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oder bloss ein nachstehender Pfandgläubiger war und sich wie der prior creditor betrug (1. 13. de distr. pign.; 1. 10. eod.; 1. 1. 2. Cod. creditorem evictionem non debere VIII. 46; 1. 11. §. 16. Dig. de act. emti XIX. 1.).

Der Käufer kann aber von dem Pfandgläubiger stets verlangen, dass ihm derselbe seine actio pignoratitia contraria gegen den Pfandschuldner cedire, um von diesem eventuell Eviction verlangen zu können. Auch ist gewiss eine utilis actio emti von Seiten des Pfandkäufers gegen den Verpfänder zu demselben Zwecke zulässig.

Auf den Käufer des Pfandobjects geht das Pfandrecht des Verkäufers über, insoweit es sich um Behauptung der Sache gegenüber den noch nicht erloschenen Pfandrechten nachstehender Gläubiger handelt. Wenn der Verkauf daher durch den primus creditor geschieht, so erhält der Käufer die exceptio potioris pignoris gegen die nachstehenden Pfandgläubiger.

Der Pfandgläubiger muss den etwaigen Mehrerlös (hyperocha) den nachstehenden Pfand-Gläubigern, oder sonst dem Verpfänder herausgeben. Erlöst er weniger durch den Verkauf, so bleibt er für den Rest Gläubiger.

Wenn der Pfandverkauf durch einen nachstehenden Pfandgläubiger geschieht, so bleiben die besseren Pfandrechte der vorgehenden Gläubiger bestehen.

V. Findet sich kein annehmbarer Käufer, so kann der Pfandgläubiger nach nochmaliger Aufforderung zur Zahlung bei dem Regenten, nach heutiger Praxis beim Gerichte nachsuchen, dass ihm das Eigenthum der verpfändeten Sache für den Taxwerth zugeschlagen werde (Cod. VIII. 34. de jure dominii impetrando). Der Schuldner hat dann aber noch während zwei Jahren ein Wiedereinlösungsrecht (jus luitionis). Anders ist es bei der gerichtlichen Versteigerung des pignus in causa judicati captum, indem hier der Gläubiger selbst, wie jeder Andere, als Käufer auftreten kann (1. 2. Cod. si in causa jud. pign. VIII. 23.). Findet sich hier aber kein Käufer, so wird das Eigenthum des Pfandobjects durch den Princeps (oder heutzutage durch das Gericht) dem Pfandgläubiger sofort definitiv, ohne Wiedereinlösungsrecht. des Schuldners, für den Betrag der ganzen Forderung zugesprochen, sogar auch dann, wenn die Sache weniger werth ist, als die Forderung beträgt (1. 15. §. 3. de re jud. XLII. 1; 1. 3. Cod. de executione rei jud. VII. 53; 1. 3. Cod. si in causa jud. VIII. 23.).

VI. Ein anderes Recht des Pfandgläubigers ist das jus retinendi, d. h. er braucht das Pfandobject, wenn er im Besitz desselben ist, dem Verpfänder nicht eher herauszugeben, als bis er für seine Pfandforderung befriedigt ist. Kaiser Gordian (1. un. Cod.

etiam ob chirographariam pecuniam pignus teneri posse VIII. 27.) gewährte dem Pfandgläubiger aber gegenüber dem Pfandschuldner sogar ein Retentionsrecht an dem Pfandobjecte auch nach Bezahlung der Pfandforderung wegen jeder sonstigen Forderung, selbst wenn die Forderung, wegen welcher retinirt werden soll, nicht mit dem Pfandobjecte connex ist († Gordiana retentio ob chirographariam obligationem).

§. 174. Von dem Verhältniss mehrerer Pfandgläubiger. Dig. XX. 4; Cod. VIII. 18. qui potiores in pignore vel hypotheca habeantur.

