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nur auf die Vornahme der Vermiethung oder Verpachtung des praedium oder jetzt überhaupt der Verpfändung.

III. Von den Klagen im Falle des pignus nominis (§. 165.) und pignus praetorium (§. 171.) war bereits die Rede.

§. 176. Die Rechte des Verpfänders.

I. Das Pfandrecht hebt das Eigenthum und das Veräusserungsrecht des Verpfänders nicht auf. Nur wenn eine res mobilis speciell verpfändet war, sahen die Römer in der Veräusserung ein furtum. (Vgl. auch oben §. 140. Nr. IV. am Ende.) Durch einen Verkauf oder durch Weiterverpfändung von Seiten des Verpfänders wird aber das bereits an der Sache begründete Pfandrecht des Pfandgläubigers ohne dessen Einwilligung nicht beeinträchtigt.

II. Bei dem Faustpfand und beim pignus praetorium erhält der Gläubiger sofort den Besitz des Pfandobjects. Aber ein Recht, das Pfandobject zu gebrauchen oder Früchte davon zu ziehen, erhält der Gläubiger nicht (nach röm. Rechte war dieses sogar ein furtum usus), es sei denn, dass ihm dieses Recht durch ausdrücklichen Vertrag eingeräumt wäre († pactum antichreticum). Wenn aber für ein zinsloses Darlehen eine fruchttragende Sache als Pfand gegeben ist, so darf der Gläubiger, weil die Römer eine Art Naturobligation auf Bezahlung von Zinsen annahmen, die Früchte und Nutzungen von dem Pfandobjecte ziehen (antichresis † tacita). 1. 8. in quib. caus. pig. tac. contrah. XX. 2.

§. 177.

Die Beendigung des Pfandrechts.

Dig. XX. 6. Quibus modis pignus vel hypotheca solvitur; VIII. 26. de remissione pignoris; VIII. 31. de luitione pignoris.

Eine aus der besonderen Natur des Pfandrechts hervorgehende Erlöschung desselben ist es, dass es als accessorium der Forderung mit dieser erlischt. Das Pfandrecht an einer ancilla sollte auch erlöschen, wenn dieselbe von dem Pfandgläubiger der Prostitution Preis gegeben wurde. Im Uebrigen erlischt das Pfandrecht ähnlich wie andere jura in re aliena durch Untergang des Objectes; durch confusio, d. h. durch Zusammentreffen des Eigenthums und Pfandrechts in einer Person; durch Ablauf der Zeit oder Eintritt einer Resolutivbedingung; durch Verzicht (welcher schon in der Erlaubniss der Veräusserung eingeschlossen liegt); durch Verjährung der Pfandklage (s. §. 175.); durch Ersitzung freien Eigenthums von Seiten eines Dritten; durch Erlöschung des Rechtes des Verpfänders, wenn dieses schon zur Zeit der Bestellung des Pfandes dinglich beschränkt Verkauft der Fiscus eine, wenn auch ihm nicht verpfändete,

aber mit Pfandrechten belastete fremde Sache ohne Vorbehalt, so erlöschen dadurch die Pfandrechte an der Sache und die Gläubiger behalten nur Entschädigungsansprüche an den Fiscus (1. 8. Cod. de remiss. pign. VIII. 26; s. oben §. 144. S. 266.). Justinian legte eine ähnliche Wirkung dem Verkaufe mit Pfandrechten belasteter Erbschaftssachen durch den Erben, der cum beneficio inventarii (s. §. 260. Nr. 3.) angetreten hatte, bei (1. 22. §. 5 sqq. Cod. de jure deliberandi VI. 30.).

Drittes Buch.

Das Obligationenrecht.

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Gai. III. 88-225; Paul. S. R. II. 1—18. IV. 7—11; Greg. Cod. I. 2. 12; Hermog. Cod. titt. 4. 8. 13. 15; Theod. Cod. II. 9; Collat. 10; Consult. 1. 4. 7. 9; Inst. III. 13. (14)—IV. 5; Dig. XLIV. 7—XLVII. 19. 21. 22; Cod. III. 35.—IV; VI. 1. 2; VIII. 38. (37)—45. (44.); IX. 19. 32–39. - Unterholzner's quellenmässige Zusammenstellung der Lehre des R. R. von den Schuldverhältnissen, herausg. von Huschke. 2 Bde. Leipzig 1840; Molitor. Les Obligations en droit Romain. Tom. I-III. Gand. 1851-53; Savigny. Das Oblig.-R. Bd. I—II. Berlin 1851. 53. Vangerow. Pand. Bd. III. 1; Windscheid. Lehrb. d. Pand. R. Bd. II. 2. Aufl. Düsseldorf 1868.

