eigenthümer gegenüber zu dieser Restitution verpflichtet wäre (1. 16. §. 4. de pign.).

III. Wenn nicht vertragsmässig besonders festgestellt ist, für welches Stück der Forderung eine Sache verpfändet sein soll, so haftet das Pfand für die Schuld in ihrem ganzen Umfange und namentlich auch für die accessorischen Leistungen (Conventionalund Verzugszinsen, Conventionalstrafe, Impensen), insofern als die Verbindlichkeit zu denselben wenigstens ihrem Keime nach schon im Augenblick der Verpfändung vorhanden war (1. 8. §. 5. de pign. act.; 1. 13. §. ult. de pignor; 1. 4. Cod. de usuris. IV. 32; 1. 22. Cod. eod.).

IV. Wenn die Forderung fällig ist, darf der Gläubiger dem Schuldner den Verkauf des Pfandobjectes androhen (Dig. XX. 5. de distractione pignorum et hypothecarum; Cod. VIII. 28. de distr. pignorum VIII. 29. debitorem venditionem pignoris impedire non posse; VIII. 30. si vendito pignore agatur; VIII. 46. creditorem evictionem pignoris non debere); mit dem wirklichen Verkauf muss er nach Vorschrift Justinians (1. 4. Cod. de distr. pign.; 1. 3. §. 1. Cod. de jure dom. imp. VIII. 34.) nach stattgehabter denunciatio noch zwei Jahre warten. Jedoch kann bei der Verpfändung besonders ausgemacht sein, dass keine besondere Denunciation nöthig sei oder dass der Verkauf in kürzerer Zeit stattfinden dürfe. Ueber das pactum ne liceat vendere vgl. oben §. 163. Bei den Römern geschah der Verkauf nur bei dem pignus in causa judicati captum gerichtlich, und hierbei braucht nur zwei Monate vom Tage der Verpfändung an gewartet zu werden (1. 31. de rei jud. XLII. 1; 1. 2. Cod. si in causa jud. pign. VIII. 23.). Heutzutage geschieht der Verkauf eines Pfandobjects stets gerichtlich. Der Verkäufer musste aber schon bei den Römern möglichst das Interesse des Verpfänders wahren (1. 4. 9. Cod. de distr. pign.; Cod. tit. si vend. pign. agat. VIII. 30.); er veräussert gleichsam procuratorio nomine. Für Eviction (Ersatz wegen Abstreitung der Sache durch einen Dritten in Folge eines Fehlers in dem übertragenen Rechte) haftet der Verkäufer daher nur, wenn er diese ausdrücklich versprach, oder sich doloser Weise beim Verkauf wie ein Eigenthümer gerirte Vering, Rom. Privatrecht. 3. Aufl.

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