I. Es ist möglich, dass verschiedene Personen, die in gar keinem Successionsverhältniss zu einander stehen, dasselbe Object verpfänden; in diesem Falle geht derjenige Pfandgläubiger allen andern vor, welcher sein Recht von dem Bestberechtigten ableitet, also schliesst derjenige, welcher von dem Eigenthümer sein Pfandrecht ableitet, den aus, der es von einem bonae fidei possessor ableitet, und dieser schliesst den aus, der es von einem malae fidei possessor ableitet, und wenn zwei bonae fidei possessores verpfänden, so entscheidet unter ihren Pfandgläubigern der Besitz (1. 14. qui pot. in pign. XX. 4.).

II. Wenn derselbe Gegenstand von Mehreren, die in einem Successionsverhältnisse stehen, verpfändet wurde, so kann dieses 1) auf einer Afterverpfändung (§. 165. Nr. II.) beruhen; in diesem Falle geht der Afterpfandgläubiger stets dem ersten Pfandgläubiger, d. h. seinem Pfandschuldner vor (creditor creditoris creditori debitoris praefertur), sollte dieser auch sonst einen Vorzug vor anderen Pfandgläubigern (s. Nr. III.) haben; oder 2) im Falle, dass ein Universalsuccessor des Verpfänders die Sache weiter verpfändet hat, so verhält es sich gerade so, wie wenn der Verpfänder selbst weiter verpfändet hätte (s. Nr. III.); 3) dasselbe Verhältniss tritt auch ein, wenn ein Singularsuccessor des Verpfänders die Sache weiter verpfändet hat.

III. Es erübrigt der Fall, wenn mehrere von einem und demselben Verpfänder constituirte Pfandrechte zusammentreffen.

Anfangs konnten an derselben Sache nicht mehrere aufeinander folgende Pfandrechte begründet werden, sondern nur der erste Pfandgläubiger erhielt ein wirkliches Pfandrecht, die übrigen erhielten bloss eine Exspectanz darauf. In der Kaiserzeit entstand auch für die nachstehenden ein wirkliches Pfandrecht. Der erste Pfandgläubiger übt aber sein Recht so aus, wie wenn er der alleinige wäre. Die folgenden Pfandgläubiger stehen daher dem des vorgehenden in Betreff des Veräusserungsrechtes nach, und haben ihm gegenüber

nur das jus offerendi (§. 172. I.) und den Anspruch auf Herausgabe der hyperocha (§. 173. IV.).

Nach dem Grundsatze: nemo plus juris in alium transferre potest etc., geht naturgemäss das ältere Pfandrecht dem jüngeren vor. Jedoch gehen einige Creditoren vermöge Privilegs den anderen vor. (Vgl. Vangerow I. §. 386. Anm. 1.)

Das älteste Pfandprivileg entwickelte die römische Jurisprudenz aus der Natur der Sache, nämlich den Vorzug desjenigen, der Geld zur Anschaffung oder Erhaltung oder Wiederherstellung des Pfandobjectes gab, und unter mehreren solchen Pfandrechten propter versionem in rem geht wiederum naturgemäss das jüngere dem älteren vor, denn die älteren Pfandgläubiger hätten gar kein Pfandobject oder ein um so viel schlechteres, wenn nicht die spätere in rem versio stattgefunden hätte. (Ulp. 1. 5—7. qui pot. in pign. XX. 4; Papin. 1. 3. §. 1. eod.; Diocl. et Maxim. 1. 7. Cod. eod. VIII. 18.)

Der Fiscus erhielt aber durch Privileg seit Antoninus Pius einen Vorzug vor allen anderen Pfandgläubigern wegen rückständiger Steuerforderungen und Abgaben. (Antonin. 1. 1. Cod. si propter public. pensitationes venditio fuerit celebrata. IV. 46.). Wegen Contractsforderungen erlangte der Fiscus schon zur Zeit des Papinian und Ulpian ebenfalls ein privilegirtes Pfandrecht, aber nur in re postea aequisita, d. h. wenn der Verpfänder nach dem Contract Sachen erworben hat, so hat der Fiscus in Bezug auf diese ein Pfandprivilegium (Ulp. 1. 28. de jure fisci XLIX. 14; cf. 1. 3. Cod. de primipilo. XII. 63.), also ein Privilegium vor gleich alten, nicht aber vor älteren einfachen Pfandgläubigern.