§. 178. Begriff und Arten der obligatio.

I. Obligatio ist das Rechtsverhältniss zwischen mindestens zwei Personen, vermöge dessen der Eine, der creditor, von dem Anderen, dem debitor, oder beide gegenseitig von einander bestimmte Handlungen verlangen können, die ein vermögensrechtliches Interesse gewähren (cf. 1. 9. §. 2. Dig. de statu lib. XL. 7; pr. Inst. de obligationibus III. 13; 1. 3. pr. Dig. eod. XLIV. 7.). Oft bezeichnet obligatio auch bloss die Forderung, oder bloss die Schuld, oder auch die Schuldurkunde (cautio, chirographum). Vgl. §. 192 am Ende.

II. Nach den Objecten unterscheidet man obligationes ad dandum, ad faciendum und ad praestandum (Gai. IV. 2.; 1. 13. §. 6 de A. E. V.; 1. 37. pr. de oper. lib.).

1. Dare ist die Gewährung von Eigenthum oder anderer dinglichen Rechte nach jus Quiritium. (Bei diesen Obligationen stand dem creditor eine intentio certa mit der formula: dare oportere zur Seite.) 2. Facere ist jede andere Leistung, auf welche eine actio mit einer formula in jus concepta gegeben ist. (Die intentio war hier eine incerta mit der formula: dare facere oportere.) 3. Praestare bezeichnet nach Savigny und Puchta (Institut. Bd. II. §. 165. S. 102 der 6. Aufl.) die Schadensersatzleistung; nach der richtigen, namentlich von Vangerow und Wächter vertretenen Ansicht aber jede Leistung, auf welche dem Gläubiger eine actio mit einer formula in factum concepta zusteht, wobei also keine specielle intentio vorkam. Im ältesten Rom bildete bloss ein dare den In

halt einer wahren obligatio, erst später entstanden auch obligationes nach Civilrecht, deren Inhalt eine facere bildete.

III. Man unterscheidet obligationes civiles und honorariae, je nachdem sie nach Civilrecht oder nach jus honorarium klagbar sind. Ursprünglich gab es nur civilrechtliche Obligationen und zwar zuerst nur solche, die durch Contract oder Delict entstanden. Erst später kamen auch die variae causarum figurae als Entstehungsgrund hinzu und hob man unter diesen wieder Quasicontracte und Quasidelicte hervor.

IV. Obligationes civiles heissen auch alle klagbaren Obligationen. Dahin gehören im neueren Rechte auch manche nicht im jus civile begründeten Obligationen. Den Gegensatz dazu bilden die obligationes naturales. Diese können zwar nicht mit einer Klage geltend gemacht werden, wohl aber die einen mehr, die anderen weniger, durch andere Rechtsmittel, namentlich durch die soluti retentio, durch exceptio compensationis, retentionis (vgl. oben §. 103. S. 171.) und dadurch, dass für sie civilrechtlich wirksame Bürgschaften und Pfänder bestellt werden, überhaupt hönnen Naturalobligationen die Basis für klagbare Geschäfte bilden, so auch für ein constitutum debiti proprii (vgl. unten §. 213. Nr. II. 1.), eine novatio (vgl. unten §. 214.).

Hierher gehören:

1. Die merae obligationes juris gentium, die aus pacta nuda, d. h. klaglosen römischen Verträgen hervorgegangenen obligationes. (Solche gibt es im heutigen Rechte nicht mehr s. u. §. 189.)

2. Mehrere diesen durch das Civilrecht gleichgestellte abgeleitete Naturalobligationen, nämlich die obligationes zwischen pater familias und filius familias, und zwischen Personen, die unter derselben potestas stehen; die Schulden, welche ein impubes ohne die auctoritas des Tutors einging (vgl. u. §. 232. Nr. III.), ferner die Schulden desjenigen, der eine capitis diminutio minima erlitt, indem er durch Arrogation aufhörte, sui juris zu sein (s. oben §. 42. S. 79.); die Gelddarlehensschulden der Hauskinder, wenn sie die Klage des Gläubigers durch die exceptio Senatus Cons. Macedoniani zurückgeschlagen haben; ferner die vom Gläubiger zur Strafe (z. B. wegen unerlaubter Cession) verwirkten Forderungen (s. u. §. 214. Nr. IX.); und endlich die betagten Obligationen, bis der dies certus eintritt.

V. Streng einseitige obligationes stricti juris und zweiseitige (bilaterales oder bilaterales inaequales) bonae fidei obligat. unterscheidet man, je nachdem die daraus hervorgehenden Klagen stricti juris oder bonae fidei sind (s. oben §. 114. II. 12. S. 190. ff.).

VI. Obligationes unilaterales und bilaterales, je nachdem ein Theil oder beide Theile zugleich nicht bloss berechtigt, sondern

§. 179. Von d. obligatio alternativa u. d. facultas alternativa insbesondere. 331

auch verpflichtet sind (s. oben §. 77. S. 137; §. 114. Nr. II. 12. S. 191.).

VII. Obligationes certae und incertae, je nachdem der Gegenstand (quid, quale, quando, ubi, quantum) von Anfang an fest bestimmt, oder je nach eintretenden Umständen und Verhältnissen einer Vermehrung oder Verminderung fähig ist, so dass der Richter erst die Bedeutung und den Inhalt der obligatio festsetzen soll (1. 6. de R. C. XII. 1; l. 74. 75. de V. 0. XLV. 1.). Es hing dieser Unterschied mit dem gleichnamigen Gegensatze unter den actiones (s. oben §. 114. Nr. II. 12. S. 192.) zusammen.

VIII. Obligationes dividuae oder individuae, je nachdem der Gegenstand oder die Form der obligatio eine Theilung derselben zulässt oder nicht. Untheilbar wegen ihres Inhalts sind Forderungen, welche auf Constituirung eines untheilbaren Rechtes (z. B. einer Realservitut) gerichtet sind, und gewöhnlich auch die Forderungen, die auf ein facere (im Gegensatze von dare und non facere) gerichtet sind; untheilbar wegen ihrer Form sind namentlich Forderungen, welche auf Leistung von Sachen in genere gerichtet sind (Paulus 1. 85. pr. §. 1-6. de V. O. XLV. 1; vgl. Vangerow III. §. 567.), und obligationes alternativae (s. folg. §.).

Ubbelohde. Die Lehre von den untheilbaren Obligationen. Hannover 1862. §. 179. Von der obligatio alternativa und der facultas alternativa insbesondere.

I. Obligationes alternativae sind diejenigen, bei welchen plures res alternativ in obligatione, und demgemäss auch alternativ in petitione und alternativ in solutione sind. Es müssen hierbei die mehreren res debitae, unter deren Leistung der Schuldner, falls nichts Anderes vertragsmässig bestimmt ist, das Wahlrecht hat, alternativ neben einander gefordert werden. Fordert der Gläubiger nur einen der alternativ geschuldeten Gegenstände, so wäre dieses eine plus petitio. Durch Untergang eines der beiden alternativ geschuldeten Gegenstände geht die Obligation nicht unter, sondern erst dann, wenn sämmtliche alternativ geschuldeten Gegenstände untergegangen sind. Im Einzelnen muss man aber hierbei unterscheiden: 1) Geht die eine Sache durch Schuld des Creditors unter, so muss er deren Werth ersetzen und wenn die übrig gebliebene andere res debita. einen grösseren Werth hat, muss er auch das plus ersetzen, was diese an Werth mehr als die untergegangene Sache beträgt, die sonst der Schuldner hätte leisten können. 2) Geht die eine Sache durch Schuld des Debitors unter oder während der mora des Debitors, so muss der debitor die andere Sache leisten und nur dann kann er sich auch durch Hingabe des Werthes der zu Grunde gegangenen Sache befreien, wenn diese keinen geringeren Werth hat,

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