Privilegirt ist ferner seit Justinian die gesetzliche generelle Hypothek der Frau (und ihrer Kinder als Erben) wegen der Restitution der dos (1. 12. Cod. qui pot. in pign. VIII. 18; §. 29. Inst. de act. IV. 6; Nov. 6. c. 1 i. f.; Nov. 91. c. 1.). Nach einer späteren Bestimmung Justinians (Nov. 97. c. 2.) soll dieses Dotalprivilegium für das augmentum dotis aber nur dann gelten, wenn dasselbe in Immobilien besteht.

Endlich konnte nach justinian. R. bei Darlehen zur Anschaffung einer wiederverkäuflichen militia (Hofdienst) in einer von Zeugen unterschriebenen Urkunde ausbedungen werden, dass das dafür bestellte Pfandrecht noch dem der Ehefrau wegen der dos vorgehen solle. (Nov. 97. c. 4.)

Die Rangordnung der privilegirten Pfandrechte unter einander ist nun folgende:

1. Das Privileg des Fiscus für Abgaben.

2. Der ausbedungene Vorzug für ein Darlehen zum Ankauf einer militia.

3. Das privilegirte Pfandrecht der Frau wegen der dos und das propter versionem in rem stehen einander gleich, und unter gleich privilegirten Pfandrechten geht wieder das ältere dem jüngeren vor; jedoch unter mehreren Pfandrechten propter versionem in rem geht (s. oben) das jüngere dem älteren vor. (Glück XIX. S. 342 ff.; Sintenis Prakt. Civilrecht Bd. I. §. 80; Mühlenbruch Lehrb. §. 320; Göschen Vorles. II. §. 351; Keller Pand. §. 205; Windscheid Lehrb. §. 246. Note 8 u. A. wollen dem Privileg der Frau wegen der dos den Vorzug vor dem Pfandprivileg propter versionem in rem geben. Vgl. dagegen Vangerow I. §. 386. Anm. 2.)

4. Der Fiscus wegen Contractsforderungen.

Im Uebrigen gilt auch unter den privilegirten Pfandrechten, wie schon bemerkt, wieder die Regel: prior tempore potior jure. Das privilegirte Pfandrecht geht aber eben wegen seines Privilegs dem nicht privilegirten Pfandrechte auch dann vor, wenn dieses aus den Zeiten des früheren Eigenthümers herrührt. (Die entgegengesetzte Meinung hat hier Arndts Pand. §. 385 und galt bis auf Thibaut Civil. Abhandl. Nr. 13 allgemein in der Praxis.) Vgl. Vangerow I. §. 385.

Ohne Rücksicht auf sonstige Prioritätsgründe hat aber (vgl. o. §. 168. S. 316.) das pignus publicum und quasi publicum den Vorzug vor anderen mit geringerer Glaubwürdigkeit versehenen Pfandrechten.

§. 175. Von den Pfandklagen insbesondere.

§. 7. Inst. de act.; 1. 16 D. de pign. et hyp. XX. 1; §. 3. i. f. Inst. de interd. IV. 15; Dig. XLIII. 33; Cod. VIII. 9. de Salviano interdicto; cf. Gai. IV. 147.

I. Der creditor pignoratitius oder Faustpfandgläubiger hat utiliter alle Klagen des Eigenthümers (s. §. 164. S. 311.), ausserdem ein Retentionsrecht wegen impensae necessariae und utiles, und auch die actio in personam pignoraticia contraria gegen den Verpfänder (1. 8. pr. de pign. act. XIII. 7.), und ebenso wie der creditor hypothecarius die dingliche Pfandklage (vindicatio pignoris, actio Serviana, quasi Serviana, hypothecaria, die auch pignoraticia in rem genannt wird) gegen jeden dritten Besitzer auf Anerkennung des Pfandrechtes und Herausgabe des Pfandobjects cum omni causa. (1. 16. §. 5 de pign. XX. 1.; l. 12. pr. qui pot. in pign. XX. 4; Vgl. §. 173. r. I. II.) DerN Beweis geht hier auf die Existenz der Forderung und ausserdem bloss auf Bestellung des Pfandrechtes,

wenn der Verpfänder der Beklagte ist. Ist der Beklagte aber ein Dritter, so muss auch noch das Recht des Bestellers des Pfandrechtes nachgewiesen werden.

Paul. 1. 18 de pign. et hyp. XX. 1: „Si ab eo, qui Publiciana uti potuit, quia dominium non habuit, pignori accepi, sic tuetur me per Servianam praetor, quem ad modum debitorem per Publicianam." Die Formel der actio hypoth. hat man so zu restituiren gesucht: I. E. si paret eam rem (Grund und wohl auch Betrag der Schuld) Ao. Ao. pignori obligatam eamque pecuniam neque solutam neque eo nomine satisfactum esse neque per Am. Am. stare, quominus solvatur satisve fiat, nisi arbitratu tuo Ns. Ns. Ao. Ao. restituet, quanti ea res erit, Nm. Nm. Ao. Ao. condemna; si non paret absolve. Vgl. Keller Civilpr. §. 33. Marcian und Gaius schrieben jeder einen liber singularis ad formulam hypothecariam.

Der dritte Besitzer kann aber verlangen, dass sich der Gläubiger zunächst an seinen Hauptschuldner und dessen Bürgen halte (exceptio † excussionis personalis Nov. 4. c. 2.). Von der exceptio † excussionis realis war schon oben die Rede. (§. 166 a. E.) Der beklagte dritte Besitzer, sowie auch der von einem vorgehenden Pfandgläubiger belangte nachstehende Pfandgläubiger kann die Klage auch durch volle Befriedigung des Pfandgläubigers, in dessen Recht er dadurch succedirt, zurückweisen (s. oben §. 172.). Auch kann der beklagte dritte Besitzer verlangen, dass ihm vor Herausgabe der Sache die Klage gegen den Pfandschuldner cedirt werde († benef. cedendarum actionum), um wo möglich später einen Regress gegen diesen nehmen zu können; der beklagte Schuldner selbst kann auch die Pfandklage mit allen denjenigen Exceptionen zurückweisen, mit denen er die Forderung ope exceptionis aufheben kann. Ferner kann jeder mit der Pfandklage belangte dritte Besitzer oder nachstehende Pfandgläubiger eine Retentionseinrede vorschützen wegen nothwendiger und nützlicher Impensen, und der vorgehende Pfandgläubiger oder wer von diesem das Pfandobject bei Ausübung des Pfandrechtes kaufte, eine exceptio potioris pignoris, und endlich jeder mit der Pfandklage Belangte die Einrede der Verjährung der actio hypothecaria. Gegen den Verpfänder erlischt die Klage in 40 Jahren, gegen dritte Besitzer in 30 Jahren, und gegen nachstehende Pfandgläubiger in 30 Jahren, wenn die Lebenszeit des Verpfänders nicht für die Verjährungszeit mitgerechnet wird, sonst erst in 40 Jahren.

II. Nach röm. Rechte hatte nur der Vermiether oder Verpächter eines praedium, nach heutiger Praxis hat jeder Pfandgläubiger das interd. Salvianum (Dig. XLIII. 13. Cod. VIII. 9.), um sich in den Besitz der Pfandobjecte zu setzen. Zur Zeit der class. Juristen ging das Interdict auch gegen dritte Besitzer, nach dem Rechte des Codex aber nicht mehr. Der Beweis richtet sich hier

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